Nr. 27/2009
Unlautere Recherche / Respektierung der Privatsphäre

(X.c.«SonntagsBlick») Stellungnahme des Presserates vom 7. Mai 2009

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Zusammenfassung

Resumé

Riassunto

I. Sachverhalt

A. Am 18. August 2008 sandte Beat Kraushaar, Reporter des «SonntagsBlick», über die Mailbox der Website www.kindaussamenspende.ch eine E-Mail an «Manuela». «SonntagsBlick» beabsichtige, am darauffolgenden Sonntag eine grössere Geschichte über die Problematik von Kindern aus Samenspenden zu veröffentlichen. «Gerne würden wir dabei auch Ihre Geschichte einbeziehen, um dem ganzen Thema ein Gesicht geben zu können.» Er bitte sie deshalb, mit ihm Kontakt aufzunehmen.

B. Aus der Anfrage entwickelte sich in den darauffolgenden Tagen ein reger Mailverkehr. «Manuela» zeigte sich zunächst daran interessiert, zum Thema etwas beizutragen, wollte aber in der Zeitung nicht erwähnt werden. Beat Kraushaar bot ihr darauf an: «Wenn Sie nicht erwähnt werden wollen, kann ich Sie anonymisieren.»

C. Am 20. August 2008 schaltete sich Hannes Britschgi, Chefredaktor des «SonntagsBlick», in den Mailverkehr ein: «Wir würden gerne über Ihre Familiengeschichte berichten.» «Manuela» antwortete darauf: «Meine Geschichte kann man ja auf meiner Homepage nachlesen, ich möchte sie nicht auch noch in der Zeitung veröffentlichen, auch um meine sozialen Eltern zu schonen. Ich bin aber bereit, Ihnen ein paar ‹Statements› zum Thema zu geben, falls Sie dies wünschen – aber nur unter meinem Vornamen und ohne Bild.»

D. Am 21. August 2008 stellte Hannes Britschgi unter Bezugnahme auf die auf der Website veröffentlichte Geschichte eine Reihe Fragen an «Manuela». Zudem unterbreitete er ihr folgende Anfrage: «Auf Ihrer Homepage treten Sie mit einer Foto in Erscheinung. Können Sie sich überhaupt nicht vorstellen, sich auch bei uns mit demselben Bild zu zeigen?»

E. Nach einer einwöchigen Abwesenheit und nochmaligem Nachfragen des «SonntagsBlick» teilte «Manuela» am 28. August 2008 per E-Mail mit, sie habe sich entschieden, beim Artikel nun doch nicht mitzumachen.

F. Am 14. September 2008 veröffentlichte der «SonntagsBlick» unter dem Titel «Ich fühle mich betrogen» einen Artikel von Beat Kraushaar über Kinder, die «künstlich mit dem Samen eines fremden Mannes gezeugt werden». Der Lead lautete: «Eines der grössten Tabus unserer Gesellschaft sind Kinder, die künstlich mit dem Samen eines fremden Mannes gezeugt worden sind.» Aufhänger des Berichts ist «Manuela». «Sie erfuhr erst mit 18, dass sich ihre Mutter künstlich befruchten liess.» Die Geschichte von «Manuela» wird neben dem allgemeinen Text zum Thema in einer separaten Spalte zusammengefasst. Der «SonntagsBlick» merkt dazu an: «Manuelas Geschichte haben wir ihrer Homepage (www.kindaussamenspende.ch) entnommen. Sie ist mit Ihrem Schicksal auch schon im Fernsehen aufgetreten.» Illustriert ist die Spalte mit einem Passbild von «Manuela».

G. Gleichentags schrieb Chefredaktor Hannes Britschgi in einer E-Mail an «Manuela»: «Schade, dass wir uns nicht gefunden haben. Ich hätte es geschätzt, wenn wir direkter hätten kommunizieren können, als so indirekt über Ihre Website. Nun, es ist wie es ist. Wir haben diesen Sonntag das Thema im Blatt. Wir haben uns nolens volens an Ihren Internetauftritt gehalten.»

H. Am 15. September 2008 protestierte X. in einem Brief an Hannes Britschgi, dass der «SonntagsBlick» «gegen meinen Willen Text und Bild von meiner Homepage kopiert und veröffentlicht» hat und verlangte eine Stellungnahme.

I. In seiner Antwort vom 19. September 2008 wies Hannes Britschgi noch einmal darauf hin, man habe sich wohl oder übel an die Website gehalten, nachdem X. nach einigem Hin und Her nicht einmal bereit gewesen sei, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. «Wir fanden es wichtig, Ihre Geschichte miteinzubeziehen, da Sie die Situation aus Betroffenensicht eindrücklich schildern. Damit keine Missverständnisse über die Quellen entstehen konnten, haben wir im Blatt ausdrücklich auf Ihre Website und Ihre TV-Auftritte hingewiesen.»

