Nr. 53/2008
Namensnennung / Diskriminierung

(X. c. «Blick»/«Mittelland Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 25. November 2008

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Zusammenfassung

Resumé

Riassunto

I. Sachverhalt

A. Am 6. Juni 2008 erschien im «Blick» der Artikel «Mitschüler zwang Nadine (16) zum Sex. Lehrer wusste von Belästigungen». Der Artikel schilderte massive sexuelle Übergriffe, deren Opfer eine Schülerin der Oberstufe im Kanton Solothurn gewesen war. «Blick»-Autor Ralph Donghi zitierte die Aussagen der Schülerin in direkter Rede und nannte den angeschuldigten Täter, einen ebenfalls 16-jährigen Jugendlichen, mit dem richtigen Vornamen und dem Initial des Familiennamens. In gleicher Weise wurde auch die Schülerin bezeichnet; bei beiden Personen (wie auch bei der Mutter der Schülerin) verwies ein Sternchen auf die Fussnote «Namen der Redaktion bekannt». Zwei Fotos, die gemäss Autorenzeile ebenfalls von Ralph Donghi stammten, zeigten eine junge Frau, die den Kopf abgewandt hält, und – in das Hauptbild eingeklinkt – im Kleinformat den Kopf eines dunkelhäutigen Jungen, dessen Augenpartie mit einem breiten Balken abgedeckt ist. Unter dem kleinen Bild standen halbfett der abgekürzte Rufname des Angeschuldigten und ein Zitat des Opfers.

B. Am folgenden Tag, dem 7. Juni 2008, übernahmen drei Zeitungen aus dem Kanton Solothurn die «Blick»-Geschichte. Während das «Solothurner Tagblatt» sich mit einer kürzeren Meldung auf seiner Frontseite begnügte und als einzigen Namen den des zuständigen Schulleiters nannte, brachten die zum Verbund der «Mittelland Zeitung» gehörenden «Solothurner Zeitung» und «Oltner Tagblatt» einen textidentischen Beitrag von Fabian Muster, der nicht nur die Namen der Beteiligten im gleichen Umfang wie der «Blick» mitteilte, sondern noch als Eigenrecherche hinzufügte, in welchem Fussballklub der Angeschuldigte spielte und wie dessen Präsident auf die Vorwürfe gegen seinen Spieler reagierte.

C. Mit Schreiben vom 13. und 22. Juni 2008 erhob der Pflichtverteidiger namens des Angeschuldigten Beschwerde beim Presserat. Er schreibt darin, die Berichte im «Blick» und in der «Solothurner Zeitung» sowie dem «Oltner Tagblatt» verstiessen gegen Richtlinie 7.1 (recte 7.6) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend kurz «Erklärung» genannt), indem die Namensangaben so eindeutig seien, dass die Personen ohne grossen Aufwand ermittelt werden könnten. Da der Angeschuldigte und das Opfer Kinder seien, verletzten die Berichte auch Richtlinie 7.4 zur «Erklärung». Überdies nähmen die Berichte keine Rücksicht auf die in Richtlinie 7.5 postulierte Unschuldsvermutung sowie auf die im Sinne des Opferschutzes verlangte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Sexualdelikte (Richtlinie 7.8). Der Opferschutz, wie er von Richtlinie 8.3 umrissen wird, sei ebenso nicht eingehalten wie das Diskriminierungsverbot von Richtlinie 8.2, denn das kleine Foto habe einzig den Zweck, mitzuteilen, dass der Täter schwarz sei. Dies umso mehr, als das Foto nicht den Täter, sondern irgendeinen anonymisierten Schwarzen darstelle. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Fotomontage im «Blick» als Verstoss gegen Richtlinie 3.6 (Montagen), da sie keinen Zusammenhang mit der Information habe.

An die Berichterstattung der obengenannten Solothurner Ausgaben der «Mittelland Zeitung» richtet der Beschwerdeführer implizit die gleichen Vorwürfe – mit Ausnahme jener gegen Fotos, da die Artikel der anderen Zeitungen nicht illustriert waren. Hingegen wendet sich die Beschwerde dagegen, dass von mehreren sexuellen Nötigungshandlungen geschrieben wird, während der «Blick» nur eine solche Tat erwähnt hatte. Als äusserst gravierend kritisiert der Beschwerdeführer die Erwähnung des Fussballklubs des Angeschuldigten. Diesen Hinweis habe der Journalist aus reiner Sensationsgier gemacht, um Assoziationen zu den Vorkommnissen beim FC Thun zu wecken. Im vorliegenden Fall aber habe der Sportverein des Angeschuldigten nichts mit den ihm vorgeworfenen Taten zu tun.

