Nr. 65/2013
Autorisierung von Zitaten

(X. c. «Südostschweiz»); Stellungnahme vom 26. November 2013

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Riassunto

Citazioni «autorizzate»
Può un giornale, contro la volontà dell’intervistato, usare in prima pagina una frase di un’intervista, peraltro autorizzata? Sì, risponde il Consiglio della stampa. L’autorizzazione è intesa ad assicurare che le citazioni, dirette o indirette, contenute in un articolo, rispondano a quanto ha detto l’intervistato. Ma non se ne può dedurre che l’intervistato deve autorizzare anche «dove» la citazione sarà utilizzata, oppure il senso dell’articolo che la contiene.

In vista della votazione popolare sulla revisione della legge sulle epidemie, la «Südostschweiz» aveva pubblicato il profilo di un cittadino grigionese impegnato nel comitato contro la legge  e noto per opporsi a qualsiasi obbligo di vaccinazione. Il personaggio si è rivolto al Consiglio della stampa per denunciare che, diversamente da come era stato concordato, una sua frase («Geimpfte sind Sondermülldeponien», cioè «i vaccinati sono delle discariche di rifiuti speciali») era finita in prima pagina. A sostegno della sua tesi cita vari punti del codice deontologico che a suo parere sono stati violati dal giornale.

Il Consiglio della stampa ricorda anzitutto che il giornalismo non è, diversamente dalle pubbliche relazioni, la sede per degli «autoritratti»: le persone sono «raccontate» dai giornalisti. Chi concede un’intervista o rilascia determinate informazioni deve sapere che l’articolo in cui saranno utilizzate potrebbe essere anche critico per le posizioni che lui difende e per finire, rispettate certe condizioni, risultare assai diverso da come l’intervistato si aspettava. Questi può certamente attendersi che le sue affermazioni non vengano distorte (è il cosiddetto «diritto alla propria parola») ma non gli è lecito, valendosi del fatto che l’intervista era «autorizzata», decidere anche «dove» la citazione sarà usata e la linea del commento che la contiene.


I. Sachverhalt

A. Am 16. August 2013 veröffentlichte die «Südostschweiz» ein Porträt der Journalistin Milena Caderas über den Bündner X. Aktueller Anlass des Berichts sind die eidgenössische Abstimmung vom 22. September 2013 über die Revision des Epidemiengesetzes und die am Vortag lancierte Abstimmungskampagne des «Nein-zum-Impfzwang-Komitees». «Auf der gegnerischen Seite zieht ein Bündner die Fäden – mit missionarischem Eifer. Um jeden Preis will X. einen Impfzwang verhindern.» «Geimpfte sind Sondermülldeponien», so fasse X. zusammen, was ihn seit 20 Jahren umtreibe. «Nicht umsonst mussten Impfstoffe nach der Schweinegruppe-Pandemie als Sondermüll entsorgt werden.» In den 20 Jahren habe er gelernt, dass das Wissen über unser Immunsystem Grenzen kenne.

Trotz der Komplexität der Abstimmungsvorlage lasse sich deren Inhalt aus Sicht der Gegner auf die Einführung von Zwangsimpfungen reduzieren. Mit dem Impfzwang werde der Bürger in seiner Entscheidungsfreiheit beschnitten. Das Gesundheitswesen sehe X. als «Selbstbedienungsladen der Mächtigen und Wohlhabenden» und die «einflussreichen Lobbyisten der Pharmaindustrie in Bundesbern» seien sein Feindbild. Mit der Wissenschaft tue sich der «gebürtige Emser» schwer. Ihm fehlten Zahlen, «die belegen, dass Geimpfte häufiger und schwerer erkranken als andere». Von der Presse fühle er sich zu Unrecht in die «alternativ-esoterische Ecke gedrängt». «Sein Wunsch: Journalisten sollen kritisch hinterfragen. (…) ‹Kommunikations-Sachbearbeiter›: Mehr sieht X. in den Journalisten nicht.»

Angerissen wird der Artikel auf der Frontseite mit dem Zitat «Geimpfte sind Sondermülldeponien» als Titel. Zu Beginn des Artikels und im Anriss auf der Frontseite wird X. als Elektrotechniker bezeichnet, später im Artikel zweimal als Naturheilpraktiker.

