Zusammenfassung
Islam und Islamismus unzulässig vermischt
Wo liegt die Grenze zwischen zulässiger Islamkritik und unzulässiger Diskriminierung? Für den Presserat ist die Grenze überschritten, wenn ein Medium behauptet, die Mehrheit der Muslime seien nicht wegen, sondern trotz des Islams friedlich. Und der Islamismus sei nichts anders als die natürliche Folge einer Religion, deren heiliges Buch, der Koran, angeblich ebenso rassistisch wie Hitlers «Mein Kampf» sei.
Die «Basler Zeitung» veröffentlichte vor Ostern 2013 einen Artikel zum Thema «Christenverfolgung». Dem ausführlichen Bericht zufolge bringt der islamistische Extremismus dem Christentum die grösste Glaubensverfolgung seiner Geschichte. Nach der Publikation des Artikels stellte sich heraus, dass er sich zu wesentlichen Teilen auf einen rechtsextremen Autor abstützte. Ein Religionswissenschaftler der Universität Zürich und die Vereinigung der islamischen Organisationen in Zürich (VIOZ) beschwerten sich beim Presserat über die «Basler Zeitung». Die VIOZ zudem über die Redaktion von «Tages-Anzeiger Online», welche den Bericht im Rahmen der Kooperation mit der «Basler Zeitung» ebenfalls kurzzeitig aufgeschaltet hatte.
Der Presserat weist darauf hin, dass berufsethisch auch «politisch unkorrekte» Berichte zulässig sind. Er bemängelt jedoch die äusserst schmale Quellenbasis des Artikels – einen Sammelband zum Thema Christenverfolgung –, über welche die Leserschaft zwingend hätte informiert werden müssen. Weiter wäre die «Basler Zeitung» verpflichtet gewesen, die angebliche «Wissenschaftlichkeit» des Sammelbands und die daraus entnommenen Zitate kritisch zu hinterfragen. Und es genügte nicht, in einer Berichtigung darauf hinzuweisen, dass sich der angebliche «Soziologe und Islamkritiker» als Rechtsextremer entpuppte. Vielmehr hätte die Zeitung ihrer Leserschaft darüber hinaus offenlegen müssen, dass der Autor des Artikels über die als solche gekennzeichneten Zitate hinaus ganze Passagen wortwörtlichvon einem Blog dieses Autors übernommen hatte. Schliesslich habe die «Basler Zeitung» das berufsethische Diskriminierungsverbot mit einem Amalgam aus berechtigter Kritik am islamistischen Terrorismus und Fundamentalismus und diskriminierenden Aussagen über den Islam in schwerwiegender Weise verletzt.
Abgewiesen hat der Presserat hingegen die Beschwerde der VIOZ, soweit sich diese zusätzlich gegen «Tages-Anzeiger Online» richtet. Zwar wäre es der Redaktion angesichts der aussergewöhnlichen Virulenz des Artikels gut angestanden, diesen vor der Übernahme näher zu prüfen. Mit dem Vermerk «Basler Zeitung» habe sie aber darauf hingewiesen, dass es sich um einen extern übernommenen, nicht selber recherchierten Bericht handelt. Vor allem aber habe die Redaktion umgehend reagiert und den Artikel entfernt, nachdem Leser sie auf den problematischen Text hingewiesen hatten.
Résumé
Amalgame intolérable entre Islam et islamisme
Où tracer la limite entre critique admissible de l’Islam et la discrimination? Pour le Conseil de la presse, cette limite est franchie dès lors qu’un média prétend que la majorité des musulmans sont pacifiques en dépit de l’islam et non à cause de lui, et que l’islamisme ne serait que la conséquence naturelle d’une religion dont le livre saint, le Coran, serait prétendument aussi raciste que le «Mein Kampf» de Hitler.
La Basler Zeitung» publie avant Pâques 2013 un article sur la persécution des chrétiens. A lire l’article circonstancié, l’extrémisme islamiste infligerait à la Chrétienté la pire persécution de son histoire. Après la publication de l’article, il apparut que d’importantes parties de celui-ci se fondaient sur un auteur d’extrême droite. Un spécialiste de la science des religions de l’université de Zurich et l’union des organisations islamistes de Zurich (VIOZ) se plaignent de la «Basler Zeitung» auprès du Conseil de la presse. La VIOZ met également en cause le «Tages-Anzeiger en ligne» qui pendant un bref moment avait repris le compte rendu de la «Basler Zeitung» conformément à un accord de collaboration.
