I. Sachverhalt
A. Am 18. Februar 2014 publizierte das Onlineportal «20minuten.ch» einen Artikel mit dem Titel «Deutscher Dozent schmeisst den Bettel hin». Darin wird berichtet, Christoph Höcker habe seinen Lehrauftrag am Institut für Geschichte und Theorie der Architektur an der ETH Zürich gekündigt. Seinen Studenten gegenüber begründete er die Kündigung mit dem Ja der Schweizer zur SVP-Initiative gegen die sogenannte Masseneinwanderung sowie den Kommentaren im «Tages-Anzeiger», die fordern, dass die Deutschen endlich verschwinden mögen. Und ironisch schreibt Höcker, er sei sicher, «dass ein Bauernbub aus Obwalden» seinen ETH-Kurs «schon ordentlich hinbekommt». Der «Tages-Anzeiger» publizierte ebenfalls am 18. Februar 2014 in seiner Online-Ausgabe einen Folgeartikel mit dem Titel «ETH-Dozent kündigt wegen Ja zur Einwanderungsinitiative». Eine Vielzahl von Lesern kommentierte den Artikel auf dem Onlineportal. Im Weiteren publizierte der «Tages-Anzeiger» am 27. Februar 2014 einen Leserbrief mit dem Titel «Dumme Bauern». Im Text verweist der Schreiber auf das ZDF-Politbarometer, wonach eine Mehrheit der Deutschen ebenfalls eine Begrenzung der Zuwanderung befürwortet.
B. Am 13. August 2014 reichte X. eine Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Der Leserbrief vom 27. Februar verstösst nach Meinung des Beschwerdeführers gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», nachfolgend «Erklärung». Er sei Teil einer akademikerfeindlichen Kampagne, die der Tamedia-Konzern als Nachlese zur Abstimmung über die Einwanderungsinitiative der SVP veröffentlicht habe.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann hat die vorliegende Stellungnahme per 23. April 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Die Beschwerde von X. richtet sich gegen den Leserbrief mit dem Titel «Dumme Bauern», abgedruckt im «Tages-Anzeiger» vom 27. Februar 2014, genauer um den Satz: «Sind die 56 Prozent der CDU/CSU, die eine Begrenzung der Zuwanderung befürworten, auch dumme Bauern?». Höcker habe nicht gesagt, dass Bauern dumm seien, es handle sich somit um eine nicht gerechtfertigte Anschuldigung. Der Presserat erkennt in dieser Aussage keine sachlich ungerechtfertigte Anschuldigung. Der Leserbrief spielt auf die Aussage des zurücktretenden Lehrbeauftragten der ETH an, wonach auch ein Bauernbub seinen Job ordentlich hinbekomme und stellt in diesem Zusammenhang eine rhetorische Frage. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, inwiefern sich diese Frage gegen Christoph Höcker richten soll. Gemäss der Richtlinie 5.2 (Leserbriefe und Online-Kommentare) zur «Erklärung» ist der Meinungsfreiheit gerade auf den Leserbriefseiten grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.