Nr. 61/2003
Unschuldsvermutung / Anhörungspflicht / Lauterkeit der Recherche

(Schweizer Paraplegiker-Stiftung c. «SonntagsZeitung» / «Facts») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 5. Dezember 2003

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I. Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 19. Juni 2003 beschwerte sich die Schweizer Paraplegiker-Stiftung (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Presserat über zwei Presseberichte der «SonntagsZeitung» vom 8. Juni 2003 und von «Facts» vom 19. Juni 2003. Die beiden Berichte erschienen im Vorfeld der Hauptverhandlung eines gegen Dr. Guido A. Zäch geführten Strafverfahrens. Der Bericht der «SonntagsZeitung» wies in erster Linie auf die gegenüber Guido A. Zäch von den Strafverfolgungsbehörden erhobenen Anklagepunkte hin. «Facts» thematisierte schwergewichtig verschiedene Fragen rund um von ihm und der Mitarbeiterin X. von der Beschwerdeführerin sowie vom Paraplegiker-Zentrum Nottwil bezogene Löhne und zu Gunsten der beiden abgeschlossenen sog. Beletage-Versicherungen.

Die auch persönlich vom Vizepräsidenten der Stiftung und einem weiteren Stiftungsratsmitglied eingereichte Beschwerde rügte bei beiden Berichten eine Verletzung der Pflicht zur Wahrheitssuche (Richtlinie 1.1) und Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.5 zur »Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»). Beim Artikel von «Facts» erhob die Beschwerdeführerin darüber hinaus den Vorwurf der Verletzung des Anhörungsprinzips (Richtlinie 3.8), der Lauterkeit der Recherche (Ziffer 4 der «Erklärung») sowie der Unterlassung sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen (Ziffer 7 der «Erklärung»).

B. Mit Stellungnahmen vom 9. und 11. Juli 2003 beantragte der von den beiden Redaktionen beauftragte Rechtsdienst der Tamedia AG, von Guido A. Zäch eine Verzichtserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Presserates (Verzicht auf gerichtliche Schritte im Zusammenhang mit den beiden Presseberichten) zu verlangen. Auch wenn die Beschwerdeführerin einen solchen Verzicht in eigenem Namen erklärt habe, schliesse dieser Guido A. Zäch nicht ein. Weiter beantragte die Tamedia AG, das Verfahren sei bis zur Klärung dieser Frage zu sistieren.

C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 bat der Presserat Guido A. Zäch, sich zur Ergreifung gerichtlicher Schritte zu äussern. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass Presseratspräsident Peter Studer in diesem Verfahren von sich aus in den Ausstand tritt.

D. Mit Schreiben vom 19. August 2003 antwortete Guido A. Zäch, er könne sich noch nicht abschliessend äussern und sehe zudem nicht ein, was ihn die von der Beschwerdeführerin als juristischer Person eingereichte Beschwerde persönlich angehe.

E. Am 20. August 2003 teilte der Presserat den Parteien mit, er trete nur insoweit auf die Beschwerde ein, als darin eine Verletzung der Unschuldsvermutung, der Lauterkeit der Recherche und eine Verletzung der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen gemacht werde. Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Geschäftsreglements kann der Presserat selbst bei einem parallel hängigen Gerichtsverfahren ungeachtet der möglichen Beeinflussung dieses Verfahrens auf eine Beschwerde eintreten, wenn sich im Zusammenhang mit dieser grundlegende berufsethische Fragen stellen. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Zudem sei offenbar kein paralleles Gerichtsverfahren hängig.

Hingegen trat der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, soweit darin die Vorwürfe der Verletzung der Wahrheitspflicht und der Verbreitung sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen erhoben wurden. Es sei nicht Aufgabe des Presserates, ein zur Klärung dieser Vorwürfe voraussichtlich notwendiges umfassendes Beweisverfahren durchzuführen.

F. Mit Schreiben vom 18. und 24. September 2003 nahm der Rechtsdienst der Tamedia namens der Redaktionen von «SonntagsZeitung» und «Facts» materiell zum eingeschränkten Beschwerdegegenstand Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Weder die Unschuldsvermutung noch die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen oder das Gebot der Lauterkeit der Recherche sei verletzt worden. Soweit notwendig wird auf die Argumentation der Beschwerdegegner nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

G. Am 10. Oktober 2003 teilte der Presserat den Parteien mit, dass die Beschwerde der 1. Kammer bestehend aus Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli-Mazza, Pia Horlacher, Katharina Lüthi, Philip Kübler und Edy Salmina (ohne Presseratspräsident Peter Studer) übertragen werde.

