Nr. 26/2013
Wahrheit / Entstellung von Tatsachen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Lauterkeit der Recherche / Privatsphäre

(X. c. «Weltwoche») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 8. Mai 2013

Drucken

Zusammenfassung

Politische Vergangenheit eines Chefredaktors
Besteht ein öffentliches Interesse daran, bei einem Chefredaktor einer wichtigen Zeitung den beruflichen Werdegang und die politische Vergangenheit kritisch zu beleuchten? Ja aber, sagt der Presserat. Auch bei öffentlichen Personen ist jedoch sorgfältig zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem Anspruch der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen. Dabei ist insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
Anfang Februar 2013 veröffentlichte die «Weltwoche» auf ihrer Titelseite sowie im Blattinnern zwei fast 30-jährige Polizeifotos von «Tages-Anzeiger»-Chefredaktor Res Strehle. Die seinerzeit im Zusammenhang mit der Räumung einer besetzten Liegenschaft entstanden. Dazu thematisiert das Magazin die «irritierende Nähe» Strehles zu «Bombenlegern und linken Extremisten». Der Haupttext im Heftinnern ist der These gewidmet, der «Tages-Anzeiger»-Chefredaktor verschweige heute wohlweislich, dass er damals nicht bloss am äussersten linken Rand politisiert habe. Vielmehr hätten auch «Gewalt und Terror» dazugehört «und Res Strehle war mittendrin». Eine Woche später zog die «Weltwoche» die Geschichte mit einem Artikel im gleichen Stil weiter. Strehle beschwerte sich beim Presserat, die beiden Artikel dienten einzig dazu, ihn zu verunglimpfen. Deren Veröffentlichung verletze mehrere Punkte des Journalistenkodex. Die «Weltwoche» wies die Beschwerde als haltlos zurück.

Der Presserat bejaht in seiner Stellungnahme zunächst, dass es sich Res Strehle als Chefredaktor einer meinungsbildenden Tageszeitung gefallen lassen muss, dass seine politische Vergangenheit kritisch thematisiert wird. Und dass die Ernennung Strehles zum Alleinchefredaktor der konvergenten «Tages-Anzeiger»-Redaktion dazu einen aktuellen Anlass bildet. Das öffentliche Interesse an der politischen Biografie eines Chefredaktors rechtfertigt es aber nicht, zwei fast 30-jährige Polizeifotos zu veröffentlichen und so in Kombination mit weiteren Bildern von verurteilten Gewalttätern und Terroristen die durch Fakten nicht belegte, tatsachenentstellende These zu vertreten, Strehle habe als möglicher Mitwisser und (ideeller) Unterstützer von politischer Gewalt eine «irritierende Nähe zu Bombenlegern und linken Extremisten» gehabt.

Und selbst wenn ein Chefredaktor die Gepflogenheiten der Branche kennt, geht es nicht an, schwere Vorwürfe zu Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen erst wenige Stunden vor Redaktionsschluss zur Stellungnahme zu unterbreiten. Zudem erinnert der Presserat daran, dass die Vorwürfe «präzis» zu nennen sind. Zum Vorwurf, Strehle habe damals von terroristischen Aktivitäten von Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft zumindest Kenntnis gehabt, hätte die «Weltwoche» deshalb konkrete Namen nennen müssen.

Résumé

Passé politique d’un rédacteur en chef
>Y a-t-il un intérêt public à éclairer de manière critique le parcours professionnel et le passé politique du rédacteur en chef d’un journal important ? Oui mais, répond le Conseil de la presse. En effet, pour les personnages publics aussi, il y a lieu de faire une pesée des intérêts entre la protection de la personnalité et le droit du public à être informé. Ce faisant, il faut en particulier porter attention au principe de la proportionnalité.
Début février 2013, la «Weltwoche» publie en couverture ainsi que dans ses pages intérieures deux photos de police vieilles de presque trente ans du rédacteur en chef du «Tages-Anzeiger» Res Strehle. Elles ont été prises à l’occasion de l’évacuation d’un immeuble occupé. Le magazine met en exergue la «proximité irritante» de Strehle avec «des poseurs de bombes et des extrémistes de gauche». L’article principal défend la thèse selon laquelle le rédacteur en chef du «Tages-Anzeiger» cache pour de bonnes raisons qu’à l’époque il n’avait pas seulement été actif politiquement à gauche. Bien plus, «violence et terreur» faisaient partie du jeu, et «Res Strehle était en plein dedans.» La semaine suivante la «Weltwoche» poursuit l’histoire avec un article similaire. Strehle saisit le Conseil de la presse, se plaignant que les deux articles ne servent qu’à le diffamer. Pour lui, leur publication viole plusieurs chiffres du code déontologique des journalistes. De son côté, la « Weltwoche » rejette la plainte comme étant sans fondement.

Dans sa prise de position, le Conseil de la presse commence par répondre par l’affirmative à la question de savoir si Res Strehle, en tant que rédacteur en chef d’un quotidien formateur d’opinion, doit accepter que l’on scrute son passé politique de manière critique. Il estime aussi que sa nomination au poste de rédacteur en chef unique de la rédaction intégrée du «Tages-Anzeiger» représente un élément d’actualité le justifiant. Toutefois, l’intérêt public à connaître la biographie politique d’un rédacteur en chef ne justifie pas la publication de deux photos de police vieilles de presque trente ans ni, en combinaison avec les portraits d’auteurs de violences et de terroristes condamnés, de soutenir la thèse d’une «proximité irritante», thèse non étayée et déformant des faits selon laquelle Strehle était peut-être au courant et soutenait  idéologiquement ces poseurs de bombes et autres extrémistes de gauche.