Le Conseil de la presse rappelle que la déontologie admet aussi des articles «politiquement incorrects». Il critique cependant l’extrême faiblesse des sources à la base de l’article – un ouvrage collectif sur le thème de la persécution des Chrétiens – au sujet de laquelle les lecteurs devaient impérativement être informés. En outre, la «Basler Zeitung» aurait dû s’interroger sur le caractère «scientifique» de cet ouvrage et des citations qu’elle y a puisé. Il ne suffisait pas de noter dans une rectification que le soi-disant «sociologue et critique de l`Islam» se révélait comme appartenant à l’extrême droite. Le journal aurait dû, par contre, informer ses lecteurs de ce que le rédacteur de l’article avait repris, au-delà des citations signalées comme telles, des passages entiers du blog de cet auteur dont il s’est inspiré. La «Basler Zeitung », enfin, a gravement violé l’interdiction déontologique de la discrimination en faisant un amalgame entre la critique légitime du terrorisme et du fondamentalisme islamiste et des assertions discriminatoires concernant l’Islam.
Le Conseil de la presse a rejeté en revanche la plainte de la VIOZ contre le «Tages-Anzeiger en ligne». Certes, la rédaction aurait été bien inspirée, vu son ton exceptionnellement virulent, de scruter de près l’article de la «Basler Zeitung» avant de le reprendre. Avec la mention «Basler Zeitung , elle a cependant attiré l’attention sur le fait qu’il s’agissait d’un article repris ailleurs et non d’un produit de ses propres recherches. Et surtout, la rédaction a réagi sans tarder en supprimant l’article dès qu’un lecteur leur avait signalé le texte problématique.
Riassunto
Non confondere «islamismo» e «Islam»
Dove situare il confine tra una critica legittima all’Islam e una discriminazione inammissibile? Secondo il Consiglio della stampa, la linea divisoria è superata quando si sostiene che la maggioranza degli islamici sono gente pacifica, non a causa, ma nonostante la religione che praticano. L’islamismo sarebbe una conseguenza logica di un credo il cui libro sacro, il Corano, può essere definito razzista come il «Mein Kampf» di Hitler.
Sul tema «Persecuzione di cristiani», la «Basler Zeitung» aveva pubblicato prima della Pasqua 2013 un ampio articolo. All’estremismo islamico si attribuiva la più estesa persecuzione che il cristianesimo ha dovuto subire nella sua storia. Dopo la pubblicazione si è saputo che per ampi stralci l’articolo era debitore dello scritto di un estremista di destra. Un specialist della scienza delle religioni dell’Università di Zurigo e l’Unione delle organizzazioni islamiche della città (VIOZ) hanno presentato al Consiglio della stampa un reclamo contro la „Basler Zeitung“. La VIOZ, inoltre, accusa l’edizione online del «Tages-Anzeiger» di ripresa parziale dell’articolo, nell‘ambito della collaborazione esistente con la testata basilese.
Il Consiglio della stampa rileva anzitutto che dal punto di vista deontologico anche un articolo «politicamente scorretto» può essere lecito, ma deplora che l’accusa fosse nel caso basata su una documentazione veramente minuscola: in pratica una raccolta di articoli sulla persecuzione dei cristiani, fonte che ai lettori veniva taciuta. La „Basler Zeitung“ avrebbe dovuto accertarsi della «scientificità» della raccolta e controllare la fondatezza delle relative citaz
ioni. Non è sufficiente che in una successiva messa a punto il giornale abbia ammesso che il presunto «sociologo e critico dell’Islam» era un estremista di destra. Si sarebbe dovuto precisare anche che l’estensore dell’articolo aveva attinto abbondantemente soltanto a dei blog di quel personaggio. Gravemente discriminante risulta pure il continuo amalgama che fa il giornale tra estremismo islamico, la cui critica è certo lecita, e l’Islam come tale.
Non è stato accolto, invece, il reclamo della VIOZ contro l’edizione online del «Tages-Anzeiger». Anche la redazione zurighese sarebbe stata tenuta a verificare il contenuto dell’articolo, data l’estrema virulenza dei contenuti. Ma l’indicazione a margine: «Basler Zeitung» stava pur sempre a indicare che si trattava di un contributo «esterno». A favore della testata online, del resto, la tempestiva decisione di eliminare dalla rete l’articolo subito dopo la reazione dei primi lettori.