D. Am 7. August 2008 erstattete der Chefredaktor der «Solothurner Zeitung», Theodor Eckert, Beschwerdeantwort für die «Mittelland Zeitung». Einen Tag später datiert ist die Beschwerdeantwort des anwaltlich vertretenen «Blick». Da beide Antworten über weite Strecken identisch und offensichtlich vom Vertreter des «Blick» verfasst sind, stützt sich dieser Entscheid des Presserats zur Hauptsache auf die Rechtsschrift, die namens des «Blick» eingereicht wurde. Auf die Antwort der «Mittelland Zeitung» wird nur dort eingegangen, wo sie Vorwürfe behandelt, die ausschliesslich gegen diese Zeitung erhoben worden sind.

a) Beide Redaktionen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des «Blick» bestätigt, dass das kleine, durch einen Balken unkenntlich gemachte Porträt eines Schwarzen nicht den mutmasslichen Täter zeigt. «Blick» bestreitet, dass dieses Bild den Zweck habe, den Täter als Schwarzen zu qualifizieren. Es gebe aber keinen medienethischen Grund, die Herkunft eines Täters nicht zu nennen. Auch der Vorwurf einer unzulässigen Bildmontage sei nicht berechtigt. Ebenso könne nicht von einer Diskriminierung des Täters gesprochen werden, «wird doch mit keiner Silbe die Nationalität, Herkunft oder Hautfarbe des Beschwerdeführers genannt».

b) Ausführlich rechtfertigt der «Blick» die Namensnennung beim Opfer. Diese sei mit dessen ausdrücklicher Zustimmung geschehen. Die junge Frau habe in Begleitung ihrer Mutter über die sexuellen Übergriffe berichtet. Darum liege weder ein Verstoss gegen den Kinderschutz (Richtlinie 7.4) noch gegen den Opferschutz bei Sexualdelikten (Richtlinie 7.8) vor. Die freie Selbstbestimmung des Opfers könne nicht medienethisch begründet ausgehebelt werden.

c) Zur Namensnennung des Täters äussert sich der «Blick» weniger klar: Er wisse, dass der frühere Präsident des Presserats die Verwendung von richtigen Vornamen und dem richtigen Anfangsbuchstaben des Familiennamens als Imponiergehabe bezeichnet habe, das nichts zur Information der Leserschaft beitrage. Diese Meinung teile er nicht, schreibt der Rechtsvertreter des «Blick» – «der Leser will wissen, dass die Redaktion weiss, über wen sie schreibt und dass es einen realen Menschen und nicht irgendwen betrifft». «Weichgespülte anonymisierte Berichterstattung» sei keine Information. Es sei nicht am Täter, «die eigenen Bedürfnisse (und die seiner Familie) mit denen des Opfers und der Familie des Opfers gleichzusetzen». Und die Beschwerdeantwort des «Blick» schliesst: «Die Medien sollen seiner Ansicht nach über Gebühr auf ihn Rücksicht nehmen, während er offenbar über längere Zeit nicht in der Lage ist, im engsten sozialen Bereich Rücksicht zu üben. Das ist nicht einzusehen.»

d) Die «Mittelland Zeitung» rechtfertigt dagegen die Namensnennung beim Täter ausdrücklich. Es sei bekannt, dass der Presserat in dieser Frage, zumal bei jugendlichen Tätern, eine sehr strenge Praxis verfolge. «Wir halten diese indessen weder im Allgemeinen für richtig noch im konkreten Zusammenhang für anwendbar.» Es gehe nicht an, dass sexuelle Übergriffe totgeschwiegen werden sollen. Die Unschuldsvermutung und das «praktische Verbot identifizierender Berichterstattung» führe zu einem «enormen Täterschutz», heisst es in der Beschwerdeantwort. Der Hinweis auf den Fussballklub des Täters sei aus drei Gründen wichtig: Erstens lenke er vom Wohnort des Täters ab, zweitens könne der Klubpräsident dem Angeschuldigten ein positives Zeugnis ausstellen und drittens enthalte die Formulierung des Präsidenten «wenn sich der Sachverhalt bestätige» den Hinweis darauf, dass gegen den Angeschuldigten erst ein Verdacht bestehe. Dass die Blätter der «Mittelland Zeitung» im Unterschied zum «Blick» von mehrfachem Oralsex gesprochen hätten, sei medienethisch nicht relevant.

H. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3.
Kammer zu, der Esther Diener-Morscher als Präsidentin, Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann angehören.

I. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 25. November 2008 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Zur Namensnennung von Personen, die von Gerichtsverfahren betroffen sind, hat der Presserat eine langjährige, konstante Praxis: Richtlinie 7.6 der Erklärung untersagt eine Namensnennung in der Regel, lässt aber Ausnahmen zu, wenn die Nennung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist oder wenn die betroffene Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Straffall einen Zusammenhang mit ihrem Amt oder ihrer Tätigkeit aufweist. Ein anderer Rechfertigungsgrund besteht, wenn die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Verfahren selbst an die Öffentlichkeit geht. Schliesslich kann in seltenen Fällen eine Namensnennung notwendig werden, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden. In einem früheren Entscheid hat der Presserat erklärt, dass auch Täter eines schweren Verbrechens – und noch mehr ihre Angehörigen – Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und damit ein Recht auf Anonymität besitzen (Stellungnahme 8/1994).

2. Durch die Artikel im «Blick» und in den Ausgaben der «Mittelland Zeitung» ist der Beschwerdeführer mit Vornamen und Initial des Familiennamens – und der Bekanntgabe der Schulgemeinde – ungewöhnlich eindeutig identifiziert. Er trägt einen seltenen afrikanischen Vornamen. Wer den jungen Mann kennt und eine dieser Zeitungen gelesen hat, weiss sofort, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Gerade weil der «Blick»-Artikel – was zulässig ist – für das Opfer Partei ergreift, die Vorfälle allein aus dessen Sicht schildert und der angeschuldigte Täter zu den Vorwürfen keine Stellung nimmt, müsste die Anonymisierung seiner Person ein minimales Gegengewicht zur einseitigen Darstellung bieten. Die «Mittelland Zeitung» dehnt durch die Nennung des Fussballklubs den Kreis der Eingeweihten noch weiter aus.

3. Für diese Namensnennung trifft kein einziger der genannten Rechtfertigungsgründe zu. Im Gegenteil, es gibt eine Reihe von weiteren Gründen, die kumulativ dagegen sprechen. So das jugendliche Alter des Angeschuldigten, dem gemäss Richtlinie 7.4 nicht nur bei Opfern, sondern auch bei Tätern Rechnung zu tragen ist. Dann die Zurückhaltung, die – hier zum Schutz der Opfer – bei Sexualdelikten geboten ist (Richtlinie 7.8). Auch wenn ein Opfer selbst und begleitet von seiner Mutter Journalisten von dem berichtet, was es erlitten hat, ist dies für die Medien kein Freibrief, den Namen des Opfers nur schwach anonymisiert zu veröffentlichen. Medienungewohnte Betroffene, besonders Jugendliche, müssen von verantwortungsbewussten Medienschaffenden manchmal auch davor geschützt werden, sich der Öffentlichkeit in einer Weise preiszugeben, die sie später vielleicht bereuen. Und wie jede Leserin und jeder Leser der betreffenden Zeitungen hat auch der Anwalt eines mutmasslichen Täters selbstverständlich das Recht, die Nennung des Namens eines Opfers zu rügen. Im vorliegenden Fall ist die (Selbst-)Darstellung des Opfers im «Blick» zwar heikel, doch da sie offenbar mit Einwilligung der Mutter erfolgt ist, verstösst sie nicht gegen Richtlinie 7.8 der «Erklärung».

4. Einer zusätzlichen Identifizierung des Angeschuldigten dient auch das Foto im «Blick». Zusammen mit dem exotischen Vornamen des Täters braucht es im Text gar nicht mehr den Hinweis auf die afrikanische Herkunft, damit zumindest die «Blick»-Leser wissen, dass es sich beim Täter um einen dunkelhäutigen Jugendlichen handelt. Da unter dem Porträt der abgekürzte Rufname des Angeschuldigten steht, wird jeder unbefangene Betrachter glauben, hier sei der Täter abgebildet und mit einem Balken über die Augen unkenntlich gemacht. Falls das Bild wirklich den Täter zeigte, so wäre dies ein – unzulässiger – zusätzlicher Mosaikstein zur Identifizierung. Tatsache ist aber offenbar, dass das Bild einen beliebigen schwarzen Jugendlichen zeigt. Wegen des breiten Abdeckbalkens ist vom Gesicht nur oben die Stirn und die Nike-Wollmütze zu sehen und unten der geöffnete Mund, der etwas Abfälliges zu sagen scheint. So wenig man von diesem Gesicht auch sieht, der Eindruck ist unsympathisch. Aber das ist nicht der angebliche Täter, von dem der Artikel spricht. Darum stellt das Einklinken des Bildes auch keine täuschende Montage im Sinne von Richtlinie 3.6 dar, sondern das Bild selbst ist eine optische Lüge, welche die Wahrheitspflicht gemäss Ziffer 1 der Erklärung verletzt. Mit dem unwahren Bild soll somit nur suggeriert werden, dass der Täter ein Schwarzer ist. Diese Stimmungsmache wird noch zugespitzt durch die Bildlegende: Unter dem halbfett gedruckten Namen des Täters ein Zitat des Opfers, das einen massiven sexuellen Übergriff beschreibt. In dieser emotionalisierenden Kombination von falschem Bild und der Legende verletzt der «Blick» das Diskriminierungsverbot gemäss Richtlinie 8.2 der «Erklärung». 5. Eine weitere unzulässige Identifikationsmöglichkeit wurde von den Blättern der «Mittelland Zeitung» durch den Hinweis auf den Fussballklub des Angeschuldigten geschaffen. Die Rechtfertigung, dass damit auch entlastende Einzelheiten über den Täter zur Sprache kämen, ist als scheinheilige Schutzbehauptung zu werten. Die sexuellen Übergriffe, die dem Angeschuldigten vorgeworfen werden, geschahen in der Schule und haben mit seinen sportlichen Aktivitäten nichts zu tun.

