Nr. 58/2012
Namensnennung

(Bucher c. «K-Geld») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 13. September 2012

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Zusammenfassung

Börsenbrief: «K-Geld» darf Verlegernamen nennen
Darf die Konsumentenzeitschrift «K-Geld» den Namen des Verlegers eines Börsenbriefs nennen, um zu warnen, dessen Anlageempfehlungen seien durch Interessenbindungen beeinflusst? Für den Presserat ist dies gerechtfertigt. Wer seinen Familiennamen im Namen seiner Beratungsfirma einsetzt, kann sich nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, wenn ein Medienbericht den Namen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit erwähnt.

Im März 2012 zeigte «K-Geld» auf, dass der Verleger des Börsenbriefs gleichzeitig auch als Berater einer kanadischen Minenfirma tätig ist und für diese Investoren akquiriert. Die Firmenaktie wurde im Börsenbrief zum Kauf empfohlen, ohne die Interessenbindung gegenüber der Leserschaft offen zu legen. Der kritisierte Verleger beschwerte sich beim Schweizer Presserat. Da er in seinen Publikationen nicht namentlich auftrete und keine in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit sei, sei die Namensnennung nicht gerechtfertigt. «K-Geld» entgegnete, das Recht auf Anonymität sei nicht mehr gegeben, wenn sich eine Publikation an ein «unbestimmt grosses Publikum» richte. Die Leserschaft habe ein Interesse daran, den Namen des Herausgebers zu kennen, insbesondere wenn sich Fragen zur Unabhängigkeit der Information und zu einer Interessenkollision stellten.

Der Presserat weist die Beschwerde ab. Zwar bedürfe es keiner Namensnennung, um die Interessenbindung aufzuzeigen. Der Verleger setze jedoch seinen Familiennamen im Firmennamen seiner Beratungsfirma ein. Diese habe mit dem kanadischen Minenkonzern einen Beratervertrag abgeschlossen, was letztere Anfang 2012 in einer Medienmitteilung publik machte. Unter diesen Umständen könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen.

Résumé

Lettre boursière: «K-Geld» pouvait nommer l’éditeur

La revue consumériste «K-Geld»» peut-elle citer le nom de l’éditeur d’une correspondance boursière pour attirer l’attention sur des recommandations de placement influencées par des liens d’intérêt? Oui, estime le Conseil de la presse. Celui qui fait état de son nom de famille dans la raison sociale de son entreprise ne peut invoquer la protection de sa sphère privée lorsqu’un article d’un média mentionne ce nom en relation avec son activité professionnelle.

En mars 2012, «K-Geld» indique que l’éditeur de la correspondance boursière agit aussi comme conseiller d’une société minière canadienne et qu’il fait de l’acquisition pour ces investisseurs. L’action de la firme est recommandée à l’achat par la lettre boursière, sans que les liens d’intérêts soient explicités à l’intention du public. L’éditeur mis en cause saisit le Conseil de la presse. Du moment qu’il n’apparaît pas en personne dans ses publications et qu’il n’est pas une personnalité connue du grand public, la mention de son nom ne s’impose pas à son avis. «K-Geld» réplique que le droit à l’anonymat tombe quand une publication s’adresse à un «public de taille indéterminée». Les lecteurs ont un intérêt à connaître le nom de l’éditeur, notamment quand se pose la question de l’indépendance de l’information et d’une collision d’intérêts.

Le Conseil de la presse rejette la plainte. Il n’est certes pas indispensable de donner un nom pour faire apparaître des liens d’intérêts. Toutefois l’éditeur utilise son nom dans la raison sociale de son entreprise. Cette dernière a conclu un accord de conseiller avec une entreprise minière canadienne qui a été rendu public par un communiqué au début de 2012. Le plaignant ne peut dès lors invoquer la protection de sa sphère privée.

Riassunto

di Borsa: «K-Geld» poteva citare l‘editore

Poteva la rivista per consumatori «K-Geld» dare il nome dell’editore di una Lettera di Borsa («Börsenbrief») per segnalare il rischio di un conflitto di interessi tale da influenzare il consiglio su un investimento? Secondo il Consiglio svizzero della stampa, sì. Chi figura nominativamente tra i responsabili di un’impresa di consulenza non può riferirsi alla protezione della sfera privata se i mass media lo citano in rapporto con tale sua attività di consulenza.