I. Sachverhalt
A. Am 28. März 2013 veröffentlichte die «Basler Zeitung» einen Artikel von Thomas Wehrli zum Thema «Christenverfolgung» (Titel: «Die unfreiwilligen Märtyrer des 21. Jahrhunderts»). Der Vorspann lautet: «Alle fünf Minuten wird irgendwo auf der Welt ein Christ ermordet – der islamische Extremismus beschert dem Christentum die grösste Glaubensverfolgung seiner Geschichte.»
Der Lauftext beginnt dramatisch: «Gefangen, gefoltert getötet. Die Bilder schockieren. Jene der jungen Christin etwa, noch keine 20, an Händen und Füssen ans Bett gefesselt, malträtiert, das Kreuz durch den Mund gerammt. Tot. Erlöst. Die Welt schweigt. Sieht weg.» Wehrli beschreibt ein Szenario schlimmster Christenverfolgung. Er belegt Glaubenstote mit Fakten aus einem «Weltverfolgungsindex, den das überkonfessionelle Hilfswerk ‹Open Doors› seit 1993 Jahr für Jahr herausgibt». Und der Autor benennt die Ursachen: «Die Verfolgung der Christen trägt in ihrer Massierung, ihrer Grausamkeit, ihrer Unerbittlichkeit fast immer den einen Namen: islamischer Extremismus. Acht der zehn schlimmsten Länder auf dem Index sind islamisch geprägt.» Dabei beruft er sich erneut auf «Open Doors», das «weiss», dass den Christen die grösste Gefahr «von der seit den 1980er-Jahren langsam und stetig voranschreitenden Islamisierung» droht.
Die Analyse Wehrlis gipfelt im Fazit: «Der Islam, so friedlich er auch dreinblicken kann, hat in seiner radikalsten Ausprägung ein anderes Gesicht. Eine hässliche Fratze ist es, die kein Pardon kennt, die nur eines im Blick hat: die Weltherrschaft.» Die islamische Lehre respektive der Koran fordere, Ungläubige entweder zu bekehren oder auszulöschen Es sei ein gefährlicher Irrtum, zu glauben, die Mehrheit der Muslime sei wegen des Islams friedlich; «sie ist trotz des Islams friedlich».
Zur Stützung seiner Thesen zitiert der Redaktor der «Basler Zeitung» den «deutschen Soziologen und Islamkritiker Michael Mannheimer» («Wie selten zuvor in der Geschichte zeigt sich der Islam in seiner fundamentalsten und archaischsten Form»), Ayatollah Khomeini («Juden und Christen sind dem Schweissgestank von Kamelen und Dreckfressern gleichzusetzen und gehören zum Unreinsten der Welt»; «Alle nicht muslimischen Regierungen sind Schöpfungen Satans, die vernichtet werden müssen») sowie Alice Schwarzer («Der Koran ist genauso rassistisch wie Hitlers ‹Mein Kampf› und müsste sofort verboten werden»).
Wehrli veranschaulicht seine Ausführungen durch eine Infografik («Weltverfolgungsindex 2013»). Und in einer «Text-Box» («Bund zahlt 250 Millionen an Entwicklungshilfe») berichtet er, die Schweiz unterstütze 22 der 50 Länder, in denen Christen systematisch verfolgt würden. Insgesamt seien 2011 250 Millionen Franken in diese Gebiete geflossen. Parlamentarische Vorstösse hätten dies schon mehrmals hinterfragt. Die CVP habe 2011 explizit verlangt, dass Ländern, in denen Andersgläubige verfolgt werden, keine Entwicklungshilfe mehr zu gewähren sei. Der Bundesrat halte dies für kontraproduktiv, da es letztlich jene treffen würde, die am stärksten unter der Situation leiden. Anderer Auffassung seien die Buchautoren Jürgen Bellers und Markus Porsche, die in ihrem Buch «Christenverfolgung in islamischen Ländern» verlangten, die Gewährung von Entwicklungshilfe sei an die Achtung der Religionsfreiheit zu knüpfen.
B. Tags darauf veröffentlichten «Basler Zeitung Online» und «Tages-Anzeiger Online» den Artikel von Thomas Wehrli unter dem Titel «Alle fünf Minuten wird ein Christ ermordet».