Riassunto

Il passato politico di un direttore< È di interesse pubblico conoscere ed esporre alla critica la carriera professionale e il passato politico del direttore di un giornale importante? Sì, ma... risponde il Consiglio della stampa. Anche nel caso di persone pubbliche, si esige un accurato confronto tra il diritto alla privacy e il diritto del pubblico all’informazione. Il  criterio da rispettare è quello della proporzionalità. All’inizio di febbraio 2013 «Die Weltwoche» ha pubblicato in copertina e nelle pagine interne due foto dell’attuale direttore del «Tages Anzeiger», Res Strehle, scattate dalla polizia quasi trent’anni fa in margine allo sgombero di una proprietà occupata. Il periodico ne trae spunto per mettere a tema «l’imbarazzante prossimità» di Strehle con i bombaroli dell’estrema sinistra, che comprensibilmente l’attuale direttore del «Tagi» vorrebbe nascondere. Le foto, infatti, dimostrerebbero che egli non aderiva semplicemente all’estrema sinistra  ma anche a gruppi violenti e terroristici. Il tema è stato ripreso una settimana più tardi con un nuovo articolo del medesimo tenore. In un reclamo presentato al Consiglio della stampa, Res Strehle sostiene che l‘unico scopo delle due pubblicazioni era di screditarlo. Il codice dentologico dei giornalisti sarebbe violato in più punti. La «Weltwoche» risponde proponendo la reiezione del reclamo come infondato. Il Consiglio della stampa risponde anzitutto positivamente al quesito se Res Strehle, in quanto direttore di un quotidiano autorevole, può essere esposto a una valutazione critica del suo passato politico. Il tema è più che mai d’attualità, poiché Strehle da poco occupa la posizione di direttore unico di tutte le redazioni del «Tages-Anzeiger». L’interesse pubblico di una ricostruzione della biografia politica del direttore non implica tuttavia la pubblicazione delle foto segnaletiche che lo riguardavano accanto a quelle di persone condannate per violenza e terrorismo, e ciò allo scopo di dimostrare, ma senza prove concrete e deformando dati di fatto, che Strehle era al corrente e almeno idealmente sosteneva la violenza politica,  in definitiva che la prova era data data dell‘ «l‘imbarazzante sua prossimità con i bombaroli e l’estrema sinistra».  Infine, pur comprendendo che il mestiere del giornalista si fa al passo di corsa, non si giustifica che Strehle sia stato chiamato a prendere posizione su fatti risalenti a varie decine di anni fa poche ore soltanto prima della chiusura dell’edizione del settimanale. Il Consiglio della stampa ricorda che addebiti di questa natura devono essere notificati «con precisione». Circa il rimprovero che Strehle era perlomeno al corrente delle mene terroristiche di suoi coinquilini, il Consiglio della stampa osserva che qualche nome di tali persone la «Weltwoche» avrebbe almeno dovuto menzionarlo.


I. Sachverhalt


A.
Am 7. Februar 2013 veröffentlichte die «Weltwoche» eine Titelseite mit Polizeifotos von «Tages-Anzeiger»-Chefredaktor Res Strehle aus dem Jahr 1984 und titelte dazu: «Der ‹Tagi›-Chefredaktor und die Terroristen. Die irritierende Nähe des Journalisten Res Strehle (Polizeibild) zu Bombenlegern und linken Extremisten.»

Im Haupttext («Der süsse Duft des Terrorismus») auf den Seiten 28 bis 31 schreibt Philipp Gut über die linke Vergangenheit Strehles. Illustriert ist der Bericht mit denselben Polizeifotos (Legende: «Mittendrin: Polizeibild nach Strehles Verhaftung am 12.1.1984») sowie zusätzlich mit (kleineren) Polizeifotos von drei anderen Personen (Bildlegenden: «Experte für Explosives: Daniel von Arb»; «Sieben Jahre Zuchthaus: Claudia Bislin» und «‹Besitz von Sprengstoff›: Jürg ‹Jüre› Wehren»).

Laut der «Weltwoche» wurde Strehle in der Zeit der sogenannten 80er-Bewegung im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung in Zürich verhaftet. Die Besetzer hätten einen Räumungsbefehl missachtet, worauf die Polizei drei Tage nach Ablauf des Ultimatums das Haus gestürmt habe. «Es kam zu Anklagen und Verurteilungen wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Ob auch Strehle verurteilt wurde, kann nur er selber sagen. Die Einträge im Strafregister sind mittlerweile gelöscht.»

In den Beständen des Sozialarchivs fänden sich zahlreiche Bild- und Tonträger, auf denen Mitglieder der 80er-Bewegung einen direkten Zusammenhang zwischen Gewaltakten und der erwähnten Hausbesetzung herstellten. Genannt werden in diesem Zusammenhang Anschläge auf eine McDonald’s-Filiale, auf den Immobilienbesitzer Viktor Kleinert und auf Dieter Bührle. Welche Rolle Strehle – den die linke «Wochenzeitung» (Woz) als «intellektuellen Vordenker der Zürcher Autonomen» bezeichne – dabei gespielt habe, sei ungeklärt. «Er stand im Zentrum des Geschehens, aber er schweigt beharrlich.» Es stehe aber fest: Zu «Strehles Mitstreitern und Vertrauten, mit denen er teilweise sogar zusammen wohnte, gehörten international gesuchte Terroristen, darunter Experten für Explosives».

