Nr. 30/2014
Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Privatsphäre

(Vögeli-Schnell c. «Weltwoche»): Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 21. August 2014

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Zusammenfassung

Der Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Weltwoche» abgewiesen. In der Kolumne von Hildegard Schwaninger im Januar 2014 ging es um die Motive für die Eheschliessung von Christine Vögeli-Schnell mit einem wohlhabenden Zahnarzt und um die Wohnverhältnisse des Paares. Bereits eine Woche zuvor war Christine Vögeli in einem längeren Artikel über die Vermietung günstiger städtischer Wohnungen an prominente Gutverdienende in Zürich genannt worden.

Der Presserat weist in seinem Entscheid darauf hin, dass auch das Privatleben von Prominenten Schutz verdient. Gleichzeitig können Personen, die ihre privaten Angelegenheiten bewusst an die Öffentlichkeit tragen, nicht damit rechnen, dass nur wohlwollend über sie berichtet wird. Im vorliegenden Artikel haben sich zwar einige Fehler eingeschlichen, sie sind jedoch nicht schwerwiegend. Viele Aussagen stützen sich zudem auf Äusserungen, welche die betroffenen Personen selbst gegenüber der Journalistin oder an gesellschaftlichen Anlässen gemacht hatten. Ob sich diese Gespräche immer so zugetragen hatten, kann der Presserat im Detail zwar nicht überprüfen, er erkennt aber in der Art der Recherche oder in deren Ergebnis keine Verletzung der Privatsphäre. Was die Vorwürfe rund um die Nutzung einer günstigen städtischen Wohnung betrifft, so sind diese nicht so gravierend, als dass Christine Vögeli zwingend dazu hätte angehört werden müssen. Die Beschwerde wird daher auch in diesem Punkt abgewiesen.

Résumé

Le Conseil de la presse a rejeté une plainte contre la «Weltwoche». Dans la rubrique de Hildegard Schwaninger en janvier 2014 il était question des motifs ayant conduit au mariage de Christine Vögeli-Schnell avec un dentiste fortuné et des conditions de logement du couple. Une semaine auparavant Christine Vögeli avait déjà été citée dans un article assez long consacré à la location de logements municipaux avantageux à des personnes fortunées en vue à Zurich.

Dans sa décision, le Conseil de la presse rappelle que la vie privée de personnes connues mérite aussi d’être protégée. En revanche, des personnes qui sciemment portent leurs affaires privées à la connaissance du public ne peuvent s’attendre à ce qu’on ne parle d’eux qu’avec bienveillance. Certes, quelques erreurs se sont glissées dans l’article en question, mais elles ne sont guère importantes. Nombre de déclarations reposent sur des dires des personnes concernées et exprimés lors de réunions mondaines. Si les conversations se sont toujours déroulées ainsi, le Conseil de la presse n’a pu le vérifier dans le détail, mais il ne constate pas d’atteinte à la sphère privée dans la manière de rechercher, ni dans son résultat. Quant aux reproches touchant à l’utilisation d’un appartement municipal avantageux, ils ne sont pas d’une gravité telle que Christine Vögeli aurait dû être obligatoirement entendue. Sur ce point également, la plainte est donc rejetée. 

Riassunto

Il Consiglio della stampa ha respinto un reclamo presentato contro il settimanale «Die Weltwoche» circa un contributo di Hildegard Schwaninger sui retroscena delle nozze tra Christine Vögeli-Schnell con un agiato dentista e sulla casa che la coppia è andata ad abitare. Una settimana prima, Christine Vögeli era stata menzionata in un lungo articolo sulle condizioni dell’affitto di abitazioni a buon mercato nel centro storico di Zurigo.

Il Consiglio della stampa ribadisce nella sua presa di posizione che anche la vita privata delle persone famose è degna di protezione. Tuttavia, le persone che si espongono consapevolmente al pubblico non possono pretendere di essere sempre citate sotto una luce favorevole. Nell’articolo, è vero, c’erano varie imprecisioni, non di particolare gravità tuttavia. Alcune dichiarazioni riportate riflettevano del resto quanto le persone in questione avevano detto alla giornalista o comunque espresso in pubblico. Se corrispondano esattamente a quanto detto, il Consiglio della stampa non è in grado di accertarlo, ma il modo con cui l’inchiesta è stata condotta e lo scritto che ne è uscito non oltrepassano secondo il Consiglio della stampa i limiti imposti dal rispetto della vita privata. Neppure gli appunti sulla convenienza degli appartamenti in oggetto sono parsi al Consiglio di tale gravità da esigere un confronto preventivo con l’interessata. Anche su questo punto, perciò, il reclamo non è stato accolto. 


