I. Sachverhalt
A. Im Vorfeld zur Ersatzwahl von Altbundesrat Samuel Schmid veröffentlichte «Blick am Abend» am 17. November 2008 einen Artikel über die Ehefrauen möglicher künftiger Bundesräte. Auf der Front titelte die Gratiszeitung «Wer wird First Lady?», und unter dem Titel «Der Schattenbundesrat» zeigte sie auf den Seiten 2 und 3 sechs Fotos von Bundesratskandidaten und ihren Ehefrauen, darunter dasjenige von SVP-Fraktionspräsident Caspar Baader und seiner Frau Margret. Die Fotobyline dokumentiert den Journalisten Peter Knechtli und dessen Newsportal Onlinereports.ch als Quelle.
B. Am 27. November 2008 verlangte die anwaltlich vertretene Online Reports GmbH eine Entschädigung von 2000 Franken für den «Bilderklau». Nicht zum ersten Mal habe eine Ringier-Publikation ein Bild von Onlinereports ohne vorgängige Autorisierung übernommen.
C. Am 15. Dezember 2008 veröffentlichte Onlinereports.ch unter dem Titel «Und schon wieder Ölschlieren im Rhein» folgende Kurzmeldung: «Schon zum dritten Mal innerhalb weniger Tage kam es auf dem Rhein zu einer Ölverschmutzung: Heute Montagmorgen treiben etwa seit 11 Uhr Öl-Lachen rheinabwärts. Die Verschmutzung ist nahe am linksseitigen Rheinufer sichtbar, was die Vermutung nahe legt, dass sie aus dem Dalbedych stammen könnte. Schon letzten Freitag trieben grossflächig Ölschlieren den Rhein hinunter, die beim Spülen von Leitungen auf einem Schiff im Muttenzer Auhafen in den Fluss geraten waren. Am 1. Dezember gelangte Dieselöl beim Umpumpen auf einem Schiff im Birsfelder Hafen in den Rhein.»
D. Gleichentags publizierte «Blick am Abend» eine ähnliche Kurzmeldung mit dem Titel «Wieder Öl auf dem Rhein»: «Basel. Heute Vormittag trieb ein deutlich sichtbarer Ölteppich auf dem Rhein. Experten vermuten, dass das Öl aus dem Dalbedych stammte. Es ist die dritte Ölverschmutzung innert weniger Tage.»
E. Am 16., 17., 18. und 22. Dezember 2008 fragte Peter Knechtli die Redaktion von «Blick am Abend» insgesamt sechs Mal per E-Mail an, auf welcher Quelle die Meldung vom 15. Dezember 2008 beruhe.
F. Am 27. April 2009 gelangte Peter Knechtli namens von Onlinereports.ch mit einer Beschwerde gegen «Blick am Abend» an den Presserat. Er beanstandete, die Zeitung habe das Bild der Ehegatten Baader in unlauterer Weise beschafft. Zwar habe die Bildredaktion offenbar versucht, telefonisch die Einwilligung für den Nachdruck des Bildes einzuholen. Von der Nachricht auf seinem Telefonbeantworter habe er jedoch erst Kenntnis genommen, nachdem die entsprechende Ausgabe von «Blick am Abend» bereits in den Zeitungskästen lag. Nachdem «Blick am Abend» auf die Schadenersatzforderung teilweise eingegangen sei und den Betrag von 1000 Franken bezahlt habe, beschränke sich die Beschwerde ausschliesslich auf den medienethischen Aspekt der Selbstbedienung eines grossen Verlagshauses an Eigenleistungen eines lokalen Online-Portals.
Die Kurzmeldung «Wieder Öl auf dem Rhein» habe «Blick am Abend» ohne Quellenangabe veröffentlicht, obwohl sie sich «inhaltlich in nichts von der Onlinereports-Nachricht unterscheidet». «Selbst die Onlinereports-Vermutung, dass die Verschmutzung ‹aus dem Dalbedych› stammen könnte, wurde in der ‹Blick am Abend›-Meldung übernommen (nur wurde sie dort nicht näher bezeichneten ‹Experten› zugeordnet). Es besteht der dringende Verdacht, dass Onlinereports die Quelle der ‹Blick am Abend›-Meldung war.» Trotz insgesamt sechs Anfragen habe er keine Antwort darauf erhalten, wer die Quelle dieser Meldung war.