C. Am 21. Mai 2013 beschwerte sich Oliver Wäckerlig, Assistent am Religionswissenschaftlichen Seminar der Universität Zürich, beim Schweizer Presserat über den Artikel von Thomas Wehrli. Sowohl die Print- als auch die Online-Version verletzten die Ziffern 3 (Quellen), 5 (Berichtigung) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
Der Redaktor der «Basler Zeitung» habe es unterlassen, Quellen zu mehreren Zitaten auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Wie der Beschwerdeführer in einer im Rahmen seiner Dissertation verfassten detaillierten Analyse des Artikels aufgezeigt habe (veröffentlicht unter: https://www.medienspiegel.ch/archives/005583.html) gelte dies vor allem für die Zitate von Khomeini, Schwarzer und Mannheimer. In seinem Beitrag auf «Medienspiegel» habe er aufgezeigt, dass Thomas Wehrli seine Passagen zum Islam von einem rechtsextremen Autor übernommen habe, der unter dem Pseudonym «Michael Mannheimer» schreibe. Der Autor stehe in Deutschland wegen Volksverhetzung vor Gericht. Auch der szenische Anfang des Artikels, mit dem Bild einer jungen Christin, mit Händen und Füssen ans Bett gefesselt und das Kreuz durch den Mund gerammt, sei nicht durch eine Quelle belegt. Die Szene stamme aus einem Horrorfilm. Und die Aussage, die Alice Schwarzer zugeschrieben werde, wolle diese nie selbst gesagt haben.
Obwohl der Beschwerdeführer die «Basler Zeitung» darauf hingewiesen habe, dass der Artikel eine Reihe unrichtiger Fakten behaupte, habe die «Basler Zeitung» ihre Berichtigungspflicht nicht wahrgenommen.
Thomas Wehrli vermittle in seinem Artikel zudem ein Bild des Islams, der aufgrund seiner religiösen Schriften insgesamt gewalttätig sei und dessen Anhänger danach trachteten, systematisch Christen zu verfolgen und diese auf barbarische Weise umzubringen. Dadurch stelle er Muslime unter einen Generalverdacht und bestärke gegen sie bestehende Vorurteile.
D. Am 24. Mai 2013 beschwerte sich die Vereinigung der islamischen Organisationen in Zürich (nachfolgend: VIOZ) über die am 29. März 2013 in den Online-Ausgaben von «Basler Zeitung» und «Tages-Anzeiger» unter dem Titel: «Alle fünf Minuten wird ein Christ ermordet» veröffentlichte Version des Artikels von Thomas Wehrli. Damit hätten die beiden Redaktionen gegen die Ziffern 3 (Unterschlagung/Entstellung von Informationen), 4 (Plagiat) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung» verstossen.
Die VIOZ beanstandet, Thomas Wehrli unterschlage wichtige Tatsachen und entstelle Informationen, indem er beispielsweise seine Quellen durch Weglassung «nicht als tendenziös, sondern z.B. als ‹überkonfessionell›» bezeichne oder ihnen einen «akademischen Anstrich» verleihe. Zudem bestünden beim angeblichen Zitat von Alice Schwarzer ernsthafte Zweifel, dass es echt sei. Darüber hinaus habe der Redaktor der «Basler Zeitung» nicht nur ganze Passagen von anderen Quellen übernommen, ohne diese zu nennen, sondern sich auch an die Struktur ähnlicher Artikel angelehnt und diese mithin plagiiert.
Schliesslich enthalte der Artikel an mehreren Stellen erhebliche Unwerturteile über den Islam und verallgemeinere die zu Recht negativen Vorurteile gegenüber terroristischen «Islamisten» und ihre Gräueltaten in unzulässiger, diskriminierender Weise auf di
e ganze Religionsgemeinschaft.
E. Am 1. Juli 2013 beantragte der Rechtsdienst Tamedia, auf die Beschwerde der VIOZ sei nicht einzutreten, soweit sich diese gegen «Tages-Anzeiger Online» richtet. Die Redaktion habe den Bericht im Rahmen der Kooperation mit der «Basler Zeitung Online» ohne Bearbeitung übernommen und aufgeschaltet. Nach Eingang von Leserhinweisen habe das Newsdesk den Text einer näheren Prüfung unterzogen und sich entschlossen, den Artikel von der Website zu nehmen. Der Text habe sich rund 10 Stunden auf «Tages-Anzeiger Online» befunden.
