Nr. 23/2023
Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit / Wahrheitssuche / Quellenbearbeitung

(X. c. «Basler Zeitung» et al.)

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I. Sachverhalt

A. Am 23. Dezember 2022 erschien in der «Basler Zeitung» (BaZ) und weiteren Titeln von Tamedia ein Interview unter dem Titel «Jeder hat das Recht, auf Wände zu sprayen». Untertitel: «Sachbeschädigung an Demos. Die Empörung ist gross, wenn nach Demos Sprayereien und kaputte Scheiben zurückbleiben. Ein 55-jähriger Basler Familienvater findet dies hingegen gut. Früher war er selber aktiv.» Als Autorin und Interviewerin zeichnete Dina Sambar.

Die erste Frage (F) und Antwort (A) drehen sich darum, weshalb der anonymisierte Interviewte früher Fassaden versprayt habe. A: Jeder hat das Recht, auf Wände zu sprayen, als Mittel, eine Parole zu veröffentlichen. F: Trifft das nicht die Falschen, zum Beispiel Hausbesitzer, die nicht verantwortlich sind für die kritisierten Missstände. A: Oberstes Credo ist: Keinem Menschen Schaden zufügen, aber Wände sind öffentliches Gut, es gibt kein Recht darauf. 80 Prozent der neuen Bauten sind hässlich, ich werde dazu nicht gefragt. Hinter den gesprayten Parolen sind Menschen mit Engagement. Wenn es einem Hausbesitzer wehtut, ist er selber schuld. F: Ist es nicht kontraproduktiv, Menschen zu verärgern, die man eigentlich erreichen will? A: Man kann nicht alle erreichen. Was zum Beispiel in den von der Türkei angegriffenen Gebieten in Syrien passiert, ist krass. Dazu gibt es viele gesprayte Parolen. Es gibt mir ein gutes Gefühl zu sehen, dass es viele Menschen gibt, die etwas dagegen unternehmen wollen. Vielleicht nützt es auch nichts. Aber was ist die Alternative: Stillschweigend alles hinnehmen? F: Haben Sie je was erreicht mit gesprayten Parolen? A: Das AKW Kaiseraugst wurde verhindert. Da hat wohl jedes Mittel dazu beigetragen. Vielleicht waren die Anschläge auf Stromleitungen gerade das Tüpfelchen auf das I. F: Wie weit soll die Militanz gehen? A: Ich will niemand töten. Aber der Kapitalismus hat viel mehr Menschen umgebracht als irgendeine Guerilla. F: Scheiben einschlagen okay? A: Ja. Wenn bei einer Bank eine Scheibe eingeschlagen wird ist das absolut gerechtfertigt. Banken greifen massiv ins Weltgeschehen ein. Viele im Publikum, das nicht nur links ist, klatschen und lachen insgeheim bei solchen Aktionen. F: Geht es beim Sprayen um politische Statements oder ist es auch ein Zeichen jugendlicher Rebellion? A: Nicht jugendliche Rebellion. In Ländern mit revolutionären Bewegungen gibt es viele politische Wandbilder. Aber vielleicht ist der Nervenkitzel, der mit der Illegalität verbunden ist, für Jugendliche etwas interessanter als für Ältere. Heute sprayen auch Frauen, das ist gut, die Genderfrage ist dort angekommen. Es geht nicht um eine Mutprobe, sondern um die Sache. F: Wurden Sie je erwischt? A: Nein. Mittlerweile sind meine Spray-Aktionen verjährt. [Fragen und Antworten vom Presserat leicht gekürzt.]

Illustriert ist der Text mit einem Foto von drei Vermummten, von denen zwei eine Hauswand mit Schaufenstern versprayen, der dritte schlägt mit einem Hammer eine Scheibe ein.

B. Am 16. Januar 2023 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Text und das Bild verletzten die Präambel (Absatz 3: Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit) und die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörenden Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) sowie 3.1 (Quellenbearbeitung). Er unterstreicht seine Kritik mit dem Verweis auf eine ganze Reihe von Verstössen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch, welche mit den beschriebenen Sachbeschädigungen verbunden seien.

Der Beschwerdeführer begründet seine Vorhaltungen folgendermassen: Das Gebot der Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit (Präambel, Absatz 3) sieht er verletzt, weil durch Suggestivfragen, durch unterlassenes Nachfragen, durch Irreführung im Titel («Jeder hat das Recht, auf Wände zu sprayen») und in den Antworten die nachweislich unwahre Aussage entstehe, Wände dürften straffrei versprayt werden. Damit lasse der Text jegliche Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit vermissen. Letztere werde mit Falschaussagen irregeführt.

