Zusammenfassung
Medien im Fall Hildebrand: Ok. trotz Fehlern
Auf eine Beschwerde der Bank Sarasin gegen die «Weltwoche» hin hat der Presserat die Rolle der Medien in der Affäre Hildebrand analysiert. Sein Fazit: Trotz einzelner Fehlleistungen kamen die Medien im Fall Hildebrand ihrer Rolle als «Wachhunde der Demokratie» nach. Dies gilt auch für die «Weltwoche», deren Enthüllungen letztlich zum Rücktritt des Nationalbankpräsidenten führten. Dem Magazin sind aber gleich mehrere Fehler unterlaufen, weshalb der Presserat die Beschwerde der Bank teilweise gutheisst.
In Bezug auf die generelle Rolle der Medien stellt der Presserat fest:
– Die Medien sind trotz Fehlern ihrer Rolle als «Wachhunde der Demokratie» nachgekommen. Investigativer Journalismus ist für diese Aufgabe unverzichtbar. Bei der Berichterstattung zum Fall Hildebrand überwog das öffentliche Interesse den Schutz der Privatsphäre.
– Bei einigen Berichten bestand die Gefahr einer Instrumentalisierung durch Informanten. Manchmal fehlten Unabhängigkeit und Distanz zwischen Journalist und Informant. Trotzdem war das Publikum in der Lage, die Rolle der Hauptexponenten der Affäre wie jene der Medien zu verstehen und einzuordnen.
– Die Zwei-Quellen-Regel, wonach unbestätigte Informationen mindestens durch zwei Quellen abzusichern sind, kann wie jede Faustregel nicht schematisch auf jeden Einzelfall übertragen werden. Ausnahmsweise darf ein Journalist auf die ihm zugespielte Information einer indirekten, für ihn anonymen Quelle abstellen, sofern die Information zusätzlich durch ein Dokument belegt ist, er den Wahrheitsgehalt überprüft und insbesondere die Betroffenen mit der Enthüllung konfrontiert. Zudem ist die Quellenlage möglichst transparent darzulegen.
Ebenso eindeutig ist der Entscheid des Presserats in Bezug auf die «Weltwoche»: Sie hat den Fall zurecht aufgegriffen. Allerdings sind ihr dabei mehrere Fehler unterlaufen:
– Wahrheits- und Berichtigungspflicht verletzt: Die «Weltwoche» hat ihrer Leserschaft die Hauptquelle ihrer Information – den Anwalt Hermann Lei – vorenthalten, als indirekte Quelle fälschlicherweise Hildebrands Kundenberater genannt (tatsächlich war es ein IT-Mitarbeiter) und unterschlagen, dass sie nie direkten Kontakt zum Informanten hatte. Die «Weltwoche» hat diese Falschmeldungen zudem nie berichtigt.
– Informationen entstellt: Die «Weltwoche» hätte die von ihr als «Hildebrands Bankkonto» bezeichnete Illustration als «Montage» kennzeichnen müssen.
– Anhörungspflicht verletzt: Das Magazin wäre verpflichtet gewesen, Sarasin vor der Publikation mit dem schweren Vorwurf zu konfrontieren, Hildebrands persönlicher Kundenberater habe der «Weltwoche» Informationen zu Kundendaten und Transaktionen zukommen lassen, habe sich selbst angezeigt und Strafanzeige gegen Hildebrand eingereicht.
Hingegen sind für den Presserat die Voraussetzungen fürs Veröffentlichen der vertraulichen Informationen aus der Bank knapp erfüllt. Die «Weltwoche» durfte davon ausgehen, dass an den ihr zugespielten Infos etwas dran war und sie aus der Bank Sarasin stammten. Das Thema war zudem äusserst aktuell, von hohem öffentlichem Interesse und die Informationen waren dauerhaft vom Bankgeheimnis erfasst. Das Interesse, die Kontroverse um private Geschäfte des Nationakbankchefs zu klären, überwog den Umstand, dass ein Sarasin-Mitarbeiter mit seiner Indiskretion zwangsläufig das Bankgeheimnis verletzt hat.
Résumé
Affaire Hildebrand: en dépit de certains manquements, les médias ont joué leur rôle
A la suite d’une plainte de la banque Sarasin contre la «Weltwoche», le Conseil de la presse a analysé le rôle de la presse dans l’affaire Hildebrand. Son constat: en dépit de certains manquements, les médias ont joué leur rôle de «chiens de garde de la démocratie». Cela vaut aussi pour la «Weltwoche», dont les révélations ont finalement entraîné la démission du président de la Banque nationale. Le magazine a cependant commis plusieurs fautes de sorte que le Conseil de la presse approuve en partie la plainte.
Le constat du Conseil de la presse sur le rôle des médias en général:
– En dépit des ccertains manquements, les médias ont joué leur rôle de «chiens de garde de la démocratie». Le journalisme d’investigation est indispensable pour remplir ce devoir. Dans l’affaire Hildebrand, l’intérêt public l’emportait sur la protection de la sphère privée.
– Dans certains récits, on n’a pas tout à fait échappé au risque de se faire instrumentaliser par des informateurs. Parfois la distance et l’indépendance du journaliste de l’informateur a fait défaut. Le public a cependant été en mesure de situer le rôle des acteurs principaux de l’affaire tout comme celui des médias.
– Comme tout principe général, la règle des deux sources – qui veut qu’une information non confirmée doive s’appuyer sur deux sources au moins –ne peut s’appliquer schématiquement dans tous les cas. A titre exceptionnel un journaliste peut se fier à une information reçue d’une source indirecte et anonyme pour lui, cela pour autant que l’information soit attestée par un document, qu’il en vérifie dans la mesure du possible la véracité et en particulier qu’il confronte les personnes concernées aux révélations. De plus, l’état des sources doit être rendu aussi transparent que possible.
La prise de position du Conseil de la presse est tout aussi claire en ce qui concerne la «Weltwoche»: elle s’est emparée du cas à juste titre. Néanmoins elle a commis, plusieurs fautes d’un point de vue déontologique:
– Devoir de rechercher la vérité et obligation de rectifier: la «Weltwoche» a caché à ses lecteurs la source principale de ses informations – l’avocat Hermann Lei –, elle a indiqué à tort comme source indirecte le conseiller client de Hildebrand (en fait il s’agissait d’un collaborateur informaticien) et passé sous silence le fait qu’elle n’a jamais eu de contact direct avec l’informateur. En outre, la «Weltwoche» n’a jamais rectifié ces fausses informations.
