Nr. 67/2009
Wahrheitspflicht

(Dignitas c. «Blick Online») Stellungnahme des Presserates vom 31. Dezember 2009

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I. Sachverhalt

A. Am 14. Juli 2009 veröffentlichte «Blick Online» einen Artikel über ein britisches Prominentenpaar, einen Dirigenten und eine TV-Produzentin (und frühere Balletttänzerin). Das Paar sei für einen geplanten Doppelsuizid zu Dignitas in die Schweiz gekommen.

B. Am 15. Juli 2009 gelangte Ludwig A. Minelli namens des Vereins «Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» mit einer Beschwerde gegen den oben genannten Bericht an den Presserat. Der zweite Teil des Titels «Doppel-Suizid / Dignitas schickt britisches Promi-Paar in Tod» sei wahrheitswidrig. «Dignitas schickt niemals irgendwelche Menschen in den Tod, sondern ist Menschen, die ihr Leben beenden wollen, dann dabei behilflich, wenn dieser Wunsch erstens nachvollziehbar ist, und wenn zweitens ein unabhängiger Arzt bereit ist, dafür das notwendige Medikament zu verschreiben.» Mit diesem Bericht setze «Blick» seine verleumderische Kampagne gegen Dignitas fort.

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint. Der beanstandete Titel «Dignitas schickt britisches Promi-Paar in Tod» erweckt nach Auffassung des Presserates bei der Leserschaft keine wahrheitswidrige Vorstellung. Zumal bereits der erste Teil des Titels («Doppel-Suizid») sowie der Lead («Star-Dirigent Sir Edward Downes und seine Frau Joan schlossen einen Selbstmordpakt. Für die Umsetzung fuhren sie in die Schweiz – zu Dignitas») klar machen, dass es nicht um aktive Tötung, sondern um rechtlich erlaubte Beihilfe zu Suizid geht. Eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» ist unter diesen Umständen zu verneinen.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.