Nr. 45/2025
Wahrheit / Trennen von Fakten und Kommentar

(Evodrop AG c. «Beobachter» und «blick.ch»)

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 7. April 2024 veröffentlichte der «Beobachter» online einen Text von Andrea Haefely unter dem Titel «Die gefilterte Wahrheit von Evodrop». Am 8. April erschien der gleiche Text unter anderem Titel («Die Geschichte des Start-ups Evodrop und seines Gründers Fabio Hüther») in «blick.ch» und am 12. April 2024 erschien er in der gedruckten Version des «Beobachter». Der Artikel befasst sich mit dem Start-up Evodrop, welches «perfektes Trinkwasser» verspreche, Wasser, das mittels eines Filters «entkalkt, gereinigt, vitalisiert» und so bekömmlicher werde. All dies, so die Firma, könne durch Zertifikate und Prüfberichte belegt werden. Doch, so der «Beobachter», nicht alles, was der Gründer und CEO von Evodrop, Fabio Hüther, verspreche, sei wahr.

Hüther behaupte auf der Homepage seiner Firma, diese halte sechs «Patentfamilien» und 25 Patente für verschiedene Produkte. Eine Nachfrage beim Institut für geistiges Eigentum zeige, dass dies so nicht stimme. Die vom «Beobachter» erfragten Belege dafür habe Hüther nicht vorgelegt.

Die Behauptung, Evodrop-Produkte seien bekannt aus «Tages-Anzeiger» und «K-Tipp» sei unzutreffend. In Tat und Wahrheit handle es sich bei den Publikationen nicht um redaktionelle Beurteilungen, sondern um bezahlte Publireportagen.

Viele der prominenten Referenzen auf der Website stellten sich, laut dem Artikel, nach entsprechender Erkundigung als unzutreffend heraus. Die SBB, Mobimo und Swiss Prime Site beispielsweise hätten bestritten, nennenswerte Geschäftsbeziehungen mit Evodrop zu unterhalten.

Unstimmigkeiten gebe es auch bei den verschiedenen aufgeführten Zertifikaten für die Wasserfiltersysteme. Weder die US-Lebensmittelbehörde FDA noch die Prüfstelle SGS könnten von Evodrop behauptete Zertifikate bestätigen. Auch eine gründliche Prüfung durch das Interlabor Belp sei falsch wiedergegeben worden. Das von Evodrop zur Aufbereitung von Wasser verwendete anhaltende «Clustering von Wassermolekülen» sei im Gegenteil wissenschaftlich bestritten und wäre technisch über mehr als Bruchteile von Sekunden gar nicht machbar, jedenfalls nicht von der Aufbereitung des Wassers bis zum Nutzer.

Weiter sei der publizierte Lebenslauf des Evodrop-Gründers Hüther «vorteilhafter als die Realität erlaubt». Insbesondere bestreite die von ihm mit Master- und Ehrendoktordiplomen zitierte Makerere-Universität in Uganda, dass Hüther dort je studiert oder gar einen Studiengang abgeschlossen habe. Er verfüge, so der «Beobachter», ohnehin nicht über die Voraussetzungen für ein Hochschulstudium.

Schliesslich warne die Zertifizierungsstelle Zewo vor dem Hilfswerk des Fabio Hüther, auf dessen Webseite man spenden und gleich eine Spendenbescheinigung für die Steuern herunterladen könne. Spenden an «Umuntu» seien aber nicht abzugsberechtigt, so der «Beobachter».

B. Am 10. April 2024 reichte die Firma Evodrop Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Auf Aufforderung des Presserats wurde diese am 6. Februar 2025 ergänzt. Evodrop macht geltend, der Artikel verletze die Ziffern 1 (Wahrheit), 5 (Berichtigung) und 7 (Schutz der Privatsphäre, Unterlassen falscher Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 5.1 (Berichtigungspflicht). (Von der Ziffer 7 der «Erklärung» ist in der Folge nicht mehr die Rede.)

Verstösse gegen die Wahrheitspflicht sieht die Beschwerdeführerin in der Feststellung des «Beobachter», wonach Evodrop nicht über «sechs Patentfamilien und 25 Patente sowie aktive Patentanmeldungen» verfüge, sondern nur über sechs Patentanmeldungen, davon fünf ohne «Patentrecherche». Richtig sei, so Evodrop, dass Fabio Hüther nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit über Patente und Patentanmeldungen verfüge. Die Beschwerdeführerin unterbreitet zum Beleg eine Liste von 39 Patentanmeldungen, davon sechs erteilten Patenten, alle sechs für «Wasseraufbereiter».