Dazu gehöre der Zürcher Daniele von Arb, der 1977 in der Schweiz zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und 1979 von einem italienischen Gericht wegen Sprengstoffschmuggels zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Von Arb sei längst nicht der einzige «überführte Terrorist», mit dem der heutige «Tages-Anzeiger»-Chef «persönlich wie ideologisch» verbunden sei. Unter Berufung auf den heutigen Redaktor der «Basler Zeitung», Eugen Sorg, der 2008 gemeinsam mit Strehle eine Doppelbiografie («Mein Leben als 68er») veröffentlichte, schreibt Gut weiter, «die ‹internationale Terrorprominenz› sei bei Strehle ein- und ausgegangen». Demgegenüber stelle Strehle die damalige Zeit in der Biografie verharmlosend dar: «Links, aber lieb.» In Wahrheit habe die Wohngemeinschaft als «Schaltstelle zwischen linker Szene und gewalttätigen Gruppen» fungiert. So sei der «Strehle-Mitbewohner und Grafiker Jürg Wehren (…) 1983 vom Bezirksgericht Zürich wegen ‹Besitz von Sprengstoff in verbrecherischer Absicht im terroristischen Umfeld› zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt» worden. In der Wohngemeinschaft bei Strehle habe auch der italienische Terrorist Nicola Bortone, ein Mitbegründer der Brigate Rosse, gewohnt. Ebenfalls in Strehles Wohngemeinschaft Unterschlupf gefunden habe der Tessiner Giorgio Bellini, der einen Anschlag auf den Sender Radio Free Europe in München mit vorbereitet haben soll. Und schliesslich habe auch der seit 1995 vermisste Schweizer Terrorist Bruno Bréguet in den frühen 80er-Jahren in den Zürcher Zirkeln verkehrt.

Über all diese und weitere im «Weltwoche»-Artikel erwähnten «Dinge» sage Strehle in seiner «flott geschriebenen 68er-Fibel kein Wort. Was wusste er von den Terrorverbindungen seiner Freunde und WG-Partner? Teilte er deren Ansichten und Ziele? Was denkt er heute darüber? Antworten bleibt er schuldig, Anfragen gehen ins Leere.»

Die «Quellen» sprechen laut «Weltwoche» allerdings eine «deutliche Sprache. Ein Streifzug durch die Archive zeigt: Strehle war noch als über 40-Jähriger ein glühender Anhänger des bewaffneten Kampfes» und habe die Gewalt im Namen der marxistischen Idee «verherrlicht». Gut führt dazu einen in der «Wochenzeitung» erschienenen Nachruf auf die «Schweizer Terroristin Barbara Kistler» an, welcher selbst der Woz zu weit gegangen sei. Und in einem Artikel über die portugiesische Oppositions-Gruppe FP 25 habe Strehle der Woz-Leserschaft erklärt, warum die «Terrorgruppe», die nach 1974 in Portugal entstandene junge Demokratie habe abschaffen wollen, «mordend und brandschatzend das historisch Notwendige und moralisch Richtige tue». «Revolutionäre Gewalt» sei laut Strehle «die Antwort auf die Repression des Staates, die den Arbeitern zeigen soll, dass es auch andere Formen des Klassenkampfes gibt».

Aufhänger des «Weltwoche»-Artikels ist für Autor Philipp Gut die moralische Widersprüchlichkeit Strehles. Bei einem SVP-Twitterer habe im Sommer 2012 eine unbedarfte 140-Zeichen-Nachricht, die er nach fünf Minuten wieder gelöscht hatte, für das «totale gesellschaftliche Abseits» gereicht. «Nicht auszudenken, wenn Tagi-Chef Strehle mit denselben Massstäben die eigene Vergangenheit ins Visier nähme.»

B. Am 8. Februar 2013 entschuldigte sich die «Weltwoche» auf ihrer Onlineseite, dass sie den seinerzeit zusammen mit Res Strehle verhafteten Mitbewohner Daniel von Arb mit dem Terroristen mit fast gleichlautendem Namen verwechselt habe. Die Berichtigung erschien als gekürzte «Korrigenda» auch in der darauffolgenden Printausgabe vom 14. Februar 2013.

C. In der gleichen «Weltwoche»-Ausgabe vom 14. Februar 2013 erschien ein weiterer Artikel von Philipp Gut über die linke Vergangenheit von Res Strehle («Der radikale Herr Strehle»). Illustriert ist der Bericht erneut mit den Polizeibildern Strehles von 1984 sowie den Bildern der Terroristen Nicola Bortone und Rolf Clemens Wagner.

Im Lauftext schildert der Autor die Reaktionen auf den Artikel der Vorwoche, der «schweizweit für Gesprächsstoff» gesorgt habe. Demgegenüber halte sich Strehle selber bedeckt und habe lediglich im «Tages-Anzeiger» (Online und Print) die Vorwürfe pauschal abgestritten, ohne jedoch konkret darauf einzugehen. In der Branche habe man sich stillschweigend darauf verständigt, die «Causa Strehle im Reich der Bagatellen zu versenken». Die Kritiker – darunter Presseratspräsident Dominique von Burg – gingen «etwas schnell über die Angelegenheit hinweg. Der landesweit bekannte Chefredaktor einer der grössten Schweizer Tageszeitungen verkehrte nachweislich mit Terroristen und hatte engste Kontakte in die gewalttätige und gewaltbereite Szene. Er rechtfertigte als längst Erwachsener Gewaltakte im Namen marxistisch-leninistischer Ideale. Strehle selber streitet ab und weist die Fragen von sich, obwohl Dokumente klar belegen, wie irritierend nahe er sich am linksextremen Rand bewegte.» Es gehe letztlich um die Glaubwürdigkeit Strehles und die seiner Zeitung. «Mottet und schwelt das extremistische Gedankengut unterschwellig weiter? Wer, wie es Strehle unablässig tut, im öffentlichen und politischen Diskurs ‹Moral› und ‹Transparenz› einfordert, kann dieselben Massstäbe bei seiner eigenen Biografie nicht ernsthaft verweigern.»