– Informations travesties: la «Weltwoche» aurait dû identifier l’illustration, intitulée le «compte bancaire de Hildebrand», comme étant un montage.
– Obligation d’auditionner la partie mise en cause: le magazine devait, avant publication, confronter Sarasin avec le reproche grave selon lequel le conseiller client de Hildebrand aurait fait parvenir à la «Weltwoche» des informations sur des données de clients et des transactions, qu’il se serait dénoncé lui-même et qu’il aurait déposé plainte pénale contre Hildebrand.
En revanche, le Conseil de la presse admet que la condition qui exige que la source de l’information soit connue du média était tout juste remplie. La «Weltwoche» était en droit partir de l’idée qu’il y avait du vrai dans les informations bancaires qui lui avaient été adressées et qu’elles émanaient de la banque Sarasin.. Le thème était en outre d’une actualité brûlante, d’un haut intérêt public et les informations relevaient en permanence du secret bancaire. L’intérêt public que soit éclaircie la controverse sur les affaires privées du chef de la BNS l’emportait sur le fait qu’un collaborateur de Sarasin avait nécessairement violé le secret bancaire par son indiscrétion.
Riassunto
I media nel «caso Hildebrand»: malgrado gli errori, giudizio positivo
Reagendo a un reclamo presentato dalla Banca Sarasin contro la «Weltwoche», il Consiglio della stampa ha analizzato a fondo il comportamento dei mass media nel «caso Hildebrand». Il giudizio è positivo: gli organi d’informazione hanno fatto il loro dovere di «cani da guardia della democrazia», mettendo in piazza il comportamento dell’ex presidente del Direttorio della Banca nazionale. Il reclamo contro la «Weltwoche» è tuttavia accolto su alcuni punti specifici: di errori il periodico ne ha commessi, e più di uno.
Sul ruolo dei mass media, in generale, il Consiglio della stampa rileva quanto segue:
– gli errori constatati non hanno pregiudicato la funzione di «cani da guardia» che spetta ai mass media nell’esercizio del giornalismo di inchiesta. Nel caso in questione, l’interesse pubblico prevaleva sulla protezione della sfera privata.
– in alcuni servizi sussisteva il rischio di strumentalizzazione del giornalista da parte dell’informatore. La distinzione dei ruoli, presupposto dell’indipendenza del giudizio, non è stata sempre rispettata, Ma il pubblico è stato sempre in grado di distinguere e giudicare la parte svolta dai protagonisti del «caso» da quella dei giornalisti che riferivano.
– La «regola delle due fonti» – che prescrive al giornalista di verificare presso una seconda fonte indipendente l’affidabilità della prima – come ogni regola generale può essere, in un caso singolo, oltrepassata. In via eccezionale, il giornalista può fidarsi anche di una fonte sola, e persino di una fonte a lui sconosciuta, se dispone di un documento a prova di un fatto e ha interpellato gli interessati sul contenuto del medesimo. Il pubblico deve tuttavia essere il più possibile informato su quali fonti il giornalista si basa.
Circa, specificamente, il comportamento della «Weltwoche», il Consiglio della stampa è giunto alla conclusione che il periodico ha fatto bene a occuparsi del caso. Sono stati tuttavia commessi vari errori:
– In primo luogo, circa il rispetto della verità e il dovere di rettifica. Al lettore è stato taciuto che il principale informatore era l’avvocato Hermann Lei e non il consulente bancario di Hildebrand (in realtà, si trattava di un informatico della banca), come pure è stato taciuto il fatto che tra il giornale e il presunto informatore contatti diretti non ce n’erano mai stati. Questo particolare non è stato mai ammesso dal periodico.
– La fotocopia del «conto Hildebrand» pubblicata dal giornale risulta da una manipolazione che non è mai stata dichiarata. Per casi come questo la deontologia prescrive l’uso del termine: «montaggio».
– Il periodico avrebbe dovuto interpellare la Banca Sarasin circa il ruolo effettivo svolto dal consulente bancario: il quale non solo è stato indicato come direttamente all’origine dell’informazione ma si sarebbe fatto avanti spontaneamente, anzi: avrebbe sporto denuncia penale contro Hildebrand.
Il Consiglio della stampa ritiene rispettate di misura le condizioni che la deontologia prescrive circa la pubblicazione di informazioni riservate. La «Weltwoche» poteva legittimamente ritenere che il documento fornito dall’avvocato Lei provenisse dalla Banca Sarasin. Il tema, del resto, era estremamente attuale, di evidente interesse pubblico e vi era implicato il principio stesso del segreto bancario. La chiarezza da fare circa gli affari privati del presidente del Direttorio della Banca nazionale prevaleva, nel caso specifico, sul fatto che un dipendente della banca avesse violato il segreto bancario.
I. Sachverhalt
A. Am 23. Dezember 2011 verbreitete der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend: SNB) eine Medienmitteilung mit dem Titel: «Gerüchte gegen den Präsidenten des Direktoriums erweisen sich als haltlos. Bankrat schliesst Untersuchung ab.»
Die Gerüchte bezögen sich auf den SNB-Präsidenten, Philipp Hildebrand, dem aus unbekannter Quelle vorgeworfen werde, im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses des Frankens gegenüber dem Euro im September 2011 persönliche Vorteile erlangt zu haben. Eine vertiefte Prüfung der von Hildebrand offengelegten privaten Vermögensverhältnisse des Jahres 2011 durch die Revisionsstelle der Nationalbank Pricewaterhouse-Coopers (nachfolgend: PWC) und den Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle und seinen Stellvertreter hätten «bestätigt, dass keine unzulässigen Transaktionen vorgenommen wurden und kein Missbrauch von privilegierten Informationen erfolgt ist».
Genauer überprüft worden seien vor allem zwei Transaktionen. Frau Hildebrand habe am 15. August 2011 eine Fremdwährungstransaktion getätigt (Kauf von US-Dollar gegen Schweizer Franken). Zudem sei ein kleiner US-Dollar-Betrag für das Konto der Tochter gekauft worden. «Philipp Hildebrand hat diese Geschäfte nach Erhalt der Bankbestätigung am nächsten Tag unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen der Nationalbank gemeldet. Dieser kam zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf bestand. Nach dem übereinstimmenden Urteil der Prüfer und den Feststellungen des Bankrats entsprechen auch diese Transaktionen vollumfänglich den reglementarischen Anforderungen. Der Bankrat hat in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2011 die Angelegenheit abgeschlossen. Der Bankrat und Philipp Hildebrand behalten sich rechtliche Schritte gegen Dritte vor.»
