Nr. 33/2011
Menschenwürde

(X. c. «Blick am Abend») Stellungnahme des Presserates vom 9. Juni 2011

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I. Sachverhalt

A. Die Gratiszeitung «Blick am Abend» bringt jeden Tag eine Doppelseite «Bilder des Tages». Am 27. Januar 2011 erschien in dieser Rubrik das Foto des Unfalls mit einem Lift in der philippinischen Hauptstadt Manila, bei dem zehn Menschen starben. Die Legende lautete: «Manila, Philippinen. Zehn Arbeiter verloren ihr Leben, weil ein Lift kollabierte. Sie arbeiteten an einem Neubau im Finanzzentrum der Stadt.» Auf dem fast seitenhohen Bild des Tabloids sind mehrere Tote mit teils verrenkten Gliedmassen, vereinzelt Blut und eher undeutlich einige Gesichter der Opfer zu erkennen.

B. Gegen die Publikation dieses Fotos beschwerte sich tags darauf, am 28. Januar 2011, X. beim Schweizer Presserat. Er schreibt: «Das Bild bringt keinen informativen Mehrwert. Auf dem Bild sind die Leichen und deren verstellte Glieder deutlich zu erkennen. Zudem sind auch die Gesichtszüge der Opfer klar zu erkennen. Der Abdruck des Bildes dient lediglich dazu, die Leser zu schockieren und es ihnen zu ermöglichen, sich am Unglück anderer zu ergötzen.» Nicht genug damit, sei das Foto neben Bildern einer indischen Motorrad-Show und Nilpferden abgedruckt. Das Bild verletze die Menschenwürde der Opfer und damit Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». X. schliesst: «Man stelle sich den Aufschrei vor, wenn ein solches Bild von Schweizer Opfern abgedruckt worden wäre.» Die Entfernung und die Tatsache, dass sehr wahrscheinlich niemand der Leser des «Blick am Abend» die Opfer persönlich kenne, rechtfertige die Publikation in keiner Weise.

C. Die anwaltlich vertretene Redaktion des «Blick am Abend» nahm am 4. März 2011 Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzulehnen, räumte aber ein, das Bild sei grenzwertig. Elemente der Grenzziehung seien das Leid der Betroffenen, namentlich der Familien und der Angehörigen, und die Menschenwürde der Opfer selbst, vorausgesetzt, sie seien für Leser des «Blick am Abend» erkennbar. Zwar seien etwa drei Gesichter dergestalt, dass Angehörige den Toten identifizieren könnten. Jedoch werde die Abendzeitung nur in der Deutschschweiz verbreitet und gelesen und es sei nicht davon auszugehen, dass Eltern, Ehegatten oder Kinder der Verunglückten in der Schweiz lebten und das Bild sähen.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Menschenwürde der Opfer nur schon dadurch verletzt ist, dass sie als Unfallopfer erkennbar sind. Dazu müsste ihnen die Qualität als Mensch abgesprochen sein. Davon sei hier keine Rede. Der Betrachter erkenne, dass die Arbeiter gestürzt, aufgeprallt und teils von einem Netz aufgefangen worden seien. Dem Leser erschienen die Verunglückten als Opfer ihrer Pflichterfüllung, vielleicht als Opfer mangelnder Sicherheitsvorkehren, jedenfalls nicht als zu Verachtende.

Die Menschenwürde sei auch nicht dadurch verletzt, weil das Foto auf der Doppelseite «Bilder des Tages» erschien. Die Redaktion entschied, das Bild zu zeigen, «weil es eben nicht geschönt ist, weil es menschliches Leid nicht ästhetisiert, verharmlost (…) Das Bild ist so brutal und drastisch wie der plötzliche Verlust eines geliebten Menschen einen drastischen Einschnitt bedeutet.» Es habe die Leser in dieser Hinsicht zum Denken anregen sollen. Das Konzept der beliebten Bilderseite sei gerade, täglich ein Panoptikum des Lebens rund um die Welt zu zeigen, mit Freud und Leid nebeneinander. Keinesfalls gehe es «Blick am Abend» darum, seine Leser zu schockieren oder zu ermöglichen, dass sie sich am Leid Dritter ergötzten; sonst wäre die Abendzeitung nicht so erfolgreich.