Die Pflicht zur Wahrheitssuche (Richtlinie 1.1) werde dadurch verletzt, dass einem anonymen Interviewten mit Sympathie begegnet werde, wenn dieser sich zu Straftaten wie Sachbeschädigungen durch Sprayen oder Zerstören von Fenstern und Türen bekenne. Es wäre zwingend erforderlich gewesen, im Text darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Aktivitäten klar als Straftaten einzustufen seien. Angesichts der Falschaussagen des Befragten entspreche diese Unterlassung einer nicht erfolgten Wahrheitssuche.

Den Verstoss gegen die Pflicht der Quellenbearbeitung (Richtlinie 3.1) sieht der Beschwerdeführer darin, dass zur Quelle, also zur Identität des Befragten, nur spärliche Angaben gemacht würden. Das verunmögliche es der Leserschaft, sich ein Bild über dessen Glaubwürdigkeit zu machen. Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Quelle sei nicht ersichtlich, der Befragte sage ja selber, seine Straftaten seien verjährt, er habe keine Strafverfolgung mehr zu befürchten. Dass es auch anders gehe, habe der «Tages-Anzeiger» bewiesen, der ein Interview mit dem Zürcher Sprayer Harald Naegeli brachte und ihn mit Bild und Namen zeigte. Ebenso wird moniert, dass das Foto von den drei Delikten an den Hausfassaden ohne Quellenangabe veröffentlicht werde. In der Online-Ausgabe der BaZ würden zusätzliche Bilder zu Sachbeschädigungen veröffentlicht, diese seien gekennzeichnet mit «Foto: zVg». Fotografierende und Bildlieferanten blieben in der Anonymität, es fehle jegliche Transparenz.

C. Am 9. März 2023 beantwortete die Rechtsabteilung der TX Group, welcher die BaZ und die übrigen Titel gehören, die das fragliche Interview veröffentlicht haben, die Beschwerde. Sie beantragte, diese sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Den Antrag auf Nichteintreten begründet die Beschwerdegegnerin nicht. Den Vorwurf, gegen die Präambel der «Erklärung», gegen die Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit verstossen zu haben, weist der Verlag Tamedia zurück. Weder gehe aus dem Interview hervor, dass die Interviewende die Aktion für richtig befinde, noch behaupte der Interviewte, es sei legal, Wände zu besprayen. Für die Leserschaft werde vielmehr klar und deutlich, dass der Interviewte seine spezielle persönliche Meinung zu diesem Thema äussere. Weder seien Suggestivfragen gestellt noch seien Nachfragen unterlassen worden. Zur Bebilderung führt Tamedia aus, das Foto stamme von einem Fotografen von Tamedia. Es sei «zVg», weil dieser Fotograf an besagter Demo von Aktivisten attackiert worden sei. Tamedia habe zu seinem Schutz immer auf eine Namensnennung verzichtet.

Das Wahrheitsgebot (Richtlinie 1.1) sei mit dem Interview ebenfalls nicht verletzt worden. Die Auswahl der Thematik stehe im Ermessen der Redaktion. Diese habe nicht primär Bezug genommen auf die längst vergangene Demonstration vom 1. Mai (von der aber die Illustration stammte), sondern vielmehr auf jene vom 28. November 2022. Darüber, auch über die entstandenen Schäden, sei unmittelbar danach berichtet worden. Es habe darüber hinaus einen Folgeartikel gegeben, der sich mit den mühsamen und kostspieligen Säuberungen seitens der Hausbesitzer auseinandergesetzt habe. Erst nach alledem habe sich die Redaktion im Sinne eines ergänzenden Gesichtspunktes gefragt, weshalb die AktivistInnen überhaupt tun, was sie tun. Daraus sei dieses Interview entstanden, welches die Denkweise aufzeigt von Menschen, welche Wände mit Parolen besprayten. In diesem Zusammenhang sei es irrelevant, ob der Beschwerdeführer oder der jeweilige Leser oder die Redaktorin selber mit dieser Denkweise einverstanden sei. «Denn auch dank Journalismus können Denkweisen thematisiert werden von Menschen, die nicht so denken wie der Beschwerdeführer.» Es sei nichts Unwahres berichtet und nichts Unlauteres vorgenommen worden.

Auch die Richtlinie 3.1 zur Quellenbearbeitung sei nicht verletzt worden. Die kritisierte Anonymisierung des Interviewten habe sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes aufgedrängt. Der Mann sei Familienvater mit zwei Kindern im Teenageralter, diese hätten zum Ziel von Attacken werden können. Wenn man nur schon bedenke, welche Drohungen allein die Autorin erreicht hätten, sei die Entscheidung richtig gewesen. Dass der Beschwerdeführer gerne mehr über den Befragten gewusst hätte, begründe noch nicht eine Verletzung von Richtlinie 3.1. Der Vergleich mit dem Interview von Harald Naegeli überzeuge nicht.

