I. Sachverhalt
A. Am 5. Oktober 2023 publizierte die «Wiler Zeitung» einen Artikel unter dem Titel «‹Wir wissen, dass die Stadtplanerin weggemobbt wurde›: Schwere Vorwürfe gegen Wiler Stadträtin Ursula Egli» von Larissa Flammer. Darin berichtet die Autorin über eine von einem Stadtparlamentarier der Grünen eingereichte Interpellation. Die Interpellation thematisiert die Kündigung der Leiterin Stadtplanung der Stadt Wil und hält fest, die Hauptverantwortung für deren Kündigung trage die Vorsteherin des Departements Bau, Umwelt und Verkehr (BUV).
Am 31. Oktober folgte ein weiterer Artikel zum Thema mit dem Titel «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» (Onlineausgabe) bzw. am 1. November 2023 mit dem Titel «Ursula Egli wird ein Fall für die GPK» (Printausgabe) von Michael Nittnaus. Darin wird die Antwort der Exekutive auf die Interpellation thematisiert. Der grösste Teil dieser Antwort fokussiere darauf, zu erklären, weshalb der Stadtrat nicht antworten könne oder dürfe. Der Artikel wirft die Frage auf, ob sich die Fraktionen mit der Antwort des Stadtrats zufriedengeben würden. Gemäss Aussagen des Fraktionschefs habe die Fraktion der Grünen beschlossen, zu prüfen, ob sie eine ausserordentliche Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission (GPK) beantrage.
Am 8. November 2023 veröffentlichte die «Wiler Zeitung» einen weiteren Artikel von Michael Nittnaus mit dem Titel «Schon die nächste Kündigung». Im Untertitel heisst es: «Der Druck auf die Wiler Stadträtin Ursula Egli steigt: Nach der Stadtplanerin kündigte auch eine Verkehrsplanerin».
Und schliesslich publizierte die «Wiler Zeitung» am 15. November 2023 den Artikel «Wiler Stadtgärtner hat gekündigt», ebenfalls verfasst von Michael Nittnaus. Der Untertitel lautet: «Der nächste Abgang eines leitenden Angestellten trifft Wil. Ist die Äbtestadt kein attraktiver Arbeitgeber mehr?».
B. Am 20. November 2023 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die vier Artikel ein. Der erste Artikel vom 5. Oktober 2023 verletze die Ziffern 3, 5 und 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar). Die Passagen «Die Stadtplanerin sei von ihrer Chefin Stadträtin Ursula Egli vertrieben worden» und «Das Verhalten von Ursula Egli gegenüber der früheren Stadtplanerin sei Mobbing gewesen» stamme offenbar von unbelegten mündlichen Äusserungen des grünen Stadtparlamentariers Guido Wick. Diese Behauptungen würden von der «Wiler Zeitung» auch in Zwischentiteln als Tatsachen dargestellt.
Der zweite Artikel vom 31. Oktober 2023 verletze die Ziffern 3 und 5 der «Erklärung» sowie Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) dadurch, dass der Titel «… jetzt übernimmt die GPK» reisserisch sei und einer Falschinformation gleichkomme. Im selben Artikel werde der SP-Fraktionschef Christoph Kälin mit der Aussage zitiert: «Wir haben entschieden, der GPK keinen ausserordentlichen Auftrag zu erteilen …». Auch der Titel der Printausgabe «Ursula Egli wird ein Fall für die GPK» verletze die Ziffern 3 und 5 der «Erklärung» sowie Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), da es sich wiederum um eine reisserische Falschmeldung handle.
Der dritte Artikel vom 8. November 2023 «Schon die nächste Kündigung. Der Druck auf die Wiler Stadträtin steigt» verletze die Ziffern 3, 5 und 7 der «Erklärung» sowie Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) dadurch, dass der reisserische Titel einen Zusammenhang zwischen der Kündigung der Verkehrsplanerin mit derjenigen der Stadtplanerin suggeriere. Einen solchen Zusammenhang herzustellen und die Schuld dafür der Stadträtin in die Schuhe zu schieben sei rein spekulativ und in keiner Weise belegt. Zudem werde wiederum eine Spezialuntersuchung durch die GPK suggeriert, die am 8. November 2023 noch gar nicht vom Stadtparlament beschlossen gewesen sei. Erst am 16. November 2023 sei der entsprechende Parlamentsbeschluss erfolgt.