B. Die Medienmitteilung der SNB wurde von den Online-Portalen und tags darauf von den Printmedien breit übernommen (vgl. unter vielen die «Basler Zeitung»: «Gerüchte gegen Hildebrand waren haltlos»; «Berner Zeitung»: «Hildebrand hat sich nicht illegal bereichert»; «La Liberté»: «Les rumeurs sur Philipp Hildebrand sont infondées»; «Tages-Anzeiger»: «Transaktionen Hildebrands waren rechtens»; «SonntagsZeitung»: «Hildebrand hat nichts gewusst. Bankratspräsident lobt obersten Notenbanker»).
Vereinzelt gab es aber auch kritische Stimmen. So schrieben Daniel Meier und Roman Seiler im «Blick» («Mr President, alles o.k. mit dem Dollar-Deal?»), die SNB habe «aus dem Nichts» eine Mitteilung verschickt, die «mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet». Und sie fragten: «Doch wenn es so banal ist, warum legt es die SNB nicht offen? Warum hält man die Summe geheim?» Und Balz Bruppacher («Blackbox Nationalbank: Welche Deals sind Hildebrand & Co. erlaubt?» stellte in einem Artikel auf «20 Minuten Online» am 28. Dezember 2011 fest, trotz des wohl ungewöhnlichsten Communiqués in der jüngeren SNB-Geschichte bleibe einiges unklar. «Nicht zuletzt, weil die Nationalbank selber jede Auskunft verweigert, die über die Pressemitteilung des Bankrats hinausgeht.» Und sie halte auch das interne Reglement über Eigengeschäfte des erweiterten SNB-Direktoriums unter Verschluss.
C. Am 1. Januar 2012 berichteten «NZZ am Sonntag» («Blochers fragwürdige Rolle») und «SonntagsZeitung» («Blocher startet Kampagne gegen Nationalbank»), Christoph Blocher habe Mitte Dezember 2011 die damalige Bundespräsidentin Micheline Calmy-Rey gestützt auf ihm zugespielte Unterlagen der Bank Sarasin über private Konti der Ehefrau von Philipp Hildebrand und über die Verdächtigungen gegen den SNB-Präsidenten orientiert. Daraufhin sei die umfassende Überprüfung der Konten der Familie Hildebrand erfolgt. Gestützt auf den Prüfungsbericht habe der SNB-Bankrat am 22. Dezember 2011 Hildebrand einstimmig das Vertrauen ausgesprochen. Die Medienmitteilung sei erst versandt worden, nachdem der Bundesrat am 23. Dezember 2011 vom Entscheid des Bankrats Kenntnis genommen und die Medienmitteilung genehmigt habe.
Unklar sei, auf welchem Weg die Kontounterlagen zu Blocher gelangten. Klar sei hingegen, dass sie nur widerrechtlich beschafft worden sein könnten. Laut der «SonntagsZetung» – die sich dafür auf eine «Vertrauensperson» beruft, die in dieser Sache in engem Kontakt mit Hildebrand stehe – würden Hildebrand und die SNB derzeit von einer Rechtsanwaltskanzlei eine Strafanzeige wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses prüfen lassen.
Für den Chefredaktor der «NZZ am Sonntag», Felix Müller, erhält die «Insider-Kampagne» mit Christoph Blocher als «Schaltstelle» eine politische Note. Blocher gehe es vermutlich um die Destabilisierung des SNB-Präsidenten. Wie wenig fundiert die gegen Hildebrand gerichteten Vorwürfe seien, belege demgegenüber «folgende Tatsache: Das Gewinnpotential, das Hildebrand aus den beiden Transaktionen winkt, beläuft sich laut Informationen der ‹NZZ am Sonntag› auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Dafür riskiert kein Zentralbanker der Welt seinen Job.»
Laut «SonntagsZeitung» wollten «Blocher und seine Mitstreiter» die «Niederlage bei ihrem neuerlichen Angriff auf die SNB offenbar nicht akzeptieren. Im Verlauf der vergangenen Woche wurde (auch) die ‹SonntagsZeitung› unaufgefordert von Adlaten des SVP-Chefstrategen mit neuen, bizarr anmutenden Vorwürfen zu angeblichen Verfehlungen Hildebrands eingedeckt.» Es gehe Blocher in seinem Kampf gegen die staatlichen Institutionen nach wie vor darum, die Notenbank, mit «Hildebrand als Symbolfigur» an die kurze Leine zu nehmen.
D. Am Abend des 3. und am 4. Januar 2012 berichteten die Medien, ein IT-Spezialist der Bank Sarasin habe sich als Informant im Fall Sarasin geoutet. Der Betroffene habe sich bei den Zürcher Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Laut einer Medienmitteilung der Bank habe diese den Mitarbeiter fristlos entlassen.
Die «Weltwoche» greift ein
E. Am 5. Januar 2012 berichtete die «Weltwoche» auf der Titelseite «Philipp Hildebrand betreibt Insider-Geschäfte. Der Notenbankpräsident tätigte private Währungs-Deals in Millionenhöhe. Gegen ihn wurde Strafanzeige erstattet» sowie gleich in sechs Artikeln über den «Fall Hildebrand»:
– im Editorial von Roger Köppel: «Hildebrands Geschäfte. Ein spekulierender Notenbank-Chef ist ein Sicherheitsrisiko. Die Medien spielen eine dubiose Rolle.»
– in einem Kommentar von Philipp Gut: «Hildebrand muss gehen. Die Glaubwürdigkeit des SNB-Chefs ist dahin. Um das Ansehen und die Handlungsfähigkeit der Nationalbank nicht weiter zu beschädigen, bleibt ihm nur eines: der Rücktritt.»
– im Hauptartikel von Urs Paul Engeler: «Spekulant Hildebrand. Zwei Telefonate brauchte der oberste Währungshüter, um 75’000 Franken zu ‹verdienen›. Philipp Hildebrand betreibt Insider-Geschäfte, belügt die Öffentlichkeit. Und der Bankrat segnet seine unlauteren Währungsspekulationen ab. Jetzt ist die Justiz am Zug.»
– sowie in drei Kolumnen von Christoph Mörgeli («Ära vor Hildebrand, Ära nach Hildebrand»), Peter Bodenmann («Bankgeheimnis definitiv futsch. Frau Kashya Hildebrand, Kunstgaleristin, macht aus ihrem Mann erfolgreich einen Gefangenen der Boni-Banker.») und Kurt W. Zimmermann («Der hl. Philipp. Der Fall Hildebrand zeigt, in welch traurigem Zustand der Recherchierjournalismus ist.»)
