I. Sachverhalt
A. Am 21. Dezember 2012 veröffentlichte das «Oltner Tagblatt» auf der Frontseite einen Anriss mit dem Titel «Egerkingen verscheucht den Schwarzen Peter». Sozialdirektor Peter Gomm verliere auf der Suche nach geeigneten Unterkünften für die vom Bund zugeteilten Asylsuchenden weiter wertvolle Zeit. Denn die Gemeinde Egerkingen versuche, das vom Kanton geplante Durchgangszentrum in der ehemaligen Klinik Fridau doch noch zu verhindern. Dies mit der Umzonung des Geländes von einer Zone für «Öffentliche Bauten» in eine solche für «Hotellerie und Dienstleistungen». Ob diese Massnahme erfolgreich sei, müssten nun die Juristen prüfen. «Mit der gestrigen Publikation im Gäuanzeiger ist die Planungszone für drei Jahre wirksam geworden. Zumindest das Komitee ‹Egerkingen ohne Asylzentrum› glaubt zu wissen, dass in der ‹Fridau-Frage› nicht das Berggäuer Dorf den Schwarzen Peter in den Händen halten wird. Das zeigt der Kleber auf dem mit 1757 Petitionsunterschriften gefüllten Päckli, das Gomm überreicht wurde.» Illustriert ist der Anriss mit einem Bild des Solothurner Regierungsrats Peter Gomm, der das Paket mit den Unterschriften entgegennimmt.
B. Am 22. Februar und 4. März 2013 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat und beanstandete, der Titel «Egerkingen verscheucht den Schwarzen Peter» verletze die Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Diskriminierung). Der Ausdruck «Schwarzer Peter» wirke diskriminierend, weil er auf die ethnische Zugehörigkeit – auf die schwarze Hautfarbe – der Asylbewerber anspiele. Mithin verletze die Überschrift die Würde von Asylbewerbern, einer besonders schutzbedürftigen Gruppe. Zwar nehme die Zeitung Bezug auf einen entsprechenden Aufkleber der Zeitung, jedoch ohne sich von der Anspielung zu distanzieren oder diese auch nur in Anführungszeichen zu setzen.
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 7. Juni 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Ziffer 8 der «Erklärung» auferlegt den Medienschaffenden die Pflicht, auf diskriminierende Anspielungen zu verzichten. Die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit wirkt gemäss der zugehörigen Richtlinie 8.2 insbesondere dann diskriminierend, wenn solche Anspielungen negative Werturteile verallgemeinern und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärken.
3. Für den Presserat spielt der Begriff «Schwarzer Peter» vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber gerade nicht auf die Asylbewerber und auf die schwarze Hautfarbe eines Teils der Asylsuchenden an. Im Fokus steht vielmehr die Gemeinde Egerkingen, die mit planungsrechtlichen Massnahmen versucht, ein Asylzentrum auf ihrem Gebiet zu verhindern. In diesem Sinne wird die Redewendung «den Schwarzen Peter weiterreichen» denn auch gemeinhin gebraucht: Jemanden anderes etwas tun zu lassen, das als unangenehm gilt. Vorliegend (jedenfalls nach Auffassung des Komitees «Egerkingen ohne Asylzentrum): ein Asylzentrum zu dulden. Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.