I. Sachverhalt
A. Am 14. April 2004 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den gleichentags im «Tages-Anzeiger» erschienenen Artikel von Kai Strittmatter «China, Reich der Fälscher und Simulanten» an den Presserat. Der Beschwerdeführer rügte, offensichtlich werde «mit erfundenen Geschichten oder mit wahren Begebenheiten, die völlig verzerrt aufgeblasen werden, gezielt eine antichinesische Propaganda auch gegen die fundamentalen Interessen der Schweiz und deren anständige Bürger betrieben». Der Artikel stelle den Versuch dar, der aus China und anderen Staaten aufkommenden wirtschaftlichen Konkurrenz mit unfairen Mitteln zu begegnen. In einer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. April 2004 sah X. insbesondere die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 3 (Quellenbearbeitung / Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» als verletzt.
C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 13. August 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Presserates, Faktenbehauptungen in Medienberichten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Stellungnahme 21/2003). Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung und jegliche Belege behauptet, der beanstandete Artikel sei frei erfunden und entstelle Tatsachen, geht der Presserat deshalb auf diese Rüge nicht näher ein. Zumal im Artikel von Kai Strittmatter selber keine für den Presserat ohne weiteres erkennbare unwahre Behauptungen auszumachen sind und der Autor seine Thesen in einer für die Leserschaft nachvollziehbaren Weise untermauert. Ebenso unbegründet und unbewiesen ist der weitere Vorwurf, der «Tages-Anzeiger»-Korrespondent habe keine Ahnung über die heutige Situation in China.
2. Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge der unrichtigen Quellennennung. Entgegen der Annahme von X. bezieht sich die Ortsangabe bei Artikeln von Korrespondenten nicht zwingend auf deren Wohnsitz, sondern häufig auch auf deren (wechselnden) Aufenthaltsorte.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.