Nr. 58/2015
Wahrheitspflicht

(Richter c. «SonntagsBlick») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 31. Dezember 2015

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I. Sachverhalt

A. Am 14. Juni 2015 berichtete der «SonntagsBlick» unter dem Titel «Er wettert im Internet gegen Frauen und Ausländer» und dem Lead «SVP-Gemeinderat Derek Richter (49) findet Waffengewalt faszinierend. Im Internet verspottet er Frauen und Ausländer. Seine Partei in Zürich lässt ihn gewähren.» über diverse Tweets des kürzlich nachgerückten Zürcher SVP-Gemeinderats Derek Richter u.a. über Frauen, Asylanten oder Franzosen. Im Artikel wird zudem erwähnt, dass sich Richter als Waffenfan zu erkennen gebe. Über Facebook habe er sich einen Laserzielaufsatz für seine Pistole aus den USA bestellen wollen, obwohl Erwerb und Ausfuhr solchen Zubehörs verboten sind. Die Zürcher SVP sehe im Internetauftritt ihres neuen Gemeinderats kein Problem.

B.
Am 27. Juli 2015 reichte Derek Richter Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Journalist habe ihm vorsätzlich eine strafbare Handlung unterstellt, indem er schrieb, dass er einen Laserzielaufsatz aus den USA bestellen wollte. Dabei sei dem Journalisten jedoch bereits im Vorfeld klar gewesen, dass er sich lediglich bei der Firma «SIG Arms» in den USA bezüglich der Versandkosten erkundigt habe. «Gibt es eine Gratiseinfuhr in die Schweiz?», so die schlechte Übersetzung des Autors. Sinngemäss habe seine Frage jedoch gelautet: «Gilt ihr Angebot bezüglich kostenfreien Versands auch für Europa bzw. die Schweiz?» Mit dieser tendenziösen Berichterstattung habe der Journalist gegen die journalistische Sorgfaltspflicht sowie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen und ihm Schaden zugefügt.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gestützt auf Art. 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Der genaue Wortlaut der vom Beschwerdeführer kritisierten Aussage lautet: «Für seine Pistole wollte er via Facebook einen Laserzielaufsatz aus den USA bestellen, obwohl Erwerb und Einfuhr solchen Zubehörs verboten sind.» Indem der Autor schrieb «er wollte», wies er im Artikel korrekt auf die Abklärungen für die Kaufmöglichkeiten hin, die der Beschwerdeführer vornahm. Dieser wollte sich über einen allfälligen kostenfreien Versand informieren. Der Beschwerdeführer bestätigt das. Im Artikel wird nirgends gesagt, dass Richter den Zielaufsatz auch tatsächlich bestellte. Damit liegt offensichtlich kein Verstoss gegen die vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene und in Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» statuierte Wahrheitspflicht vor.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.