Im Übrigen mache schon der Lead unter dem Titel klar, dass mit dem Interview nicht gesagt werde, es sei legal, Wände zu beschmieren. Der Interviewte tue nur seine Meinung kund, das werde im Lead bereits geklärt mit den Worten: «Die Empörung ist gross, wenn nach Demos Sprayereien und kaputte Scheiben zurückbleiben. Ein 55-jähriger Basler Familienvater findet das hingegen gut. Früher war er selber aktiv.» Die Aussage im Titel («Jeder hat das Recht, auf Wände zu sprayen») werde auf diese Weise – abgesehen von Anführungs- und Schlusszeichen – auch gleich anschliessend klar als Zitat erkennbar. Der Leserschaft sei bei der Lektüre klar, dass es hier um die Darstellung einer radikalen Meinung gehe und nicht um einen Aufruf zu Delikten. Ziel des Artikels sei es gewesen, einen Einblick in «die uns nicht geläufige Denkweise zu erhalten, um zu begreifen, weshalb jemand so etwas tut».

Der Grund, weshalb nicht ausdrücklich auf die Illegalität des Handelns hingewiesen worden sei, liege darin, dass die BaZ davon ausgegangen sei, dass dies der Leserschaft klar sei. Die Frage danach, ob der Befragte mit gesprayten Parolen je etwas erreicht habe, zeige, dass die Autorin davon ausgehe, dass dies nicht der Fall sei. Im Übrigen habe aber ihre Meinung im Interview «nichts verloren». Ihre Fragen seien weder bewundernd, sondern neutral gehalten gewesen, mit dem Ziel, zu erfahren, weshalb jemand so etwas tut und gut findet.

D. Am 31. März 2023 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 21. Juli 2023 verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Dabei geht er nicht auf die ausführlichen Einlassungen des Beschwerdeführers über die allenfalls verletzten Bestimmungen des Strafgesetzbuches ein. Diese zu beurteilen ist Sache eines Strafgerichts, der Presserat hat diesbezüglich keine Kompetenz. Ebenso wenig berücksichtigt der Presserat die eingereichten zahlreichen Publikumsreaktionen auf das beanstandete Interview. Der Massstab des Presserats für die Beurteilung eines Medienbeitrags ist allein die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», die dazugehörigen Richtlinien und die bisherige Praxis zu diesen Bestimmungen.

2. Der Beschwerdeführer sieht im beanstandeten Interview einen Verstoss gegen die Präambel der «Erklärung», insbesondere gegen die «Verantwortlichkeit der Journalistinnen und Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit», dies insbesondere, weil mit der Schlagzeile und der Art der Interviewführung der Eindruck erweckt werde, jeder habe das Recht auf Sachbeschädigung. Dass dies im Gegenteil illegal sei, hätte unbedingt erwähnt werden müssen, dies zu unterlassen verletze diese Verantwortlichkeit der Journalistin gegenüber der Öffentlichkeit. Die «Basler Zeitung» bestreitet, dass der Artikel Sprayereien als legal darstelle, es sei für jeden und jede erkenntlich, dass hier eine spezifische radikale Meinung wiedergegeben werde.

Die Präambel unterstreicht die gesellschaftliche Rolle der Journalistinnen und Journalisten und deren damit verbundenen Verpflichtungen und Rechte. Zu den Verpflichtungen gehört, dass sie primär der Öffentlichkeit und erst danach Arbeitgebern oder staatlichen Organen gegenüber verantwortlich sind. Auch wenn dieser angerufene Passus vor allem die zu wahrende Unabhängigkeit des Journalismus zum Thema hat, indem er diesbezüglich Verantwortlichkeiten priorisiert, weist er auch generell auf die gesellschaftliche Verantwortung der Medien hin. Sie tragen Verantwortung dafür, wie sie berichten und worüber. Wenn also Straftaten als legal oder gar wünschbar bezeichnet würden, wäre dies unter diesem Titel grundsätzlich problematisch. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das hier effektiv der Fall gewesen ist. Der beanstandete Titel «Jeder hat das Recht, auf Wände zu sprayen» ist erstens deutlich als Zitat gekennzeichnet, erscheint also nicht als Tatsachendarstellung. Zweitens gibt der darauffolgende Lead zuerst das Thema vor: «Sachbeschädigung an Demos», um gleich anschliessend den inhaltlichen Rahmen zu setzen: «Die Empörung ist gross, wenn nach Demos Sprayereien und kaputte Scheiben zurückbleiben. Ein 55-jähriger Basler Familienvater findet das hingegen gut. Früher war er selber aktiv.» Der BaZ ist zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass nach dieser Einleitung der durchschnittlichen Leserschaft klar wird, dass hier eine bestimmte, radikale Meinung zu diesem Thema zu Wort kommt und nicht eine Forderung der Redaktion. Dass die Fragestellungen unverantwortlich gewesen wären und den Tatbestand eines Bruches der Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft erfüllen, kann der Presserat nicht erkennen.

Dies betrifft insbesondere auch die Auswahl des Themas: Wenn eine Redaktion die Frage in den Raum stellt, was gewisse Mitbürgerinnen und Mitbürgern dazu bringt, Hauswände zu versprayen, Scheiben einzuschlagen, Schäden anzurichten, dann ist dies eine legitime journalistische Fragestellung und zweifellos von öffentlichem Interesse. Dass eine Mehrheit der Leserschaft die entsprechenden Begründungen und Ansichten verfehlt und inakzeptabel finden würde, steht dem nicht entgegen. Es muss möglich sein, derartige real existierende Positionen zum Zweck des Verständnisses gesellschaftlicher Vorgänge darzustellen. Ob diese Stossrichtung in der Aufmachung und den Fragestellungen noch etwas deutlicher und kritischer hätte herausgearbeitet werden können, ist eine Frage der journalistischen Wertung. Diese hat der Presserat nicht zu beurteilen. Die Präambel der «Erklärung» sieht er jedenfalls nicht verletzt.

3. Ähnliches gilt für den kritisierten Verstoss gegen das Wahrheitsgebot. Man mag die Ansichten des Befragten empörend finden. Aber deren Darstellung durch die BaZ verstösst nicht gegen die Wahrheitspflicht. Sie sind korrekt wiedergegeben. Dass nicht – wie kritisiert – explizit erwähnt wurde, dass das vorsätzliche und wiederholte Verursachen von Sachbeschädigungen illegal ist, mag man für einen Mangel halten. Aber der durchschnittlichen Leserschaft, auf die der Presserat immer abzustellen pflegt, ist angesichts des unter Erwägung 2 beurteilten Einstiegs in das Thema, aber auch aufgrund der übrigen Berichterstattung der BaZ zu diesem Thema fraglos klar, dass es hier um illegales Handeln geht. Die Leserschaft wird nicht davon ausgehen, dass die im Bild gezeigten Taten und die radikalen Ansichten des Befragten nach Auffassung der BaZ legal und wünschenswert seien. Die Richtlinie 1.1 zur «Erklärung», das Wahrheitsgebot, ist mit diesem Text nicht verletzt.

4. Den Verstoss gegen die Richtlinie 3.1, das heisst einen nicht korrekten Umgang mit Quellen, sieht der Beschwerdeführer darin, dass der Interviewte nicht ausreichend identifiziert worden sei. So könne sich die Leserschaft kein Bild über seine Glaubwürdigkeit machen. Er sage selber, dass seine Taten verjährt seien, er habe also keine Konsequenzen seiner Aussagen zu befürchten. Ebenso sei die Fotografie von drei Personen, welche am 1. Mai 2022 Sachbeschädigungen an Hauswänden begehen, ohne Quellenangabe abgedruckt worden. Die Redaktion erwidert, dass es sehr wohl geboten gewesen sei, den Namen der Auskunftsperson abzuändern. Der Mann habe Kinder im Teenageralter, diese hätten Repressionen zu befürchten gehabt, wie dies auch die Autorin des Interviews nach der Veröffentlichung des Textes habe erfahren müssen. Ähnliches gelte für den Namen des Fotografen: Auch dieser sei aus Sicherheitsgründen nicht erwähnt worden. Der Fotograf sei schon an der Veranstaltung selber angegriffen worden, entsprechend habe man sich verpflichtet gefühlt, ihn zu schützen. Diese Argumentation erscheint in Bezug auf das in der Printausgabe mit «BaZ» gekennzeichnete Bild nachvollziehbar. Es wäre jedoch wünschenswert gewesen, wenn die in der Onlineausgabe veröffentlichten Bilder gleich gekennzeichnet worden wären. Die Bezeichnung «zVg» ist für Leserinnen und Leser zumindest irreführend; der Presserat taxiert diesen Mangel aber als journalistische Ungenauigkeit und rügt das nicht.
Im Ergebnis hat somit das fragliche Interview die Anforderungen an den Umgang mit Quellen nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Jeder hat das Recht, auf Wände zu sprayen» die Präambel (Verantwortung der Journalisten und Journalistinnen gegenüber der Öffentlichkeit) sowie die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Quellenbearbeitung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.