H. Die 1. Kammer behandelte den Fall an ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2003 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Nachfolgend werden die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die «SonntagsZeitung» (Erwägung 2) respektive durch «Facts» (Erwägung 3), sowie der Anhörungspflicht und der Lauterkeit der Recherche (beides nur bei «Facts»; Erwägungen 4 und 5) geprüft.

2. a) Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen immer wieder darauf hingewiesen, dass die Gerichtsberichterstattung besondere Sorgfalt erfordert. Aus der Pflicht zur Respektierung der Unschuldsvermutung ist abzuleiten, dass die Medienberichterstattung dieses Grundrecht nicht durch eine «Vorverurteilung» beeinträchtigen darf. Dies gilt während der gesamten Dauer eines Strafverfahrens. Besonders heikel ist jedoch die Phase unmittelbar vor dem Strafprozess, weil zu diesem Zeitpunkt das Risiko am grössten ist, den Angeschuldigten zu benachteiligen oder das Gericht zu beeinflussen.

b) Ebenso hat der Presserat aber immer auch das grundsätzliche Recht der Medien betont, zu jedem Verfahrenszeitpunkt über Strafverfahren zu berichten. Gerade unmittelbar vor Prozessbeginn besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung zur Vorbereitung des Publikums auf den bevorstehenden Prozess. Dies gilt noch vermehrt, wenn es um eine in der Öffentlichkeit bekannte Person wie Guido A. Zäch geht und wenn die gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Paraplegiker-Stiftung erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe bereits zuvor von den Medien breit thematisiert worden sind.

c) Laut der Praxis des Presserates zur Richtlinie 7.5 zur «Erklärung» wird der Unschuldsvermutung Rechnung getragen, wenn die Medien darauf hinweisen, ob gegenüber einem Anschuldigten erhobenen Vorwürfe von der Strafverfolgungsbehörde stammen oder ob sie durch eine rechtskräftige Beurteilung bestätigt worden sind. (vgl. z.B. die Stellungnahmen 6/2000 i.S. G. c. «Cash», 32/2000 i.S. «Il Diavolo» c. «La Regione» und 28/2002 i.S. X. c. «Rheintalische Volkszeitung»). Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind Medien auch bei der Gerichtsberichterstattung nicht zu «Objektivität» verpflichtet und dürfen auch hier parteiergreifend berichten (vgl. hierzu z.B. die Stellungnahme 17/1998 i.S. L. c. «Weltwoche»).

d) Nach den bisherigen Ausführungen steht fest, dass sich die «SonntagsZeitung» ohne weiteres mit dem bevorstehenden Strafprozess gegen den bekannten Arzt befassen durfte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer respektiert der Bericht vom 8. Juni 2003 bei einer Gesamtbetrachtung zudem auch die Unschuldsvermutung. Die Leserinnen und Leser konnten dem Bericht entnehmen, dass die darin erwähnten, gegenüber Guido A. Zäch erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe von der Anklagebehörde stammten und zum Zeitpunkt der Publikation des Artikels gerichtlich noch nicht beurteilt waren. Die Redaktion der «SonntagsZeitung» weist in diesem Zusammenhang auf zahlreiche im Artikel enthaltene Angaben hin, die auf diesen Umstand hinweisen. Zwar erklärt der Beitrag nicht – was die Beschwerdeführerin beanstandet – was juristisch genau unter einer Anklageschrift zu verstehen ist. Dies ist jedoch nicht entscheidend, so lange die Leserschaft ohne weiteres begreift, dass es um eine Anklage und nicht um eine rechtskräftige Verurteilung geht.

e) Im Gegensatz zum Lauftext und zum Gesamtbericht werfen aber die nachfolgend zitierten Titel und Aushangschlagzeilen d hinsichtlich der Respektierung der Unschuldsvermutung zumindest Fragen auf:

– «Schulden mit Spenden bezahlt. Guido A. Zäch gilt als Meister im Fach der Paraplegie. Neue Untersuchungsakten zeigen: Der umtriebige Arzt kann auch Spendengelder umleiten – zu seinem privaten Nutzen»; – «Guido A. Zäch zahlte mit Spenden seine Steuern. Laut Anklageschrift soll er über 2 Millionen Franken privat verwendet haben.» – «Guido Zäch: Spenden-Missbrauch»;

