I. Sachverhalt
A. Am 2. September 20013 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat über die «Aargauer Zeitung» bzw. deren Redaktor Dieter Minder. Dieser bringe immer neue Ausreden vor, um einen Artikel nicht zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer habe die Zeitung auf die Missachtung von Signalisationsvorschriften bei Auframpungen in der Gemeinde Wettingen hingewiesen, wogegen er bei der Gemeinde und dem Kanton Beschwerde eingereicht habe.
B. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
C. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 8. November 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Laut der Präambel der «Erklärung» sichern die Journalistinnen und Journalisten den gesellschaftlichen Diskurs. Gemäss Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten» lassen sie sich dabei vom «Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren». Medienschaffende sind berufsethisch verpflichtet, allein nach journalistischen Kriterien, namentlich nach Aktualität, Originalität und Relevanz einer Nachricht zu entscheiden, ob eine Information veröffentlicht wird (Stellungnahme 56/2010).
Der Presserat hat bereits in der Stellungnahme 1/1992 festgehalten, dass die Auswahl der zu veröffentlichenden Informationen im Ermessen der einzelnen Medienredaktion liegt. Gemäss der Stellungnahme 37/2005 ist dieses Ermessen in verhältnismässiger Weise auszuüben. Der Presserat hat es in diesem Entscheid als willkürlich angesehen, dass eine Redaktion einen persönlichen Konflikt zwischen einem Theatermann und dem Chefredaktor zum Anlass nahm, auf unbestimmte Zeit nicht mehr über eine Theatergruppe zu berichten. Es gehe berufsethisch nicht an, sich beim Entscheid über die Publikation einer Information von anderen als journalistischen Kriterien leiten zu lassen
3. Der vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail-Verkehr mit dem Redaktor der «Aargauer Zeitung» im Zeitraum August 2013 enthält keinerlei Hinweise, dass andere als journalistische Gründe massgebend für die beanstandete Verzögerung oder allenfalls für den im Ermessen der Redaktion liegenden Verzicht sind, die der Redaktion vom Beschwerdeführer zugespielten Informationen zu veröffentlichen. Im Gegenteil geht aus den Unterlagen hervor, dass Dieter Minder die Informationen vor einer allfälligen Publikation zunächst überprüfen wollte. Die vom Beschwerdeführer behauptete «mutwillige Verzögerung» der Veröffentlichung dieser Informationen ist für den Presserat deshalb nicht belegt.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.