I. Sachverhalt


A.
In der Printausgabe der «Weltwoche» Nr. 5/14 vom 30. Januar 2014 sowie in der Online-Ausgabe der «Weltwoche» griff Hildegard Schwaninger in der Rubrik «Namen» unter dem Titel «Der Rettungsanker» die Thematik der Nutzung subventionierter Wohnungen durch gutverdienende Personen in der Stadt Zürich auf. Eine dieser Personen sei «Christine Vögeli, die blonde Gattin des ehemaligen Prominentenzahnarztes John Schnell». Der Artikel erwähnt die im Vorjahr prominent gefeierte Hochzeit des Paares, welches sich «im Dunstkreis des Geldes» bewege und «sich selber als Millionäre» tituliere. Christine Vögeli, die «ungarischer Abstammung» sei, habe mit dieser Heirat «den Jackpot geknackt». Über Frau Vögeli wird zudem berichtet, dass sie zeitweise von der Sozialhilfe gelebt habe sowie dass sie «beruflich schwer zu vermitteln» sei, weil sie kein Englisch spreche und keinen Führerschein besitze. Der 87-jährige, vermutlich begüterte Zahnarzt ohne Erben sei ihr «Rettungsanker». Dass Frau Vögeli den «eisernen Junggesellen» zur Hochzeit bewegen konnte, wird als «Meistercoup» bezeichnet. Da der Ehemann über ein Haus in Kilchberg verfüge, stehe Frau Vögeli die subventionierte Wohnung nicht mehr zu. Allerdings, so wird behauptet, habe sie sich ihre Post von dort über eine Drittperson nachschicken lassen.

Unter dem Titel «Billigwohnungen für Millionäre» war in der «Weltwoche» eine Woche zuvor (23. Januar 2014) ein Artikel über die Wohnverhältnisse verschiedener prominenter Personen erschienen. Darin wird auch Christine Vögeli als eine der «millionenschweren Profiteure» genannt. Dieser frühere Artikel ist jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde.

B. Am 2. Mai 2014 reichte die anwaltlich vertretene Christina Vögeli-Schnell gegen den am 30. Januar 2014 in der «Weltwoche» erschienenen Artikel «Der Rettungsanker» Beschwerde beim Presserat ein. Gerügt wird die Verletzung der Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) sowie 7.1 (Schutz der Privatsphäre). Im beklagten Artikel würden unwahre Aussagen über die Beschwerdeführerin gemacht, die sie in ihrer Privatsphäre verletzten, frauenfeindlich und beleidigend seien.
Gegen das Gebot der Wahrheitssuche sei mehrfach verstossen worden. Die «kolportierten Aussagen» seien «unwahre, primitive und perfide Diffamierungsversuche». Die Autorin stütze sich lediglich auf Gerüchte und Spekulationen.

Bei verschiedenen Unterstellungen im Artikel handle es sich um schwere Vorwürfe, die Betroffene hätte daher angehört werden müssen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei nicht gegeben. Die Anhörung, so vermutet die Beschwerdeführerin, sei nur deshalb nicht erfolgt, weil der Artikel aufgrund der Anwendung entsprechender Rechtsmittel allenfalls gar nicht hätte erscheinen können.

Auch prominente Personen hätten Anrecht auf eine Privatsphäre. Die Beschwerdeführerin verweist auf die vom Presserat behandelte Beschwerde im «Fall Hirschmann» (58/2010), bei der es allerdings um mögliche Straftaten ging. Im vorliegenden Fall sei die Privatsphäre insbesondere dadurch verletzt worden, dass über angebliche Beweggründe für die Eheschliessu
ng spekuliert werde.

C. Der Beschwerde vorausgegangen waren ein Briefwechsel zwischen dem Ehemann von Frau Vögeli-Schnell, John Schnell, und «Weltwoche»-Chefredaktor Roger Köppel sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an Roger Köppel sowie an Hildegard Schwaninger, in dem er die Löschung des Online-Beitrags und eine Entschuldigung verlangte. Der Rechtsvertreter der «Weltwoche» hat dieses letzte Schreiben mit einer E-Mail abschlägig beantwortet. Offenbar hatte es einige Verwirrung gegeben, da ein erstes Antwortschreiben von Chefredaktor Köppel falsch datiert wurde und/oder bei John Schnell später als erwartet eingetroffen ist.