In der Folge wiederholt Philipp Gut zum Teil die Vorwürfe der Vorwoche (Kistler, Bortone, Bislin, Wehren, FP 25), die zeigten, «wie irritierend nahe» Strehle sich am «linksextremen Rand bewegt» habe und er bringt neue Beispiele an. Unter Berufung auf die Meienberg-Biografin Marianne Fehr führt Gut aus, Strehle habe sich mit Niklaus Meienberg vor allem überworfen, weil sich dieser von linkradikalen Positionen abgegrenzt habe. «‹Linksradikal› hiess innerhalb der extremen Linken, dass man den Terror befürwortete, dass man die Überzeugung vertrat, der kommunistischen Revolution sei mit gezielten Morden an Repräsentanten des demokratischen und marktwirtschaftlichen Systems auf die Sprünge zu helfen – wie das etwa die Rote-Armee-Fraktion (RAF) in Deutschland tat.» Innerhalb der Woz-Redaktion habe Strehle die Rolle eines «Fürsprechers und einer Ansprechperson von Brandstiftern und Figuren aus der militanten Szene» wahrgenommen.

Von «Jugendsünden», wie dies seine Verteidiger einwendeten, könne dabei keine Rede sein. «Strehle war 1984 ein 33-jähriger Akademiker, mit einem Doktortitel der Hochschule St. Gallen in der Tasche.» Strehle habe «seine Klientel aus der gewaltbereiten Zürcher Autonomen-Szene ins Hauptwerk von Karl Marx eingeführt». Er sei so etwas wie der «Ökonomieprofessor des schwarzen Blocks» gewesen. Auch dazu könne Strehle heute nicht mehr stehen.

Befremdlich sei schliesslich, was Strehle zusammen mit der «bereits damals terroristisch verstrickten» Barbara Kistler als Co-Autorin 1982 in der Woz geschrieben habe: «Prominente Juden im Dienste des Grosskapitals (…) verbergen ihre Herkunft, um die Exportinteressen ihrer Firma nicht zu gefährden.» Angesichts des Bildungsstandes von Strehle müsse sich dieser im Klaren gewesen sein, «an welche sprachlichen und geistigen Traditionen er damit anknüpfte».

D. Am 6. März 2013 beschwerte sich der anwaltlich vertretene Res Strehle beim Schweizer Presserat. Der Beschwerdeführer rügt, die beiden «Weltwoche»-Berichte vom 7. und 14. Februar 2013 dienten einzig dazu, ihn zu verunglimpfen. Mit diesen Veröffentlichungen habe die «Weltwoche» die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Tatsachen; Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4 (Lauterkeit der Recherche) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Die «Weltwoche» müsse sich die Polizeibilder, die nicht einmal der Beschwerdeführer selber gekannt habe, auf unlautere Weise beschafft haben. Zudem habe an der Publikation der Bilder nicht die Spur eines öffentlichen Interesses bestanden. Die Fotos hätten «ausschliesslich der Stimmungsmache und Skandalisierung» gedient. Schliesslich vermittle die Publikation der Bilder auf der Titelseite den unwahren Eindruck, es handle sich um ein Fahndungsbild oder um das Bild eines Strafgefangenen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass die «Weltwoche» den Bericht mit gleichartigen Bildern von Straftätern illustriere.

Im Lauftext des Artikels werde – ohne dass die Spur eines Beweises vorliege – dem Beschwerdeführer in mehreren Passagen implizit wahrheitswidrig und in tatsachenentstellender Weise unterstellt, an Gewalttaten mitgewirkt zu haben, Mitstreiter von international gesuchten Terroristen gewesen zu sein sowie als Schaltstelle zwischen linker Szene und gewalttätigen Gruppen fungiert zu haben. Zwar erwähne der Artikel scheinheilig, die Rolle Strehles sei ungeklärt, aber indem behauptet werde, er sei «mittendrin» gewesen und habe im «Zentrum des Geschehens» gestanden, könne der unbefangene Leser dies nicht anders verstehen als dass der Beschwerdeführer an Gewalttaten beteiligt war, auch wenn seine genaue Rolle unklar sei. Weil die Ereignisse soweit zurücklägen, verstosse ihre Publikation mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses gegen den Schutz der Privatsphäre. Insbesondere habe die «Weltwoche» dem Prinzip der Verhältnismässigkeit in keiner Weise Rechnung getragen.

Weiter folgere die «Weltwoche» aus dem behaupteten und in der Intensität falsch dargestellten Verhältnis zu Jürg Wehren und Claudia Bislin sowie dem angeblichen Wissen über die Identität des Mitbewohners Bortone, Strehle habe von deren Delikten nicht nur gewusst, sondern sie auch gebilligt. Bei Bréguet lasse es Gut genügen, dass sich dieser in «Zürcher Zirkeln» bewegt habe, um ihn als «Gewaltspur ins Strehle-Umfeld» anzuführen. Schliesslich führe die «Weltwoche» Zitate aus früheren Publikationen des Beschwerdeführers an, um zu belegen, dass dieser terroristische Gewaltakte inklusiv Mord verherrliche. Beim angeführten Artikel über die portugiesische FP 25 manipuliere der Artikel das Zitat so, dass es die gewünschte Wirkkraft erhalte.

Im zweiten Artikel vom 14. Februar 2013 beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, dass die «Weltwoche» in unwahrer Weise behaupte, er habe «ohne auf Konkretes einzugehen, die von der ‹Weltwoche› veröffentlichten Fakten abgestritten». Soweit die «Weltwoche» die Fakten korrekt veröffentliche, habe er diese keineswegs abgestritten. Er habe aber darauf hingewiesen, dass die Geschichte insgesamt mit der Realität nur «wenig» zu tun habe und dass einzelne der präsentierten Fakten falsch seien. Und er habe betont, dass er an den Straftaten, mit denen ihn die «Weltwoche» in Zusammenhang bringe, in keiner Weise beteiligt gewesen sei.

