Nr. 24/2001
Weitergabe von Leserbriefen an Dritte

(B. c. «Zürichsee-Zeitung») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 17. Mai 200

Drucken

I. Sachverhalt

A. Die «Zürichsee-Zeitung» (nachfolgend: ZSZ) veröffentlichte am 20. Dezember 2000 in ihrer Ausgabe Rechtes Ufer einen bebilderten Bericht über die Renovation einer Personenunterführung in Küsnacht ZH. Darauf reagierte B. mit einem Leserbrief, den die ZSZ am 23. Dezember 2000 in voller Länge abdruckte. B. monierte darin Planungsfehler der Gemeinde Küsnacht und stellte kritische Fragen zu Unterhalt und Sicherheit des dorfseitigen Abgangs. Am 16. Januar 2001 nahm für den Gemeinderat (Exekutive) die Tiefbauabteilung Stellung und wies die Vorwürfe grossteils zurück. B. kam am 24. Januar 2001 mit einem zweiten Leserbrief zu Wort. Er insistierte auf seinen Vorhalten und fragte erneut, wer für die, aus seiner Sicht, gemachten Fehler und eingetretenen Bauverzögerungen verantwortlich sei. Bereits am 26. Januar 2001 replizierte der Gemeinderat in einem grossaufgemachten Beitrag mit Bild und erklärte die öffentliche Diskussion für abgeschlossen. Die Abteilungen Hoch- und Tiefbau gehen im Beitrag detailliert auf planerische und technische Einzelheiten ein und weisen insbesondere den Vorwurf zurück, bei einer der neuen Treppen mangle es an Sicherheit.

B. Am 27. Januar 2001 stellte B. der ZSZ einen dritten Leserbrief zum Thema zu. Er beklagte die seines Erachtens wiederum unbefriedigende und ausweichende Stellungnahme des Gemeinderats und deren ungleich gewichtigere Aufmachung als jene seines zweiten Leserbriefs. Im Begleitbrief zeigte er sich erstaunt, dass eine Kollegialbehörde derart rasch zu reagieren vermöge. Diesen dritten Leserbrief publizierte die ZSZ nicht mehr. Die Gründe legte sie B. in einem Schreiben vom 29. Januar 2001 dar: Die Redaktion halte es für unfruchtbar, ein Ping-Pong-Spiel auf derart hohem technischen Niveau für ihre Leserschaft fortzusetzen.

C. Am 31. Januar 2001 teilte die ZSZ B. mit, sie habe eine Kopie seines dritten, nicht publizierten Briefs an den Küsnachter Gemeindeschreiber gesandt. Der stellvertretende Chefredaktor Simon Gemperli schrieb: «Da Ihre Stellungnahme sehr direkt an den Gemeinderat gerichtet war, hielt ich es für angebracht, sie weiterzuleiten.» Mit Brief vom 3. Februar 2001 verwahrte sich B. scharf gegen diese Weitergabe an die «Gegenpartei» ohne vorgängige Rückfrage bei ihm. Er warf der Zeitung ausserdem «Hofberichterstattung» vor und vermisste bei ihr kritischen Lokaljournalismus im Sinne einer «Vierten Gewalt».

D. Leserbriefautor B. wandte sich am 23. Februar 2001 mit einer Beschwerde gegen die ZSZ an den Schweizer Presserat. Er rügte, das Gebot der Fairness und das Redaktionsgeheimnis sei verletzt worden. Unfair sei die unterschiedliche Aufmachung seiner Briefe und der Stellungnahmen der Gemeinde gewesen. Unfair sei aber auch, dass sein dritter, nicht veröffentlichter Beitrag der Gegenseite zur «stillen» Erledigung überlassen worden sei. Krass verletzt erachtete B. das Redaktionsgeheimnis, weil sein nicht publizierter Beitrag ohne Rückfrage bei ihm der «Gegenpartei» zugänglich gemacht worden sei. «Der Leserbrief ist ein an die gesamte Öffentlichkeit adressiertes Schreiben und darf, wenn er nicht publiziert wird, nicht einfach einem Dritten (allein) ausgehändigt werden», schrieb B.. Er zitierte dazu die Richtlinie 2.6 über Leserbriefe des deutschen Presserates. Sie hält unter anderem fest: «Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.»