D. In der Beschwerdeantwort der ebenfalls anwaltlich vertretenen «Weltwoche» vom 29. Juli 2014 beantragte diese, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bezüglich Richtlinie 1.1 verweist sie darauf, dass der Artikel vom 30. Januar 2014 im Kontext der Berichterstattung zu den «Billigwohnungen» zu sehen sei. Eine «perfide Abrechnung» könne nicht unterstellt werden, dafür gebe es kein Motiv. Bezüglich verschiedener der beanstandeten Passagen werden u.a. die Berichte in anderen Medien als Belege beigebracht, sowie Aussagen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Autorin gemacht haben soll. Die von der «Weltwoche» publizierten Tatsachen stützten sich allesamt auf glaubwürdige Quellen, es handle sich demnach in keiner Weise um «Falschbehauptungen», wie die Beschwerdeführerin behaupte.

Was die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) betrifft, weist die Redaktion darauf hin, dass Christina Vögeli bezüglich eines früheren Artikels («Billigwohnungen») angehört worden sei. Bei den Aussagen im Artikel «Der Rettungsanker» handle es sich hingegen nicht um schwere Vorwürfe, sondern um kommentierende Wertungen.

Zum letzten gerügten Punkt der Missachtung der Privatsphäre (Richtlinie 7.1) beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die gleiche Stellungnahme des Presserates wie die Beschwerdeführerin (Stellungnahme 58/2010 «Fall Hirschmann»), welche besage, dass bei prominenten Personen auch über weniger angenehme Dinge berichtet werden darf. Das Paar Schnell/Vögeli zeige seine Beziehung und seinen Wohlstand freimütig in der Öffentlichkeit und in den Medien.

E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 1. Kammer zu; ihr gehören Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Michael Herzka, Pia Horlacher, Klaus Lange, Francesca Luvini, Sonja Schmidmeister und David Spinnler an.

F. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 21. August 2014 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Auch wer von ausreichend schillernder Bekanntheit ist, um in den Regenbogenspalten Erwähnung zu finden, hat Anrecht auf ein Mindestmass an sorgfältiger Recherche und respektvollen Umgang mit privaten Angelegenheiten. Der gerügte Artikel zeichnet das Bild einer ehemaligen Sozialhilfebezügerin, der es mit einiger Gerissenheit («Meistercoup») gelungen ist, einen Millionär zu heiraten («in den Hafen der Ehe zu lotsen») und gleichwohl weiterhin staatliche Unterstützung in Form einer subventionierten Wohnung zu beziehen. Die Charakterisierung wird verstärkt durch die Einschätzung als «schwer vermittelbar» aufgrund fehlender Englischkenntnisse oder eines Führerscheins, zweier wohl auch bei vielen anderen Personen nicht vorhandener Qualifikationen. Zu untersuchen ist, ob diese Aussagen eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin angeführten Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) darstellen. Unbestritten ist, dass bezüglich der Schreibweise ihres Vornamens (Christine statt Christina), ihrer Abstammung (ungarisch, obwohl die Mutter Österreicherin ist) oder des Alters ihres Ehemannes (87 anstelle von 85 Jahren) Fehler gemacht wurden. Diese gibt die «Weltwoche» auch zu. Diese Fehler sind allerdings aus Sicht des Presserates von untergeordneter Bedeutung. Der «Weltwoche» ist zugutezuhalten, dass deren Chefredaktor in seinem Schreiben an den Ehemann der Beschwerdeführerin angeboten hatte, bezüglich allfälliger falscher Fakten ein Korrigendum zu veröffentlichen. Darauf sind die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann in der Folge nicht eingegangen.

Bezüglich mehrerer Vorwürfe der Beschwerdeführerin steht Aussage gegen Aussage. Dies gilt zum einen zur Vorhaltung, die Beschwerdeführerin habe sich die Post aus ihrer bisherigen Wohnung über eine Vertrauensperson nachschicken lassen, um beim Staat keinen Verdacht zu wecken. Hier beruft sich die «Weltwoche» darauf, ihr sei dies «von zuverlässiger Quelle zugetragen worden». Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin bestrittene Aussage, sie sei jetzt «ein paar Millionen reicher», welche ihr Mann anlässlich ihrer Hochzeit gemacht habe. Eine solche Behauptung habe er schon deshalb nicht gemacht, weil das Ehepaar Vögeli-Schnell Gütertrennung vereinbart hat und beide ihr Vermögen separat verwalteten. Demgegenüber führt die «Weltwoche» aus, John Schnell habe anlässlich seiner Hochzeit gegenüber mehreren Personen genau diese Äusserung kundgetan. Die Autorin der beanstandeten Berichterstattung sei Gast an dieser Hochzeit gewesen und habe diese Aussage selbst wahrgenommen. Aussage gegen Aussage steht auch in Bezug auf die weiteren Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin beruflich schwer zu vermitteln gewesen sei, weil sie kein Englisch könne. Dagegen führt die «Weltwoche» ins Feld, diese Informationen beruhten auf persönlichen Informationen der Autorin. Dasselbe gilt für die  Behauptung, die Beschwerdeführerin habe eine Zeitlang von der Sozialhilfe gelebt. Mangels beigebrachter aussagekräftiger Beweise sieht sich der Presserat nicht in der Lage, den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Unterstellung, reiche Männer hätten ihr schon immer gefallen, sei schlicht nicht wahr. Dasselbe gelte für die Aussage, den eisernen Junggesellen in den Hafen der Ehe zu lotsen, sei ein Meistercoup gewesen. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin und führt aus, John Schnell habe in seinen zahlreichen öffentlichen Auftritten immer wieder betont, dass er nicht heiraten wolle. Ob diese Ausführungen stimmen, kann letztlich offen bleiben, handelt es sich doch um Werturteile der Autorin, welche auch als solche zu erkennen sind und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können.