Der Artikel vom 15. November 2023 schliesslich würde mit den Passagen «Schon wieder das BUV betroffen» und «Was auffällt: Wieder betrifft die Kündigung das BUV. Dessen Vorsteherin SVP-Stadträtin Ursula Egli musste dieses Jahr schon die Kündigung der Stadtplanerin Beatrice Aebi sowie einer Verkehrsplanerin entgegennehmen, wie diese Zeitung berichtete. Bei Aebi stehen Mobbingvorwürfe im Raum» die Ziffern 3 und 5 der «Erklärung» sowie Richtlinie 2.3 verletzen. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin an, ein Zusammenhang zwischen der Kündigung des Stadtgärtners mit denjenigen der Stadtplanerin und der Verkehrsplanerin sei rein spekulativ und unbelegt. Das sei eine tendenziöse Berichterstattung. Diese Passagen würden die Wiederholung der von der «Wiler Zeitung» geäusserten Mobbing-Vorwürfe enthalten. Zwar habe der Interpellant in seiner Eingabe einige Vorkommnisse erwähnt, diese aber nicht explizit als Mobbing bewertet. Insgesamt habe die Abfolge der Artikel vom 5. Oktober bis 15. November 2023 den Charakter einer systematischen Rufmordkampagne gegen Stadträtin Egli.
C. Am 12. April 2024 nahmen Stefan Schmid, Chefredaktor «St. Galler Tagblatt», und Simon Dudle, Redaktionsleiter «Wiler Zeitung», zur Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung.
Zum Artikel vom 5. Oktober 2023: Die erwähnten Passagen «Die Stadtplanerin sei von ihrer ChefinStadträtin Ursula Egli vertrieben worden» und «Das Verhalten von Ursula Egli gegenüber der früheren Stadtplanerin sei Mobbing gewesen» seien als direkte Zitate gekennzeichnet. Es handle sich somit nicht um die Meinung der «Wiler Zeitung», sondern um die Aussage von Stadtparlamentarier Guido Wick. Diese Vorwürfe habe er in einer Interpellation geäussert. Neben deren Inhalt und dem Gespräch mit Guido Wick habe sich die «Wiler Zeitung» auch auf ein längeres, vertrauliches Gespräch mit der ehemaligen Stadtplanerin gestützt.
Zum Artikel vom 31. Oktober (Online) bzw. 1. November 2023 (Print): Der Titel «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» sei nicht reisserisch, sondern eine Tatsache. Während der Stadtrat effektiv nichts gesagt habe, sei bei den Recherchen klar geworden, dass sich die Geschäftsprüfungskommission mit dem Thema befassen würde, entweder im Zuge der ordentlichen Geschäftsführung oder als gesondertes Geschäft.
Zum Artikel vom 8. November 2023: Der Titel «Ursula Egli wird ein Fall für die GPK» gebe einen Fakt wieder. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass sich die GPK des Falles annehmen werde, entweder im ordentlichen Verfahren oder durch einen ausserordentlichen Auftrag.
Zum Artikel vom 15. November 2023: Die Passagen «Die Mobbingvorwürfe gegen SVP-Stadträtin Ursula Egli wiegen schwer und werden von der Geschäftsprüfungskommission (GPK) untersucht werden» und «Hängt die Kündigung auch mit Ursula Egli zusammen?» seien nicht ehrverletzend, ein Mobbingvorwurf stehe im Raum. Nur schon der Vorwurf – vom dienstältesten Wiler Stadtparlamentarier geäussert – wiege schwer. Im Artikel werde seitens der «Wiler Zeitung» nicht behauptet, es gebe einen Zusammenhang. Es werde lediglich Guido Wick zitiert, wonach seine Fraktion beschlossen habe, zu prüfen, ob eine ausserordentliche GPK-Prüfung beantragt werden solle.