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Alinea 5 seines Geschäftsreglements trete der Presserat unter anderem dann nicht auf eine Beschwerde ein, wenn die betroffene Redaktion Korrekturmassnahmen ergriffen hat. Eine Entschuldigung sei deshalb nicht zur Diskussion gestanden, weil der beanstandete Bericht keine Einzelpersonen oder überschaubare Personen angreife, bei denen man sich hätte entschuldigen können. Mit der raschen Reaktion habe sich der «Tages-Anzeiger» aber vom Inhalt der Publikation distanziert und damit korrekt verhalten.
F. Am 24. Juli 2013 beantragte die anwaltlich vertretene Redaktion «Basler Zeitung» in zwei separaten Beschwerdeantworten, die Beschwerden von Oliver Wäckerlig und von VIOZ seien abzuweisen.
Zum Vorwurf der ungenügenden Quellenüberprüfung führt die «Basler Zeitung» an, mehrere Zitate von Michael Mannheimer stammten aus einem Sammelband der beiden Professoren Jürgen Bellers und Markus Porsche mit dem Titel «Christenverfolgung in islamischen Ländern». Der eine lehre an einer Universität in Deutschland, der andere in Taiwan. Auch wenn es sich nicht um eine rein wissenschaftliche Publikation handle, sei ihr ein wissenschaftlicher Gehalt nicht abzusprechen. Indem auch Artikel von Michael Mannheimer in diesem Sammelband enthalten seien, werde der Eindruck erweckt, auch Mannheimer sei ein Wissenschaftler. Für Thomas Wehrli sei deshalb nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um das Pseudonym einer Person handle, die wegen Volksverhetzung vor Gericht steht. Wenn gemäss der Praxis des Presserats Journalisten nicht verpflichtet seien, Agenturmeldungen mit eigenen Recherchen zu überprüfen, gelte das erst recht für wissenschaftliche Publikationen, denn für Wissenschaftler gälten strengere Massstäbe bezüglich Recherche und Quellenüberprüfung als für Nachrichtenagenturen. Deshalb sei Thomas Wehrli nicht verpflichtet gewesen, die zitierten Quellen auf deren Richtigkeit oder Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
Zum Vorwurf der unterlassenen Quellennennung wendet die «Basler Zeitung» zudem ein, Redaktor Wehrli habe das Werk «Christenverfolgung in islamischen Ländern» in seiner Berichterstattung als Quelle erwähnt. Die beanstandeten Zitate von Ayatollah Khomeini, Michael Mannheimer und Alice Schwarzer entstammten allesamt diesem Werk. Die «Basler Zeitung» sei deshalb weder verpflichtet gewesen, diese Zitate zu überprüfen, noch die Ursprungsquellen zu nennen.
Nachdem die «Basler Zeitung» durch mehrere Twitter-Einträge und Leserkommentare darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es sich bei Michael Mannheimer um ein Pseudonym des Islamhassers Karl-Michael Merkle handle, habe sie sofort reagiert. Sie habe am 3. April 2013 unaufgefordert die Zitate, welche direkt von Michael Mannheimer stammten, aus dem Online-Artikel entfernt und die Leserschaft über die wahre Identität Mannheimers sowie über das gegen ihn laufende Verfahren aufgeklärt. Bei den übrigen Zitaten sei nicht nachgewiesen, dass sie falsch seien. Deshalb sei die «Basler Zeitung» zu keiner weiteren Berichtigung verpflichtet gewesen.
Auch der von VIOZ erhobene Plagiatsvorwurf gehe fehl. Der einschlägige Blog, von welchem die Zitate plagiiert worden sein sollen, habe den beanstandeten Artikel in die eigene Berichterstattung integriert. Und die «Basler Zeitung» sei nicht verpflichtet, die einzelnen Quellen genau auszuweisen.
Schliesslich entgegnet die «Basler Zeitung» zum Diskriminierungsvorwurf, der Text richte sich nicht gegen den Islam als solchen, sondern zeige auf, dass sich Christen in Gebieten, wo diese die Minderheit ausmachen, zum Teil stark benachteiligt «und in der ausgeprägtesten Form sogar verfolgt und auch getötet» werden. Dabei verallgemeinere der Artikel keineswegs auf alle Muslime und setze diese auch nicht kollektiv herab. Der Autor halte sich an das Prinzip der Verhältnismässigkeit und betone ausdrücklich, dass die gewaltbereiten, extremistischen Gruppierungen in der Minderheit seien.