B. Am 18. August und 16. September 2013 beschwerte sich X. beim Presserat gegen die obengenannte Berichterstattung der «Südostschweiz». Milena Caderas habe ihn im Zusammenhang mit der Abstimmungskampagne zum Epidemiengesetz für ein Porträt kontaktiert. Am 13. August hätten sie sich für ein rund einstündiges Interview getroffen. Da er den Umgang mit den Medien mittlerweile gewohnt sei, habe er bewusst auf seine Aussagen geachtet und die Zitate zum Gegenlesen verlangt. Bei der Autorisierung der Zitate habe er die Journalistin deutlich darauf hingewiesen, dass sie die Bemerkung «Geimpfte sind Sondermülldeponien» nicht alleinstehend verwenden dürfe. Dass die Redaktion diese «isolierte Aussage» schliesslich gar als Front-Schlagzeile verwendet habe, entspreche in keiner Art und Weise den Abmachungen und führe «zu massiver Verwirrung der Leserschaft» und «zur Verurteilung, Verschmähung oder ähnlichem» seiner Person.

Nebst der Verletzung der Richtlinie 4.5 zu den Interviewregeln sieht der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des beanstandeten Berichts eine Reihe weiterer Ziffern der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie der zugehörigen Richtlinien verletzt: Ziffer 1 (Wahrheit, Richtlinie 1.1 – Wahrheitssuche), Ziffer 2 (Richtlinien 2.2 – Meinungspluralismus und 2.3 Trennung von Fakten und Kommentar), Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung), Richtlinie 4.6 (Plagiat), Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht), Ziffer 7 (Privatsphäre; sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen), Richtlinie 8.2 (Diskriminierungsverbot) und Ziffer 9 (Unabhängigkeit).

Es sei unwahr, dass sich die Abstimmungsvorlage «aus Sicht der Gegner auf die Einführung von Zwangsimpfungen reduzieren» lasse. Die Journalistin habe sich nicht um die Wahrheitssuche bemüht und hätte wenigstens die auf der Webseite der Initiativgegner aufgeführten Argumente hinzufügen müssen. Und er habe nie gesagt, das Gesundheitswesen sei ein Selbstbedienungsladen der Mächtigen und Wohlhabenden. Es sei vielmehr ein Selbstbedienungsladen für im Gesundheitswesen tätige Institutionen. Das werde auch von Gesundheitsökonomen so kommuniziert. Beim Satz «Ihm fehlen Zahlen, die belegen, dass Geimpfte häufiger und schwerer erkranken als andere» habe die Journalistin seine Aussage völlig verdreht. Gesagt habe er vielmehr, es fehlten offizielle unabhängige Studien, die den Unterschied beim Gesundheitszustand zwischen Geimpften und Ungeimpften zeigten. Ebenso wenig habe er gesagt, alle Journalisten seien blosse Kommunikationssachbearbeiter. «Meine Aussage war, dass Journalisten, die Depeschennachrichten ungeprüft übernehmen, als Kommunikationssachbearbeiter dargestellt werden können.» Diese Falschdarstellung grenze insbesondere während einer Abstimmungskampagne an Rufmord.

Insgesamt sei die Journalistin ihm gegenüber voreingenommen und schubladisierend aufgetreten. Sie habe mit dem Wort Esoterik um sich geschlagen, ohne zu wissen, was es bedeute. Dieses Wort als Schimpfwort zu verstehen, sei diskriminierend. Und im Nachgang zur Veröffentlichung habe die «Südostschweiz» relativ arrogant in Abrede gestellt, falsch berichtet zu haben und damit gegen die Berichtigungspflicht verstossen.

C. Am 14. Oktober 2013 wies die durch den Chefredaktor David Sieber und die Autorin des beanstandeten Berichts, Milena Caderas, vertretene Redaktion «Südostschweiz» die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das Porträt enthalte zwei sachliche Fehler – der Beschwerdeführer sei nicht gebürtiger Emser und von Beruf nicht Elektrotechniker. Der Chefredaktor habe umgehend die Bereitschaft geäussert, die Fehler zu korrigieren. Leider habe der Beschwerdeführer aber die zugehörigen Korrekturen nicht geliefert.

Beim Porträt über den Beschwerdegegner sei es nicht darum gegangen, sämtliche Argumente gegen das Epidemiengesetz aufzuzählen. Vielmehr habe die «Südostschweiz
» herausfinden wollen, wer X. sei und was ihn antreibe. Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe ca. eineinhalb Stunden gedauert. Im Verlauf des Gesprächs sei er mehrmals aufgefordert worden, sich von «dubiosen spirituellen Naturheilkundlern zu distanzieren», was er aber nicht getan habe. Es sei zudem legitim, dass seine im Gespräch geäusserte Haltung gegenüber Journalisten in das Porträt einfliesse, auch wenn ihm dies als Kampagnenleiter möglicherweise schade.