Nel marzo del 2012 «K-Geld» aveva segnalato che l’editore di una Lettera di Borsa era attivo anche come consulente di un’impresa mineraria canadese, delle cui azioni proponeva l’acquisto. L’investimento veniva consigliato senza fornire al lettore alcuna indicazione circa tale rapporto. L’editore si è rivolto al Consiglio della stampa sostenendo di essere un privato qualsiasi, il cui nome non era citato nella Lettera di borsa. «K-Geld» replica che il diritto all’anonimato non è dato se una pubblicazione si rivolge indiscriminatamente a un vasto pubblico. L’interesse dei lettori a sapere chi edita il foglio era evidente, essendo in causa soprattutto l’indipendenza del giudizio e un possibile conflitto di interessi.

Il Consiglio della stampa ha respinto il reclamo. Per sé, la citazione del nome non era importante in rapporto con il conflitto di interessi. Ma poiché il nome dell’editore figura tra i titolari della ditta di consulenza, e il contratto con l’impresa mineraria canadese era stato reso pubblico da quest’ultima in una comunicazione risalente all’inizio di quest’anno, non si vede come il reclamante possa riferirsi al diritto di anonimato.

I. Sachverhalt

A. Am 24. März 2012 veröffentlichte Fredy Hämmerli in der Zeitschrift «K-Geld» Nr. 2/2012 einen Artikel über Börsenbriefe unter dem Titel «Gekaufte Börsenempfehlung». Wie bereits im Anriss beim Inhaltsverzeichnis hervorgehoben wird, geht es dabei sowohl um die Qualität der Empfehlungen wie auch um die Unabhängigkeit der Börsentipps bzw. ihrer Verfasser.

Am Beispiel von Peter Bucher, Inhaber/Herausgeber der Publikation «Börsenzeit» bzw. der Online-Informationen unter «boersenzeit.ch», zeigt der Artikel Interessenverflechtungen auf. Peter Bucher ist laut «K-Geld» neben seiner Tätigkeit für «Börsenzeit» Berater der kanadischen Firma Expedition Mining für die Akquisition von Investoren. Die Aktie von Expedition Mining werde in der Print- und der Online-Publikation von «Börsenzeit» zum Kauf empfohlen. «K-Geld» kritisiert, dass diese Interessenbindung gegenüber den «Börsenzeit»-Lesern nicht offen gelegt wurde. «K-Geld» habe Peter Bucher um eine Stellungnahme gebeten, die er jedoch unbeantwortet gelassen habe.

In einem ergänzenden Kasten wird die Qualität von Börsenbrief-Tipps grundsätzlich in Frage gestellt. Basis für diese Aussage ist eine Studie des Magazins «Finanztest» der deutschen Stiftung Warentest von 1995. Der Titel des Kastens «Affen schneiden kaum schlechter ab» ist einem Zitat des «Börsenexperten der Stiftung Warentest», Rainer Zuppe, entnommen.

B. Am 11. April 2012 beschwerte sich der anwaltlich vertretene Peter Bucher, Eschenz, Inhaber der Boersenzeit Verlag und Medien AG, beim Presserat über den obengenannten Beitrag von «K-Geld». Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Identifizierung). Da er in seinen Publikationen nicht namentlich auftrete und keine in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit sei, fehle ein öffentliches Interesse an der Namensnennung.

Im Weiteren rügt Peter Bucher, der Bericht von «K-Geld» werfe ihm zu Unrecht ein Feh
lverhalten vor. Es sei nicht bewiesen, dass der Beratervertrag zwischen Expedition Mining und dem Beschwerdeführer eine Auswirkung auf den Aktienkurs der entsprechenden Titel habe. Ohne entsprechende Beweise werde der Beschwerdeführer im Artikel zudem in geschäftsschädigender Weise als «Schwindler» dargestellt, welcher falsche Versprechungen mache und einen Schaden bei der Leserschaft seiner Publikation gezielt in Kauf nehme.