G. Das Präsidium des Presserats vereinigte die beiden Beschwerden von Oliver Wäckerlig und von VIOZ und wies sie seiner 3. Kammer zu, der Max Trossmann (Kammerpräsident), Marianne Biber, Matthias Halbeis, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Franca Siegfried (Mitglieder) angehören. Jan Grüebler, ehemaliger Mitarbeiter von «Tages-Anzeiger Online», trat von sich aus in den Ausstand.
H. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihren Sitzungen vom 21. August und 13. November 2013 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. a) Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Alinea 5 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn die betroffene Redaktion in einer Angelegenheit von untergeordneter Relevanz Korrekturmassnahmen ergriffen und/oder sich öffentlich entschuldigt hat. Vorliegend hat «Tages-Anzeiger Online» zwar Korrekturmassnahmen ergriffen, doch handelt es sich nicht um eine Angelegenheit von untergeordneter Relevanz. Deshalb tritt der Presserat auf die Beschwerde von VIOZ auch insoweit ein, als sie sich gegen «Tages-Anzeiger Online» richtet.
b) Der Presserat hat sich in seinen Stellungnahmen 6 und 50/2011 mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Redaktionen zu stellen sind, wenn diese redaktionelle Inhalte im Rahmen von redaktionellen Kooperationen übernehmen. Dabei hat der Presserat zunächst festgehalten, dass Redaktionen für sämtliche Inhalte verantwortlich sind, die sie veröffentlichen – also auch für Berichte, die sie von anderen Medien übernehmen. Da es unverhältnismässig wäre, externe Beiträge selber nachzurecherchieren, beschränkt sich die redaktionelle Überprüfungspflicht auf offensichtliche Verletzungen der «Erklärung». Dies gilt allerdings nur dann, wenn das übernehmende Medium seinem Publikum offen legt, wer den Bericht ursprünglich verantwortet.
c) Hätte die Redaktion von «Tages-Anzeiger Online» bei genügender Sorgfalt auf Anhieb erkennen müssen, dass der von der «Basler Zeitung» übernommene Beitrag insbesondere gegen die Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung» verstösst? Angesichts der aussergewöhnlichen Virulenz des Artikels von Thomas Wehrli erscheint dies dem Presserat zumindest nicht abwegig. Und selbst wenn die Verletzungen der «Erklärung» für die Redaktion nicht so offensichtlich erkennbar waren, dass sie zwingend vor der Publikation hätte eingreifen müssen, wäre eine genauere Prüfung angesichts des heiklen Themas zumindest wünschbar gewesen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände erscheint es dem Presserat aber unverhältnismässig, diese Unterlassung der Redaktion zu rügen. Denn zum einen weist der Vermerk «Basler Zeitung» darauf hin, dass es sich um einen extern übernommenen, nicht selber recherchierten Bericht handelt. Vor allem aber hat die Redaktion eine angemessene Korrekturmassnahme ergriffen, indem sie den Artikel von der Website entfernte, nachdem Leser sie auf den problematischen Text hingewiesen hatten. Soweit sich die Beschwerde der VIOZ gegen «Tages-Anzeiger Online» richtet, ist sie deshalb abzuweisen.
2. Der Presserat hat in seiner Praxis zur Kommentarfreiheit und zum Diskriminierungsverbot mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich nicht an einem Massstab von «political cor
rectness» orientiert und dass die «Erklärung» auch eine einseitige, polemische Berichterstattung zulässt. Berufsethisch ist deshalb ein «politisch unkorrekter» Bericht – wie der vorliegend beanstandete Artikel von Thomas Wehrli – grundsätzlich zulässig, sofern er sich an die Regeln des Journalistenkodex hält.
3. Ohne auf sämtliche von den Beschwerdeführern beanstandeten Punkte einzugehen, wirft der Bericht der «Basler Zeitung» für den Presserat unter dem Gesichtspunkt von Ziffer 3 der «Erklärung» (Quellen; Unterschlagung/Entstellung von Informationen) vor allem folgende Probleme auf:
– Die «Basler Zeitung» beruft sich darauf, der grösste Teil der im Artikel enthaltenen Informationen entstamme einer einzigen Quelle: dem Sammelband «Christenverfolgung in islamischen Ländern». Diese Quellenbasis ist für einen umfangreichen Artikel äusserst schmal.
