Nr. 8/2017
Zuständigkeit des Presserats

(Zodiak GmbH c. «d-inside»)

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I. Sachverhalt

A. In seiner Ausgabe von November 2016 veröffentlichte das Magazin «d-inside» den Artikel «Im Dunstkreis der E-Zigarette». Der Lead lautete: «Die E-Zigarette wird gerne als Ausstiegshilfe für Tabakraucher gepriesen. Ist sie das wirklich, oder ist sie nicht gar beim Einstieg ins herkömmliche Rauchen ‹behilflich›? Wer E-Zigaretten dampft und warum, und welche Gefahren sie bergen.» Der Artikel geht der Frage nach, wer zur E-Zigarette greift und welches die Gründe dafür sind. Weiter wird erklärt, wie eine E-Zigarette funktioniert und wo sich Raucher mit E-Zigaretten-Sets eindecken. Und es wird gefragt, ob sich die E-Zigarette tatsächlich dafür eignet, mit dem Rauchen aufzuhören. Thematisiert wird schliesslich die Zusammensetzung der Liquids und die darin enthaltenen potentiell bedenklichen Stoffe.

B. Am 23. November 2016 reichte die Zodiak GmbH beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen diesen Artikel ein. Sie macht geltend, der Artikel verletze Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), 2.2 (Meinungspluralismus) und 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar). Es sei falsch, wenn «d-inside» schreibe, der Dampf der E-Zigaretten könne Kopfschmerzen und Atembeschwerden verursachen sowie zu den Langzeitfolgen sei nichts bekannt. Richtig sei, wer zu viel Nikotin in seinem Dampfgerät konsumiere, könne Kopfschmerzen erhalten. Dies sei aber nahezu nie der Fall, weil heutzutage viel geringere Nikotinmengen konsumiert würden als noch vor wenigen Jahren. Zudem gäbe es mehrere hundert wissenschaftliche Studien, welche den Dampfgeräten eine im Vergleich zur Tabakzigarette mindestens 95% geringere Schädigung attestierten. Dass die Hauptnutzer (über 95%) der Dampfgeräte ehemalige Raucher seien, sei richtig. Dass die meisten nebenbei noch Tabakzigaretten rauchten sei aber nur bedingt korrekt. Deren Anteil sei in den letzten Jahren markant zurückgegangen. Auch der Vorwurf, es gebe viele Jugendliche, welche Dampfgeräte ausprobierten, sei nur teilweise korrekt. Weniger als 5% der Dampfer hätten vorher nicht regelmässig geraucht. Von diesen seien viele Jugendliche. Diese ehemaligen Nichtraucher würden jetzt Dampfgeräte ohne Nikotin konsumieren, was viel weniger schädlich sei. Die bisherigen Studien widerlegten zudem die Behauptung im Artikel, dass Dampfgeräte eine Einstiegsdroge seien. Wenn zudem behauptet werde, E-Zigaretten hätten nur eine kleine Erfolgschance für einen Rauchstopp, sei dies ebenfalls fasch. Soweit von potentiell gefährlichen Stoffen in den Liquids die Rede sei würden Studienergebnisse eine massive Minderschädlichkeit der E-Zigarette nachweisen.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 1. Mai 2017 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, für die er nicht zuständig ist.

2. Art. 2 (Zuständigkeit) des Geschäftsreglements des Schweizer Presserats hält fest: «Die Zuständigkeit des Schweizer Presserats erstreckt sich auf den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien». «d-inside» präzisiert auf dem Titelblatt seine Raison d’être (seinen Zweck) als «Fach- und Brancheninformationen des Schweizerischen Drogistenverbands». Im Impressum heisst es: «Offizielles Organ des Schweizerischen Drogistenverbands» sowie «d-inside ist das Medium von Angestellte Drogisten Suisse», Auflage 5569 Exemplare. Wie bereits der Name des Magazins ausführt, handelt es sich um ein internes Informationsmagazin für Drogisten. Es wendet sich an die Inhaber und Angestellten von Drogerien und nicht direkt ans Publikum. Dem Publikum steht es – im Gegensatz zum «Drogistenstern», welcher in Drogerien aufliegt – nicht zur Verfügung. Der Beweggrund für die Herausgabe von «d-inside» ist somit nicht primär journalistischer Natur, sondern dessen Zweck ist die interne Verbreitung von Fach- und Verbandsinformationen. Letztlich handelt es sich somit nicht um ein öffentliches Medium, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht in den Zuständigkeitsbereich des Presserats fällt.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.