Die «Südostschweiz» habe sich an die Wahrheit gehalten und sich vom Beschwerdeführer nicht als Verlautbarer benutzen lassen. Und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die «Südostschweiz» gegen Ziffer 3 der «Erklärung» verstossen haben sollte. Die Quelle liege offen zu Tage und die «Südostschweiz» habe nichts unterschlagen. X. habe in das Porträt eingewilligt, deshalb falle eine Verletzung der Privatsphäre ausser Betracht. Anschuldigungen habe die «Südostschweiz» keine erhoben. Schliesslich sei der Vorwurf absurd, dass die Journalistin oder der Chefredaktor Vorteile oder Versprechungen angenommen hätten.

Die «Südostschweiz» äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort nicht zum vom Beschwerdeführer beanstandeten Titel «Geimpfte sind Sondermülldeponien»

D.
Das Präsidium des Presserats weist den Fall seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Michael Herzka, Pia Horlacher, Klaus Lange, Francesca Luvini, Sonja Schmidmeister und David Spinnler (Mitglieder) angehören.

E.
Die 1. Kammer behandelt die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 26. November 2013 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer ist gemäss seiner Darstellung im Umgang mit Medien erfahren. Offenkundig geht er aber von einem unrealistischen Medienverständnis aus. Denn Journalismus ist im Gegensatz zu Public Relations nicht Selbst-, sondern Fremddarstellung. Wer sich auf ein Interview oder auf ein Recherchegespräch mit einem Journalisten einlässt, muss damit rechnen, dass der daraus resultierende Bericht ein kritisches Bild zeichnet, das unter Umständen erheblich von der eigenen Wahrnehmung abweicht. Zumal gemäss ständiger Praxis des Presserats aus der «Erklärung» keine Pflicht zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden kann. Vielmehr ist auch eine einseitige, parteiergreifende Berichterstattung mit dem Journalistenkodex vereinbar (vgl. zuletzt die Stellungnahmen 16 und 19/2013).

Entsprechend hat der Presserat bereits in der Stellungnahme 12/1999 darauf hingewiesen, dass ein negatives, kritisches Porträt über eine Person des öffentlichen Lebens, das sich ausschliesslich auf die Stellung des Porträtierten in der Öffentlichkeit bezieht, berufsethisch ohne weiteres zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den  «guten/professionellen/neutralen» Journalismus beanstandet und sich darüber beschwert, Milena Caderas sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen und habe schubladisiert, geht sein Vorwurf deshalb von vornherein fehl.

2. a) Auch wenn X. mithin nicht verlangen kann, dass das von der «Südostschweiz» veröffentlichte Porträt mit seinem Selbstbild übereinstimmt, durfte er aber zumindest erwarten, dass ihn die Zeitung korrekt zitiert und damit sein «Recht am eigenen Wort» respektiert. Der Beschwerdeführer sieht das «Recht am eigenen Wort» verletzt, weil die Redaktion das Zitat «Geimpfte sind Sondermülldeponien» entgegen seinem ausdrücklich geäusserten Willen isoliert auf der Frontseite abgedruckt hat. Aus den vom Beschwerdeführer dem Presserat eingereichten unvollständigen Auszügen des E-Mail-Verkehrs mit Milena Caderas ist ersichtlich, dass dieses Zitat bereits im Vorfeld der Veröffentlichung des Porträts Anlass zu Diskussionen gab.

Nachdem die Journalistin dem Beschwerdeführer auf seinen entsprechenden Wunsch hin den Abschnitt mit diesem Zitat unterbreitet hatte, teilte er mit, er lasse seine Aussage nur zu, falls das Zitat in den richtigen Zusammenhang gestellt werde. Daraufhin schlug Milena Caderas eine ergänzte Fassung vor, welche darauf hinweist, dass Impfstoffe nach der Schweinegrippeepidmie als Sondermüll entsorgt werden mussten. X. bekräftigte in seiner Antwort erneut, das Zitat und die Ergänzung müssten für den Leser in ersichtlichem Zusammenhang stehen. Die Redaktorin sicherte zu, sich werde sich um Verständlichkeit bemühen.

b) Der Presserat stellt bei der Prüfung des Hauptartikels «Gegen gesundheitliche Entmündigung» zunächst fest, dass sich die Journalistin hier an die Vorgabe von X. gehalten hat. Der Lauftext fängt mit dem Zitat «Geimpfte sind Sondermülldeponien» an und bereits kurz darauf folgt der Satz «Nicht umsonst mussten Impfstoffe nach der Schweinegrippe-Pandemie als Sondermüll entsorgt werden.» Anders verhält es sich jedoch auf der Frontseite. Durfte die «Südostschweiz» das Zitat isoliert auf der Frontseite abdrucken oder wäre sie nicht vielmehr auch hier verpflichtet gewesen, der Forderung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen? Die 1. Kammer hat die Frage kontrovers diskutiert und ist zum Schluss gekommen, das Vorgehen der «Südostschweiz» sei berufsethisch nicht zu beanstanden. Sie lässt sich dabei von folgenden Überlegungen leiten:

