Nr. 15/2008
Wahrheitssuche / Entstellung von Tatsachen / Sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen

(X. c. «Sonntagszeitung») Stellungnahme des Presserates vom 16. Mai 2008

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I. Sachverhalt

A. Am 18. März 2007 berichtete Jean-François Tanda in der «SonntagsZeitung» unter dem Titel «Kaviar als Köder für Investoren» über die Firma X.. Das Unternehmen, das im weltweiten Geschäft mit Zuchtkaviar mitmische, habe seit Kurzem eine Niederlassung in der Schweiz und mache nun hierzulande Jagd auf Investoren. Weitere Sitze habe X. in den USA und in Deutschland. Mit dem Verkauf von Aktien wolle die Schweizer Niederlassung insgesamt 46,5 Millionen Franken Kapital aufnehmen. Dabei sei jedoch Vorsicht geboten. In Deutschland ermittle die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen «Betrugs und Untreue zum Nachteil von mehr als 2000 Kapitalanlegern». Auch die Staatsanwaltschaft Kiel habe die Firma im Visier. Es gehe um den Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten eines Konkurrenzunternehmens. Eine der vier Beschuldigten sei die Ehefrau des Geschäftsführers von X. Die Firma weise die Vorwürfe der Justiz zurück. Das Geld der Investoren sei zweckentsprechend angelegt worden. Die Strafanzeigen stammten alle von einem ehemaligen Geschäftsfreund, welcher mit der Firma in Konflikt stehe. Und schliesslich bedeute die Tatsache, dass sich die Ehefrau des Geschäftsführers in den Geschäftsräumen der Konkurrenzfirma befunden habe, nicht, dass sie dort im Auftrag der X. handelte.

B. Am 8. April 2007 veröffentlichte die «SonntagsZeitung» unter dem Titel «Kein baldiger Börsengang; Aktionärsbeirat zweifelt an X.» einen weiteren Artikel von Jean-François Tanda über die Firma. Interne E-Mails der Unternehmensgruppe belegten, dass ein Börsengang vor 2011 kaum realistisch sei. Zwischenzeitlich sei dem internen Kritiker ein Hausverbot erteilt worden. Dieses sei nun wieder aufgehoben. An der Seriosität der Firma seien weiterhin Zweifel angebracht. So betone der Schweizer Emissionsprospekt, gegen die zwei Verwaltungsräte und den geschäftsführenden Verwaltungsrat seien «keinerlei Sanktionen» verhängt worden wegen Verletzung des Straf- oder Kapitalmarkts – «in den letzten 5 Jahren».

C. Am 11. Mai 2007 gelangte die anwaltlich vertretene X. AG mit einer Beschwerde an den Presserat und beanstandete, mit der Veröffentlichung der beiden obengenannten Medienberichte habe «SonntagsZeitung» die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung wichtiger Informationselemente) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Der Artikel vom 18. März 2007 erwecke bei der Leserschaft den unzutreffenden Eindruck, die X. Deutschland sei Gegenstand der Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit einem Einbruch in ein Konkurrenzunternehmen geführt würden. Weder richteten sich die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin, noch handle es sich um eine Konkurrenzfirma. Zudem sei fraglich, ob überhaupt ein Diebstahl oder Einbruch vorliege.

Der Artikel vom 8. April 2007 vermische in unzulässiger und für die Leserschaft nicht erkennbarer Weise die Vorgänge der schweizerischen und der deutschen Niederlassung der amerikanischen Gruppe. Weiter täusche der Bericht über die Zusammensetzung und Tragweite des sog. Aktionärsbeirats. Schliesslich erwecke der Autor allein aufgrund der in Deutschland bei Emissionsprospekten üblichen Praxis, wonach allfällige, in den letzten fünf Jahren verhängte Sanktionen offenzulegen sind, bei der Leserschaft den Eindruck, dass die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt sanktioniert worden seien bzw. dass früher gegen diese Personen ermittelt worden sei.

D. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2007 wies die durch den Rechtsdienst der Tamedia AG vertretene Redaktion der «Sonntagszeitung» die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin bestreite wesentliche, in den beiden beanstandeten Artikeln enthaltene Aussagen nicht. So die Verschiebung des angekündigten Börsengangs, die Kritik des Aktionärsbeirats, die Erteilung des Hausverbots an den Kritiker sowie die Tatsache, dass im Umfeld der X. in Deutschland wegen Verdachts auf Kapitalanlagebetrugs ermittelt werde.

Demgegenüber erscheine die von der Beschwerdeführerin betonte Unterscheidung zwischen den verschiedenen Niederlassungen künstlich – eine Unterscheidung die sie im eigenen Emissionsprospekt nicht mache. Beide Niederlassungen hätten den gleichen Verwaltungsratspräsidenten und arbeiteten eng zusammen. Die «Sonntagszeitung» habe zudem weder den Eindruck erweckt, der Aktionärsbeirat bestehe aus mehreren Personen noch er sei ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium. Ein der Redaktion vorliegendes Urteil des Landsgerichts Düsseldorf belege zudem, dass der Chef von X. entgegen dem im Emissionsprospekt erweckten Eindruck einschlägig vorbestraft sei. Und schliesslich habe die «SonntagsZeitung» mit der Formulierung, die Staatsanwaltschaft Kiel habe die X. «im Visier», dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Strafuntersuchungen in der Regel gegen natürliche Personen und nicht gegen Firmen richteten. Es sei somit nicht der Eindruck erhoben worden, es werde gegen die Beschwerdeführerin ermittelt.

E. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

F. Am 9. Juni 2007 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer und den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever sowie Esther Diener-Morscher behandelt.

G. Am 11. Januar 2008 orientierte der Presserat die Parteien, infolge des Rücktritts von Presseratspräsident Peter Studer und Vizepräsidentin Sylvie Arsever werde die Beschwerde durch den neuen Präsidenten Dominique von Burg, die Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und den neuen Vizepräsidenten Edy Salmina behandelt.

H. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 16. Mai 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Am Artikel vom 18. März 2008 («Kaviar als Köder von Investoren») beanstandet die Beschwerdeführerin hauptsächlich den Hinweis auf von der Staatsanwaltschaft Kiel durchgeführte strafrechtliche Ermittlungen, nicht dagegen die Erwähnung des in Düsseldorf hängigen Verfahrens. Die entsprechende Passage des Artikels lautet: «Auch die Staatanwaltschaft Kiel hat X. im Visier. Es geht um einen Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten eines Konkurrenzunternehmens. Eine von vier Beschuldigten ist die Ehefrau von Y., Geschäftsführer von X. Laut dem Kieler Oberstaatsanwalt sind beim Einbruch sämtliche Geschäftsunterlagen weggekommen. Er ermittelt wegen ‹schweren Diebstahls›. X. weist die Vorwürfe der Justiz zurück (…) Dass sich die Frau von CEO Y. in den dortigen Räumen befunden hat, bedeutet nicht, dass sie in unserem Auftrag gehandelt hat.»

b) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Leserschaft erhalte aufgrund dieser Schilderung den falschen Eindruck, die Staatsanwaltschaft Kiel ermittle gegen die X., hält der Presserat die Rüge für unbegründet. Denn aus dem Text geht unzweideutig hervor, dass gegen vier Beschuldigte ein Strafverfahren läuft und dass sich die Ehefrau des Geschäftsführers von X. darunter befinde. Aus der Website der vom Einbruch betroffenen Firma ist zudem ersichtlich, dass diese zumindest in einem ähnlichen Geschäftsbereich (Projektierung und Verkauf von Aquakulturanlagen; Betreiben von Fisch- und Shrimpfarmen) tätig ist. Auf der Grundlage der faktisch unbestreitbaren personellen wie auch sachlichen Nähe der beiden Gesellschaften war es im Rahmen der Kommentarfreiheit zudem zulässig, einen Bezug von diesem Verfahren zur Beschwerdeführerin herzustellen, zumal sie die Gelegenheit erhielt, sich auch dazu zu äussern. Dabei ist nicht der «So
nntagsZeitung» anzulasten, wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrem Statement nicht deutlicher abgrenzte und beispielsweise in aller Deutlichkeit festhielt, sie sei von den Ermittlungen der Kieler Staatsanwaltschaft in keiner Art und Weise betroffen. Eine Verletzung der Ziffern 1, 3 und 7 der «Erklärung» ist deshalb zu verneinen.

