I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel «Immunität von SP-Regierungsrat Mario Fehr wird nicht aufgehoben» berichtete die «Limmattaler Zeitung» am 5. November 2012, die Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats habe sich dagegen ausgesprochen, Fehrs Immunität im Zusammenhang mit einer Strafanzeige eines Mitglieds der Piratenpartei aufzuheben, das ihn wegen Amtsgeheimnisverletzung angezeigt hatte. «Angezeigt hatte Fehr der 33-jährige Wirtschaftsinformatiker X., der bei den Kantonsratswahlen im April 2011 für die Piratenpartei kandidiert hatte, jedoch nicht gewählt wurde. Glücklos war er auch bei der praktischen Autofahrprüfung. Nachdem er zweimal durchgefallen war, hatte ihm das Strassenverkehrsamt den Lernfahrausweis entzogen. Ein Gutachten stellte X. grundsätzliche Fahreignung infrage. Weil dieser jedoch den Lernfahrausweis zurückhaben wollte, liess er von einer Psychiaterin ein eigenes Gutachten erstellen, das ihn jedoch beim Strassenverkehrsamt nicht weiter brachte.» X. habe sich deshalb an Regierungsrat Fehr gewandt. Fehr habe X. persönlich geantwortet und gleichzeitig eine Kopie an den Ombudsmann der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin geschickt. X. habe daraufhin Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen den Regierungsrat eingereicht.
B. Am 25. März 2013 beschwerte sich X. über den obengenannten Artikel. Es treffe nicht zu, dass Regierungsrat Fehr «von einem Mitglied der Piratenpartei» angezeigt worden sei. Er sei seit dem Frühjahr 2011 nicht mehr Mitglied der Piratenpartei. Da sich die Redaktion geweigert habe, eine entsprechende Berichtigung zu veröffentlichen, verletze sie die Ziffer 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
Ebenfalls falsch sei die im Artikel enthaltene Aussage, «ein Gutachten stellte X. grundsätzliche Fahreignung infrage». Ein zuvor im «Tages-Anzeiger veröffentlichter Bericht habe den Sachverhalt korrekt dargestellt: «Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern stellte seine Fahreignung infrage, während das Gutachten einer von X. beauftragten Psychiaterin ihm diese attestierte.» Die «Limmattaler Zeitung» unterschlage die wichtige Information, dass ein Gutachten dem Beschwerdeführer die Fahreignung attestiere und verletze damit die Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung von Informationen).
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Juni 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Nach ständiger Praxis des Presserats begründet nicht jede Ungenauigkeit in der Darstellung eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Berichtigung. Zu berichtigen sind vielmehr nur solche Fehler, die für das Verständnis der Leserschaft wesentlich sind (vgl. zuletzt die Stellungnahme 5/2012 mit weiteren Hinweisen).
Thema des beanstandeten Berichts ist der Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats, die Immunität von Regierungsrat Fehr im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht aufzuheben. Diese Strafanzeige hat, soweit für den Presserat aus den Unterlagen ersichtlich, überhaupt nichts mit der ehemaligen Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers zu tun. X. bestreitet zudem nicht, dass er im April 2011 auf der Liste der Piratenpartei für den Zürcher Kantonsrat kandidiert hat. Unter diesen Umständen war die «Limmattaler Zeitung» nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung nachzuprüfen, ob X. nach wie vor der Piratenpartei angehört. Und ebenso wenig hat sie die Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigung) verletzt, wenn sie es unterliess, nachträglich auf den Parteiaustritt hinzuweisen.
3. Hätte die Beschwerdegegnerin, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, hingegen ausdrücklich auf das Privatgutachten hinweisen müssen, dass ihm die Fahrfähigkeit attestiert? Für den Presserat macht die Passage «(…) liess er von einer Psychiaterin ein eigenes Gutsachten erstellen, dass ihn jedoch beim Strassenverkehrsamt nicht weiter brachte» genügend deutlich, dass es offenbar zwei unterschiedlich lautende Gutachten gab: ein amtliches und ein privates. Und dass das Strassenverkehrsamt offensichtlich den Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachtens folgte. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung von wichtigen Informationen) als offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.