Wer sich auf ein Interview oder auf ein Gespräch für ein Porträt einlässt, macht damit einen ersten Schritt an die Öffentlichkeit. Die Interviewregeln und die Autorisierung von Zitaten sollen dabei sicherstellen, dass die im publizierten Text enthaltenen direkten und indirekten Zitate dem tatsächlich Gesagten entsprechen. Die Autorisierung von Zitaten darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, um einer Redaktion die Platzierung eines Zitats oder gar die Stossrichtung, den Aufbau, den Titel oder die Zwischentitel eines Artikels vorzuschreiben. All dies liegt in der alleinigen Kompetenz der Redaktion. Die beschränkte Tragweite des Vorgangs der Autorisierung widerspiegelt sich auch in der Richtlinie 4.5: «Die interviewte Person darf bei der Autorisierung keine wesentlichen Änderungen vornehmen (Veränderung des Sinnes, Streichung oder Hinzufügen von Fragen). Sie kann aber offensichtliche Irrtümer korrigieren.»

Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er die Aussage «Geimpfte sind Sondermülldeponien» tatsächlich so geäussert hat. Wer, wie dies der Beschwerdeführer von sich behauptet, Medienerfahrung aufweist, weiss zudem, dass sich zuspitzende, provokative Statements besonders für Titel und Schlagzeilen eignen. X. musste deshalb damit rechnen, dass die «Südostschweiz» seine plakative Äusserung journalistisch verwerten würde. Im Lichte der Interviewregeln war seine Auflage für die Redaktion zudem lediglich insoweit verbindlich, als er selbstverständlich erwarten durfte, dass der Artikel seine Aussage nicht in entstellender Weise wiedergibt. Nach Auffassung der Mehrheit der 1. Kammer spitzt der Titel «Geimpfte sind Sondermülldeponien» die Argumentation des Beschwerdeführers – Impfstoffe mussten nach der Schweinegrippe-Pandemie als Sondermüll entsorgt werden, also sind Geimpfte quasi Sondermülldeponien – zwar stark zu, überspitzt sie aber nicht wahrheitswidrig. Auch wenn es fair gewesen wäre, das Zitat auf der Frontseite ebenfalls einzubetten, hat die Zeitung mit der isolierten Verwendung als Schlagzeile weder Tatsachen entstellt noch das der Richtlinie 4.5 (Interview) zugrunde liegende Prinzip von Treu und Glauben verletzt.

3. Soweit X. auch bei weiteren im Bericht enthaltenen Zitaten geltend macht, er sei nicht korrekt zitiert worden, kann dies der Presserat gestützt auf die ihm unterbreiteten Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Hat es der Beschwerdeführer doch insbesondere unterlassen, dem Presserat die E-Mail (und seine darauffolgende Antwort) einzureichen, mit der ihm Milena Caderas die weiteren für den Bericht vorgesehenen Zitate unterbreitet hat. Gestützt auf
den Umstand, dass sich die nachfolgende Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und der Redaktorin nur noch um das Zitat «Geimpfte sind Sondermülldeponien» drehte, ist allerdings eher davon auszugehen, dass er auch die anderen im Artikel enthaltenen Zitate im Gespräch so geäussert und autorisiert hat.

4. Ist die Behauptung des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass er mehrfach falsch zitiert worden sei, war die «Südostschweiz» auch nicht verpflichtet, eine Berichtigung zu veröffentlichen. Zumal es X. offenbar nicht für notwendig hielt, der «Südostschweiz» mitzuteilen, wie die Redaktion die beiden unzutreffenden Angaben «Elektrotechniker» bzw. «gebürtiger Emser» hätte korrigieren sollen.

5. Schliesslich ist für den Presserat nicht ersichtlich, inwiefern die «Südostschweiz» gegen die zahlreichen weiteren vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Bestimmungen der «Erklärung» und der zugehörigen Richtlinien verstossen haben soll. Zumal der Beschwerdeführer seine entsprechenden Rügen nicht näher begründet.


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Südostschweiz hat am 16. August 2013 mit dem Artikel «Gegen gesundheitliche Entmündigung» und dem zugehörigen Frontanriss «Geimpfte sind Sondermülldeponien» die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar), 3 (Quellenbearbeitung, Entstellung von Informationen), 4 (Interview), 5 (Berichtigung), 7 (Privatsphäre, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen), 8 (Diskriminierung) und 9 (Unabhängigkeit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.