D. Am 24. April 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Dezember 2025 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Zum Artikel vom 5. Oktober 2023: Dieser thematisiert die vom grünen Stadtparlamentarier Guido Wick eingereichte Interpellation zur Kündigung der Leiterin Stadtplanung der Stadt Wil. Wörtlich heisst es dazu im Artikel: «Der Vorstoss wirft nun ein neues Licht auf den Abgang von Aebi. Die Stadtplanerin sei von ihrer Chefin, Stadträtin Ursula Egli, vertrieben worden. Wick schreibt: ‹Die Hauptverantwortung für die Kündigung der Stadtplanerin trägt die Vorsteherin des Departements Bau, Umwelt und Verkehr.›» Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Passage ist für die Leserschaft klar als Meinung von Guido Wick erkennbar, wie er sie in seiner Interpellation äussert. Für den Presserat ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die «Wiler Zeitung» mit ihrem Bericht über die Interpellation Wicks Aussagen als Tatsachen dargestellt haben soll. Dasselbe gilt für den Satz «Das Verhalten von Ursula Egli gegenüber der früheren Stadtplanerin sei Mobbing gewesen». Auch hier ist erkennbar, dass es sich um die Meinung von Wick handelt. Eine Verletzung der Ziffern 3, 5 und 7 der «Erklärung» liegt damit ebenso wenig vor wie eine Verletzung der zur «Erklärung» gehörenden Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar).
2. Zu den Artikeln vom 31. Oktober bzw. 1. November 2023: Der Titel des Online-Artikels lautet. «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK». Im Lead heisst es: «Hat die Wiler SVP-Stadträtin Ursula Egli die ehemalige Stadtplanerin aus dem Job gemobbt? Und hat sie das Kollegialitätsprinzip geritzt? Weil der Stadtrat dazu nichts sagen will, wollen die Grünen die Geschäftsprüfungskommission mit einer Untersuchung beauftragen.»
Der Artikel geht der Frage nach, ob sich die Fraktionen mit der Antwort des Stadtrats auf die Interpellation der Grünen zufriedengeben werden und er präzisiert, dass die Fraktion der Grünen – laut Aussagen von Guido Wick – beschlossen habe, zu prüfen, ob sie eine ausserordentliche GPK-Untersuchung beantragen wolle.
Die Beschwerdeführerin sieht in dieser Passage eine Verletzung der Ziffern 3 und 5 sowie von Richtline 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), «… jetzt übernimmt die GPK» sei eine Falschmeldung. Das gelte auch für den Titel der Printausgabe «Ursula Egli wird ein Fall für die GPK».
Die «Wiler Zeitung» macht geltend, es sei bei den Recherchen klar geworden, dass sich die Geschäftsprüfungskommission mit dem Thema befassen werde, entweder im Zuge der ordentlichen Geschäftsführung oder als gesondertes Geschäft.
Aus dem Artikel geht hervor, dass das Stadtparlament zu diesem Zeitpunkt noch nicht über eine allfällige ausserordentliche GPK-Untersuchung debattiert hatte. Hingegen wird Luc Kauf, Präsident der GPK, mit der Aussage zitiert, bei gewichtigen Abgängen, wie der Abgang der Stadtplanerin einer sei, starte die GPK jeweils automatisch gewisse Abklärungen. Den genauen Gründen der Kündigung werde man aber erst im Rahmen der ordentlichen Geschäftsprüfung des Jahres 2023 nachgehen. Dies werde voraussichtlich im Februar oder März 2024 der Fall sein, es sei denn, die GPK erhalte einen expliziten Auftrag des Parlaments. Am 31. Oktober bzw. 1. November war somit klar, dass sich die GPK mit dem Fall beschäftigen wird, zumindest im Rahmen ihrer ordentlichen Abklärungen. Darauf verweist der Lead des Printartikels «Der Wiler Stadtrat schweigt zu den Mobbingvorwürfen gegen die SVP-Stadträtin. Spätestens im Frühjahr 2024 wird dafür die GPK aktiv.»
