I. Sachverhalt
A. Am 25 Mai 2009 wandte sich X. an den Presserat und beschwerte sich über die «Riehener Zeitung». «Seit Jahren haben wir in Riehen einen unbeschreiblichen Polit-Filz. Die demokratische Gewaltenteilung existiert in Riehen praktisch nicht mehr. Eine unabhängige freie Presse existiert in Riehen nicht, tut aber ‹nach aussen› so, als ob.» Die «Riehener Zeitung» sei ein reines Propagandablatt der Gemeindebehörden, das als «amtliches Verlautbarungsorgan» ohne Wissen der Steuerzahler subventioniert werde. Aktuell informiere die Zeitung überhaupt nicht oder höchstens einseitig über ein von den Gemeindebehörden propagiertes Tiefgaragenprojekt, gegen das ein Referendum ergriffen wurde. Ebenso habe die «Riehener Zeitung» über Pläne des Gemeinderates zur Schliessung des Riehener Gemeindespitals dermassen dürftig informiert, dass der Anfang März 2009 gefällte Schliessungsentscheid in der Öffentlichkeit wie eine Bombe eingeschlagen habe.
B. Am 26. Mai 2009 wies das Presseratssekretariat die Beschwerdeführerin darauf hin, die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verpflichte nicht zu «objektiver», ausgewogener Berichterstattung. «Vielmehr ist auch eine einseitige, Partei ergreifende Berichterstattung zulässig. Auch wenn die Abbildung von Meinungspluralität insbesondere dann besonders wünschenswert ist, wenn ein Medium in seinem Verbreitungsgebiet eine Vormachtstellung hat, verstösst es nicht a priori gegen die Berufsethik, wenn eine Zeitung nicht alle Standpunkte gleich gewichtet, sondern beispielsweise in erster Linie den Standpunkt der Behörden (oder einer Partei) wiedergibt.»
Selbstverständlich sei es der Beschwerdeführerin trotzdem unbenommen, eine Beschwerde gegen die «Riehener Zeitung» an den Presserat zu richten. Allerdings behandle der Presserat keine Beschwerden, die sich im Allgemeinen gegen ein Medium oder mehrere Medien richten. «Vielmehr müssen sich Beschwerden auf eine oder mehrere konkrete Veröffentlichungen beziehen.» Zudem sei die Beschwerde gemäss den Vorgaben von Art. 8 des Geschäftsreglements des Presserats zu begründen.
C. Am 1. Juni 2009 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der einseitigen Berichterstattung der «Riehener Zeitung», ohne diese jedoch näher zu begründen und ohne auf konkrete einzelne Berichte einzugehen.
D. Mit Schreiben vom 11. Juni respektive 1. Juli 2009 gab der Presserat der Beschwerdeführerin bis 10. bzw. 31. Juli 2009 Zeit, um eine den reglementarischen Anforderungen genügende Beschwerde nachzureichen.
E. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
F. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 4. September 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements sind Beschwerden an den Presserat zu begründen. Dazu ist der Sachverhalt zusammenzufassen und zudem anzugeben, welche Punkte der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» bzw. der zugehörigen Richtlinien nach Auffassung des Beschwerdeführers durch den beanstandeten Medienbericht verletzt worden sind. Die Beschwerdeführerin ist dieser Begründungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen und hat dem Presserat insbesondere keine Beanstandungen zu konkreten Berichten unterbreitet. Bereits aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2. Ohnehin erscheint die Beschwerde – zumindest soweit dem Presserat die Fakten bekannt und diese von der Beschwerdeführerin belegt sind – als offensichtlich unbegründet. Zum einen verstösst – wie bereits im Abschnitt B. des Sachverhalts ausgeführt – eine einseitige parteiergreifende Berichterstattung nicht von vornherein gegen die Berufsethik.
Beim umstrittenen Tiefgaragenprojekt stellt der Presserat zudem fest, dass die «Riehener Zeitung» im massgebenden Zeitraum von der Einreichung des Referendums im April 2009 bis zur Abstimmung im Juni 2009 mehrfach über das Referendum berichtet hat, so auch ausführlich in der Abstimmungsvorschau («Tiefgarage als Knackpunkt) vom 29. Mai 2009. Darin kommt auch das Referendumskomitee zu Wort, wenn auch nur kurz: «Das Referendumskomitee unter dem Präsidium von SVP-Einwohnerrat und -Grossrat Eduard Rutschmann wendet sich in erster Linie gegen die Tiefgarage, beruft sich aber auch darauf, dass mit dem Abriss des Weissenbergerhauses der letzte Rest der Randbebauung des alten Dorfkerns verschwinden würde. Das Komitee will weiterhin oberirdische Parkplätze im Dorfzentrum, weil die Geschäfte darauf angewiesen seien.» Zudem finden sich unter den mehrheitlich für das Projekt eintretenden Stellungnahmen der Ortsparteien auch die ablehnenden oder zumindest kritischen Positionen von SVP und Grüner Partei Riehen. Ebenso druckte die Zeitung auch kritische Leserbriefe ab.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete Subventionierung der «Riehener Zeitung» durch die Gemeinde Riehen können wesentliche Informationen der Antwort des Gemeinderats Riehen vom 23. September 2008 auf eine Interpellation der Fraktionen CVP und SP/Grüne vom 19. September 2008 entnommen werden. Danach besteht seit 1993 eine Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Riehen und der «Riehener Zeitung», auf deren Basis jährlich 127’000 Franken bezahlt werden. Mit diesem Pauschalbetrag werden «folgende Leistungen abgegolten:
· Publikation sämtlicher Inserate der Gemeinde Riehen; · Abdruck der ‹Kantonsblatt›-Informationen in der ‹Riehener Zeitung›; · Redaktionelle Bearbeitung des Riehener Geschehens, insbesondere Vorschau auf die Traktanden des Einwohnerrats und ER-Berichterstattung; · Vorschauen und Berichterstattungen über Veranstaltungen, die von der Gemeinde organisiert und (mit-)finanziert werden; · Verpflichtung zur Produktion von 6-10 Grossauflagen pro Jahr und Verteilung in jeden Haushalt; · Zustellung der ‹Riehener Zeitung› während eines Jahres in jeden Neuzuzüger-Haushalt.»
Die vollständige Antwort auf die erwähnte Publikation ist zudem auf der Website der Gemeinde Riehen (www.riehen.ch) aufgeschaltet. Dadurch wird die Behauptung der Beschwerdeführerin zumindest relativiert, die Steuerzahler wüssten nichts von der Subventionierung. Aus der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Zeitung lässt sich nach Auffassung des Presserates zudem keine unmittelbare, berufsethisch problematische Beeinträchtigung der journalistischen Unabhängigkeit ableiten. Zumal sie keinerlei Vorgaben über die inhaltliche Ausgestaltung einzelner Berichte enthält. Ebenso wenig deutet das vorläufig letzte Kapitel in Sachen öffentliche Tiefgarage auf das Fehlen journalistischer Unabhängigkeit hin: Am 26. Juni 2006 berichtete die «Riehener Zeitung» auf der Titelseite («Eine Klatsche für den Gemeinderat»), die Stimmberechtigten hätten am 21. Juni die Vorlage zum Geschäfts- und Wohnhaus Bahnhofstrasse mit mehr als 60% Nein-Stimmen abgelehnt. Für den Gemeinderat und die Mehrheit der Einwohnerratsparteien bedeute dies eine herbe Niederlage.
III. Feststellungen
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.