C. Am 16. Mai 2012 wies die ebenfalls anwaltlich vertretene Redaktion «K-Geld» die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Recht auf Anonymität sei nicht mehr gegeben, wenn sich eine Publikation wie die «Börsenzeit» an ein «unbestimmt grosses Publikum» richte. Das Interesse der Leserschaft, den Namen des Herausgebers einer solchen Publikation zu kennen, sei grundsätzlich gegeben, insbesondere wenn sich Fragen zur Unabhängigkeit der Information und zu einer Interessenkollision stellten. Nur so könne die Qualität und damit die Glaubwürdigkeit der Empfehlung beurteilt werden.

Peter Bucher bestreite den Sachverhalt des beanstandeten Artikels nicht. Deshalb sei davon auszugehen, dass er a) die Aktie der Expedition Mining, Kanada, in seinem Börsenbrief als «aussichtsreich» beschrieben habe und b) einen Beratungs- und Betriebsvertrag mit dieser Firma abgeschlossen habe, der ihn gegen ein Honorar von 12’000 Franken verpflichte, dem Unternehmen im ersten Halbjahr 2012 Investoren aus ganz Europa und namentlich aus der Schweiz zuzuführen. Expedition-Mining-Präsident Ron Atlas bestätige den Sachverhalt in einem Schreiben an die Aktionäre zudem wie folgt: «Dank Buchers Erfahrungen und seiner Bedeutung auf dem Finanzmarkt Schweiz sind wir zuversichtlich, viele Neuinvestoren für unsere Firma zu finden.» Atlas habe mithin nicht vom Börsenbrief oder von der Boersenzeit Verlag und Medien AG, sondern von Bucher persönlich gesprochen.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snyder (Kammerpräsidentin), Michael Herzka, Pia Horlacher, Klaus Lange, Francesca Luvini, Sonja Schmidmeister und David Spinnler (Mitglieder) angehören.

E. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 13. September 2012 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde bezieht sich auf die Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektierung der Privatsphäre) und die zugehörige Richtlinie 7.2 (Identifizierung). Im Kern geht es also um die Frage, ob es zulässig war, den Besitzer des Verlages als mutmasslichen Autor der Aktienempfehlung und Berater der empfohlenen Anlage namentlich zu nennen. Ist im konkreten Fall der Schutz der Privatsphäre von Peter Bucher oder das Interesse der Öffentlichkeit an der Namensnennung höher zu gewichten?

2. Einerseits ist Peter Bucher keine Person des öffentlichen Lebens und hat grundsätzlich ein Anrecht auf den Schutz seiner Privatsphäre. Andererseits kann einem Anleger aus der Unkenntnis von Verbindungen zwischen einem Herausgeber bzw. Autor von Börsenempfehlungen und dessen Beratungsmandat für eine bestimmte Firma durchaus ein Schaden entstehen. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an erhöhter Transparenz über solche Verbindungen, wie dies von der Redaktion «K-Geld» in ihrer Stellungnahme ausgeführt wird.

3. Um aufzuzeigen, dass die Empfehlungen von «Börsenzeit» durch eine Interessenbindung bzw. einen Beratervertrag des Eigentümers beeinflusst sein könnten, hätte es grundsätzlich keiner Namensnennung bedurft. Es hätte genügt, lediglich die beiden Firmen «Boersenzeit Verlag und Medien AG» bzw. deren Produkte «Börsenzeit» und «boersenzeit.ch» sowie «Bucher Money, Market & Analysis» zu nennen und beispielsweise den Besitzer mit seinen Initialen zu bezeichnen.

4. Die kanadische Expedition Mining gab in einer Pressemitteilung vom 30. Januar 2012 jedoch bekannt, dass ein Beratervertrag mit der Firma «Bucher Money, Market & Analysis» abgeschlossen wurde. Genannt wurde auch der Firmensitz «Eschenz, Switzerland». Expedition Mining verwies zudem auf den Börsenbrief von Peter Bucher, jedoch ohne «Börsenzeit» namentlich zu nennen: «Headquartered in Eschenz, Switzerland, Bucher Money, Market & Analysis with its principal, Mr. Peter Bucher, is an established financial consulting firm providing its services to the Swiss financial community. For more than 35 years Peter Bucher has been the chief-editor of a well-known and influential Swiss market letter.» (Quelle: expeditionmining.com)