Vermutlich um die Glaubwürdigkeit des Artikels zu erhöhen zitiere der Autor aus der Meienberg-Biografie von Marianne Fehr von 1988. Dies allerdings mit aus dem Zusammenhang gerissenen Belegstellen und ohne die Herkunft der Zitate zu erwähnen. Mit der Verwendung von direkten Zitaten habe Philipp Gut bei der Leserschaft den falschen Eindruck erweckt, die Zitate seien aktuell und sie stammten aus einem persönlichen Gespräch mit Fehr, mit der er aber gar nicht gesprochen habe.

Zu allem Überfluss versuche die «Weltwoche» schliesslich, Strehle mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat auch noch als Antisemiten darzustellen und unterstelle damit ein weiteres Mal Tatsachen.

Die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor der Publikation schwerer Vorwürfe verletzt habe die «Weltwoche» zunächst, indem sie Strehle eine viel zu kurze Frist von bloss drei Stunden zur Stellungnahme eingeräumt habe. Zudem habe Philipp Gut den Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Vorwürfen konfrontiert, sondern die Fragen so allgemein gehalten, dass es Res Strehle nicht möglich gewesen sei, darauf zu antworten. Soweit die «Weltwoche» im Artikel vom 7. Februar 2013 zudem von mehreren Anfragen schreibe, verletze sie ein weiteres Mal die Wahrheitspflicht. Und ebenso wenig sei der Beschwerdeführer vor der Publikation des zweiten Artikels mit den Vorwürfen konfrontiert worden.

E. Am 25. April 2013 wies die ebenfalls anwaltlich vertretene «Weltwoche» die Beschwerde in allen Punkten zurück.

Vorab beanstandet die Beschwerdegegnerin, die Vorverurteilung der «Weltwoche»-Artikel durch den Presseratspräsidenten Dominique von Burg habe das Potenzial, die Unvoreingenommenheit des Presserats zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund sei zu bezweifeln, dass die Beschwerde von Res Strehle fair und ausgewogen beurteilt werde. Und es sei zudem fraglich, ob die vom Presseratspräsidenten medial in Aussicht gestellte Befangenheitserklärung diese Mängel heilen könne.

Da Res Strehle seit wenigen Monaten Chefredaktor der konvergenten Redaktion des «Tages- Anzeiger» sei, bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse daran, ihn mit seiner gesellschaftspolitischen Vergangenheit zu konfrontieren. Die partei- und gesellschaftspolitischen Kommentare dieser Zeitung seien meinungsbildend. Die Leserschaft habe deshalb einen Anspruch darauf zu erfahren, was den Beschwerdeführer
«radikalisiert» und was ihn zu den Überzeugungen gebracht habe, die er heute öffentlich vertritt.

Philipp Gut habe sich bei der Beschaffung der Polizeifotos keiner unlauterer Methoden bedient. Ebenso wenig sei bei der Publikation der Eindruck entstanden, es handle sich um Fahndungsbilder. Der Bericht lege vielmehr korrekt dar, wie die Bilder entstanden seien. Das Bild dokumentiere eine Seite des Beschwerdeführers, die vor der Veröffentlichung unbekannt gewesen sei. Es dokumentiere, dass der Beschwerdeführer an einer Hausbesetzung teilnahm und nach der Räumung des Gebäudes festgenommen wurde. «Es ist ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung Mittel gewählt hat, welche rechtliche Grenzen überschritten haben.»

Bezüglich des Lauftexts des Artikels vom 7. Februar 2013 wendet die Beschwerdegegnerin ein, es werde «an keiner Stelle, auch nicht ‹unterschwellig›, von einer aktiven Rolle» des Beschwerdeführers bei «Gewalttaten» berichtet. Zentral sei die «intransparente Rolle des Beschwerdeführers in der Zeit der Jugendbewegung der 1980er-Jahre». Dass Kontakte zu verurteilten Gewalttätern bestanden hätten, werde selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem sei klar, dass dem Beschwerdeführer «– intellektuell – eine bedeutende Rolle in der beschriebenen Szene zukam». Deshalb sei nicht ersichtlich, was an Passagen wie «Er stand im Zentrum des Geschehens» zu beanstanden sei.

Bei der Person Daniel von Arb, der seinerzeit zusammen mit Strehle nach der Hausbesetzung festgenommen worden sei, sei es bei der Recherche zu einer Namensverwechslung gekommen. Bei der Verwechslung handle es sich um eine nur schwer vermeidbare «journalistische Ungenauigkeit», welche die «Weltwoche» berichtigt und bedauert habe.

Dass der Beschwerdeführer Mitglied des Leitungsgremiums der damaligen Wohngemeinschaft war, sei ein Fakt, den auch der Beschwerdeführer nicht bestreite. «In dieser Funktion war er stets informiert, wer zurzeit in der Wohngenossenschaft wohnhaft war.» Es scheine dabei zweifelhaft, dass man vom kriminellen Hintergrund einer Person nur via Strafregisterauszug oder Leumundsbericht erfahren könne. Mit keiner Passage des beanstandeten Textes werde ein direkter Zusammenhang von Strehle zu Gewalttaten suggeriert.