Der Vorwurf, es seien in fünf von den sechs Fällen auch keine «Patentrecherche», keine Nachweise der «Neuartigkeit und erfinderischen Tätigkeit» erbracht worden, sei ebenfalls falsch. Eine solche Prüfung finde bei der Schweizer Patentanmeldung gar nicht statt. Hingegen verliefen Patentprüfungen in Ländern, in denen dies geprüft werde, erfolgreich. Zudem würden Recherchen auch schon vor dem Anmelden eines Patentes durchgeführt.

Ebenso falsch sei die Behauptung, Hüther habe weder an der Makerere-Universität studiert noch dort abgeschlossen oder einen Ehrendoktor erhalten. Hier werde eine falsche Drittaussage wiedergegeben. Hüther habe dort studiert und abgeschlossen. Zum Beleg wird die Kopie eines Master-Diploms für «Fabio Huther» eingereicht.

Auch werde die Trennung zwischen Fakten und Kommentar verletzt, wenn der «Beobachter» irreführend behaupte, die Artikel in «K-Tipp» und «Tages-Anzeiger» seien nicht redaktionelle Artikel, sondern Publireportagen gewesen. Das habe Evodrop auch nie behauptet, insofern handle es sich hier um eine verletzende Unterstellung. Ebenso vermische die Autorin Fakten und Kommentar, wenn sie behaupte, das gesunde, anhaltende Clustering von Wassermolekülen sei wissenschaftlich nicht belegt und werde vor allem der Esoterik zugeschrieben. Dazu gebe es im Gegenteil sehr wohl Studien, die in angesehenen Fachzeitschriften veröffentlicht worden seien. Titel und Kürzestbeschrieb von 17 Studien werden erwähnt. Das abwertend pauschale Zuschreiben als Esoterik verletze den Grundsatz der Trennung von Fakten und Kommentar.

Die Berichtigungspflicht sei verletzt worden, weil der «Beobachter» und der Ringier-Verlag sich geweigert hätten, ihre falschen Behauptungen zu berichtigen. Ein entsprechendes Schreiben des Rechtsvertreters von Evodrop vom 26. April 2024 (inklusive Gegendarstellung) und spätere Nachfragen seien abgelehnt worden.

C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 beantragte der Anwalt des Ringier-Verlags, zu dem der «Beobachter» wie auch der «Blick» gehören, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Den Antrag auf Nichteintreten begründet Ringier damit, dass die Beschwerdeführerin im gegenseitigen Mailverkehr mehrfach mit rechtlichen Schritten gedroht habe. Es sei davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren zur Prozessvorbereitung diene; es bilde damit ein Parallelverfahren, auf welches der Presserat laut seiner Geschäftsordnung nicht eintreten könne. Hinzu komme, dass Evodrop keine berufsethischen Fragen zur Diskussion stelle, sondern sie kritisiere Tatsachenbehauptungen, die nicht der Wahrheit entsprächen. Es sei aber konstante Praxis des Presserats, dass er nicht über die Richtigkeit einer Vielzahl von Elementen des Textes urteilen könne; Ringier verweist dazu auf die Stellungnahmen 78/2019 und 67/2020 des Presserats.

Falls doch auf die Beschwerde eingetreten werden sollte, sei die Beschwerde abzuweisen: Die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung», Richtlinie 1.1) sei mit dem Artikel nicht verletzt: Die Autorin habe der gebotenen Suche nach Wahrheit mit einer ganzen Reihe von Recherchehandlungen Genüge getan. Diese werden detailliert aufgezeigt. Insbesondere treffe nicht zu, was Evodrop der Autorin zum Thema «Patente» vorwerfe: Der CEO Fabio Hüther verfüge – so Ringier – nicht, wie von Evodrop behauptet, über mehrere Patente. Die von Evodrop selber beigelegte Liste belege im Gegenteil, dass Hüther nur ein einziges Patent für «Wasseraufbereiter» besitze, das beinhalte sechs Patente in der gleichen Kategorie, sämtliche übrigen Patente seien laut dieser Liste bisher nicht erteilt worden. Auch wichen die Angaben auf der Evodrop-Website hinsichtlich von Patenten ab von den Angaben im Register. Eine Antwort mit Belegen der Beschwerdeführerin sei auf entsprechende Hinweise der Autorin im Vorfeld der Publikation ausgeblieben.