Abschliessend wird deshalb festgehalten, dass die genannten Ungenauigkeiten und Fehler nicht so schwer wiegen, dass von einer Verletzung der Wahrheitspflicht ausgegangen werden müsste.

2. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Richtlinie 3.8 geltend und führt aus, die «Weltwoche» wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu den von ihr erhobenen schweren Vorwürfen anzuhören. Dies gelte insbesondere für die Unterstellung, sie habe sich einen reichen älteren Herrn geangelt, sei beruflich schwer zu vermitteln, habe von der Sozialhilfe gelebt und ihre Vermieterin getäuscht. Die «Weltwoche» führt dazu aus, zum einen sei die Beschwerdeführerin durchaus angehört worden, und zwar vor der Berichterstattung vom 23. Januar 2014 («Billigwohnungen für Millionäre»). Zum anderen handle es sich bei den beanstandeten Textstellen nicht um schwere Vorwürfe, sondern um kommentierende Wertungen, denn diese kämen im Text fast ausschliesslich in der Form von kommentierenden Adjektiven vor.

Zu untersuchen ist, ob diese Vorwürfe als schwer zu gelten haben. Dies ist gemäss Praxis des Presserats der Fall, wenn jemandem ein illegales oder damit vergleichbares unredliches Verhalten vorgeworfen wird. Das trifft auf die ersten drei genannten Vorwürfe nicht zu. In Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich die Post von ihrer bisherigen Wohnung von einem Vertrauten nachschicken lassen, damit die Stadt keinen Generalv
erdacht schöpfe, ist festzuhalten, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin dies getan hätte, ihr dies nicht vorgeworfen werden könnte. Die Tatsache, dass sie in einer von der Stadt Zürich vermieteten günstigen Wohnung wohnte, obwohl sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht mehr auf diese angewiesen war, könnte wohl als Ausnützen einer legalen Situation bzw. einer mangelnde Regulierung seitens der Stadt Zürich gewertet werden. Von einem illegalen oder damit vergleichbaren Verhalten kann somit nicht ausgegangen werden.

3. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Privatsphäre (Richtlinie 7.1). Die «Weltwoche» habe gegen diese Prinzipien verstossen, indem sie gegen die Beschwerdeführerin Vorwürfe verbreitet und über Sachverhalte berichtet habe, die ausschliesslich ihre Privatsphäre beträfen. So sei es unter medienethischen Gesichtspunkten unter keinem Titel zu rechtfertigen, dass sie sich vorhalten lassen müsse, sie habe sich ihren Mann «geangelt», dieser sei  (wirtschaftlich) ihr «Rettungsanker», da sie von der Sozialhilfe lebte. Das Gebot, die Privatsphäre zu respektieren, verbiete es, in den Medien über die angeblichen Beweggründe und Motive zu spekulieren, aus denen zwei Menschen eine private Beziehung eingegangen sind. Die «Weltwoche» beruft sich diesbezüglich auf die Praxis des Presserats, wonach sich die Frage, ob über das Privatleben von Prominenten berichtet werden dürfe, nach deren eigenem Verhalten in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber den Medien bestimme. Für den Presserat ist nicht erkennbar, dass die «Weltwoche» durch ihre Art der Recherche in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingedrungen wäre oder sich bei der Beschaffung der Informationen unkorrekt verhalten hätte. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann scheuten bisher die öffentliche Aufmerksamkeit nicht und sie haben Medien gegenüber wiederholt Auskunft zu vielen Fragen ihr Privatleben betreffend gegeben. Insofern muss sich die Beschwerdeführerin auch gefallen lassen, wenn in einer Klatschkolumne ein nicht nur schmeichelhaftes Bild von ihr gezeichnet wird. Eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» liegt damit jedoch nicht vor.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Weltwoche» hat mit dem Artikel «Der Rettungsanker» vom 30. Januar 2014 die Ziffern 1 (Wahrheitssuche), 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.