Währenddem die beiden ersten Titel mit den Begriffen «Untersuchungsakten» und «Anklageschrift» doch klar darauf hindeuten, dass die Vorwürfe provisorischer Natur sind, fehlt im letzten, auf dem Aushang der «SonntagsZeitung» vom 8. Juni 2003 aufgeführten Titel eine notwendige Relativierung und sei es nur durch ein Fragezeichen. Ein Leser dieses Aushangs, der keine Kenntnis vom gesamten Zeitungsbericht hatte, konnte deshalb den tatsachenwidrigen Eindruck gewinnen, es liege bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen Veruntreuung von Spendengeldern vor. Der Presserat hat dazu in der Stellungnahme 32/2000 i.S. «Il Diavolo» c. «La Regione» ausgeführt: «Die Zuspitzung von strafrechtlichen Vorwürfen zu Tatsachen in Titel und Lead von Medienberichten, die einen Sachverhalt verfälscht statt ihn auf den Punkt zu bringen, ist selbst dann unzulässig, wenn der Inhalt des Medienberichts sie relativiert. Denn bei unzulässigen Zuspitzungen erhält derjenige Teil des Publikums, der einen Medienbericht nur flüchtig zur Kenntnis nimmt, einen nicht den Tatsachen entsprechenden Eindruck.»

3. a) Die Schweizer Paraplegiker-Stiftung sieht die Unschuldsvermutung auch beim Artikel von «Facts» vom 19. Juni 2003 verletzt. In diesem Beitrag steht nicht der unmittelbar bevorstehende Strafprozess, sondern verschiedene Fragen rund um Lohnbezüge von Guido A. Zäch sowie zu seinen Gunsten abgeschlossene sog. Beletage-Versicherungen im Vordergrund. Im wesentlichen macht «Facts» geltend, Guido A. Zäch habe sich als Präsident Schweizer Paraplegiker-Stiftung auf eventuell rechtlich anfechtbare Art und Weise ungebührlich selber begünstigt.

b) Wie der Presserat ebenfalls in der Stellungnahme 60/2003 i.S. Polizeiverband Bern-Kanton c. «Blick» ausführt, bezieht sich der in der Richtlinie 7.5 zur «Erklärung» (Unschuldsvermutung) verwendete Begriff der «Gerichtsberichterstattung» eindeutig auf ein bereits hängiges Gerichtsverfahren oder auf ähnliche Verwaltungs- und Untersuchungsverfahren. Wie «Facts» im Bericht selber ausführt, sind die darin hauptsächlich thematisierten Lohn- und Versicherungsfragen nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, weshalb eine Verletzung der Unschuldsvermutung hier von vornherein kein Thema sein kann.

c) Soweit sich «Facts» im beanstandeten Artikel darüber hinaus am Rande auf den bevorstehenden Prozess und die gegenüber Guido A. Zäch in diesem Zusammenhang erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe bezieht, wird für die Leserinnen und Leser ohne weiteres klar, dass es sich um Vorwürfe der Strafverfolgungsbehörden handelt und dass ein (rechtskräftiges) Urteil eines Gerichts noch aussteht.

4. a) Die Schweizer Paraplegiker-Stiftung macht weiter geltend, «Facts» habe die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt. Der Autor habe Guido A. Zäch zwar vor der Publikation einen Fragenkatalog zugestellt, der aber nicht alle wesentlichen Punkte abgedeckt habe. Die im Beitrag ebenfalls dem Kreis der Begünstigten zugeordnete Mitarbeiterin X. und die Stiftung selber seien vor der Publikation nicht angehört worden.

b) Im Bericht von «Facts» sind folgende Stellungnahmen von den darin Kritisierten abgedruckt: «Zu diesen Vorwürfen will Guido A. Zäch im jetzigen Zeitpunkt nicht Stellung nehmen. Durch die Sprecherin der Paraplegiker-Stiftung Doris Fiala lässt er ausrichten, er verwahre sich gegen jegliche Vorverurteilung und vertraue auf die Unabhängigkeit des Gerichts.» Diesem allgemein gehaltenen Statement konnte die Leserschaft von «Facts» zumindest sinngemäss entnehmen, dass Guido A. Zäch und die nach wie vor vollumfänglich zu ihm stehende Beschwerdeführerin sämtliche Vorwürfe von sich wiesen, womit dem Anhörungsprinzip hinsichtlich von Guido A. Zäch und der nicht im Zentrum der von «Facts» erhobenen Vorwürfe stehenden Beschwerdeführerin Genüge getan wurde. Zumal Guido A. Zäch ausdrücklich darauf verzichtete, sich im Vorfeld des Prozesses zu dem ihm von «Facts» unterbreiteten detaillierten Fragenkatalog inhaltlich zu äussern.