Ringier hält den von Evodrop bestrittenen Vorwurf des «Beobachter» aufrecht, Fabio Hüther habe keine akademische Ausbildung. Der Verlag verweist auf die Auskunft des Sprechers der Makerere-Universität, wonach kein Student mit diesem Namen in der fraglichen Zeit immatrikuliert gewesen sei oder einen Abschluss gemacht habe. Auch wäre es an dieser Universität gar nicht zulässig gewesen, zwei verschiedene Programme gleichzeitig zu belegen, wie Hüther impliziere, wenn er behaupte, über einen Abschluss in «Environment and Natural Resources Management» und einen Ehrendoktor in «Agriculture and Biosystems Engineering» von der fraglichen Universität zu verfügen. Auch habe Hüther bezogen auf seine Vorbildung gar nicht die Voraussetzungen für ein Hochschulstudium gehabt.

Ringier bestreitet auch den Vorwurf, die Autorin vermische Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3), wenn sie darauf hinweise, dass die bei Evodrop als Referenzen aufgeführten Artikel in «K-Tipp» und «Tages-Anzeiger» nicht redaktionelle Wertungen beinhalteten, sondern dass es sich dabei im Gegenteil um bezahlte Publireportagen gehandelt habe. Das bestreite Evodrop auch gar nicht, sie sehe darin nur – zu Unrecht – einen Verstoss gegen die Trennung von Fakten und Kommentar.

Ebenso wenig verstosse es gegen Richtlinie 2.3, wenn der «Beobachter» im fraglichen Artikel feststelle, dass die Möglichkeit eines gezielten und anhaltenden Clustering von Wassermolekülen der Esoterik zuzuschreiben sei. Die für das Clustering erforderlichen molekularen Wasserstoffbrücken bildeten sich jeweils nur für Billionstelsekunden. Wenn das Wasser aus dem Hahn fliesse, seien sie längst wieder zerfallen, x-fach neu geformt.

Die Autorin Andrea Haefely bespricht in der Beschwerdeantwort knapp die von Evodrop angeführten wissenschaftlichen Arbeiten zur Untermauerung der «Stabilisierung von Wassermolekülen», bestreitet dabei deren wissenschaftlichen Wert einzeln und begründet dies kurz. Umgekehrt werden mehrere wissenschaftliche Quellen zitiert, welche die Vorstellung von «strukturiertem Wasser» oder «H3O2» als reine Fiktion, als Wunschdenken bezeichnen. Die kritische Darstellung im Artikel sei inhaltlich korrekt und verstosse sicher nicht gegen die Trennung von Fakten und Kommentar.

 Die Berichtigungspflicht (Ziffer 5 der «Erklärung») sei entsprechend auch nicht verletzt, weil nichts Falsches behauptet worden sei.

D. Am 24. Juni 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Dezember 2025 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Eintreten: Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Die blosse Vermutung von Ringier, die Beschwerdeführerin beabsichtige den Rechtsweg zu beschreiten, reicht nach ständiger Praxis des Presserats nicht für ein Nichteintreten.

Es trifft im Weiteren zu, wie der Beschwerdegegner Ringier schreibt, dass der Presserat nicht die inhaltliche Richtigkeit aller Tatsachenbehauptungen prüfen kann, dazu fehlt ein ausführliches Beweisverfahren. Aber er kann und soll prüfen, ob die Anforderungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» erfüllt sind. Das geschieht mit dem Eintreten auf diesen Fall.

Im Folgenden wird nicht auf jeden Aspekt des Artikels und der beiden Eingaben eingegangen, der Presserat reduziert seine Erwägungen auf die wesentlichen Punkte (Geschäftsreglement Art. 17 Abs. 2). Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Duplik wird nicht eingetreten, sie ist im Verfahren vor dem Presserat nicht vorgesehen, dieser entscheidet gestützt auf die Faktenlage wie sie sich aus dem fraglichen Text, der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeantwort ergibt (Geschäftsreglement Art. 12 Abs. 2).

2. Wahrheitspflicht: Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr CEO Hüther habe, anders als im Artikel behauptet, sehr wohl eine Reihe von Patenten erteilt bekommen. Insbesondere auch im Ausland. Ringier macht umgekehrt geltend, dass schon aus den von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass die sechs erteilten Patente sich alle auf den gleichen Gegenstand Wasserfilter beziehen und sonst noch keine weiteren Patente erteilt, sondern nur als hängig bezeichnet erscheinen.