Urs Paul Engeler schreibt im Hauptartikel, den umstrittenen Dollarkauf für 400’000 Schweizer Franken habe nicht Frau Hildebrand, sondern ihr Ehemann, SNB-Präsident Hildebrand, am 15. August 2011 auf einem seiner eigenen Bankkonti bei der Bank Sarasin vorgenommen. Nach der Frankenabwertung habe er die rund 500’000 Dollar Anfang Oktober 2011 wieder verkauft und dabei einen Gewinn von 75’000 Franken erzielt.
«Diese unstatthafte Transaktion war keineswegs das einzige Insidergeschäft, das der allseits applaudierte Star-Banker Hildebrand getätigt hat.» Der Blick in sein Sarasin-Konto belege, dass Hildebrand ein «Währungsspekulant» sei. «Regelmässig kauft und verkauft der Trader, der pro Jahr allein als SNB-Präsident 995’000 Franken verdient, dank seines Insiderwissens Dollars und Euros.»
Ein kleiner Angestellter der Bank Sarasin – Engeler nennt ihn in Anlehnung an den Informanten in der Watergate-Affäre «Deep Throat II» – habe diese Praktiken nun publik gemacht. In der Zwischenzeit habe er sich selber wegen Verletzung des Bankgeheimnisses angezeigt. Die Zürcher Justiz interessiere sich allerdings auch für die Geschäfte des Notenbankchefs. So sei «möglich bis wahrscheinlich, dass gegen Hildebrand ein Strafverfahren» wegen Insiderhandel (Art. 161 des Strafgesetzbuches) eröffnet werde. Zumal diese Bestimmung auch für Insidergeschäfte von Angehörigen gelte.
«Beinahe hätte der grossangelegte und raffiniert eingefädelte Versuch, die Machenschaften Hildebrands zu vertuschen, sein Ziel erreicht.» Nach dem ungewöhnlichen Communiqué der SNB vor Weihnachten hätten die «von Hildebrand auf Bankkosten engagierten PR-Profis am Neujahrstag die grosse Offensive» gegen Christoph Blocher eingeleitet, um so von der Hauptsache abzulenken. Tatsächlich habe Blocher aber nur die Rolle des Briefträgers gespielt. «Auslöser der Affäre ist ‹Deep Throat II›, Hildebrands Kundenberater bei der Bank Sarasin und Cie AG in Zürich.» Dieser habe seinen Anwalt bereits im Herbst 2011 über die «rechtswidrigen Transaktionen» informiert. «Ziel war es, eine Strafuntersuchung gegen Hildebrand zu erreichen.» Der später informierte Blocher habe dann den Weg über Bundespräsidentin Calmy-Rey vorgeschlagen, was schliesslich zum «lügenhaften Communiqué» der SNB vom 23. Dezember 2011 geführt habe.
Die Informationen des Kundenberaters von Hildebrand bei der Bank Sarasin und insbesondere ein Kontoauszug der Bank belegten nun aber «zweifelsfrei», dass Philipp Hildebrand der Inhaber des Bankkontos sei und dass der höchste Währungshüter der Schweiz höchstpersönlich die «Aufträge zu den Devisenspekulationen» erteilt habe. «Deep Throat II» halte sich bedeckt, ein Interview mit ihm sei nicht möglich. Seine Aussagen seien aber glaubhaft und zudem habe sein Rechtsanwalt einige entscheidende Fakten schriftlich bestätigt. Der Informant habe sich selber bei der Polizei angezeigt und im Gegenzug auch Strafanzeige gegen Philipp Hildebrand eingereicht.
F. Gleichentags erklärte Philipp Hildebrand an einer Medienkonferenz die Vorgänge rund um die umstrittenen Devisentransaktionen und kommentierte diese im Zusammenhang mit dem tags zuvor von der SNB veröffentlichten internen Reglement über Eigengeschäfte von Mitgliedern des erweiterten SNB-Direktoriums und dem Prüfungsbericht von PWC. Hildebrand beteuerte, er habe sich «zu jedem Zeitpunkt nicht nur regelkonform, sondern auch korrekt verhalten». Nicht er selber, sondern seine Frau habe die umstrittene Dollar-Transaktion veranlasst. Einen Rücktritt schloss er aus, räumte aber gleichzeitig Fehler ein. SNB-Bankratspräsident Hansueli Raggenbass kündigte an, die SNB wolle das Reglement über Eigengeschäfte von Direktoriumsmitgliedern verschärfen.
G. Die Medienberichterstattung zum «Fall Hildebrand» ging auch nach der SNB-Medienkonferenz vom 5. Januar unvermindert weiter. So veröffentlichten auch die Sonntagszeitungen vom 8. Januar 2012 immer neue Details.
«NZZ am Sonntag», «Sonntag» und «SonntagsZeitung» berichteten, der Datendieb und ehemalige IT-Mitarbeiter der Bank Sarasin sei nach seinem Geständnis zusammengebrochen und in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Die «NZZ am Sonntag» schrieb zudem von «Suizidabsichten». Die «SonntagsZeitung schrieb gar von einem «Selbstmord-Versuch» und gab zudem an, sie habe Einblick in den «umstrittenen E-Mail-Verkehr» zwischen der Ehefrau des SNB-Präsidenten und dem Kundenberater der Bank Sarasin erhalten. «Dieser belegt, dass Kashya Hildebrand den Auftrag selber gegeben hat.»
Der «Sonntag» spekulierte gestützt auf eine «gewöhnlich gut informierte Quelle», die Hildebrand-Affäre habe möglicherweise eine Anhebung der Euro-Untergrenze auf Fr. 1.30 verhindert. Und die Zeitung thematisierte, dass sich Hildebrand von Wirtschaftsanwalt Peter Nobel und «PR-Profi» Jörg Denzler beraten lasse.
Philipp Hildebrand tritt zurück
H. Am 9. Januar 2012 gab Philipp Hildebrand seinen sofortigen Rücktritt bekannt. Er begründete diesen an einer neuerlich einberufenen Medienkonferenz wie folgt: Angesichts der anhaltenden öffentlichen Debatte rund um die Finanztransaktion, nach gründlicher Prüfung der zugehörigen Dokumentation und eingehendem Nachdenken sei er zum Schluss gekommen, dass es nicht möglich sei, den Nachweis zu erbringen, dass seine Frau die Devisentransaktion vom 15. August 2011 ohne sein Wissen veranlasst habe, wofür er aber nach wie vor mit seinem Ehrenwort einstehe. Er habe sich deshalb aus Verantwortung für das Amt und die Institution Schweizerische Nationalbank entschlossen, seine Funktion per sofort zur Verfügung zu stellen.
