Stellungnahme
Überprüfung von Quellen 1. Einem Journalisten kann nicht vorgeworfen werden, einen Agenturbericht nicht kritisch überprüft zu haben, da gemäss neuerer Gerichtspraxis ein Journalist seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, wenn er Agenturberichte nicht auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft. 2. Eine Beschwerde, die zu einem Zeitpunkt eingereicht worden ist, als die betroffenen Agenturen und Zeitungen eine Falschmeldung bereits berichtigt hatte, ist als unnötig, ja geradezu als missbräuchlich zu qualifizieren. Prise de position Vérification des sources 1. On ne peut reprocher à un journaliste de n’avoir pas examiné de manière critique une dépêche d’agence du fait que d’après une jurisprudence récente, un journaliste ne manque pas à son devoir de vigilance s’il ne procède pas au contrôle de la conformité entre une dépêche et la réalité. 2. Une plainte déposée à un moment où les agences et publications en cause ont déjà procédé à la réctification de la dépêche inexacte, n’est pas seulement inutile, elle peut même être qualifiée d’abusive. Presa di posizione Verifica delle fonti 1. Un giornalista non può essere accusato di violazione dei propri doveri se non ha verificato l’esattezza di una notizia d’agenzia. Questo principio trova conferma anche nella più recente giurisprudenza dei tribunali. 2. Una denuncia presentata successivamente alla pubblicazione della rettifica non ha alcuna utilità e al limite dev’essere considerata un abuso. |
I. Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 19. November 1991 richtete der Verein „Selbsthilfeaktion gegen Inquisition heute (SAIH) » eine Beschwerde an den Presserat gegen einen Artikel, der am 9. November 1991 in der „Rheintalischen Volkszeitung » und am 11. November 1991 im „Rheintaler » erschienen war, welcher über einen Prozess der Vereinigungskirche gegen die Leiterin der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft gegen destruktive Kulte (SADK) in Genf berichtet hatte. Die SAIH habe die diesbezügliche Berichterstattung in verschiedenen Medien beobachtet. Was nun aber in den beiden genannten berichtet worden sei, stelle eine krasse Fehldarstellung der eigentlichen Resultate des Verfahrens dar. Beide Zeitungen hätten bereits in der Vergangenheit immer wieder völlig unkritische Artikel übe die SADK geschrieben. Es sei natürlich den Zeitungen überlassen, wie sie berichteten, aber wenn ein Ereignis völlig falsch dargestellt werde, könne dies pressemässig nicht toleriert werden. Die Artikel sprächen davon, dass die SADK-Präsidentin freigesprochen worden sei, informiere aber mit keinem Wort, dass sie wegen Verleumdung schuldig gesprochen worden sei und sogar einen Anteil der gegnerischen Kosten habe übernehmen müssen. Weiter sei berichtet worden, dass die SADK die Beweise für ihre Behautpungen hätten vorlegen können, was im Urteil jedoch gegenteilig festgestellt worden sei. Es gehe nicht an, dass sich Zeitungen vor den Karren bestimmter Interessen spannen liessen und wahrheitswidrig berichteten, nur um ein bestimmtes Weltbild zu untermauern.
B. Nach verschiedenen Abklärungen bei den betroffenen Zeitungen sowie bei den Nachrichtenagenturen SDA und AP legte der Presseratspräsident dem Presserat seine Erwägungen vor, welchen dieser zustimmte.
II. Erwägungen
1. Der Bericht des Journalisten mg. war zwar sachlich nicht korrekt. Das Genfer Polizeigericht hatte E.E. und E. B. schuldig gesprochen, da die beiden im damaligen Stadium des Verfahrens den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen über die Vereinigungskirche nicht erbringen konnten, ihnen aber nur Kosten, jedoch keine Strafe auferlegt.
2. Der Journalist mg. stützte sich für seine Berichte vor allem auf Agenturberichte. In der Tat berichteten die SDA und die AP am 7. November 1991 in ihrem deutschen Dienst falsch über den Prozess. Bei der AP handelte es sich um einen Übersetzungsfehler, denn der französische Bericht war korrekt. Bei der SDA kann der Grund des Fehlers nicht mehr überprüft werden, da die ursprüngliche Fassung der Meldung im System gelöscht worden ist; doch beruft sich auch die SDA in ihrer Begleitnotiz zu ihrer Berichtigung auf einen Uebersetzungsfehler. Beide Agenturen haben die Fehlinformation auf Intervention der Vereinigungskirche hin berichtigt, die AP am 14. November 1991, die SDA am 19. November 1991. Dass der Journalist mg. die Agenturberichte nicht kritisch überprüfte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn nach einem neueren Gerichtsentscheid verletzt ein Journalist seine Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Agenturberichte nicht auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft.
3. Auch die beiden Zeitungen, in denen der Bericht erschienen ist, die „Rheintalische Volkszeitung » und „Der Rheintaler » haben auf Intervention der Vereinigungskirche hin die Fakten richtiggestellt (am 18. und 19. November 1991), wenn auch nicht ganz in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form der Gegendarstellung und dies wäre zu rügen. Aber in der Sache wurde dem Anliegen einer korrekten Information Genüge getan.
4. Da die Beschwerde der SAIH erst am 19. November 1991 abgefasst worden ist, zu einem Zeitpunkt also, als die Agenturen und die betroffenen Zeitungen die Falschmeldungen bereits berichtigt hatten, kann sie als unnötig, ja geradezu als missbräuchlich taxiert werden. Da sich der Journalist primär auf die Agenturen stützte und allen Anlass hatte, deren Informationen für richtig zu halten, ist es nicht zulässig zu behaupten „dass sich Zeitungen vor den Karren bestimmter Interessen spannen lassen und wahrheitswidrig berichten, nur um ein bestimmtes Weltbild zu untermauern ». Gut wäre allerdings gewesen, der Journalist hätte nicht nur mit Frau B., sondern auch mit der SAIH und allenfalls dem Gericht gesprochen. Aber er hatte aufgrund der Agenturberichte keinen Anlass, an den Fakten zu zweifeln.
Aus diesen Gründen lehnt es der Presserat ab, auf die Beschwerde einzutreten.