E. Die Redaktion der ZSZ nahm am 23. März 2001 zur Beschwerde Stellung und wies die geltend gemachten Verletzungen des Fairnessprinzips und des Redaktionsgeheimnisses als unbegründet zurück. Zur unterschiedlichen Aufmachung der Beiträge betonte sie, entscheidend sei die Transparenz für den Leser, wer in welcher Eigenschaft welche Stellungnahme abgebe. Das sei hier mit der Rubrizierung unter Leserbriefe bzw. als Stellungnahme des Gemeinderats Küsnacht gegeben. Zudem machte die ZSZ geltend, sie sei wie in den meisten Zürichsee-Gemeinden auch in Küsnacht amtliches Publikationsorgan. Und als solches habe sich in der Praxis die vollständige, nur marginal bearbeitete Publikation amtlicher Mitteilungen eingebürgert, auch wenn das Zürcher Gemeindegesetz nicht zur integralen Publikation zwinge. Stellungnahmen aus den Gemeindehäusern hätten daher unbestritten oft einen Vorteil gegenüber Leserbriefen. Ausserdem verfügten Behörden, weil demokratisch gewählt, gegenüber einzelnen Leserbriefschreibern über eine höhere Legitimität. Dafür seien die Hürden für letztere in der Regionalpresse niedrig.

In bezug auf den zentralen Streitpunkt «Verletzung des Redaktionsgeheimnisses» gehe die ZSZ davon aus, «dass ihr Leserzuschriften in der Absicht geschickt werden, dass sie an die Öffentlichkeit gelangen. Mit Bezug auf Leserbriefe kann demnach – anders als bei eindeutig als vertraulich deklarierten oder als solche erkennbaren Informationen – kein Anlass zu besonderer Vertraulichkeit bestehen». Sollte der Presserat zum Schluss kommen, die «Zürichsee-Zeitung» habe gegen eine journalistische Regel verstossen, so wäre die Richtlinie 6.1 zum Redaktionsgeheimnis der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» entsprechend zu präzisieren. Die ZSZ hält aber fest, sie gebe Leserzuschriften nur im Ausnahmefall vor dem Abdruck an kritisierte Behörden weiter; selbstverständlich ohne dass der Behörde dadurch indirekte Zensur ermöglicht werde.

F. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Catherine Aeschbacher als Präsidentin an sowie Esther Diener Morscher, Judith Fasel, Sigi Feigel, Roland Neyerlin, Daniel Suter und Max Trossmann. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 17. Mai 2001 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die ZSZ seinen dritten Leserbrief nicht mehr abgedruckt hat. Der Presserat hat in ständiger Praxis daran festgehalten, dass sich aus der Meinungsäusserungsfreiheit kein Anspruch auf Abdruck eines bestimmten Leserbriefs ableiten lässt (vgl. z.B. die Stellungnahme i. S. B. c. «La Liberté» vom 1. Oktober 1999, Sammlung 1999, S. 154ff., mit weiteren Hinweisen). Wenn es aber im Ermessen einer Redaktion steht, gänzlich auf den Abdruck eines bestimmten Leserbriefes zu verzichten, kann aus dem Fairnessprinzip ebensowenig abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Aufmachung eines Leserbriefes und einer behördlichen Stellungnahme auf den Leserbrief gegen die Berufsethik verstossen würde. Deshalb ist die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers von vornherein abzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer stört sich darüber hinaus daran, dass sein dritter, unveröffentlichter Leserbrief von der Redaktion an den Gemeinderat gesandt wurde, ohne zuvor mit ihm Rücksprache zu nehmen. Hier sieht er das Redaktionsgeheimnis verletzt und das Gebot der Fairness missachtet. Er führt ins Feld, dass beabsichtigt war, dass die Gemeinde öffentlich zu den aufgeworfenen Fragen hätte Stellung nehmen müssen, und nicht, dass sie dies «still» erledigen könne. «Hätte ich letzteres beabsichtigt, hätte ich die Gemeinde direkt angeschrieben. Ich habe der ZSZ nie ein Mandat erteilt, eigenmächtig Briefträger zu spielen.»

Der Beschwerdeführer rekurriert dazu auf die «Publizistischen Grundsätze (Pressekodex)» des deutschen Presserats. In dessen «Richtlinien für die publizistische Arbeit» findet sich die beim Sachverhalt unter Punkt D wiedergegebene Passage, wonach Leserbriefe dem Redaktionsgeheimnis unterliegen und in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden dürfen.

3. Der Schweizer Presserat kann gemäss Art. 1 Abs. 3 seines Geschäftsreglements zur Beurteilung berufsethischer Fragen neben der hauptsächlich massgebenden «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» auch au
sländische und internationale medienethische Kodizes heranziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Schweizer Presserat mangels ausdrücklicher Normierung im schweizerischen Kodex automatisch an die vom Beschwerdeführer zitierte deutsche oder an eine andere ausländische Regelung gebunden wäre.