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit in beiden Fällen eine Verletzung der Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Unlautere Recherche), im zweiten Fall zudem eine solche der Ziffer 3 der «Erklärung» (Quellennennung) geltend.
G. Am 12. Juni 2009 beantragte die anwaltlich vertretene Redaktion von «Blick am Abend», die Beschwerde sei abzuweisen. Zum Bild des Ehepaars Baader wendet die Redaktion ein, es handle sich um einen nicht urheberrechtsfähigen Schnappschuss. Zudem habe die Redaktion zwei Tage vor der Publikation versucht, Knechtli telefonisch zu erreichen. Aus Aktualitätsgründen habe man mit der Publikation nicht zuwarten können. Zudem habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Honorar von 1000 Franken für den Abdruck erhalten und «Blick am Abend» habe die Quelle des Bildes korrekt angegeben.
Die Meldung «Wieder Öl auf dem Rhein» beruhe entgegen des Verdachts Knechtlis nicht auf dessen ähnlicher Meldung. Quelle der von «Blick am Abend» veröffentlichten Kurzmeldung sei vielmehr der Bruder eines Redaktionsmitglieds gewesen, der als Feuerwehrmann in Basel arbeitet. Deshalb sei die Nachricht weder unlauter beschafft worden, noch sei eine Quellenangabe geboten gewesen. Die Ölverschmutzung auf dem Rhein bei Basel sei zudem für jedermann sichtbar gewesen.
H. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann.
I. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 12. November 2009 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. a) Bezüglich der Beschaffung des Bildes des Ehepaars Baader ist es für den Presserat nicht entscheidend, ob das Foto urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Der Presserat äussert sich nicht zu urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Fragen, sondern prüft ausschliesslich, ob die beanstandete Bildbeschaffung als unlauter im Sinne von Ziffer 4 der «Erklärung» zu bewerten ist.
b) Ziffer 4 der «Erklärung» hält in Bezug auf die Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten lediglich fest, dass sich Journalistinnen und Journalisten dabei keiner unlauteren Methoden bedienen sollten. Hingegen ist dem Wortlaut der Bestimmung nichts Näheres zu entnehmen, was mit «unlauteren Methoden» gemeint ist. Anhaltspunkte dazu ergeben sich hingegen aus den Richtlinien zu Ziffer 4. Analog zu den Richtlinien 4.1 und 4.2 wäre es demnach unlauter, sich ein Bild zu beschaffen, ohne sich dabei als Journalist zu erkennen zu geben oder – im Falle einer verdeckten Recherche – ohne überwiegendes öffentliches Interesse an der verdeckten Beschaffung. Im Bezug auf die Bezahlung von Informanten (Richtlinie 4.3) ist es unlauter, die Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildes einer Privatperson durch die Zahlung eines Honorars massgeblich zu beeinflussen. Die Respektierung zumutbarer Sperrfristen (Richtlinie 4.4) gebietet, vorab zur Verfügung gestellte Informationen – also auch Bilder – nicht vorzeitig zu veröffentlichen. Bei Interviews und Recherchegesprächen (Richtlinien 4.5 und 4.6) haben sich Medienschaffende auch in Bezug auf die Veröffentlichung von Bildern auf den vereinbarten Verwendungszweck zu halten. Und schliesslich verbietet die Richtlinie 4.7 (Plagiat) die publizistische Leistung Dritter als eigene auszugeben.
c) Es entspricht journalistischen Gepflogenheiten, bei der Übernahme von Bildern eines anderen Mediums die dortige Redaktion anzufragen, ob und falls ja zu welchen Konditionen diese mit der Veröffentlichung in einem anderen Kontext/durch ein anderes Medium einverstanden ist. Den Beschwerdegegnern kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, sobald eine Veröffentlichung im Internet erfolgt sei, könnten Medienunternehmen vorbehältlich der Persönlichkeitsrechte der darauf abgebildeten Personen, Bilder ohne Einwilligung, frei und entschädigungslos in eigenen Publikationen verwenden. Insbesondere gilt dies für ein Bild wie dasjenige des Ehepaars Baader, dem zum Zeitpunkt der Publikation ein gewisser Seltenheitswert zukam
. Denn andernfalls wäre «Blick am Abend» wohl auf ein anderes verfügbares Bild ausgewichen. Und wäre die Redaktion von «Blick am Abend» tatsächlich davon ausgegangen, das Bild frei und gratis verwenden zu dürfen, hätte sie sich vor dem Herunterladen und Veröffentlichen des Bildes von Onlinereports.ch kaum bei Peter Knechtli gemeldet. Und ebenso wäre die Redaktion kaum bereit gewesen, für die Zweitverwendung nachträglich ein Honorar von 1000 Franken zu bezahlen.