c) Heikler zu beurteilen ist hingegen die Frage der Verletzung der Anhörungspflicht bei der Mitarbeiterin X. «Facts» macht hier geltend, nachdem die Mitarbeiterin im Bericht nicht namentlich, sondern nur mit dem Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens genannt worden sei, habe sie auch nicht zu den Vorwürfen befragt werden müssen. Es habe genügt, Guido A Zäch als ihren Vorgesetzten zu befragen, was mit dem Fragenkatalog geschehen sei.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Wie auch «Facts» einräumt, ist X. aufgrund der genauen Angabe ihrer Funktion im Artikel zwar nur, aber doch immerhin für ihr unmittelbares berufliches und privates Umfeld erkennbar. Der Presserat hat in der Stellungnahme 8/2000 i.S. L. c. «Beobachter» festgehalten, dass die Anhörung bei schweren Vorwürfen unabdingbar ist, wenn der davon Betroffene im Medienbericht für seine nähere Umgebung erkennbar ist (ähnlich zur fairen Gerichtsberichterstattung bei Gerichtsverfahren auch die Stellungnahme 7/1997 i.S. A. c. «Le Matin»).

Auch wenn sich die Vorwürfe des Artikels zur Hauptsache gegen Guido A. Zäch richten, werden ähnlich oder gleich lautende Vorwürfe doch zumindest mittelbar auch gegen seine Mitarbeiterin X. erhoben («Auch Zächs Chefsekretärin X. profitiert von einer grosszügigen Beletage-Regelung.»; «Dabei existieren für Zäch und seine Sekretärin gleich mehrere Beletage-Policen.»; «X. hat zwei Jobs. Beim Paraplegiker-Zentrum ist sie zu 100 Prozent angestellt, bei der Paraplegiker-Stiftung zu 75 Prozent. Und verdient damit auch doppelt.» Unter diesen Umständen hätte nicht nur Guido A. Zäch, sondern auch seine Mitarbeiterin X. vor der Publikation zwingend mit den sie betreffenden schweren Vorwürfen konfrontiert werden müssen.

9. a) Abschliessend bleibt die Rüge der Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche) durch «Facts» zu prüfen Die Schweizer Paraplegiker-Stiftung geht davon aus, dass die von «Facts» im Artikel abgebildete Versicherungspolice und weitere Informationen aus dem Umkreis einer Versicherung stammten. «Facts» habe diese Informationen damit in unlauterer Weise durch Ausnützen des Bruchs des Versicherungsgeheimnisses beschafft. «Facts» entgegnet zu diesem Vorwurf, das fragliche Dokument nicht angefordert, sondern unaufgefordert erhalten zu haben.

b) Gemäss Ziffer 4 der «Erklärung» dürfen sich Journalistinnen und Journalisten bei der Beschaffung von Informationen, Tönen und Bilder keiner unlauteren Methoden bedienen. Die Richtlinie a.1 zur «Erklärung» der Rechte hält zudem hinsichtlich der Veröffentlichung vertraulicher Informationen fest, dass eine Indiskretion durch den Informanten freiwillig erfolgt sein muss und «nicht durch unlautere Methoden (Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl) erworben worden sein» darf. Bereits aus diesem Hinweis wird ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin gemutmasste – jedoch nicht bewiesene – Bruch des Versicherungsgeheimnisses durch einen Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft ohne unlautere Mitwirkung durch den Journalisten für sich allein offensichtlich keine Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» zu begründen vermag.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde gegen «SonntagsZeitung» und «Facts» wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «SonntagsZeitung» hat die Richtlinie 7.5 zur «Erklärung» (Unschuldsvermutung) mit dem am 8. Juni 2003 im Vorfeld eines Strafprozesses gegen den bekannten Arzt Guido A. Zäch veröffentlichten Aushang «Guido Zäch: Spenden-Missbrauch» verletzt, wei
l ein Leser dieses Aushangs ohne Kenntnisnahme des gesamten Berichts den tatsachenwidrigen Eindruck gewinnen konnte, es liege bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Veruntreuung von Spendengeldern vor.

3. «Facts» hat die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) durch den am 19. Juni 2003 erschienenen Artikel «Zächs Beletage» verletzt, weil es der Autor unterliess, neben dem vom Bericht hauptsächlich betroffenen Guido A. Zäch auch dessen Mitarbeiterin X. mit den sie betreffenden schweren Vorwürfen zu konfrontieren. Diese wurde zwar nur mit Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens genannt, war für ihre nähere berufliche und private Umgebung aber trotzdem erkennbar.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit der Presserat auf sie eintritt. Die Artikel von «SonntagsZeitung» vom 8. Juni 2003 und von «Facts» vom 19. Juni 2003 haben insgesamt die Unschuldsvermutung respektiert. Ebenso hat «Facts» das Anhörungsprinzip hinsichtlich Guido A. Zäch und der Schweizer Paraplegiker-Stiftung eingehalten und zudem die im Bericht enthaltenen Informationen nicht in unlauterer Weise beschafft.