– Die Berufung auf die angebliche «Wissenschaftlichkeit» einer Information entbindet nicht davon, die Quelle kritisch zu überprüfen. Denn im Gegensatz zu Informationen, die von einer Nachrichtenagentur stammen, besteht bei einer nicht näher bekannten Quelle keine Garantie, dass die darin enthaltenen Informationen nach journalistischen Kriterien überprüft worden sind. Vorliegend hätten dem Redaktor der «Basler Zeitung» bereits bei einer minimalen Internetrecherche Zweifel über die angebliche «Wissenschaftlichkeit» der Ausführungen «Mannheimers» kommen müssen.
– Der Autor des beanstandeten Berichts hat zudem auch die weiteren Zitate aus dem Sammelband allzu unkritisch übernommen und insoweit die berufsethisch geforderte minimale journalistische Sorgfalt vermissen lassen. Die Beschwerdeführer zeigen dies am Beispiel des angeblichen Zitats von Alice Schwarzer auf, dessen Primärquelle nicht auffindbar ist und dessen Echtheit Schwarzer selbst offenbar bestreitet. Und auch bei den angeblichen Zitaten von Aussagen von Ayatollah Khomeini weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass jegliche Angaben dazu fehlen, wo und/oder wann Khomeini diese Äusserungen gemacht haben soll.
– Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen zum anwaltlichen, parteiergreifenden Journalismus zudem stets darauf hingewiesen, dass das Publikum in der Lage sein muss, die Fakten einzuordnen, und zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden, damit es sich selber eine eigene Meinung bilden kann. Auch dieser Anforderung genügt der beanstandete Artikel offensichtlich nicht. Die Leserschaft der «Basler Zeitung» wird nicht darüber informiert, dass der Artikel hauptsächlich auf dem erwähnten Sammelband beruht. Die Erwähnung des Bandes ganz am Schluss in der separaten «Text-Box» legt dies in keiner Weise nahe. Weiter unterschlägt der Artikel der «Basler Zeitung» vollständig, dass der Autor ganze Textpassagen zum Teil wörtlich aus einem umstrittenen Blog übernommen hat. Die Leserschaft ist unter diesen Umständen nicht in der Lage, die Informationen und die Quellen einzuordnen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Ziffer 3 beanstanden, ist die Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» deshalb gutzuheissen.
4. Die «Basler Zeitung» macht in ihren Beschwerdeantworten geltend, sie habe sofort reagiert, nachdem ihr die wahre Identität von Michael Mannheimer bekannt geworden sei. Mit der am 3. April 2013 erfolgten Entfernung der Zitate in der Online-Version und der Veröffentlichung des Hinweises, wonach Michael Mannheimer mit richtigem Namen Karl-Michael Merkle heisse und in Deutschland wegen Volksverhetzung vor Gericht stehe, habe sie die Berichtigungspflicht erfüllt. Nach Auffassung des Presserats macht es sich die Beschwerdegegnerin damit allzu einfach. Denn wie insbesondere der Beschwerdeführer Wäckerlig in seiner detaillierten Analyse aufzeigt, hat Thomas Wehrli nicht bloss die als solche gekennzeichneten (und am 3. April aus der Online-Version entfernten) Zitate, sondern darüber hinaus wesentliche Passagen seines Artikels zum Teil wörtlich von Mannheimer bzw. Merkle übernommen. Darauf hätte die «Basler Zeitung» in einer Berichtigung zwingend hinweisen müssen. Ebenso darauf, dass die in der Einleitung des Haupttexts umschriebene Misshandlung einer Christin aus einem Horrorfilm stammt und dass für die angeblichen Zitate von Alice Schwarzer und Ayatollah Khomeini keine Primärquellen bekannt sind sowie dass Schwarzer das Zitat bestreitet.
5. a) Gemäss der Ziffer 4 der «Erklärung» sollen Journalistinnen und Journalisten kein Plagiat begehen. Die zugehörige Richtlinie 4.7 führt dazu aus: «Wer ein Plagiat begeht, d.h. wer Informationen, (…) Kommentare, (…) von einer Berufskollegin, einem Berufskollegen ohne Quellenangabe in identischer oder anlehnender Weise übernimmt, handelt unlauter gegenüber seinesgleichen.»