Die im Nachgang zur Medienkonferenz auf der Website der SNB veröffentlichten Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr vom 15. und 16. August 2011 zwischen dem Kundenberater der Bank Sarasin und den Ehegatten Hildebrand bestätigen zwar, dass Kashya Hildebrand den Auftrag für den umstrittenen Devisenkauf erteilte. Ebenso legen sie aber die Interpretation nahe, dass Hildebrand diesem am 15. August zunächst mündlich zustimmte.
I. In ihrer Ausgabe vom 12. Januar 2012 machte die «Weltwoche» den «Fall Hildebrand» erneut zum Hauptthema: Die Schlagzeilen auf der Titelseite lauten: «Hildebrands Fall: Chronik des Versagens. Der Ex-Präsident gibt alles zu. Die Nationalbank wird zur Staatsaffäre; ‹Absolut unzulässig›. Der frühere Nationalbank-Chefökonom Kurt Schiltknecht über Hildebrands Verfehlungen und die Lehren aus der Krise.»
Neben vier Artikeln sowie zahlreichen Leserbriefen veröffentlichte die Zeitschrift folgende Korrigenda: «Wir bedauern, dass uns im Artikel ‹Spekulant Hildebrand› zwei Fehler unterlaufen sind. Durch ein Versehen wurden aus den 1,173 Millionen US-Dollar (…) 1,733 Millionen US-Dollar. Und der Name des Direktors des Bundesamts für Justiz, Michael Leupold, wurde leider zu Lüpold. Wir entschuldigen uns für die beiden Unachtsamkeiten.»
J. Am 18. Januar 2012 vermeldete «Blick» («Hildebrands Bank-Auszug ist gefälscht! Wer hat dieses Dokument fabriziert?»), der von der «Weltwoche» am 5. Januar 2012 veröffentlichte Kontoauszug von Philipp Hildebrand existiere in dieser Form nicht. Recherchen von «Blick» hätten ergeben, dass das veröffentlichte Dokument «digital zusammengeschnipselt, an gewissen Stellen sogar gefälscht» sei. Tatsächlich habe der Informant die von ihm erstellten Dokumente bereits Anfang Dezember 2011 vernichtet. Dies in der irrtümlichen Annahme, dass es keine weiteren Kopien mehr gebe.
Die Rolle der Medien
K. Die «Affäre Hildebrand» löste – vor allem in den ersten beiden Wochen des Jahres 2012 – nicht nur eine Flut von Medienberichten aus. Auch die Rolle der Medien, insbesondere der «Weltwoche», wurde öffentlich debattiert und in Frage gestellt. Umgekehrt warf die «Weltwoche» den anderen Medien, allen voran der «NZZ am Sonntag» und der «SonntagsZeitung» vor, den SNB-Präsidenten wegen ihres «Anti-Blocher-Reflexes» zu schonen und ihren Fokus stattdessen auf den Überbringer der brisanten Vorwürfe zu legen:
– Für den «Weltwoche»-Kolumnisten Kurt W. Zimmermann («Der hl. Philipp», Ausgabe vom 5. Januar 2012) zeigt der «Fall Hildebrand», in «welch traurigem Zustand der Recherchierjournalismus ist». Die «Schweizer Journalisten» hätten den Angaben des SNB-Präsidenten kritiklos geglaubt und richtiggehend die Arbeit verweigert. Obwohl «Blick» manche Details bereits vor Weihnachten kannte, habe die Redaktion nicht weiterrecherchiert. Und der «Tages-Anzeiger» habe die Affäre nicht bloss ignoriert, sondern sich gleich noch «innig mit dem Verdächtigen» solidarisiert. Er sei ein «Superstar, ein Rockstar, ein Star». Anstatt zu recherchieren habe der «Tages-Anzeiger» wie viele andere Redaktionen versucht, die Geschichte zu einem Fall Blocher «umzubiegen». Damit bestehe der «schreckliche» Verdacht, die Recherche sei aus ideologischen Gründen unterblieben.
– Den von Zimmermann gegen «Blick» erhobenen Vorwurf der «Arbeitsverweigerung» wies dessen Chefredaktor Ralph Grosse-Bley in einer Gegendarstellung als unzutreffend zurück, welche die «Weltwoche» am 12. Januar 2012 abdruckte.
– Und Maurice Thiriet vom «Tages-Anzeiger» sah am 6. Januar 2012 «Die ‹Weltwoche› im Erklärungsnotstand». Die Zeitschrift habe nie persönlich mit ihrem Informanten gesprochen. Um Hildebrand als «geschniegelten Gauner» zu bezeichnen, des Insiderhandels und der Lüge zu bezichtigen und seinen Rücktritt zu fordern, bedürfte es laut «gängigen journalistischen Regeln» eines beweiskräftigen schriftlichen Dokuments «oder zweier voneinander unabhängiger und glaubwürdiger Quellen». «Seit gestern ist klar: Urs Paul Engeler (…) verfügt weder über das eine noch das andere.»
– Tags darauf entgegnete Roger Köppel im Interview mit der gleichen Zeitung: «Dank uns gab Hildebrand erstmals Fehler zu». Von einer Instrumentalisierung durch den Anwalt Hermann Lei und seinen Informanten aus der Bank Sarasin könne keine Rede sein. «Wir arbeiten sehr exakt. Die Fakten müssen stimmen, in diesem Fall sind es die privaten Kontobewegungen und Geschäfte des Herrn Hildebrand.» Zudem habe Urs Paul Engeler die Quellenlage und die Art seiner Recherche im Bericht offengelegt.
– Nach dem Rücktritt Hildebrands gab am 11. Januar 2012 René Zeyer im «Journal 21» («Blattschuss. Hildebrand ist weg, der Skandal bleibt») seiner Empörung Ausdruck. «Es ist möglich geworden, den Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank mit erfundenen Anwürfen (‹Gauner›, ‹Lügner›, ‹Währungsspekulant›, ‹Strafanzeige erstattet›) aus dem Amt zu putzen.» Dabei habe man Hildebrand nicht einmal im Ansatz illegales Handeln oder «Verstoss gegen Regularien» nachweisen können.
