I. Sachverhalt
A. Die «Aargauer Zeitung» berichtete sowohl in ihrer gedruckten Zeitung wie in ihrer Online-Ausgabe in mehreren Artikeln über das Gerichtsverfahren gegen den Anwalt X.. Am 5. März 2014 veröffentlichte sie den Artikel «Angeklagter Rechtsanwalt X. lässt seinen eigenen Prozess platzen», am 6. März 2014 folgte «Der Prozess gegen X. ist vertagt, unklar…», eine Stunde später online aktualisiert mit lediglich dem neuen Titel «Anwalt X. kann sich wieder und wieder für Prozess entschuldigen», am 10. März 2014 «Fall X.: Gericht traut dem österreichischen Arztzeugnis nicht» sowie am 28. April 2014 «Konkursamt verkauft Büromobiliar aus der Villa Malaga in Lenzburg». Beim letzten Artikel ging es um die Rolle und Verantwortung des Anwalts beim Konkurs der Villa Malaga in Lenzburg.
B. Am 5. September 2014 reichte X. eine Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Der Beschwerdeführer sieht in den vier Artikeln der «Aargauer Zeitung» die folgenden Richtlinien, die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gehören, verletzt: Richtlinie 1.1 (Wahrheitspflicht), 3.1 (Quellenbearbeitung), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4.4 (Sperrfristen), 7.4 (Unschuldsvermutung) sowie Richtlinie 7.5 (Recht auf Vergessen). Der Beschwerdeführer wirft dem Autor Thomas Röthlin und der Redaktion der «Aargauer Zeitung» vor, sich um sämtliche journalistischen Sorgfaltskriterien und die Entscheidungen des Presserats zu foutieren.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann hat die vorliegende Stellungnahme per 23. April 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Journalisten dürfen im Vorfeld eines Prozesses Informationen und Zitate aus einer Anklageschrift publizieren. Vorliegend berichtete die «Aargauer Zeitung» erstmals am Mittwoch, 5. März 2014, also einen Tag vor Beginn der Verhandlung über den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, dies unter der Angabe, das Bezirksgericht Lenzburg, vor welchem die Gerichtsverhandlung stattfinden sollte, habe diese Anfang Woche freigegeben. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, beruft sich jedoch auf das obergerichtliche Kreisschreiben über die Akteneinsicht, die Herausgabe von Akten und die Information über Gerichtsverfahren. Dem Berichterstatter sei die Anklageschrift ausdrücklich unter Hinweis auf die Sperrfrist gemäss diesem Kreisschreiben ausgehändigt worden. Das erwähnte Kreisschreiben hält in Ziffer 2.1.3 fest, dass auf besondere Anordnung des Gerichtspräsidenten die Anklageschrift schon einige Tage vor Beginn der Verhandlung Medienschaffenden übergeben werden könne, allenfalls im Einzelfall unter Verfügung einer Auflage. Der Beschwerdeführer weist keine solche Auflage nach. Beim Zitieren aus Anklageschriften muss der Angeschuldigte nicht angehört werden, auch wenn es sich naturgemäss um schwere Vorwürfe handeln dürfte. Hingegen ist die Unschuldsvermutung zu respektieren. Dies ist in allen beanstandeten Artikeln geschehen. Dass im Artikel vom 5. März ein früheres Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2005 erwähnt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wurde doch korrekt berichtet, dass der Beschwerdeführer freigesprochen wurde. In Bezug auf eine Verletzung von Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Begründung schuldig bleibt. Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich unbegründet ist.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.