I. Sachverhalt
A. Am 25. Juni 2006 gelangte A. mit einer Beschwerde gegen «Veranstalter der X. Bar und des Hotel Y.», an den Presserat. Sinngemäss machte er darin geltend, diese hätten als Veranstalter von Konzerten und anderen öffentlichen Anlässen ihm gegenüber einen unzulässigen Informationsboykott angewandt und damit den Buchstaben a. der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
B. Am 29. Juni 2006 gelangte Z. seinerseits mit einer Beschwerde gegen A. bzw. gegen das von diesem betriebene Internet-Forum an den Presserat. A. sei bei verschiedenen Veranstaltungen auf eigene Initiative an die X. Bar herangetreten und habe gefragt, ob er Bilder machen und darüber berichten dürfe. In der Folge habe A. jedoch mitgeteilt, er könne künftig nicht mehr unentgeltlich für die Bar arbeiten und habe die Reportagen und Fotos nachträglich mit 300 Franken pro Bericht und 60 Franken pro Foto CD in Rechnung gestellt. Als die Barbetreiber daraufhin diese Art von «Medienpartnerschaft» zurückgewiesen hätten, habe A. mit der Veröffentlichung von diffamierenden Äusserungen und bewusst falschen, geschäftsschädigenden Aussagen über die X. Bar auf seiner Website reagiert. Weiter habe er öffentlich einen weiteren Mitinhaber der Bar als Medienboykotteur und unglaubwürdige Person angeschwärzt. Am 28. Juni 2006 sei deshalb eine Strafanzeige gegen A. eingereicht worden.
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 26. September 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Aus den dem Presserat eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass es beim Konflikt der Parteien nicht um journalistische Veröffentlichungen oder gar um einen Informationsboykott, sondern vielmehr um den Streit über die Zahlung eines erst nachträglich in Rechnung gestellten Honorars für eine (nicht bestellte?) PR-Dienstleistung und die (publizistischen) Weiterungen zu dieser Auseinandersetzung geht. Weder tritt der Presserat auf die Beschwerde von A. gegen angebliche PR-Kunden ein, noch beurteilt er eine Website, deren strittige Inhalte nicht journalistisch bearbeitet sowie auf Aktualität und Relevanz überprüft sind (Stellungnahme 36/2000). A. breitet den Konflikt der Parteien auf seiner Website, die Züge einer PR-Publikation aufweist, einzig aus seiner subjektiven Sicht als Direktbetroffener aus, ohne jeglichen journalistischen Anspruch und in einer für ein breiteres Publikum völlig unverständlichen, polemischen Weise. Und gemäss Art. 10 Abs. 1 tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn deren Gegenstand ausserhalb seiner Zuständigkeit liegt. Diese beschränkt sich auf die Inhalte oder unmittelbar damit zusammenhängende berufsethische Fragen von journalistisch bearbeiteten Medien.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerden ein.