– Demgegenüber kommentierte Nick Lüthi gleichentags auf «Medienwoche.ch», zwar hätten «Weltwoche» und die SVP mit dem Rücktritt Hildebrands ihr Ziel erreicht. «Ihn aber deswegen als Opfer einer Medienkampagne zu bezeichnen, greift zu kurz. Schliesslich bestreitet niemand den Kern der Geschichte (…) Dass die Medien hellhörig werden, wenn die Nationalbank Devisengeschäfte der Gattin des Präsidenten als unbedenklich taxiert, entspringt einem professionellen Reflex.» Dass die Meinungen zum Verhalten Hildebrands geteilt seien, zeuge von gelebter Meinungsvielfalt. Bedenklich sei hingegen, auf Grund welcher, zum Teil unvollständiger Informationen die Medien sofort glasklare Schlüsse gezogen hätten. Von Selbstkritik der Medien sei demgegenüber kaum etwas zu vernehmen.
Die Beschwerde der Bank Sarasin
L. Am 23. Januar 2012 beschwerte sich die anwaltlich vertretene Bank Sarasin & Cie AG, Basel, beim Presserat und beantragte, es sei festzustellen, dass die in der «Weltwoche» vom 5. und 12. Januar 2012 erschienenen Berichte über den Rücktritt des SNB-Präsidenten die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Quellenüberprüfung; Montagen, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4 (Lauterkeit der Recherche) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzten.
Bei der Ausgabe vom 5. Januar 2012 beanstandet die Beschwerdeführerin:
– Die «Weltwoche» behaupte wiederholt unzutreffend in für die Bank und für den betroffenen Mitarbeiter rufschädigender Weise, ihre Informationsquelle sei der persönliche Anlageberater von Philipp Hildebrand. Mit der Formulierung «Die Aussagen des Bankberaters (…) liegen der ‹Weltwoche› vor» insinuiere das Wochenmagazin zudem, der Kundenberater habe seine Informationen schriftlich abgegeben. Im Nachhinein habe Urs Paul Engeler zugegeben, dass nicht der Kundenberater, sondern der am 3. Januar 2012 fristlos entlassene IT-Mitarbeiter seine Quelle gewesen sei. Die «Weltwoche» hätte die entsprechende Medienmitteilung der Bank vom gleichen Tag jedoch zwingend berücksichtigen oder mit der Bank Sarasin zumindest Kontakt aufnehmen müssen. Mit dieser Unterlassung habe das Wochenmagazin die Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt.
– Ebenso verstosse die im Artikel «Spekulant Hildebrand» sowie im Editorial enthaltene Behauptung gegen Ziffer 1 der «Erklärung», wonach sich Hildebrand gegenüber seinem Kundenberater angeblich «sehr aggressiv verhalten» und diesen «verbal (…) massiv eingeschüchtert» habe. Die «Weltwoche» habe es zudem unterlassen, dieses Gerücht pflichtgemäss als solches zu kennzeichnen und den betroffenen Mitarbeiter dazu anzuhören.
– Falsch sei auch die in der Schlagzeile auf der Titelseite vom 5. Januar 2012 enthaltene Behauptung, der «Sarasin-Banker» habe gegen Hildebrand Strafanzeige eingereicht.
– Zudem habe die «Weltwoche» nie direkt mit ihrer (falsch bezeichneten) Quelle, einem Mitarbeiter des IT-Supports, gesprochen, sondern lediglich mit einem Anwalt, welcher «die angeblichen Aussagen dieses Support-Mitarbeiters kolportierte». Dies habe Urs Paul Engeler in einem von der «Basler Zeitung» am 7. Januar 2012 veröffentlichten Interview explizit zugegeben. Es sei geradezu bezeichnend für die mangelhafte Quellenabstützung des «Weltwoche»-Journalisten, «dass er nicht einmal in der Lage war, die Stellung seines angeblichen Informanten innerhalb der Bank zutreffend zu beschreiben». Mit diesem Vorgehen habe die «Weltwoche» gegen die Pflicht verstossen, nur Informationen zu verwenden, deren Quellen ihr bekannt sind (Ziffer 3 der «Erklärung»). Gegen die Pflicht zur Quellentransparenz verstosse auch, dass das Wochenmagazin wahrheitswidrig insinuiere, sich auf mehr als eine Quelle abzustützen («Aussagen des Bankberaters … von zuverlässiger Seite bestätigt»). In Tat und Wahrheit sei der Thurgauer Anwalt und SVP-Politiker Hermann Lei die einzige, indirekte Quelle gewesen.
– Entgegen der Behauptung im Editorial vom 5. Januar 2012 («Der ‹Weltwoche› liegen die privaten Kontoauszüge Hildebrands vor») seien der «Weltwoche» weder Kontoauszüge zugespielt worden, noch handle es sich bei dem abgedruckten Ausriss um einen solchen, sondern um ein aus diversen Quellen zusammengesetztes Dokument. Der Datendiebstahl durch den IT-Mitarbeiter sei vermutlich mittels Screenshots erfolgt. Da die «Weltwoche» die Manipulation unterschlagen und nicht als «Montage» gekennzeichnet habe, habe sie die Richtlinie 3.6 zur «Erklärung» verletzt.
– Angesichts des gegenüber dem Bankberater und der Bank erhobenen schweren Vorwurfs, das Bankgeheimnis verletzt zu haben, wäre die «Weltwoche» zudem verpflichtet gewesen, die Betroffenen vor der Veröffentlichung anzuhören (Richtlinie 3.8 zur «Erklärung»). Obwohl sich die Abteilung für Media Relations der Bank am 4. Januar 2012 mehrfach um eine Kontaktnahme mit Urs Paul Engeler und/oder Roger Köppel bemühten, hätten diese den Kontakt verweigert.
– Schliesslich habe die «Weltwoche» in ihrer Berichterstattung Kenntnisse verwertet, bei denen der dringende Verdacht bestehe, dass sie auf strafrechtlich relevante Weise erlangt worden seien. Davon gehe offenkundig auch die «Weltwoche» selber aus. Sie habe damit gegen die Pflicht verstossen, «keine unlauter erworbenen Informationen» zu verwenden (Ziffer 4 der «Erklärung»).
In Bezug auf die Ausgabe vom 12. Januar 2012 sei der «Weltwoche» vor allem vorzuwerfen, dass sie es versäumt habe, ihre in wesentlichen Punkten unzutreffende Berichterstattung der Vorwoche zu berichtigen (Ziffer 5 der «Erklärung»). Berichtigt habe sie lediglich zwei Nebensächlichkeiten, während sie darüber hinaus an ihrer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung festhalte. Ebenso wenig habe die Ausgabe vom 19. Januar 2012 die relevanten Falschmeldungen korrigiert.
