I. Sachverhalt
A. Am 15. Februar 2015 berichtete der Regionalfernsehsender Tele M1 in seiner Sendung «Aktuell» unter dem Titel «Solothurner Kinderschänder geht in Berufung» über den Prozess gegen den Beschwerdeführer vor dem Solothurner Obergericht. Dieses bestätigte die erst-instanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Zudem berichtete es unter dem Titel «Schlagzeilen» u.a. über den Beschwerdeführer. Er wird mit Vorname und dem ersten Buchstaben seines Nachnamens genannt.
B. Am 24. Februar 2015 reichte der anwaltlich vertretene X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er beanstandete zum einen, in den Beiträgen sei berichtet worden, er habe jahrelang drei Mädchen vergewaltigt. Dies entspreche nicht den Tatsachen, er sei wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt worden. Zudem habe er sich nicht jahrelang an den Mädchen vergangen, sondern es sei zu einer sexuellen Handlung mit jedem der drei involvierten Kinder gekommen. Sein Name sei mit dem korrekten Vornamen und der ersten Initiale des Familiennamens ungenügend anonymisiert worden. Sein Familienname klinge beinahe identisch wie die von Tele M1 verwendete Abkürzung. Eine Identifizierung sei problemlos möglich, zumal in der Sendung «Aktuell» auch noch sein Alter genannt werde. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wahrheitspflicht dadurch geltend, indem der Beitrag festhalte, er habe sich immer wieder an den drei Mädchen vergangen, dies, während diese in ihren eigenen Betten geschlafen hätten. Auch sei die Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er als Pädophiler bezeichnet werde und dass der Inhalt des obergerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht erwähnt wurde.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gestützt auf Art. 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint. Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verlangt von Medienschaffenden, dass sie die Privatsphäre der einzelnen Personen respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Der Presserat hat in seiner Praxis eine teilweise Anonymisierung durch die Verwendung des Vornamens und des ersten Buchstabens des Familiennamens regelmässig geschützt. Er empfiehlt jedoch eine weitergehende Anonymisierung mit den Initialen des Vor- und Nachnamens oder mit der Verwendung eines Pseudonyms. Insofern ist die Bezeichnung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Ziffer 1 der «Erklärung» verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen zu halten und sich vom Recht der Öffentlichkeit, die Wahrheit zu erfahren, leiten zu lassen. Wenn im Beitrag von Vergewaltigung statt von mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern die Rede ist, so lässt der Beitrag in der Tat an Präzision deutlich zu wünschen übrig. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Presserats aber um eine gerade noch zulässige Zuspitzung. Diese journalistische Unschärfe ist tadelnswert, sie vermag jedoch keine Verletzung der Wahrheitspflicht zu begründen. Dasselbe gilt für die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Pädophilen, der sich immer wieder an den Mädchen vergangen habe. Soweit der Beschwerdeführer zudem rügt, Tele M1 habe den Inhalt des obergerichtlichen Verfahrens nicht erwähnt, so ist festzuhalten, dass die Art und Weise, wie über einen Sachverhalt berichtet wird, durch die Redaktionsfreiheit geschützt ist. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.