Nr. 5/2008
Leserbriefe

(X. c. «Thurgauer Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 1. Februar 2008

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I. Sachverhalt

A. Am 7. Oktober 2007 sandte X. der Redaktion der «Thurgauer Zeitung» einen Leserbrief mit dem Titel «Als unwählbar zurück!» zu. Darin protestiert er dagegen, dass einige bürgerliche Kantonsräte aus Spargründen eine Halbierung der Verkehrssicherheitsmassnahmen fordern würden.

B. Nachdem X. die Redaktion der «Thurgauer Zeitung» erfolglos gebeten hatte, den Nichtabdruck seines Textes zu begründen, gelangte er am 24. Oktober 2007 mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat. Darin machte er sinngemäss geltend, die «Thurgauer Zeitung» habe mit ihrem Verhalten die Ziffern 2 (Meinungspluralismus) und 5 (Leserbriefe) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Das Schweigen der Redaktion auf seine Zuschriften komme einem Missbrauch ihrer Monopolstellung gleich. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre die Redaktion zumindest verpflichtet gewesen, den Nichtabdruck zu begründen. Sein Leserbrief sei weder denunzierend, ehrverletzend noch diffamierend gewesen.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg sowie Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 2. Februar 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Der Presserat hält in langjähriger Praxis daran fest, dass es im alleinigen Ermessen der Redaktion liegt, ob sie einen bestimmten Leserbrief abdruckt oder nicht (vgl. dazu beispielsweise die Stellungnahmen 14/1999, 15/2001, 40/2004, 39/2007). Dies gilt auch für Medien mit einer regionalen Vormachtstellung (vgl. die Stellungnahmen 23/2002, 59/2004). Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Gründe vor, die den Presserat veranlassen könnten, gerade in dem von ihm beanstandeten Fall von seiner gefestigten Praxis abzuweichen, wonach eine Redaktion ohne Angabe von Gründen auf die Publikation von Leserbriefen verzichten darf.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Thurgauer Zeitung» hat die Ziffern 2 (Meinungspluralismus), und 3 (Leserbriefe) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.