Die Antwort der «Weltwoche»
M. Am 29. März 2012 wies die ebenfalls anwaltlich vertretene Redaktion «Weltwoche» die Beschwerde als unbegründet zurück. Die von der Bank Sarasin beanstandeten Berichte vom 5. und 12. Januar 2012 richteten sich nicht gegen die Beschwerdeführerin. Vielmehr werde daraus klar, dass die Bank ihren Pflichten nachgekommen sei. Unter anderem werde festgehalten, dass der Bankkundenberater Philipp Hildebrand auf die Problematik seiner Devisenkäufe hingewiesen habe.
– Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die «Weltwoche» habe sich bloss auf eine Quelle abgestützt, sei eine reine Parteibehauptung. Tatsächlich hätten der Beschwerdegegnerin mehrere Quellen vorgelegen. Jedoch sei nur eine davon – Hermann Lei und der mit ihm in Kontakt stehende IT-Berater – aufgrund einer von dritter Seite begangenen Indiskretion – offengelegt worden. Die weiteren Quellen könnten aufgrund des zugesicherten Quellenschutzes weiterhin nicht offengelegt werden.
– Die Rüge einer Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit) sei unbelegt und werde von der Beschwerdegegnerin bestritten. Der Inhalt der Berichterstattung sei wahr. «So belegen die Kontodaten wie auch der publizierte E-Mail-Verkehr, dass durch den ehemaligen SNB-Chef Herrn Dr. Philipp Hildebrand fragwürdige Devisengeschäfte getätigt wurden. Entsprechende Strafuntersuchungen sind – wie durch die Staatsanwaltschaft bestätigt – im Gange.» Die «Weltwoche» habe weder die Persönlichkeitsrechte des Bank-kundenberaters noch der Bank Sarasin verletzt. Wer die Fakten geliefert habe, sei für das Verständnis der Leserschaft irrelevant.
– Die Medienmitteilung der Bank Sarasin vom Dienstag 3. Januar habe nicht mehr berücksichtigt werden können, da letzte Textänderungen bei der «Weltwoche» spätestens am Dienstagmorgen vorgenommen werden und längere Texte spätestens im Verlauf des Dienstagnachmittags abzuliefern seien. Im konkreten Fall seien bei der Ausgabe vom 5. Januar 2012 nach Dienstag 3. Januar, 12.00 Uhr, keine inhaltlichen Änderungen mehr möglich gewesen. Von der ihr nicht direkt zugestellten Pressemitteilung habe die «Weltwoche» jedoch erst im Verlauf des Dienstagabends (zufällig) Kenntnis genommen.
– Dass es Unstimmigkeiten zwischen Philipp Hildebrand und seinem Bankkundenberater gegeben habe, sei innerhalb der Bank Sarasin bekannt gewesen. Entsprechende Berichte seien auch in anderen Medien erschienen, beispielsweise in der «SonntagsZeitung» vom 8. Januar 2012 («Kashya und ihr Kundenberater: Der E-Mail-Verkehr»).
– Bei der am 5. Januar 2012 veröffentlichten Information, es sei Strafanzeige gegen Philipp Hildebrand eingereicht worden, habe sich die «Weltwoche» auf Hermann Lei abgestützt. Dieser habe versichert, dass er dies schon gemacht habe, respektive gleichentags erledigen werde. Insgesamt ziele der Vorwurf zudem insoweit ins Leere, als dass – wie die Zürcher Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2012 bestätigt habe – mittlerweile eine Strafuntersuchung gegen Philipp Hildebrand eingeleitet worden sei.
– Ebenso als reine Parteibehauptung weist die «Weltwoche» die Rüge der Bank Sarasin zurück, dass Urs Paul Engeler Informationen aus Quellen verwendet habe, die ihm nicht bekannt gewesen seien. Das Gegenteil sei wahr. «Die Quellen waren der Beschwerdegegnerin bekannt und wurden aufgrund ihrer Positionen und Beziehungen als vertrauenswürdig eingestuft.»
– Zum Vorwurf der Verletzung der Richtlinie 3.6 (Montagen) führt die «Weltwoche» aus, sie habe sich bei der Bearbeitung der Kontoauszüge des Ehepaars Hildebrand an die Vorgaben des Presserats gehalten. Die von Hermann Lei an den Bankauszügen vorgenommenen Veränderungen hätten lediglich zu einer optischen Veränderung, nicht aber zu einer solchen des Informationsgehalts geführt. Eine Kennzeichnung als «Montage» sei somit nicht notwendig gewesen.
– Auf den Vorwurf der Verletzung der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» sei schon deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin nicht von schweren Vorwürfen betroffen sei. Nachdem die Bank Sarasin eine Pressemitteilung herausgegeben hatte, habe die Redaktion zudem sehr wohl nachgefragt, jedoch keine inhaltliche Stellungnahme erhalten.
– In Bezug auf die Veröffentlichung der ihr zugespielten Bankauszüge führt die «Weltwoche» aus, der Informant sei von sich aus an die Beschwerdegegnerin gelangt und habe die entsprechenden Informationen und Unterlagen ohne ihr Zutun beigebracht. Die «Weltwoche» habe nicht auf ihn eingewirkt und schon gar nicht eine Verletzung des Bankgeheimnisses verlangt. Das Thema sei zudem von öffentlichem Interesse und eine vorgängige Intervention beim Bundesrat habe keine Wirkung gehabt. Weiteres Zuwarten sei weder angebracht noch zumutbar gewesen. Die strittigen Bankdaten unterlägen dauerhaft dem Bankgeheimnis und schliesslich seien auch keine «äusserst wichtigen Interessen» durch die Veröffentlichung verletzt worden.
– Schliesslich weist die «Weltwoche» auch den Vorwurf einer Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigung) zurück. Da ihre Berichterstattung der Wahrheitspflicht standhalte, habe auch keine Veranlassung zu einer Berichtigung bestanden. Zumal der von der Bank Sarasin vorgebrachte Grund – beim Informanten habe es sich nicht um den Kundenberater des Ehepaars Hildebrand, sondern um einen IT-Mitarbeiter gehandelt – eine Nebensächlichkeit betreffe.
N. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Max Trossmann als Präsident an sowie Marianne Biber, Jan Grüebler, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Franca Siegfried. Matthias Halbeis, Nachrichtenchef der «SonntagsZeitung», trat von sich aus in den Ausstand.