Bei Nicola Bortone räume Res Strehle ein, dass dieser in der fraglichen Zeit in der Wohngemeinschaft wohnte. Dabei spiele es letztlich keine Rolle, ob dieser unter falscher Identität dort logierte. Entgegen der unzutreffenden Behauptung des Beschwerdeführers unterstelle der Artikel Strehle zudem keineswegs eine «Mitwisserschaft oder gar Billigung». Dasselbe gelte auch bei den Passagen des Textes, die sich mit Bruno Bréguet befassen. Der Autor habe vielmehr aufzeigen wollen, welche Personen sich nachweislich während «den frühen 80er-Jahren in den Zürcher Zirkeln» aufgehalten haben.

Bei Jürg Wehren bestreite Strehle zwar, je mit diesem zusammengewohnt zu haben. Die «Weltwoche» habe jedoch andere Quellen, die das Gegenteil behaupten. Für das Verständnis des Textes sei es aber ohnehin irrelevant, ob der Beschwerdeführer und Jürg Wehren zusammengewohnt hätten. «Relevant ist vielmehr, dass zwischen ihnen Kontakt und Vertrautheit bestanden haben.» Und entgegen der Behauptung von Res Strehle schreibe Philipp Gut zudem keineswegs, der Beschwerdeführer habe von den Delikten von Wehren und Bislin gewusst und habe diese gebilligt. Der Autor lege lediglich seine persönliche Einschätzung dar («billigte sie offenbar»), wonach jemand die Taten einer verurteilten Person billigt, wenn er mit einer solchen Kontakte pflegt oder gar mit ihr zusammenarbeitet. Mit dieser Einschätzung bewege sich Philipp Gut im Rahmen der Kommentarfreiheit.

Bei der Wiedergabe von Strehles Woz-Artikel über die portugiesische FP 25 sei das Zitat nicht verfälscht worden. Wenn man die zitierte Passage im Kontext des gesamten Artikels lese, sei klar ersichtlich, dass damit die Haltung der FP 25 angesprochen werde und nicht diejenige des Beschwerdeführers. Zudem habe die «Weltwoche» in der Ausgabe vom 14. Februar 2013 den gesamten Text integral abgedruckt. Mit diesem Artikel und dem Hinweis auf den ebenfalls in der Woz publizierten Nachruf auf Barbara Kistler habe Philipp Gut aufzeigen wollen, dass in diesen Texten des Beschwerdeführers «keinerlei Kritik oder Distanzierung» zu finden sei und Strehle somit den Anschein nicht beseitigen könne, derartige Handlungen zu legitimieren.

Beim Lauftext vom 14. Februar weist die «Weltwoche» ebenfalls alle Beanstandungen der Beschwerde zurück. Res Strehle habe die im Artikel vom 7. Februar 2013 dargelegten Fakten abgestritten, ohne auf Konkretes einzugehen. Die Zitate aus der Meienberg-Biografie von Marianne Fehr seien als solche erkennbar. An keiner Stelle des Textes werde angedeutet, dass die zitierten Stellen aus einem Gespräch stammten. Mit Frau Fehr habe es aber ein Gespräch gegeben, das diese nun offensichtlich aus politischen Gründen dementiere.

Schliesslich sei auch der Vorwurf des Beschwerdeführers haltlos, im Text vom 14. Februar 2013 entstehe der Eindruck, er sei ein Antisemit. «Thematisiert wird vielmehr, dass sich der damalige linke Antikapitalismus einer harten dogmatischen Sprache bediente, die auch vor ‹offen antisemitisch gefärbten Versatzstücken› nicht Halt mache.»

Zum Vorwurf, die Anhörungspflicht verletzt zu haben, wendet die «Weltwoche» ein, Res Strehle habe mehrmals Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen der beanstandeten Berichterstattung zu äussern. Der Beschwerdeführer habe am 5. Februar 2013 drei Stunden Zeit gehabt, um zu den Fragen von Philipp Gut Stellung zu nehmen. Das genüge bei einem Journalisten, der mit den Abläufen der journalistischen Produktion vertraut sei. Als Chefredaktor des «Tages-Anzeiger» sei Res Strehle bekannt, dass selbst eine Stellungnahme nach 22.00 Uhr noch den Weg ins Blatt gefunden hätte. Der Beschwerdeführer habe zudem gar nie die Absicht gehabt, sich zu äussern. Dies habe er in einer E-Mail vom 6. Februar 2013 bestätigt. Wenn es der Beschwerdeführer vorziehe, zu seiner Vergangenheit zu schweigen, sei der «Weltwoche» keine Verletzung des Fairnessprinzips vorzuwerfen. Und vor dem Hintergrund der «No-Comment-Haltung» sei es umso erstaunlicher, dass Strehle die Fragestellung der «Weltwoche» beanstandet. Dem Beschwerdeführer seien konkrete Fragen gestellt worden.

F. Das Präsidium des Presserats (ohne Präsident Dominique von Burg), wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Max Trossmann (Kammerpräsident), Marianne Biber, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Franca Siegfried an. Jan Grüebler, ehemaliger Mitarbeiter von «Tages-Anzeiger Online», trat von sich aus in den Ausstand. Ebenso Matthias Halbeis, Nachrichtenchef der «SonntagsZeitung», die wie der «Tages-Anzeiger» von der Tamedia-Gruppe herausgegeben wird.

G. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2013 sowie auf dem Korrespondenzweg.