Beim Vergleich der Richtlinie 2.6 des deutschen Presserates und der Ziffer 6 der schweizerischen «Erklärung der Pflichten» («Sie wahren das Redaktionsgeheimnis und geben die Quellen vertraulicher Informationen nicht preis») ist festzustellen, dass die «Erklärung» offensichtlich von einem engeren Begriff des Redaktionsgeheimnisses ausgeht. In der schweizerischen Bestimmung geht es in erster Linie um den Schutz von Quellen, von Informantinnen und Informanten der Medienschaffenden. Zweck dieser Bestimmung ist die Gewährleistung des freien Informationsflusses. Dementsprechend ginge es nach Auffassung des Presserates zu weit, aus dieser Bestimmung analog der Richtlinie 2.6 des Presserates ein generelles Verbot der Weitergabe von Leserbriefen an Dritte abzuleiten, erscheint doch der freie Informationsfluss durch eine solche Weitergabe nicht als gefährdet.

4. Demgegenüber bleibt zu prüfen, ob ein solches Verbot der Weiterleitung von Leserbriefen an Dritte nicht aus dem der «Erklärung» zugrundeliegenden Fairnessprinzip abzuleiten ist. Dagegen scheint auf den ersten Blick die vom Presserat in der Stellungnahme vom 30. April 1998 i. S. A./Z. c. «Zofinger Tagblatt» (Sammlung 1998, S. 65ff.) vertretene Auffassung zu sprechen. Dieser Stellungnahme lag ein ähnlicher Sachverhalt wie der vorliegende zugrunde: Die damaligen Beschwerdeführer rügten, dass der Chefredaktor des «Zofinger Tagblatts» ihren Leserbrief einer Drittperson zustellte und deren Stellungnahme für einen kommentierenden Beitrag verwendete. Auch damals wurde der Leserbrief im «Zofinger Tagblatt» nicht abgedruckt, war aber zuvor bereits in der «Aargauer Zeitung» erschienen. Der Presserat argumentierte damals: «Als ‘Leserbriefe’ gekennzeichnete Briefe sind zur Veröffentlichung bestimmt. Mit der Bekanntmachung ihres Inhalts wird der Zweck des Leserbriefs erfüllt. Wenn der Inhalt eines Leserbriefs der gesamten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden darf, muss es auch zulässig sein, diesen einem betroffenen Dritten zugänglich zu machen.» (a.a.O., S. 69). An dieser Auffassung kann zumindest in derart genereller Form nicht festgehalten werden. Im Bestreben nach einer möglichst hohen Informationsqualität muss es einer Redaktion zwar erlaubt sein, den Inhalt eines nicht veröffentlichten Leserbriefes z.B. dann einer Amtsstelle weiterzureichen, wenn die Redaktion den Vorwurf des Leser journalistisch weiterbearbeiten will (darum ging es auch in der Stellungnahme 5/98), nicht jedoch dann, wenn die Weitergabe in keinerlei Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit der Redaktion steht. Umgekehrt erscheint der Einwand des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er ein als Leserbrief eingereichtes Schreiben nicht ohne Rücksprache und ohne Publikation ausschliesslich an den vom Leserbrief betroffenen Dritten weitergeleitet zu haben wünscht, da er eine direkte Eingabe an die Behörde wohl anders formuliert hätte. Indem die Redaktion der ZSZ ohne publizistischen Grund bzw. ohne vom Beschwerdeführer dazu ermächtigt worden zu sein, den dritten, nicht abgedruckten Leserbrief an die Gemeinde Küsnacht weiterleitete, hat sie deshalb gegen die ihr gemäss dem Einleitungsabsatz der «Erklärung der Pflichten» auferlegte Pflicht verstossen, sich gegenüber dem Beschwerdeführer von Fairness leiten zu lassen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde gegen die «Zürichsee-Zeitung» wird insoweit gutgeheissen, als deren Redaktion ohne publizistischen Grund einen nicht publizierten Leserbrief an die betroffene Behörde weitergeleitet und damit gegen das Fairnessprinzip verstossen hat. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Weitergabe eines nicht abgedruckten Leserbriefes an einen Dritten – sei es zu Informationszwecken oder zur Einholung einer Stellungnahme – verstösst dann gegen das berufsethische Fairnessprinzip, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit der Redaktion steht.

3. Ebenso wie es im freien Ermessen einer Redaktion steht, gänzlich auf den Abdruck eines bestimmten Leserbriefes zu verzichten, kann ihr aus der unterschiedlichen Aufmachung eines Leserbriefes und der dazu gehörigen behördlichen Stellungnahme berufsethisch kein Vorwurf gemacht werden.