O. Nach Abschluss des Schriftenwechsels gab die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 13. April 2012 ihrem Erstaunen über die Beschwerdeantwort der «Weltwoche» Ausdruck. Und die «Weltwoche» beantragte am 16. April 2012, das Schreiben der Gegenpartei vom 13. April 2012 sei «aus dem Recht zu weisen».
P. Die 3. Kammer verabschiedete die Stellungnahme an ihrer Sitzung vom 9. Mai 2012 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Zunächst ist zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Schreiben vom 13. April 2012 vom Presserat zu berücksichtigen ist. Das Presseratsverfahren ist kein formstrenges Verfahren, das ab einem bestimmten Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr zulässt. Vorliegend ist allerdings festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie die Verfahrensstrategie und die selektive Beschwerdeantwort der «Weltwoche» kritisiert. Da sie damit weder neue Tatsachen noch zusätzliche Aspekte für die Beurteilung des Sachverhalts vorbringt, verzichtet der Presserat darauf, das Schreiben der Bank Sarasin vom 13. April 2012 in die Beurteilung einzubeziehen und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2. Insbesondere – aber nicht nur – die Berichterstattung der «Weltwoche» hat Anfang 2012 eine öffentliche Debatte zur Rolle der Medien im «Fall Hildebrand» ausgelöst. Der Presserat hat deshalb auch noch nach Eingang der Beschwerde der Bank Sarasin darüber diskutiert, weitere medienethische Aspekte der Berichterstattung der «Weltwoche» und anderer Medien von sich aus aufzugreifen. Nach eingehender Abwägung beschränkt er sich darauf – neben der Behandlung der Beschwerde der Bank Sarasin – sich in genereller Weise zu einer Reihe berufsethischer Fragen zu äussern.
Die Aufgabe der Medien
3. Es ist die allgemein anerkannte und unverzichtbare Aufgabe der Medien, (vermeintliche) Missstände aufzudecken und öffentlich zu machen. Auch das Bundesgericht (vgl. bereits den Entscheid 37 I 381ff. sowie zuletzt den Entscheid 137 I 116ff.) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennen die Bedeutung der Medien als «Wachhunde der Demokratie». Dass ein Teil der Journalistinnen und Journalisten – besonders von «Weltwoche» und «SonntagsBlick» – die vor Weihnachten 2011 verbreitete, ungewöhnliche Medienmitteilung der Nationalbank kritisch hinterfragten und – gestützt auf Hinweise von Informanten – weiterrecherchierten, ist deshalb aus berufsethischer Optik positiv zu werten.
4. Für den Presserat wäre es im generellen Kontext der Affäre zudem verfehlt, die «Schuld» am Rücktritt Hildebrands bei den Medien und insbesondere der umstrittenen Berichterstattung der «Weltwoche» zu orten. Denn ungeachtet der Tragweite der Devisentransaktionen der Familie Hildebrand und der Einschätzung der Frage, ob ein Rücktritt angebracht war, ist dieser Vorgang jedenfalls von öffentlichem Interesse.
Hätte die «Weltwoche» hingegen darauf Rücksicht nehmen müssen, dass sich die Nationalbank in einem aussergewöhnlich schwierigen währungs- und wirtschaftspolitischen Umfeld bewegt und dass sich die Enthüllung mittelbar negativ auf den Frankenkurs hätte auswirken können? Der Presserat hat es in früheren Entscheiden abgelehnt, dass Medienschaffende gestützt auf eine Ethik des Unterlassens auf eine Berichterstattung verzichten, wenn die Gefahr besteht, dass ihre Berichte äusserst negative Folgen haben könnten. «Eine solche wirkungsorientierte Verantwortungsethik könnte fatal sein, denn sie verbietet letztlich jede Kritik an öffentlichen Personen. Hätte die Ethik des Unterlassens kategorisch gegolten, so wäre die Enthüllung des Watergate-Skandals ebenso wenig zulässig gewesen wie die Aufdeckung der Libanon-Connection (…) Die Pressefreiheit lebt aber gerade von Kritik und Kontrolle, und wenn Medien nicht ‹Wachhunde› sind, die bellen, wenn etwas nicht in Ordnung ist, dann kehren wir zurück zu einem System, in dem die Medienschaffenden Lakaien der Mächtigen und Herrschenden sind.» (Stellungnahmen 5/1995 und 2/1997).
5. Der Presserat hat in der Stellungnahme 1/1997 («Fall Jagmetti») darauf hingewiesen, dass Journalistinnen und Journalisten bei der Veröffentlichung vertraulicher Informationen immer auch die Risiken beachten müssen, die damit verbunden sind. «Es ist ihre Pflicht, die Identität der Quelle und die Authentizität der Information oder des Dokuments zu überprüfen (…) Sie müssen auch darauf achten, dass sie ihre Unabhängigkeit bewahren und sich nicht instrumentalisieren lassen von privaten Interessen, die mit dem Anspruch der Öffentlichkeit auf Information in keinem zwingenden Zusammenhang stehen.»
Der Vorwurf der Instrumentalisierung mittels Indiskretionen steht im Kontext der «Affäre Hildebrand» sowohl bei den Indiskretionen der «Weltwoche» (Instrumentalisierung durch SVP-Exponenten?) als auch beispielsweise bei denjenigen der Sonntagspresse vom 1. Januar 2012 (Instrumentalisierung durch PR-Berater oder der SNB nahe stehende Kreise?) im Raum. Auch wenn der Presserat gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht beurteilen kann, inwiefern Medienschaffende durch Informanten manipuliert wurden, deuten zumindest die einseitige Positionierung der Sonntagspresse («Anti-Blocher-Reflex») respektive die zum Teil durch die Fakten kaum abgedeckte, skandalisierende Wortwahl der «Weltwoche» («geschniegelter (…) Gauner», «Spekulant Hildebrand», «rechtswidrige Transaktionen») darauf hin, dass es an der erforderlichen Distanz zwischen Journalist und Quelle fehlte. Und es bleibt offen, wie kritisch die Journalisten ihre Informanten hinterfragten und überprüften. Trotzdem ist bei einer nachträglichen Betrachtung der gesamten Medienberichterstattung zum «Fall Hildebrand» festzustellen, dass das Publikum durchaus in der Lage war, sowohl die Rolle der Hauptexponenten der Affäre wie auch die
jenige der Medien zu verstehen und einzuordnen.
Der Fall «Weltwoche»
6. Die Bank Sarasin beanstandet, die Berichterstattung der «Weltwoche» vom 5. Januar 2012 verstosse mehrfach gegen Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit) und mit der Unterlassung einer Berichtigung habe sie zudem die Ziffer 5 der «Erklärung» verletzt.
a) