Nr. 1/2009
Wahrheitssuche / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierende Berichterstattung

(X. c. «Das Magazin»/«Zürcher Unterländer») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 16. Januar 2009

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I. Sachverhalt

A. In der Ausgabe 36/2007 vom 7. September 2007 veröffentlichte «Das Magazin» des «Tages-Anzeiger» einen Artikel mit dem Titel «Die Frau, die nie ein Mann war». Der Autor Christoph Keller erzählt darin die Geschichte einer «gutbürgerlichen Familie», die sich entzweit, «weil der erwachsene Sohn zur Frau wird». Neben der heutigen beruflichen Tätigkeit als Ärztin und dem neuen Namen Laura Armani nennt «Das Magazin» – sowohl im Haupttext als auch in der Inhaltsübersicht – den früheren Namen und die Herkunft der Transsexuellen ebenso wie den Namen des Vaters, eines ehemaligen Politikers. Im Rahmen der Darstellung der Lebensgeschichte von Laura Armani zeichnet der umfangreiche Text auch den Konflikt mit dem Vater nach.

B. Am 10. Januar 2008 veröffentlichte der «Zürcher Unterländer» unter dem Titel «Schweigen über das dritte Geschlecht» ein Interview von Barbara Weber-Ruppli mit der «Embracher Ärztin Laura Tiziana Armani». Neben dem Interview veröffentlichte die Zeitung einen Kasten mit einer Zusammenfassung des Lebenslaufs. Darin wird neben dem früheren Namen von Laura Armani auch die ehemalige politische und berufliche Tätigkeit des Vaters genannt.

C. Am 8. Februar 2008 gelangte X., der in den Berichten von «Das Magazin» und «Zürcher Unterländer» erwähnte Vater von Laura Armani, mit zwei Beschwerden an den Presserat.

Der Autor des in «Das Magazin» erschienenen Artikels habe zwar vor der Publikation mit ihm und seiner Frau Kontakt aufgenommen und sie zu einem Gespräch getroffen. Weiter habe er ihnen einen kleinen Teil des Textes vor der Publikation zum Gegenlesen unterbreitet. Sie hätten Christoph Keller daraufhin unverzüglich ihre Abänderungsvorschläge unterbreitet und ihn insbesondere gebeten, die Nennung ihres Namens zu unterlassen. Keller habe daraufhin bestätigt, er habe die gewünschten Korrekturen übernommen. In der Folge habe der in «Das Magazin» erschienene Bericht nicht nur seinen Namen genannt, sondern dem Beschwerdeführer auch Verständnislosigkeit und Bosheit gegenüber seinem Sohn vorgeworfen. Die Redaktion von «Das Magazin» habe in der Folge zwar einen Leserbrief abgedruckt, jedoch dazu bemerkt, der Beschwerdeführer habe die ihn betreffenden Zitate vor der Publikation autorisiert. In seinem Artikel habe der Autor wichtige Elemente unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») und sich zudem bei seiner Recherche unlauterer Methoden (Ziffer 4) bedient. Weiter habe er eine Falschmeldung nicht berichtigt (Ziffer 5), die Privatsphäre der Familie (Ziffer 7) sowie die Menschenwürde (Ziffer 8) der ehemaligen Ehefrau seines Sohns verletzt.

Der «Zürcher Unterländer» habe einseitig auf die Ausführungen von Laura Armani abgestellt, ohne den Beschwerdeführer zu den Vorwürfen anzuhören. Zudem habe die Zeitung mit der Nennung seines Namens sowie der politischen und beruflichen Funktion die «Erklärung» verletzt. Sinngemäss beanstandete der Beschwerdeführer damit gegenüber dem «Zürcher Unterländer» eine Verletzung der Ziffern 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7 (Respektierung der Privatsphäre) der «Erklärung».

D. Am 26. März 2008 wies die durch den Rechtsdienst der Tamedia AG vertretene Redaktion von «Das Magazin» die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Redaktion habe mit Ausnahme der Streichung seines Namens die Korrekturwünsche des Beschwerdeführers übernommen. Der Autor habe die wichtigsten Informationen, die er im Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen Frau erhalten habe, im Artikel verwendet. Er sei mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau im Gespräch freundlich gewesen, habe sich jedoch nicht eingeschmeichelt. Ebenso wenig habe der Bericht eine Falschmeldung enthalten, die hätte berichtigt werden müssen. Und schliesslich sei weder die Privatsphäre des Beschwerdeführers noch die Menschenwürde seiner Schwiegertochter verletzt worden. «Das Magazin» habe die Geschichte zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, in dem der Fall bereits bekannt und insbesondere in Basel Stadtgespräch gewesen sei. Entsprechend hätte eine Anonymisierung dem Beschwerdeführer wenig bis nichts gebracht.

E. Am 1. April 2008 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, behandelt.

F. Am 8. April 2008 beantragte die durch den Verlagsdirektor Erland Herkenrath und die Chefredaktorin Christine Fivian vertretene Redaktion des «Zürcher Unterländer» ebenfalls, die ihre Zeitung betreffende Beschwerde sei abzuweisen. Der «Zürcher Unterländer» habe kein Streitgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Laura Armani, sondern ein Interview mit der letzteren veröffentlicht. Diese habe das Interview gegengelesen und autorisiert. Gegen den Beschwerdeführer würden darin keine direkten Vorwürfe erhoben. Fragen könne man sich, ob es im neben dem Interview stehenden Lebenslauf notwendig war, das Alter sowie die frühere berufliche und politische Funktion des Beschwerdeführers anzugeben. Allerdings sei zu bedenken, dass die familiäre Herkunft und der Verlauf der Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn in der Zwischenzeit bereits bekannt gewesen seien.

G. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 16. Januar 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hat sich bereits in seinen Stellungnahmen 25 und 61/2007 mit Beschwerden des Beschwerdeführers zu Berichten über Laura Armani befasst. Die Erwägungen der beiden genannten Stellungnahmen können weitgehend auch auf die beiden vorliegenden Beschwerden übertragen werden.

2. a) In der Stellungnahme 61/2007 hat der Presserat folgendes zur Namensnennung des Beschwerdeführers ausgeführt: «Die ‹Basler Zeitung› beruft sich zur Rechtfertigung der Namensnennung sinngemäss auf die beiden Ausnahmen «allgemeine Bekanntheit» und «Einwilligung der Betroffenen». Selbst wenn Laura Armani im Zusammenhang mit ihren politischen Kandidaturen insbesondere in den Tessiner Medien auch unter ihrem ursprünglichen Familiennamen auftrat, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der familiäre Zusammenhang zum Beschwerdeführer der Leserschaft der «Basler Zeitung» bereits vor der Veröffentlichung des Berichts vom 29. März 2007 bekannt war. Und ebenso wenig kann aus der Veröffentlichung des namentlich gezeichneten Leserbriefs des Beschwerdeführers und seiner Frau im ‹Corriere del Ticino› vom 1. März 2006, also mehr als ein Jahr vor Erscheinen des Artikels der ‹Basler Zeitung›, abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer damit für die Zukunft generell mit der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dieser privaten Angelegenheit einverstanden erklären würde.»

b) Der Beschwerdeführer führt an, neben den beiden vorliegend beanstandeten Artikeln seien seit 2005 etwas 20 Medienberichte über Laura Armani erschienen. Deshalb erscheint der von den Beschwerdegegnern erhobene Einwand der öffentlichen Bekanntheit jedenfalls insofern berechtigt, als die Geschichte dieser Transsexuellen mittlerweile tatsächlich einer grösseren Allgemeinheit bekannt sein dürfte. Gilt dies ausserhalb der Stadt Basel – in der die Geschichte laut der Beschwerdegegnerin Stadtgespräch war – aber auch für die Auseinandersetzung zwischen Laura Armani und dem Beschwerdeführer und – in diesem Kontext – für die Identität des Vaters? Das mag allenfalls für die Stadt Basel zutreffen, kaum aber für die übrige Deutschschweiz. Insoweit hatte und hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein Interesse daran, seine Privatsphäre im Zusammenhang mit Berichten über Laura Armani zu schützen.

c) Die Richtlinie 7.6 zur «Erklärung» (Namensnennung) statuiert, dass Medien im Regelfall nicht identif
izierend berichten. Die in dieser Bestimmung aufgezählten Ausnahmen (Zusammenhang mit politischem Amt, Person ist in Öffentlichkeit allgemein bekannt, Einwilligung des Betroffenen, Vermeidung von Verwechslungen sowie die Generalklausel des überwiegenden öffentlichen Interesses) beziehen sich auf die Funktion der Medien als «Wachhunde» der demokratischen, liberalen Gesellschaft. Für die Darstellung des Themas Transsexualität und der Lebensgeschichte von Laura Armani war die Identifikation des Beschwerdeführers weder notwendig, noch bestand ein begründetes Interesse daran, seine persönliche Betroffenheit und sein Verhalten in diesem Zusammenhang öffentlich an den Pranger zu stellen. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise in identifizierender Weise über das familiäre Verhältnis zwischen Laura Armani und dem Beschwerdeführer zu berichten, waren deshalb nicht erfüllt.

3. Demgegenüber sind die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nach Auffassung des Presserats unbegründet.

a) Der von «Das Magazin» abgedruckte Text von Christoph Keller räumt insbesondere auch der Sichtweise des Beschwerdeführers und seiner Frau einigen Raum ein. Zudem ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Autor dem Beschwerdeführer die dem gemeinsamen Gespräch entnommenen Statements vor der Publikation zur Stellungnahme unterbreitet und – mit Ausnahme des geforderten Verzichts auf die Namensnennung – die gewünschten Korrekturen übernommen hat.

