I. Sachverhalt
A. Am 23. Januar 2020 erschien in der «Zürichsee-Zeitung» auf Seite 19 ein Artikel gezeichnet von Stefan Häne mit dem Titel «SVP nützt Unwissenheit der Bevölkerung aus». Darin wird über den mangelnden Kenntnisstand der Bevölkerung hinsichtlich der CO2-Abgaben informiert, dies vor dem Hintergrund, dass diese Abgabe wieder in die politische Diskussion kommen wird.
Den Artikel ergänzt eine Grafik, die aus drei Balken besteht, welche den Kenntnisstand der Bevölkerung laut neuesten Umfragen darstellen. Der oberste betrifft die Frage, ob eine CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas erhoben werde. Beinahe 80 Prozent der Befragten haben laut der Grafik mit «Ja» geantwortet, laut dem Artikel die richtige Antwort.
Der zweite Balken betraf die Frage, ob eine CO2-Abgabe auf Benzin und Diesel erhoben werde. 66 Prozent haben mit «Ja» geantwortet, laut dem Artikel war diese Antwort falsch.
B. Am 14. Februar 2020 erhob X. Beschwerde gegen den Inhalt dieses Artikels, genauer gegen die Bewertung des zweiten Balkens der Grafik. Die Antwort der 66 Prozent der Befragten sei nicht falsch, sondern richtig gewesen. Seit 2005 würden effektiv «Abgaben auf Benzin und Diesel» erhoben, die gegenteilige Behauptung in der Grafik sei ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht gemäss der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Der Beschwerdeführer erwähnt zum Beweis einen entsprechenden Artikel auf der Website des Bundes, welcher die Begründung des Klimarappens auf Benzin und Diesel 2005 erläutert.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Casper Selg und Max Trossmann, Vizepräsidenten, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 17. August 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Im Falle dieser Beschwerde liegt offensichtlich ein Missverständnis vor: Der Artikel und die darin besprochenen Umfrageresultate bezogen sich ausschliesslich auf die «CO2-Abgabe» und nicht auf den «Benzinrappen», den der Beschwerdeführer erwähnt. Die CO2-Abgabe wird erhoben auf Brennstoffen (Heizöl, Gas etc.), der Benzinrappen auf Treibstoffen (Benzin, Diesel). Der Benzinrappen wurde sogar ausdrücklich eingeführt, um die «CO2-Abgabe» auf Treibstoffe zu verhindern. Insofern enthält weder die Grafik noch der Artikel einen Fehler, dieser weist im Gegenteil sogar auf den Unterschied hin, wenn auch nur ganz kurz. Dem Beschwerdeführer ist insofern recht zu geben, als natürlich beide Abgaben zum Ziel haben, die Umweltbelastung zu vermindern. Aber nur die eine davon heisst offiziell «CO2-Abgabe». Entsprechend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.