Hat der Redaktor der «Basler Zeitung» unlauter gehandelt, indem er sich im Blog Mannheimers mit Textbausteinen bedient hat, ohne dies im Artikel zu deklarieren? In Bezug auf die identische oder anlehnende Übernahme der Formulierungen ist dies ohne Weiteres zu bejahen. Eine Verletzung der Richtlinie 4.7 ist allerdings aus einem anderen Grund zu verneinen. Wie der Wortlaut der Richtlinie «… von einer Berufskollegin, einem Berufskollegen» nahe legt, bezweckt das Plagiatsverbot in erster Linie, eine minimale Fairness zwischen konkurrierenden Medien zu sichern (Stellungnahme 22/2001). Bei den von Karl-Michael Merkle auf seinem Blog unter dem Pseudonym Michael Mannheimer veröffentlichten Texten handelt es sich offensichtlich nicht um Journalismus und entsprechend ist die anlehnende oder identische Übernahme solcher Texte durch Thomas Wehrli kein journalistisches Plagiat. Dies ändert aber nichts daran, dass es unter dem Gesichtspunkt der Transparenz (Ziffer 3 der «Erklärung») zwingend gewesen wäre, die Quelle zu benennen.
6. a) Die Ziffer 8 der «Erklärung» auferlegt den Medienschaffenden die Pflicht, auf diskriminierende Anspielungen unter anderem gegenüber religiösen Gemeinschaften und anderen zu schützenden Minderheiten zu verzichten. Nach der Praxis des Presserats ist eine Anspielung diskriminierend, wenn durch eine unzutreffende Darstellung das Ansehen einer Gruppe beeinträchtigt und/oder die Gruppe kollektiv herabgewürdigt wird (vgl. Stellungnahme 65/2009). Das Diskriminierungsverbot verbietet dabei nicht die Kritik an Einzelpersonen, sondern soll Verallgemeinerungen verhindern (Stellungnahme 7/2010 mit weiteren Hinweisen). Es ist deshalb diskriminierend, den Islam mit dem islamistischen Terrorismus gleichzusetzen (Stellungnahme 12/2006) und die Gewalt von islamistischen Fundamentalisten und Terroristen undifferenziert dem Islam zuzuordnen (Stellungnahme 30/2005).
b) Im ersten Teil des Artikels schreibt Thomas Wehrli vergleichsweise zurückhaltend von terroristischen Überfällen einer islamistischen Gruppe («Boko Haram»), er gibt dem «islamistischen Extremismus» die Hauptschuld an der Christenverfolgung und warnt unter Berufung auf «Open Doors» vor der «langsam und stetig voranschreitenden Islamisierung». Schrittweise geht er danach von Aussagen zum Islamismus zunächst zu solchen über «radikalste Ausprägungen» des Islams über, welche einzig die Weltherrschaft im Blick hätten. Und er behauptet, nicht bloss irgendwelche Extremisten, sondern die islamische Lehre als solche verlange, Ungläubige entweder zu bekehren oder auszulöschen. Danach vergleicht er den heutigen Islam mit der Naziherrschaft im Dritten Reich und insinuiert damit, im heutigen Islam hätten wie seinerzeit im Dritten Reich bloss noch Fundamentalisten das Sagen. Und schliesslich kulminiert die Abrechnung mit dem Islam in der offensichtlich diskriminierenden Behauptung, die Mehrheit der Muslime sei nicht wegen, sondern trotz des Islams friedlich. Mithin sei die gewaltsame Umsetzung der religiösen Ziele dem Islam inhärent und der Islamismus nichts anderes als die natürliche Folge eine
r Religion, deren heiliges Buch, der Koran, angeblich ebenso rassistisch wie Hitlers «Mein Kampf» sei. Mit diesem Amalgam zwischen berechtigter Kritik am islamistischen Fundamentalismus und Terrorismus und diskriminierenden Aussagen über den Islam verstösst die «Basler Zeitung» in schwerwiegender Weise gegen die Ziffer 8 der «Erklärung».
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde von VIOZ gegen «Tages-Anzeiger Online» wird abgewiesen.
2. Die Beschwerden von Oliver Wäckerlig und VIOZ gegen die «Basler Zeitung» (Print- und Onlineausgabe) werden in den Hauptpunkten gutgeheissen.
3. Die «Basler Zeitung» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Die unfreiwilligen Märtyrer des 21. Jahrhunderts» (Printausgabe vom 28. März 2013) respektive «Alle fünf Minuten wird ein Christ ermordet» (am 29. März 2013 auf «Basler Zeitung Online» veröffentlicht) die Ziffern 3 (Quellen), 5 (Berichtigung) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
4. Nicht verletzt hat die «Basler Zeitung» die Ziffer 4 der «Erklärung».