2. Ebenso für unbegründet hält der Presserat den Vorwurf der X. AG, der Artikel vom 8. April 2008 vermische in unzulässiger und für die Leserschaft nicht erkennbarer Weise die Vorgänge in der schweizerischen und deutschen Niederlassung der amerikanischen Gruppe. Sowohl der Emissionsprospekt der X. (Schweiz) AG vom Oktober 2006 wie auch die Website der Firma erweckt beim unbefangenen Betrachter den Eindruck, die einzelnen Niederlassungen und Subunternehmen in verschiedenen Ländern handelten als (unselbstständige) Bestandteile einer einheitlich tätigen Gruppe, deren rechtlicher Hauptsitz offenbar in den USA liegt, währenddem die Produktionsstätten in Deutschland angesiedelt sind.

Die Haupttätigkeit der im Oktober 2006 gegründeten Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Publikation der beanstandeten Medienberichte bestand offensichtlich in der Suche nach Investoren in der Schweiz für die Betriebsanlage der Gruppe in Deutschland. Bei dieser Gruppenstruktur war es für potentielle schweizerische Investoren sehr wichtig zu wissen, dass es in Deutschland mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und der möglichen Verzögerung eines geplanten Gangs an die Börse ernsthafte Probleme gab.

Selbst wenn – was die «SonntagsZeitung» bestreitet – für die Leserschaft aus dem beanstandeten Artikel nicht in ganz allen Teilen klar sein sollte, welche Vorgänge der deutschen und welche der schweizerischen Niederlassung zuzuordnen sind, waren allfällige Unschärfen im Kontext der beiden Berichte jedenfalls nicht genügend relevant, um eine Verletzung von Bestimmungen der «Erklärung» zu begründen. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin weiter geforderte genauere Beschreibung des sog. Aktionärbeirats. Relevant für die Leserschaft war nicht die genaue Bezeichnung der Zusammensetzung dieses Beirats sondern die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Kritik an der Verzögerung des geplanten Börsengangs.

3. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die «SonntagsZeitung» habe mit dem Zitat aus dem Verkaufprospekt für die Emission der Beschwerdeführerin vom Oktober 2006 («Gegen die zwei Verwaltungsräte und den geschäftsführenden Verwaltungsrat seien ‹keinerlei Sanktionen› verhängt worden wegen Verletzung des Straf- oder Kapitalmarkts – ‹in den letzten 5 Jahren›») den Eindruck erweckt, ihre Verwaltungsräte seien bereits früher einschlägig verurteilt oder gegen sie seien bereits früher entsprechende Ermittlungsverfahren geführt worden. Nachdem die «SonntagsZeitung» jedoch mit einer Kopie eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 1989 belegen kann, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin damals wegen gemeinschaftlicher Untreue, fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, ist eine Verletzung der Ziffern 1, 3 und 7 der «Erklärung» auch hier zu verneinen. Zumal es im Sinne von Ziffer 3 der «Erklärung» für das Verständnis der Leserschaft nicht zwingend war, die bloss schwach als Möglichkeit angedeutete frühere Verurteilung genauer zu benennen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «SonntagsZeitung» hat mit den Artikeln «Kaviar als Köder für Investoren» vom 18. März 2007 und «Kein baldiger Börsengang; Aktionärsbeirat zweifelt an X.» vom 8. April 2007 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Tatsachen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.