II. Erwägungen

1. Ist die Unvoreingenommenheit des Presserats in Frage gestellt, weil sich Presseratspräsident Dominique von Burg unmittelbar nach der Publikation von Titelseite und Bericht vom 7. Februar 2013 kritisch dazu geäussert hat? Hat er damit die Einschätzung des Falls durch den Presserat vorweggenommen? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Presserat zwei Funktionen wahrnimmt. Einerseits stellt er der Öffentlichkeit ein unentgeltliches Beschwerdeverfahren zur Verfügung. Ebenso gehört es aber zu seinen Aufgaben, zum öffentlichen Diskurs über berufsethische Fragen Stellung zu nehmen und sich zu Wort zu melden, wenn ein Thema oder ein Fall in der Öffentlichkeit besonders zu reden gibt. Das Plenum des Presserats hat an seiner letzten Sitzung vom 27. September 2012 die Frage diskutiert, in welcher Art und Weise die Mitglieder des Präsidiums zu aktuellen Fällen Stellu
ng nehmen sollen und dabei beschlossen, dass sich das Präsidium nicht bloss «zurückhaltend», sondern frei äussern soll. Gestützt auf diesen Grundsatzentscheid hat der Presseratspräsident seine vorläufige Einschätzung der beanstandeten Berichterstattung der «Weltwoche» abgegeben.

Die 3. Kammer, welche den Fall behandelt, und welcher Dominique von Burg nicht angehört, ist aber an diese vorläufige Einschätzung nicht gebunden. Und im Gegensatz zum Presseratspräsidenten verfügt die Kammer über umfangreiche Eingaben und Unterlagen der Parteien. Die Mitglieder der Kammer würdigen diese Unterlagen frei und unbeeinflusst. Daher liegt es nahe, dass die Beurteilung der Kammer wesentlich umfangreicher und nuancierter ausfällt als eine erste Einschätzung des Präsidenten und unter Umständen davon abweicht.

2.
Gemäss der Ziffer 7 der «Erklärung» respektieren die Journalistinnen und Journalisten die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Für den Presserat ist dabei unbestritten, dass Res Strehle in seiner Funktion als Chefredaktor des «Tages-Anzeiger» zu den öffentlichen Personen gehört. Ebenso, dass es in diesem Zusammenhang zulässig ist, seinen beruflichen Werdegang und seine politische Vergangenheit kritisch zu thematisieren. Der «Weltwoche» ist zudem zuzustimmen, dass die Ernennung von Strehle zum alleinigen Chefredaktor der konvergenten Redaktion des «Tages-Anzeiger» einen aktuellen Anlass bildet, um die Frage (erneut) aufzuwerfen, wofür Res Strehle heute (gesellschafts-)politisch steht und woher er kommt. Auch als öffentliche Person hat Strehle aber Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre, soweit dem nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Bei der Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse ist insbesondere dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.

3. Dieses Prinzip – und damit die Persönlichkeit des Beschwerdeführers – hat die «Weltwoche» mit der mehrfachen Publikation der Polizeifotos aus dem Jahr 1984 krass verletzt. Denn das öffentliche Interesse an der politischen Biografie des «Tages-Anzeiger»-Chefredaktors rechtfertigt es nicht, zwei fast 30 Jahre zurückliegende Fotos zu publizieren, um so – in Kombination mit Fotos von verurteilten Gewalttätern und Terroristen – die durch die bekannten Fakten nicht belegte und mithin die Tatsachen entstellende These zu untermauern, Strehle habe als möglicher Mitwisser und (ideeller) Unterstützer von politischer Gewalt über Jahre eine «irritierende Nähe zu Bombenlegern und linken Extremisten» gehabt. Zumal die Beschwerdegegnerin selber einräumt, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der damaligen Festnahme je verurteilt worden ist. Mithin sieht der Presserat durch die Publikation der Fotos die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Tatsachen) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung» verletzt. Nicht verletzt hat die «Weltwoche» hingegen die Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche). Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass sich die «Weltwoche» bei der Beschaffung der Polizeifotos unlauterer Methoden bedient hätte oder Dritte dazu angestiftet hätte, das Amtsgeheimnis zu verletzen.

4. a) Die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» verpflichtet die Journalisten, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören und ihre Stellungnahme im Medienbericht fair wiederzugeben.

b) Vorab ist beim «Weltwoche»-Artikel vom 7. Februar 2013 zu prüfen, ob dieser gegen den Beschwerdeführer schwere Vorwürfe erhebt – also gemäss der Praxis des Presserats diesem ein illegales oder damit vergleichbares Verhalten unterstellt. Der Presserat beschränkt sich der Einfachheit halber darauf, dies an zwei Beispielen zu prüfen.

Zunächst schreibt Philipp Gut im Zusammenhang mit der Räumung der besetzten Liegenschaft, rund 80 Personen hätten sich darin illegal festgesetzt. Und immer noch im gleichen Zusammenhang: «Gewalt und Terror gehörten dazu – und Res Strehle war mittendrin.» Was damit gemeint ist, folgt im nächsten Abschnitt mit der Erwähnung der Anschläge auf eine McDonald’s-Filiale, auf den Immobilienbesitzer Viktor Kleinert und auf Dieter Bührle. Zwar relativiert der Artikel danach, welche Rolle Strehle dabei gespielt habe, sei ungeklärt. Für die Leserschaft bleibt dessen ungeachtet klar, dass Strehle laut «Weltwoche» eine Rolle gespielt hat. Entsprechend war sie verpflichtet, den Beschwerdeführer zu diesem Vorwurf anzuhören.

Ebenfalls als schwerer Vorwurf im Sinne der Richtlinie 3.8 zu bewerten ist beispielsweise die weitere Unterstellung der «Weltwoche», zu Strehles «Mitstreitern und Vertrauten» hätten international gesuchte Terroristen und «Experten für Explosives» wie Daniele von Arb, Jürg Wehren, Claudia Bislin, Nicola Bortone, Giorgio Bellini und Bruno Bréguet gehört. Denn damit unterstellt die «Weltwoche» dem Beschwerdeführer erneut, er habe terroristische Gewalt gebilligt oder gar unterstützt.

c) Philipp Gut hat dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2013 um 12 Uhr mittags folgende Fragen zur Stellungnahme unterbreitet und für die Beantwortung eine Frist von drei Stunden eingeräumt:

– «Gemäss ‹Weltwoche›-Recherchen bist du im Januar 1984 von der Polizei verhaftet worden. Kannst du das bestätigen? Was ist damals passiert? Was warf man dir vor? Kam es zu einer Anklage? Bist du verurteilt worden?»