6. Auch ein Artikel, der einen Fall aus der Sicht eines Opfers schildert, hat in Bezug auf den mutmasslichen Täter die Unschuldsvermutung gemäss Richtlinie 7.5 der «Erklärung» zu beachten. Das bedeutet aber nicht, dass Medienschaffende die Opfersicht so weit relativieren müssen, dass Lesende am Schluss gänzlich an dessen Aussagen zu zweifeln beginnen. Es genügt zum Beispiel ein Hinweis, dass der mutmassliche Täter diese oder jene Tat bestreitet und dass die richterliche Behörde den Fall noch nicht beurteilt hat. Der «Blick»-Artikel zitiert den zuständigen Schulleiter, der von einem «Verdacht wegen sexuellen Übergriffen» spricht. Etwas später folgt die Feststellung: «Der Fall liegt bei der Jugendanwaltschaft.» Dies ist die knappste Form einer impliziten Unschuldsvermutung. Die beiden Blätter der «Mittelland Zeitung» haben diesen Satz ebenfalls übernommen, zitieren aber den Schulleiter ausführlicher mit den Worten: «Bis der Fall abgeschlossen sei, gelte die Unschuldsvermutung, will er allfälligen Vorverurteilungen keinen Vorschub leisten.» Es liegt daher kein Verstoss gegen Richtlinie 7.5 vor.

7. Ob der Angeschuldigte der einfachen oder der mehrfachen sexuellen Nötigung bezichtigt wird, ist im Zusammenhang mit der medienethischen Beurteilung der Artikel nicht von Bedeutung. Ausserdem ist es dem Presserat nicht möglich, abzuklären, welche von beiden Versionen den tatsächlichen Vorwürfen des Opfers entspricht.

8. Das Verbot, den Namen von Personen zu nennen, die eines Verbrechens beschuldigt werden, hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort der «Mittelland Zeitung» nichts mit Täterschutz zu tun. Der mutmassliche Täter ist der Jugendanwaltschaft bekannt, die Vorwürfe gegen ihn werden dort untersucht und münden, falls sie sich bestätigen, in eine Anklage, die wiederum zu einem Gerichtsverfahren führt, das mit Schuldspruch und Strafe enden kann. Der Schutz der Öffentlichkeit vor diesem mutmasslichen Sexualtäter liegt in den Händen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und hängt nicht davon ab, dass Medien den Namen des Angeschuldigten allgemein bekannt machen. Ob das rechtsstaatliche Prozedere in Strafsachen dem Beschwerdegegner der «Mittelland Zeitung» hinlänglich klar ist, muss vor dem Hintergrund seiner Ausführungen bezweifelt werden. Offenbar gelüstet ihn danach, besonders bei Sexualdelikten die Bestrafung von Tätern durch die öffentliche Prangerwirkung einer identifiziere
nden Medienberichterstattung noch zu verschärfen. Das sind Tendenzen, denen sich der Presserat mit Entschiedenheit entgegenstellt. Nur schon, weil solche Medienkampagnen ausschliesslich der emotionalen Aufhetzung dienen und weder zur Prävention taugen, noch zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten und erst Recht nicht den Opfern zur Rehabilitierung und Heilung verhelfen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der «Blick» und die «Mittelland Zeitung» haben mit ihren Berichten vom 6. und 7. Juni 2008 zwar die Unschuldsvermutung respektiert, die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Namensnennung) jedoch mit der Nennung von Vornamen und Initial des Familiennamens eines jugendlichen mutmasslichen Sexualstraftäters verletzt. Dazu gehören auch die Angaben der «Mittelland Zeitung» über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Fussballklub.

3. Das im «Blick» veröffentlichte Foto eines schwarzen Jugendlichen verstösst gegen die Wahrheitspflicht im Sinne von Ziffer 1 der «Erklärung». In Kombination mit der Legende ist das Bild eine diskriminierende Darstellung und verletzt Ziffer 8 der «Erklärung» (Diskriminierungsverbot).

Zusammenfassung

Resumé

Riassunto