Der Presserat kann strittige Fragen des Patentrechts, insbesondere Fragen der Umstände und des Standes von Patentverfahren im In- und Ausland nicht beurteilen. Es steht inhaltlich Aussage gegen Aussage, jedoch ist festzustellen, dass die Autorin in dieser Frage gründlich recherchiert und sich unter anderem erfolglos um eine mit Belegen versehene Stellungnahme der Evodrop zu den umstrittenen Verfahrensständen bemüht hat. Damit hat sie der Wahrheitssuche Genüge getan. Es liegt kein erkennbarer Verstoss gegen die Ziffer 1 der «Erklärung» vor.

Gleiches gilt für die Frage, ob Fabio Hüther einen Master-Abschluss und einen Ehrendoktortitel zugesprochen erhalten hat: Es steht Aussage (ein Master-Diplom einer ugandischen Universität) gegen Aussage (schriftliche Zusicherung dieser Universität, dass nie jemand mit diesem Namen dort studiert habe), wobei der Presserat feststellt, dass der einfach zu erbringende Nachweis eines Ehrendoktortitels gänzlich ausblieb. Auch hier: Ein Verstoss gegen die Pflicht zur Suche nach Wahrheit ist nicht ersichtlich, mehr als die erfolgte detaillierte Nachfrage bei einer Universität in Uganda ist bei dieser Sachlage kaum denkbar.

Es ist insgesamt festzustellen, dass die Journalistin zu den zahlreichen Aspekten des Artikels ausführlich recherchiert und damit der von Richtlinie 1.1 geforderten Suche nach der Wahrheit Genüge getan hat. Ein Verstoss gegen die Pflicht zur Wahrheitssuche ist nicht erstellt.

3. Trennung von Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3): Der Artikel stellt fest, dass die Passage «bekannt aus ‹Tages-Anzeiger› und ‹K-Tipp›» irreführend sei, weil die damit angesprochenen Texte keine Artikel im gängigen Sinne gewesen seien, sondern Publireportagen, also bezahlte Werbung. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht diesen Sachverhalt, sondern stellt fest, dass in der Tat Texte in diesen beiden Publikationen erschienen seien und dass die Evodrop-Produkte entsprechend von dort bekannt seien. Man habe nicht behauptet, es seien redaktionelle Texte gewesen. Das trifft zu. Allerdings: Die gewählte Formulierung von Evodrop suggeriert, dass sich die beiden Redaktionen mit den Produkten von Evodrop inhaltlich auseinandergesetzt hätten. Das haben sie nicht. Die kritische Passage des Artikels ist entsprechend nicht unwahr, sie verletzt nicht die Ziffer 1. Die in der Beschwerde angerufene Trennung von Fakten und Kommentar ist bei diesem Sachverhalt nicht betroffen. Die Richtlinie 2.3 ist nicht verletzt.

Schliesslich geht es um die inhaltlich zentrale Frage, ob – wie Evodrop behauptet – Wassermoleküle stabilisiert, «strukturiertes Wasser» hergestellt und damit zu einem veränderten, saubereren, bekömmlicheren Wasser umfunktioniert werden kann. Der Artikel des «Beobachter» bestreitet dies mit dem Hinweis, das sei aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich, die These sei vor allem der Esoterik zuzuschreiben. Die Beschwerdeführerin sieht in dieser negativen Beurteilung eine Vermengung von Fakten und Kommentar. Auch hier kann der Presserat nicht entscheiden, wer inhaltlich Recht hat. Es steht Aussage gegen Aussage. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage aber lautet, ob die Autorin mit ihrer Beurteilung gegen das Gebot der Trennung von Fakten und Kommentar verstossen hat. Das ist nicht der Fall. Sie stellt als Fakt dar, dass namhafte Wissenschafter die These von stabilisierten Wassermolekülen für falsch halten und in den Bereich der Esoterik verweisen. Das belegt sie mit verschiedenen Quellen. Und sie begründet in der Antwort von Ringier ausführlich, weshalb ihrer Ansicht nach die von der Gegenseite aufgeführten Studien keine relevanten Aussagen zum strittigen Thema beinhalten. Unabhängig davon, wer hier Recht hat: Das sind Darstellungen und Auseinandersetzungen mit Fakten, nicht Kommentare. Die Richtlinie 2.3 ist auch in diesem Punkt nicht verletzt.

Die Berichtigungspflicht (Ziffer 5 der «Erklärung») ist nicht verletzt, weil keine unwahren Behauptungen erhoben wurden.

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Der «Beobachter» und «blick.ch» haben mit dem Artikel «Die gefilterte Wahrheit von Evodrop» respektive «Die Geschichte des Start-ups Evodrop und seines Gründers Fabio Hüther» die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.