– «Du hast in Wohngemeinschaften, unter anderem an der Neptunstrasse, verschiedentlich mit Leuten zusammengelebt, die ihre marxistischen Ideen mit gewalttätigen und terroristischen Mitteln umsetzen wollten. Wusstest du von den terroristischen Aktivitäten deiner Bekannten? Teiltest du ihre Ansichten über den bewaffneten Kampf? Hast du sie zur Rede gestellt?»

d) Hat die «Weltwoche» damit der Anhörungspflicht Genüge getan? Für den Presserat ist dies aus zwei Gründen zu verneinen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Fairnessprinzip auch dann gilt, wenn ein Journalist zu einem schweren Vorwurf befragt wird. Das Einholen einer Stellungnahme zu einem umfangreichen Artikel mit mehreren massiven Vorwürfen gerade mal drei Stunden vor dem «offiziellen» Redaktionsschluss ist eindeutig zu spät. Zumal sich der Beschwerdeführer zu Vorgängen äussern sollte, die sehr weit zurückliegen. Hinzu kommt, dass die Publikation des Artikels nicht derart dringend war, dass eine Verschiebung um eine Woche unzumutbar gewesen wäre.

Inhaltlich sind die Vorwürfe gemäss der Praxis des Presserats «präzis» zu unterbreiten (Stellungnahmen 44/2006, 38/2010). Mithin hätte Philipp Gut bei der ersten Frage nicht bloss die Festnahme und die darauffolgende allfällige strafrechtliche Verurteilung ansprechen sollen, sondern wäre auch verpflichtet gewesen, den Vorwurf zu explizieren, wonach ein direkter Zusammenhang «zwischen einer Serie von Gewaltakten und der erwähnten Hausbesetzung» bestehe. Und Gut hätte auch die Gewaltakte (McDonald’s, Kleinert, Bührle) konkret ansprechen müssen. Ebenso gilt dies für die angebliche Duldung/Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Auch hier wäre es unabdingbar gewesen, konkrete Namen zu nennen.

Dass Res Strehle am nächsten Tag antwortete, er hätte sich ohnehin nicht geäussert, entbindet den Autor nicht davon, dem von schweren Vorwürfen Betroffenen eine faire Chance zur Stellungnahme einzuräumen.

5. Soweit die Beschwerde darüber hinaus in den beiden Lauftexten vom 7. und 14. Februar 2013 eine ganze Reihe von Verletzungen der Ziffern 1, 3 und 7 der «Erklärung» rügt, verzichtet der Presserat darauf, in seinen Erwägungen auf sämtliche Punkte separat einzugehen. Er beschränkt sich stattdessen auf folgende generelle Feststellung: Die «Weltwoche» unterlegt die den beiden Artik
eln zugrunde liegende These, wonach Res Strehle nicht bloss eine ausgeprägt linke Vergangenheit habe, sondern auch eine irritierende Nähe zu verschiedenen Terroristen gehabt  habe sowie Gewalt und Terror im Rahmen marxistisch-leninistischer Ideale billigte und allenfalls sogar unterstützte, nicht mit genügend Fakten. Soweit das Blatt Gewalttaten und Ereignisse aus den 80er-Jahren mit dem Leben des Beschwerdeführers in Zusammenhang bringt und mit Umschreibungen wie Strehle sei «mittendrin», ein «Vordenker», die Wohngemeinschaft sei «Schaltstelle zwischen linker Szene und gewalttätigen Gruppen» etc. insinuiert, der Beschwerdeführer sei Teil von Gewalt und Terror gewesen, verletzt sie deshalb die Ziffern 1, 3 und 7 der «Erklärung».


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird grösstenteils gutgeheissen.

2. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, bei einem Chefredaktor einer wichtigen Zeitung den beruflichen Werdegang und die politische Vergangenheit kritisch zu thematisieren. Auch öffentliche Personen haben aber Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre, soweit dem nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Beim Abwägen zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse ist insbesondere dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.

3. Die «Weltwoche» hat mit der mehrfachen Veröffentlichung von fast dreissigjährigen Polizeifotos von Res Strehle in den Ausgaben vom 7. Februar («Der süsse Duft des Terrorismus») und vom 14. Februar 2013 («Der radikale Herr Strehle») die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Tatsachen) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

4. Die «Weltwoche» hat mit dem Bericht vom 7. Februar 2013 die Ziffer 3 der «Erklärung» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt. Jemandem bloss drei Stunden einzuräumen, um zu einer Reihe lange zurückliegender schwerer Vorwürfe Stellung zu nehmen, genügt auch bei einem Journalisten nicht. Zudem hat die «Weltwoche» die Vorwürfe nicht konkret genug unterbreitet.

5. Die «Weltwoche» hat zudem mit der Publikation der beiden Artikel die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Tatsachen) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung» verletzt, indem sie ohne genügenden Beleg Gewalttaten und Ereignisse aus den 80er-Jahren mit dem Leben von Res Strehle in Zusammenhang bringt. Umschreibungen wie, dieser sei «mittendrin», ein «Vordenker», seine ehemalige Wohngemeinschaft sei eine «Schaltstelle zwischen linker Szene und gewalttätigen Gruppen», insinuieren, Strehle sei damals selber ein Teil von Gewalt und Terror gewesen.

6. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

7. Die «Weltwoche» hat die Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche) nicht verletzt.