Der Titel des Online-Artikels «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» ist somit nicht präzise, weil das «jetzt» von der Leserschaft so interpretiert werden kann, dass damit ein unmittelbares Tätigwerden der GPK gemeint ist. Erst bei genauer Lektüre des Artikels erschliesst sich dem Leser bzw. der Leserin, dass dies im Rahmen einer ausserordentlichen GPK-Untersuchung zwar der Fall wäre, es dafür jedoch noch eines Parlamentsbeschlusses bedürfte. Andernfalls würde die GPK sich erst später mit dem Fall beschäftigen. Der Titel des Printartikels: «Ursula Egli wird ein Fall für die GPK» lässt den Zeitpunkt für die (ordentliche oder ausserordentliche) GPK-Untersuchung offen. Er ist ebenfalls unpräzise, dessen Bedeutung erschliesst sich erst mit genauer Lektüre des gesamten Artikels. Beide Titel verkürzen die im Lauftext gemachten Ausführungen somit stark.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) geltend und hält gleichzeitig fest, dass es sich um eine Falschmeldung handle. Ziffer 3 der «Erklärung» präzisiert einen in Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) thematisierten Aspekt der Wahrheitssuche. Diese stellt den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit der Journalistinnen und Journalisten dar. Der Presserat prüft diesen Beschwerdepunkt deshalb unter Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung». Er kommt zum Schluss, dass sowohl der Titel des Online-Artikels «(…) jetzt übernimmt die GPK» als auch der Titel des Printartikels («Ursula Egli wird ein Fall für die GPK») den Inhalt des Artikels stark verkürzt wiedergeben. Da Titel Inhalte naturgemäss kurz und gegebenenfalls zugespitzt wiedergeben, wertet der Presserat beide Titel zwar als journalistische Ungenauigkeit, nicht jedoch als Verletzung von Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung».
Ziffer 5 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist, berichtigen. Mangels Verletzung von Ziffer 1 (Wahrhheitspflicht) liegt somit auch keine Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» vor.
Beide Titel sind zwar ungenau, doch sind sie nicht kommentierend. Das Trennungsgebot von Richtline 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) kommt somit nicht zur Anwendung, Richtlinie 2.3 ist nicht verletzt.
3. Zum Artikel vom 8. November 2023: Dessen Titel lautet: «Schon die nächste Kündigung», der Untertitel «Der Druck auf die Wiler Stadträtin Ursula Egli steigt: Nach der Stadtplanerin kündigte auch eine Verkehrsplanerin». Für die Beschwerdeführerin suggeriert dieser Titel einen Zusammenhang der Kündigung der Verkehrsplanerin mit jener der Stadtplanerin, die Schuld dafür werde Egli in die Schuhe geschoben. Der Presserat kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgen. Stadträtin Egli stand aufgrund von Kündigungen im Baudepartement in der Kritik. Insofern liegt es auf der Hand, dass eine weitere Kündigung diese Kritik noch bestärkt. Es liegt somit keine Verletzung der «Erklärung» vor.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Passage: «Die Mobbingvorwürfe gegen SVP-Stadträtin Ursula Egli wiegen schwer und werden von der Geschäftsprüfungskommission (GPK) untersucht werden». Sie moniert, eine Spezialuntersuchung durch die GPK sei am 8. November noch gar nicht vom Stadtparlament beschlossen worden, dies sei erst am 16. November 2023 erfolgt.
Diesbezüglich kann auf das oben unter Erwägung 2 Gesagte verwiesen werden. Auch hier liegt keine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung» vor.
Für die geltend gemachte Verletzung von Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) gilt ebenfalls das oben in Erwägung 2 Gesagte, eine Verletzung liegt nicht vor.
4. Zum Artikel vom 15. November 2023: Die Beschwerdeführerin macht – wie bezüglich des Artikels vom 8. November – geltend, es werde ein Zusammenhang zwischen der Kündigung des Stadtgärtners mit derjenigen der Stadtplanerin bzw. der Verkehrsplanerin hergestellt. Hier kann auf das oben in Erwägung 3 Gesagte verwiesen werden. Eine Verletzung der Ziffern 3 oder 5 der «Erklärung» bzw. von Richtline 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) liegt nicht vor.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Die «Wiler Zeitung» hat mit den Artikeln «‹Wir wissen, dass die Stadtplanerin weggemobbt wurde›: Schwere Vorwürfe gegen Wiler Stadträtin Ursula Egli» vom 5. Oktober 2023, «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» vom 31. Oktober (Online) bzw. «Ursula Egli wird ein Fall für die GPK» vom 1. November 2023 (Print), «Schon die nächste Kündigung» vom 8. November sowie «Wiler Stadtgärtner hat gekündigt» vom 15. November 2023 die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3 (Quellenbearbeitung), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.