Zum Schluss schreibt «Blick am Abend», Schweizer Opfer würde er nicht in gleicher Weise zeigen. Hier aber seien Angehörige der Opfer als Leser ausgeschlossen gewesen.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Jan Grüebler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Markus Locher, Daniel Suter und Max Trossmann.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 9. Juni 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer ruft die Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» über Menschenwürde und Diskriminierung an. Dort heisst es: Die Journalisten «respektieren die Menschenwürde (… ) Die Grenzen der Berichterstattung in Text, Bild und Ton über Kriege, terroristische Akte, Unglücksfälle und Katastrophen liegen dort, wo das Leid der Betroffenen und die Gefühle ihrer Angehörigen nicht respektiert werden.» Die zugehörigen und für diese Beschwerde einschlägigen Richtlinien 8.3 über den Opferschutz und 8.5 über Bilder von Unglücksfällen lauten wie folgt:

Richtlinie 8.3, Opferschutz: «… Journalistinnen und Journalisten sind sensationelle Darstellungen untersagt, welche Menschen zu blossen Objekten degradieren. Als sensationell gilt insbesondere die Darstellung von Sterbenden, Leidenden und Leichen, wenn die Darstellung in Text und Bild hinsichtlich detailgetreuer Beschreibung sowie Dauer und Grösse der Einstellungen die Grenze des durch das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Gerechtfertigten übersteigt.»

Richtlinie 8.5, Bilder von Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen: «Fotografien und Fernsehbilder von Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen müssen die Menschenwürde respektieren und darüber hinaus die Situation der Familie und der Angehörigen der Betroffenen berücksichtigen. Dies gilt besonders im Bereich der lokalen und regionalen Information.»

2. Für den Beschwerdeführer verletzt die Publikation des Fotos des Arbeitsunfalls in Manila die Würde der Unfallopfer klar. Dies ungeachtet, dass das Unglück weit weg passiert ist und auch er meint, dass wahrscheinlich niemand der «Blick am Abend»-Leser die Opfer persönlich kenne.

Demgegenüber wendet die Redaktion ein, die Würde der Opfer wäre nur verletzt worden, hätte man sie in ihrem Menschsein herabgewürdigt, nicht schon, weil «Blick am Abend» sie als Unfallopfer zeigte. Und auch deshalb nicht, weil ausgeschlossen werden könne, dass Angehörige die Toten erkennen.

Der Schweizer Presserat kommt zum Schluss, dass zumindest einzelne der Verunfallten als Individuen identifizierbar sind, allerdings nicht deutlich. Und er hält es im Gegensatz zu Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin nicht für ganz ausgeschlossen, dass Familienmitglieder oder weitere Angehörige das drastische Bild im «Blick am Abend» gesehen haben. Auch wenn sich niemand zu Wort gemeldet hat. Und auch wenn die Pendlerzeitung nur in der deutschen Schweiz aufgelegt wird.

Gestützt auf die Richtlinie 8.3 zur «Erklärung» kommt die 3. Kammer nach kontroverser Diskussion zudem mehrheitlich zum Schluss, dass die Publikation des Bildes unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig war und deshalb die Menschenwürde der darauf abgebildeten Opfer verletzt, selbst wenn die Aufnahme aus der Halbtotalen den Betrachter nicht besonders schockiert. Für die Mehrheit der Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Veröffentlichung des Bildes im Kontext der Rubrik «Bilder des Tages» einem legitimen Informationsbedürfnis dient, wie dies die Richtlinie 8.3 ausdrücklich verlangt. Im Gegenteil hat das Bild über die Tatsache hinaus, dass bei einem Unfall in Manila zehn Arbeiter ihr Leben verloren, für den Leser keinerlei Informationswert.

Wird ein Foto von Leichen einzig wegen des ausdrucksstarken Arrangements der toten Körper ausgewählt und ohne Erklärung der näheren Umstände des Unfalls abgedruckt, so missbraucht die Redaktion diese unbekannten Unfallopfer als überraschenden puren Schockreiz und verletzt damit deren Menschenwürde. Bei einer sorgfältigen Interessenabwägung hätte «Blick am Abend» deshalb entweder auf das Bild verzichten oder dieses wenn schon in einen grösseren Kontext einbetten sollen. In einer Reportage über die Arbeitsbedingungen auf den Baustellen von Manila bekäme genau das gleiche Bild einen ganz anderen Sinnzusammenhang, der den Toten ihre Würde als Opfer wiedergäbe.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der «Blick am Abend» hat mit der Publikation des Fotos von Opfern eines Arbeitsunfalls in Manila am 27. Januar 2011 die Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Menschenwürde) verletzt.