b) Aus den dem Presserat von den Parteien eingereichten Unterlagen geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer klar war, worüber Christoph Keller berichten würde. Der Presserat hat in der Stellungnahme 2/1999 postuliert, Journalistinnen und Journalisten sollten ihre Gesprächspartner vor einer Befragung zumindest darüber informieren, worum es sachlich konkret geht. Sie brauchen jedoch nicht bekanntzugeben, in welcher journalistischen Form das Befragungsergebnis veröffentlicht werden soll. Diese Voraussetzung war vorliegend offensichtlich erfüllt.

c) Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, «Das Magazin» hätte berichtigen müssen, dass ein von Laura Armani dem Journalisten vorgelegtes und im Text beschriebenes Bild, das den angeblich von Geburt an verkümmerten Penis von Laura Armani zeigt, eine Fälschung war. Tatsächlich räumte der Autor in der nach der Publikation mit dem Beschwerdeführer geführten Korrespondenz folgendes ein: «Die Sache mit der Penislänge – da haben Sie in der Tat einen Punkt getroffen. Denn ich habe im Nachgang zu meinem Beitrag zumindest einen Hinweis bekommen, dass Laura Armani im Alter zwischen 14 und 18 Jahren durchaus ‹normale Genitalien› gehabt haben muss. Nachträglich beschäftigt mich die Frage tatsächlich, ob Laura Armani mit dem Bild, das sie mir vorgelegt hat (und nicht nur mir) eine ziemlich üble Täuschung inszeniert haben mag.»

Ziffer 5 der «Erklärung» verlangt von Medienschaffenden, jede veröffentlichte Meldung zu berichtigen, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist. Je schwerer ein Fehler wiegt, desto dringender ist die Pflicht zur Berichtigung. Dem möglicherweise gefälschten Bild kommt im Text von Christoph Keller eine erhebliche Bedeutung zu. Wird doch die darauf abgebildete Verkümmerung des Penis als Ursache der späteren Geschlechtsumwandlung dargestellt und bildet sie zudem den Anlass und Ausgangspunkt für generelle Ausführungen zum Thema sexuelle Transsexualität. Für das Verständnis und für die Meinungsbildung der Leserschaft wäre eine entsprechende Berichtigung deshalb wichtig gewesen. Wie «Das Magazin» in seiner Beschwerdeantwort ausführt, hatte der Autor allerdings bloss Anhaltspunkte dafür, war sich aber offenbar nicht genügend sicher, dass das umstrittene Bild tatsächlich gefälscht war. Deshalb wäre es heikel gewesen, das Bild ohne weitere Recherchen in einer Berichtigung als Fälschung anzuprangern. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung der Berichtigungspflicht – wenn auch knapp – zu verneinen.

d) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Veröffentlichung der Behauptung, Laura Armani habe mit der früheren Ehefrau eine lesbische Beziehung gepflegt, verletze die Menschenwürde (Ziffer 8 der «Erklärung») der letzteren. Wie der Presserat in früheren Stellungnahmen (36/2006, 10/1997) zu derartigen Erfahrungsberichten ausgeführt hat, ist besonders darauf Acht zu geben, dass keine unnötigen Angaben gemacht werden, die zur Identifizierung der Angehörigen und/oder involvierter Dritter führen könnten. Unter dem Aspekt des Schutzes der Privatsphäre der früheren Ehefrau und der Kinder erscheinen einige Angaben über das Leben von Laura Armani im Tessin zumindest heikel. Eine Verletzung der Menschenwürde ist hingegen zu verneinen. Die einseitige Behauptung, mit jemanden in einer lesbischen Beziehung zu leben, mag im Einzelfall die privatrechtliche Ehre verletzen, setzt aber eine Person – ungeachtet des Wahrheitsgehalts der Behauptung -jedenfalls nicht in ihrem Menschsein herab.

e) Beim Bericht des «Zürcher Unterländer» beanstandet der Beschwerdeführer neben der identifizierenden Berichterstattung den Umstand, dass die Redaktion es unterlassen habe, ihn vor der Publikation anzuhören (Richtlinie 3.8 zur «Erklärung»). Bei einer Durchsicht des Berichts ist jedoch festzustellen, dass weder das Interview mit Laura Armani noch der in einem separaten Kasten zusammengefasste Lebenslauf schwere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer enthalten, die eine Anhörung unabdingbar gemacht hätten. Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich denn auch keine konkrete Passage, sondern schreibt ohne nähere Begründung allgemein von «schweren Vorwürfen der Laura Armani an ihre Angehörigen».

III. Feststellungen

1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen.

2. Mit der namentlichen bzw. identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer haben «Das Magazin» («Die Frau, die nie ein Mann war», Ausgabe 36/2007 vom 7. September 2007) und der «Zürcher Unterländer («Schweigen über das dritte Geschlecht» vom 10. Januar 2008) die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Respektierung der Privatsphäre) verletzt.

3. Darüber hinaus werden die Beschwerden abgewiesen.

4. «Das Magazin» und der «Zürcher Unterländer» haben die Ziffern 3 (Unterschlagung/Entstellung von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4 (Lauterkeit der Recherche), 5 (Berichtigung) und 8 (Respektierung der Menschenwürde) der «Erklärung» nicht verletzt.