Riassunto
Foto ravvicinata di cadaveri
Si possono pubblicare foto di cadaveri? Dipende dai casi, dice il Consiglio della stampa. La pubblicazione non può essere esclusa in modo assoluto, ma per il rispetto della pace dei defunti e per quello dovuto ai congiunti le foto non devono essere scattate troppo da vicino.
Dopo i fatti drammatici che hanno opposto in Egitto sostenitori del deposto primo ministro Morsi e la polizia, «Blick online» aveva pubblicato lo scorso agosto una striscia di immagini di vittime degli scontri. Un lettore si è rivolto al Consiglio della stampa argomentando che la pubblicazione infrange un assoluto «tabu». Una prima foto mostrava un locale in cui giacciono allineati al suolo una ventina di cadaveri, una seconda ritraeva una persona seduta vicina a un corpo disteso a terra, probabilmente di una persona uccisa.
Il Consiglio della stampa contesta che la pubblicazione di foto di cadaveri debba essere esclusa in ogni caso. Ma un’attenta ponderazione dev’essere fatta tra il valore informativo dell’immagine e il rispetto della sfera privata e della dignità delle persone. Nel caso della prima foto prevale il valore informativo, poiché le persone ritratte sono a malapena riconoscibili. Nel caso della seconda, invece, sono riconoscibili almeno due persone, per cui il Consiglio ammette che il giornale non ha rispettato l’obbligo di proporzionalità.
I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel «Auseinandersetzungen zwischen Mursi-Anhängern und der Polizei. Die Muslimbrüder wollen heute Nachmittag in Kairo Protestmärsche durchführen, um der Opfer zu gedenken» veröffentlichte «Blick Online» am 14. August 2013 eine Bildstrecke mit Fotos und Videosequenzen. Das Ganze ist begleitet von einem kurzen Text über Auseinandersetzungen in Ägypten, bei denen es laut «Blick Online» mindestens 464 Tote gab.
B. Am 16. August 2013 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat über zwei in der obenerwähnten Bildstrecke veröffentlichte Bilder. Auf dem ersten Bild sieht man einen Raum, in dem an die 20 tote Menschen auf dem Boden aufgereiht liegen. Dahinter stehen Menschen, die diskutieren und die Toten begutachten. Das Bild ist mit der Legende untertitelt: «Kairo brennt: Bei der Räumung der Protestlager kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei. Es ist von zahlreichen Toten die Rede.» Das zweite Bild fokussiert auf zwei Personen: Die eine liegt am Boden und ist sehr wahrscheinlich tot oder zumindest sehr schwer verletzt. Es ist eine grosse Blutlache zu sehen. Neben dem vermutlich Toten sitzt eine Person, die kaum verletzt erscheint, die aber mit leerem Blick in die Weite starrt und offensichtlich unter Schock steht. Dieser Mann hält etwas wie eine Infusion in der Hand, er sitzt ganz nahe beim Kopf des vermutlich toten Mannes. Es sieht so aus, als würde er sich um die liegende Person kümmern. Im Bild ist erkenntlich, dass noch viele andere Menschen im Raum sind. Man sieht aber von all denen nur die Beine, man sieht keine anderen Personen ganz. Die Bildlegende lautet gleich wie beim ersten Bild.
Der Beschwerdeführer beanstandet, «Blick Online» habe mit der Veröffentlichung der beiden Bilder die Ziffern 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Es sei ein absolutes Tabu, Bilder von Toten zu veröffentlichen. Dies gelte erst recht, wenn Gesichter erkennbar seien. Es sei nicht angebracht, Bilder von Leuten zu veröffentlichen, die tot sind oder scheinbar tot in einer Blutlache liegen. Er habe die Redaktion von «Blick Online» orientiert, dass er Beschwerde beim Presserat einreichen werde. Daraufhin seien die beanstandeten Bilder verschwunden.
C. Am 18. Oktober 2013 teilte Thomas Enderle, Co-Chefredaktor ad interim von «Blick Online», dem Presserat mit, die Redaktion verzichte darauf, sich zur Beschwerde von X. zu äussern.
D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Michael Herzka, Pia Horlacher, Francesca Luvini, Sonja Schmidmeister und David Spinnler (Mitglieder) angehören. Klaus Lange, Redaktor im Newsroom von «Blick», «SonntagsBlick» und «Blick am Abend», trat von sich aus in den Ausstand.
E. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 26. November 2013 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Gemäss der Ziffer 7 der «Erklärung» ist die Privatsphäre zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Die zugehörige Richtlinie 7.1 (Privatsphäre) präzisiert dazu, dass das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum nur dann ohne explizites Einverständnis der Betroffenen zulässig ist, wenn sie auf dem Bild nicht herausgehoben werden. Die Richtlinie 7.8 verlangt zudem, bei Bildern von Kriegen und Konflikten, Terrorakten und weiteren Notlagen das öffentliche Interesse an der Publikation gegen die Gefahr abzuwägen, die Privatsphäre der abgebildeten Personen, das Recht auf Totenruhe und/oder die Sensibilität der Betrachter zu verletzen.
Die Ziffer 8 der «Erklärung» auferlegt den Journalistinnen und Journalisten die Pflicht, bei ihrer Berichterstattung die Menschenwürde zu respektieren. Laut der Richtlinie 8.4 sind vor der Veröffentlichung von Fotografien und Bildern von Kriegen und Konflikten zudem folgende Fragen zu prüfen:
– Handelt es sich um ein einmaliges Dokument der Zeitgeschichte?
– Sind die abgebildeten Personen als Individuen identifizierbar?
– Würde ihre Menschenwürde durch eine Publikation verletzt?
2. Der Presserat hat in der Stellungnahme 2/2012 zur Publikation von Bildern über den sterbenden ehemaligen libyschen Machthaber Muammar al-Gaddafi festgehalten, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein absolutes Tabu ist, Bilder von Toten zu veröffentlichen. Im Einzelfall ist jedoch gestützt auf die in Erwägung 1 angeführten Ziffern der «Erklärung» und die zugehörigen Richtlinien eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich. In der Stellungnahme 73/2012 hat der Presserat zudem darauf hingewiesen, dass Bilder von Verstorbenen, selbst wenn sie im Rahmen einer öffentlichen Trauerfeier zugänglich gemacht werden, bei einer Publikation durch die Medien nicht herausgehoben werden dürfen. Deshalb ist bei der Beurteilung zwischen den beiden vom Beschwerdeführer beanstandeten Bildern wie folgt zu differenzieren:
a) Das erste Bild zeigt eine nicht sehr, aber doch einigermassen distanzierte Perspektive auf einen Raum voller toter Menschen. Einzelne Personen sind zwar erkennbar, aber bloss mit Mühe. Man hätte dieses Bild mit grösserer Distanz aufnehmen können, um die Privatsphäre und Totenruhe dieser Menschen besser zu schützen. Im Gegensatz zu einem Bild eines Arbeitsunfalls in Manila, welches als «Bild des Tages» losgelöst von jeglicher Aktualität publiziert wurde (Stellungnahme 33/2011), hat das Bild aus Ägypten zusammen mit dem Text jedoch einen Informationswert. Denn es zeigt eindrücklich, wie martialisch dieser Konflikt war/ist.
b) Demgegenüber fokussiert das zweite Bild, das einen vermutlich toten Mann und daneben den sitzenden Mann zeigt, in einer die Privatsphäre verletzenden Art und Weise auf einzelne Personen. Und mit der Publikation des Bildes hat die Redaktion von «Blick Online» die erforderliche Rücksicht und Zurückhaltung gegenüber Personen vermissen lassen, die sich offensichtlich in einer Notlage befinden. Soweit zudem davon auszugehen ist, dass
der Mann am Boden tot ist, wird auch das Recht auf Totenruhe missachtet. Nach Auffassung des Presserats hat die Redaktion auch zu wenig sorgfältig zwischen dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung über den blutigen Konflikt und der Achtung der Menschenwürde der Abgebildeten abgewogen. Gerade wegen der starken Fokussierung auf die beiden Personen werden diese durch die Publikation zu Objekten degradiert und die sensationelle Wirkung wird mithin über den Respekt der Menschenwürde gestellt. Die Veröffentlichung dieses Bildes ist zudem auch deshalb unverhältnismässig, weil es ohne Weiteres möglich wäre, ein Bild mit einem vergleichbaren Informations- und Symbolgehalt zu veröffentlichen, das nicht auf erkennbare Personen fokussiert.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. «Blick Online» hat mit der Veröffentlichung eines auf zwei Personen fokussierten Opferbildes in einer Bilderstrecke über gewaltsame Auseinandersetzungen in Kairo («Auseinandersetzungen zwischen Mursi-Anhängern und der Polizei. Die Muslimbrüder wollen heute Nachmittag in Kairo Protestmärsche durchführen, um der Opfer zu gedenken»; publiziert am 14. August 2013) die Ziffern 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
3. «Blick Online» hat mit der Veröffentlichung eines weiteren Bildes in der gleichen Bildstrecke die Ziffern 7 und 8 der «Erklärung» nicht verletzt.