J. Am 23. Oktober und 7. November 2008 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht des «SonntagsBlick» an den Presserat. «Dass ich mit Hilfe des Fernsehens und mit meiner Homepage nach Halbgeschwistern oder ‹Gleichgesinnten› suche ist eine Sache, aber das ich gegen meinen Willen durch die Boulevard-Presse geschleift werde eine andere. Ist denn ein ‹Nein› von meiner Seite völlig bedeutungslos und darf einfach so übergangen werden?» Nach ihrer Auffassung habe der «SonntagsBlick» die Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Lauterkeit der Recherche) verletzt. «Herr Britschgi hat gegen meinen Willen mein Bild in seiner Zeitung veröffentlicht und meine Aussagen durch seine persönliche Gewichtung (Fett drucken von Zeilen und Hervorheben von gewissen Abschnitten) verfälscht (…) Meiner Meinung nach hat er sich einer unlauteren Beschaffungsmethode bedient, denn das Recht des Bildes auf meiner Homepage habe immer noch ich.»

K. Am 22. Dezember 2008 wies die anwaltlich vertretene Redaktion des «SonntagsBlick» die Beschwerde als unbegründet zurück. Über die Beschwerdeführerin stehe nicht mehr im «SonntagsBlick» als sie selber weltweit jedem mitteile. «Wer mit seiner Lebensgeschichte aufs Internet geht, der präsentiert sich dort der Weltöffentlichkeit. Es kann dann keinen Unterschied machen, ob dann seine Geschichte – unter Quellenangabe! – auch noch in einer Zeitung nacherzählt wird. Auch die Bildveröffentlichung ist unter diesen Umständen zulässig, denn wer sich mit dem Bild ins Netz stellt, der kann nicht behaupten, ein Bildabdruck in der Zeitung verletze dann ein geschütztes Rechtsgut. (…) Die Privatsphäre und das Recht auf Anonymität (…) ist dann nicht verletzt, wenn die auf dem Internet zugängliche Geschichte mit dem zugehörigen Bild auch in einem Printmedium unter Quellenangabe aufbereitet nacherzählt wird.»

L. Der Presserat wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Edy Salmina (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Philip Kübler, Sonja Schmidmeister und Francesca Snider (Mitglieder) angehören. Klaus Lange, Textdirector des «SonntagsBlick», trat von sich aus in den Ausstand.

M. Nach einer ersten Beratung der Beschwerde durch die 1. Kammer am 2. April 2009 forderte der Presserat die Redaktion des «SonntagsBlick» auf, sich (ergänzend) zu folgenden Punkten zu äussern:

– Vereinbarkeit der Übernahme und des identifizierenden Abdrucks des Bilds der Beschwerdeführerin von deren Website mit Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

– War es nach dem Entscheid der Beschwerdeführerin, beim beanstandeten Beitrag nicht mitzuwirken, mit dem berufsethischen Fairnessprinzip sowie der Ziffer 4 der «Erklärung» vereinbar, mit der Übernahme von Bild und Zitaten von der Website www.kindaussamenspende.ch bei der Leserschaft den gegenteiligen Eindruck zu erwecken, die Beschwerdeführerin trete aus freien Stücken im «SonntagsBlick» auf?

N. Am 28. April 2008 bekräftigte der «SonntagsBlick» gegenüber dem Presserat, eine Berufung auf Ziffer 4 der «Erklärung» sei im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand absurd. Es stehe im Artikel vom 14. September 2008 nirgendwo, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken im «SonntagsBlick» aufgetreten sei. «Die von ihr via Internet verbreitete Text-Version wurde im ‹SonntagsBlick› weder verfälscht noch in irreführender Weise verarbeitet. (…) Desgleichen liegt kein Verstoss gegen die Privatsphäre und das Bildrecht vor, ist doch die Publikation der Geschichte und des eigenen Bildes im Internet ein Verzicht auf genau beide Rechte.»

O. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde im Weiteren an ihrer Sitzung vom 7. Mai 2009 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwä
gungen

1. a) Gemäss Ziffer 4 der «Erklärung» dürfen sich Journalistinnen und Journalisten «bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden» bedienen. Hat sich die Redaktion des «SonntagsBlick» die von ihr veröffentlichten Informationen – Text und Bild von der Website der Beschwerdeführerin – in unlauterer Weise beschafft? Nach Auffassung des Presserates ist dies zu verneinen. Wer Informationen auf einer Website veröffentlicht, deren Zugang nicht durch ein Passwort geschützt ist, macht diese Informationen für jedermann zugänglich. Damit auch für die Medien.

b) Hat die Redaktion des «SonntagsBlick» hingegen ihrer Leserschaft in unlauterer Weise unterschlagen, dass sie die Geschichte von «Manuela» entgegen dem ausdrücklichen Willen der Betroffenen von der Homepage übernommen hat? Zum einen wäre hier wohl – wenn überhaupt – eher über eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagung von wichtigen Informationen) als eine solche von Ziffer 4 der «Erklärung» zu diskutieren. Ohnehin kommt es aber in der Alltagspraxis der Medien regelmässig vor, dass ein von recherchierenden Journalisten erhofftes Interview oder Statement nicht zustande kommt oder nicht für die Publikation freigegeben wird. In derartigen Fällen ist es berufsethisch zulässig, wenn sich Journalistinnen und Journalisten an öffentlich zugängliche Informationen halten. Der «SonntagsBlick» war entsprechend nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht einverstanden war, beim Artikel mitzuwirken. Präziser wäre es allerdings gewesen, nicht nur in Bezug auf die Geschichte, sondern auch beim Foto darauf hinzuweisen, dass dieses der Homepage der Beschwerdeführerin entnommen wurde.