Hat «Blick am Abend» also unlauter gehandelt, wenn die Zeitung das Bild veröffentlichte, bevor sie sich mit Onlinereports über Verwendung und Honorar geeinigt hatte? Nach Auffassung des Presserates wäre die Feststellung einer Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» in diesem Einzelfall unverhältnismässig. Immerhin hat sich die Redaktion unbestrittenermassen wenn auch – bis zur Veröffentlichung – erfolglos bemüht, die Einwilligung von Onlinereports einzuholen, wenn auch ein zusätzlicher Kontaktversuch z.B. per E-Mail empfehlenswert gewesen wäre. «Blick am Abend» hat die Bildquelle korrekt angegeben. Zudem hat Peter Knechtli – wenn auch erst nachträglich – ein angemessenes Honorar für die Zweitverwertung des Bildes erhalten. Angesichts des persönlichkeitsrechtlich unproblematischen Bildinhalts durfte «Blick am Abend» davon ausgehen, dass Onlinereports gegen Zahlung eines angemessenen Honorars und vollständige Quellenangabe wohl kaum etwas gegen die Veröffentlichung des Bildes einzuwenden haben würde. Und schliesslich erscheint die Veröffentlichung vor Eingang der Einwilligung zwar als unschön und wäre dieses Vorgehen, würde es systematisch angewendet, als unlauter zu rügen. In einem Einzelfall ist dieser Fehler hingegen – unter Berücksichtigung des in Medienredaktionen herrschenden Zeitdrucks und auch im Quervergleich zu den in den Richtlinien zu Ziffer 4 der «Erklärung» aufgeführten Fällen unlauteren journalistischen Handelns – als lässliche Sünde zu bewerten.
2. a) Hat «Blick am Abend» mit der Übernahme einer Meldung des Beschwerdeführers ohne Angabe der Quelle der Information ein Plagiat begangen? Die dafür massgebliche Richtlinie 4.7 zur «Erklärung» lautet: «Wer ein Plagiat begeht, d.h. wer Informationen, Präzisierungen, Kommentare, Analysen und sämtliche andere Informationsformen von einer Berufskollegin, einem Berufskollegen ohne Quellenangabe in identischer oder anlehnender Weise übernimmt, handelt unlauter gegenüber seinesgleichen.»
b) Auch der Beschwerdeführer selber schreibt allerdings bloss, er vermute, «Blick am Abend» habe die Meldung über die Ölverschmutzung im Rhein von Onlinereports übernommen. Da die Beschwerdegegner diese Vermutung aber ausdrücklich bestreiten, steht hier Vermutung gegen Aussage. Der Presserat kann eine Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» nicht auf der Basis einer Vermutung feststellen. Dies selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass einige Indizien auf ein Plagiat hindeuten. So das Stillschweigen auf die mehrfachen Anfragen von Peter Knechtli, aber auch die weitgehende Übereinstimmung nicht nur der in den Meldungen enthaltenen Fakten über den Vorfall vom 15. Dezember 2009, sondern auch der in der Kurzmeldung enthaltenen Einschätzung sowie der Rückblende auf ähnliche Vorfälle, die sich unmittelbar davor ereignet hatten. Steht jedoch nicht mit Sicherheit fest, dass die beanstandete Meldung von «Blick am Abend» von Onlinereports abgeschrieben war, entfällt auch eine allfällige Rüge der Verletzung der Pflicht zur Quellennennung.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Mit dem Abdruck des Fotos von Margret und Caspar Baader in der Ausgabe vom 17. November 2008 und der Veröffentlichung der Kurzmeldung «Wieder Öl auf dem Rhein» in der Ausgabe vom 15. Dezember 2008 hat «Blick am Abend» die Ziffern 3 (Quellennennung) und 4 (Lauterkeit der Recherche) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.