5. Da der Beratervertrag offenbar auf den Firmennamen «Bucher Money, Market & Analysis» lautet, der Besitzer seinen Familiennamen also selbst als Firmennamen seines Beratungsunternehmens einsetzt, wird der beanspruchte Schutz der Privatsphäre nach Auffassung des Presserats obsolet. Mit anderen Worten: Die Hauptaussage des Artikels – die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Verbindung der beiden Firmen durch die Person ihres Besitzers bzw. Geschäftsführers – ist erst durch die Nennung des Familien- und Firmennamens «Bucher» belegbar.

Gegenüber der Pressemitteilung der kanadischen Expedition Mining vom 30. Januar 2012 ist die Nennung des Produktenamens «Börsenzeit» bzw. deren Herausgeberin «Boersenzeit Verlag und Medien AG» die einzige zusätzliche Information im «K-Geld»-Artikel vom 24. März 2012. Dass Peter Bucher Chefredaktor eines Börsenbriefes ist, ergibt sich aus der Medienmitteilung von Expedition Mining, sein Verwaltungsratsmandat mit Einzelunterschrift bei der «Boersenzeit Verlag und Medien AG» aus dem Handelsregistereintrag. Aus der Tatsache, dass Peter Bucher in den für eine breite Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen und physischen Börsenbriefen nicht namentlich als Autor erscheint, lässt sich unter den gegebenen Umständen kein umfassender Schutz vor Identifizierung begründen.

6. Zum Schutze anderer Personen vor Verwechslung (vgl. dazu die Richtlinie 7.2 zur «Erklärung») war es zudem richtig, den ganzen Namen «Peter Bucher» zu nennen. Der Name «Bucher» ist in der Schweiz sehr häufig: Das elektronische Telefonverzeichnis tel.search führt über 7500 Einträge unter «Bucher» und rund 200 unter «Peter Bucher». Ebenso finden sich im Handelsregister mehrere Einträge unter verschiedenen Personen «Bucher» bzw. «Peter Bucher».

7. Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung auf die Stellungnahmen 16/2009 und 5/2010 beruft, in denen der Presserat die Namensnennung eines Treuhänders respektive eines Vermittlers von Geldanlagen rügte, unterscheiden sich die entsprechenden Sachverhalte in einem wesentlichen Punkt vom vorliegenden Fall. Bei den beiden früheren Fällen ging es um Verhaftungen möglicher Straftäter unter dem Vorwurf des Betrugs. Dies ist ein ungleich schwererer Eingriff in die Persönlichkeit als die Nennung von zweifelhaften wirtschaftlichen Verbindungen. Entsprechend war auch die Verletzung der Privatsphäre und damit die Inkaufnahme einer möglichen Schädigung der öffentlichen Reputation des Betroffenen in den beiden früheren Fällen erheblich grösser.

8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Bericht von «K-Geld» werfe ihm zu Unrecht ein Fehlverhalten vor und stelle ihn als Schwindler dar, welcher falsche Versprechungen mache. Für den Presserat ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Das vom «K-Geld» vorgeworfene Fehlverhalten – die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, eine Interessenkollision und mangelnde Transparenz» – ist durch die unbestrittenen Fakten hinreichend belegt. Zudem bezeichnet Fredy Hämmerli den Beschwerdeführer im beanstandeten Artikel weder als «Schwindler», noch behauptet er, Bucher mache «falsche Versprechungen». Vielmehr bewertet der Journalist die Einschä
tzung der Kursaussichten von Expedition Mining durch die «Börsenzeit» lediglich als «grosse Versprechungen». Angesichts der Prognose von «Börsenzeit» vom 6. März 2012, wonach Expedition Mining Inc auf eine Sicht von 12 Monaten «Kursverdoppelungschancen» aufweise, bewegt sich «K-Geld» hier offensichtlich innerhalb des Rahmens der Kommentarfreiheit.


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «K-Geld» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Gekaufte Börsenempfehlung» in der Ausgabe Nr. 2/2012 vom 24. März 2012 die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
rait dû rappeler que l’UBS et Zeltner contestent cette affirmation.