2. a) Die ungefragte Veröffentlichung des Bildes der Beschwerdeführerin bildet nach Auffassung des Presserates denn auch das eigentliche Problem der Publikation des «SonntagsBlick». Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» auferlegt den Journalistinnen und Journalisten die Pflicht, vorbehältlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses die Privatsphäre derjenigen Personen zu respektieren, die Gegenstand eines Medienberichts sind.

b) Sind Bilder von Privatpersonen, die auf einer nicht mit einem Passwort geschützten, also für jedermann zugänglichen Website veröffentlicht werden, nach wie vor «privat»? Oder verzichten Personen, die private Fotos auf einer Website veröffentlichen, in Bezug auf diese Bilder unwiderruflich auf den Schutz ihrer Privatsphäre? Und ist es den Medien somit erlaubt, diese Bilder unbesehen weiter zu veröffentlichen, ungeachtet des konkreten Kontexts? Der Presserat hat sich in der Stellungnahme 35/2008 mit diesen Fragen auseinandergesetzt und sie differenziert beantwortet: «Nicht alles Private, das öffentlich gemacht oder für die Öffentlichkeit einsehbar ist, darf durch die Medien vorbehaltlos reproduziert und weiterverbreitet werden.» Die Stellungnahme 22/2002 weist darauf hin, vorbehältlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei es berufsethisch nicht zulässig, einen Medienbeitrag mit einem Bild zu illustrieren, das eine auf dem Bild erkennbare Person in einem für sie heiklen Kontext zeigt. «Selbst wenn die abgebildete Person ursprünglich ihre Einwilligung zur Veröffentlichung eines Fotos erteilt hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Einwilligung auch für eine prominentere Publikation in einem viel auflagestärkeren anderen Medium gilt.» Umgekehrt hat der Presserat in der Stellungnahme 56/2004 darauf hingewiesen, dass wer als Betreiber einer eigenen Website an die Öffentlichkeit tritt, im Kontext mit dieser Publikation zu einer Person des öffentlichen Lebens wird.

c) Für den Presserat ist der Begriff der Öffentlichkeit in Bezug auf das Internet nicht ohne Weiteres mit dem Begriff der «Medienöffentlichkeit» gleichzusetzen. Ein Artikel in einer auflagestarken Zeitung wie dem «SonntagsBlick» findet ein wesentlich grösseres und ein ganz anderes Publikum als eine private Website, die sich in den Weiten des Internets verliert und nur wenige speziell an einem Thema Interessierte anspricht. Entsprechend ist der in der Stellungnahme 56/2004 postulierte Grundsatz zu präzisieren: Auch bei der Veröffentlichung von Informationen mit privatem Charakter, die aus dem Internet übernommen werden, gelten die Grundsätze der Richtlinie 7.6 und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Selbst wenn man also bejaht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Website und ihres früheren Fernsehauftritts im Zusammenhang mit dem Thema «Kinder aus Samenspende» zu einer öffentlichen Person geworden ist, war vor einer Publikation des Bildes sorgfältig abzuwägen, ob dies verhältnismässig ist. Dabei fällt für den Presserat ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Publikation ausdrücklich gegen eine Veröffentlichung von Namen und Bild im «SonntagsBlick» aussprach und dabei insbesondere darauf hinwies, dass sie damit auf ihre sozialen Eltern Rücksicht nehmen wolle. Reporter Beat Kraushaar stellte in diesem Zusammenhang zudem eine anonymisierte Berichterstattung zumindest als Möglichkeit in den Raum. Dem «SonntagsBlick» wäre es unter diesen Umständen zuzumuten gewesen, entweder ganz auf die Publikation des Bildes der Beschwerdeführerin zu verzichten oder dieses zumindest so zu verfremden, dass sie für Dritte ausserhalb des engeren familiären und sozialen Umfelds nicht mehr identifizierbar gewesen wäre. Zumal dem Bild im Kontext des Artikels kein wesentlicher Informationswert zukam.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Der «SonntagsBlick» hat mit der Veröffentlichung des Bildes der Beschwerdeführerin im Artikel «Ich fühle mich betrogen» vom 18. August 2008 die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Respektierung der Privatsphäre) verletzt.

3. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Der «SonntagsBlick» hat die Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche) nicht verletzt.

Zusammenfassung

Resumé

Riassunto