Nr. 40/2008
Kommentarfreiheit

(X. c. grenchen.net) Stellungnahme vom 26. September 2008

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I. Sachverhalt

 

A. Die Newsplattform www.grenchen.net veröffentlichte am 8. Oktober 2007 eine Kolumne von Parzival Meister mit dem Titel «Missverstandene SVP-Schöfli». Darin vertrat der Autor die Auffassung, das umstrittene SVP-Wahlplakat aus dem eidgenössischen Wahlkampf 2007 sei weder rassistisch, menschenverachtend noch fremdenfeindlich. «Im Gegenteil! Die Schöfli symbolisieren die weltoffene und multikulturelle Schweiz.» Mit dem schwarzem Schaf seien nicht Menschen mit anderer Hautfarbe gemeint, sondern jeder, der «sich daneben benimmt und sich nicht an Regeln hält (…) Auch ein Schweizer kann ein schwarzes Schaf sein (…) Wer sich jedoch an die Regeln hält, der hat die Ehre, ein weisses Schöfli zu sein, egal wo er herkommt und welchen Glauben er vertritt. (…) Die SVP unterscheidet nicht nach Herkunft, sondern lediglich zwischen Gut und Böse.» Hätte die SVP «tatsächlich ein Plakat mit menschenverachtendem und fremdenfeindlichem Gedankengut produziert, würde sie sich dadurch automatisch selbst zum schwarzen Schaf machen. Und was passiert mit schwarzen Schafen? Genau, die erhalten einen Arschtritt und werden in der Schweiz nicht geduldet.»

B. Am 13. Oktober 2007 beschwerte sich X. beim Presserat über die obengenannte Kolumne. Darin verherrliche und verniedliche der Autor die Diskriminierung. Ob von Ausländern oder Schweizern spiele keine Rolle.

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 26. September 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

 

II. Erwägung

 

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Diskriminierungsverbot), begründet aber nicht näher, wer durch die beanstandete Kolumne und wodurch diskriminiert worden sein soll. Insoweit kann deshalb schon mangels genügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Ohnehin erscheint die sinngemäss behauptete Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung» offensichtlich unbegründet. So umstritten das SVP-Wahlplakat im eidgenössischen Wahlkampf 2007 auch war: Berufsethisch ist es jedenfalls zulässig, dazu kommentierend Stellung zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Publikation war das Plakat schweizweit bekannt. Entsprechend war das Publikum ohne Weiteres in der Lage, die Ausführungen des Autors als kommentierende Wertungen zu erkennen. Dies gilt auch dann, wenn der Schluss der Kolumne von Parzival letztlich offen lässt – darauf deuten auch die auf dem Newsportal veröffentlichten, kontroversen Reaktionen hin -, ob der Autor das umstrittene Plakat tatsächlich für harmlos hält oder im Gegenteil mit seiner Kolumne doch das Vorgehen der SVP kritisieren will.

 

III. Feststellung

 

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.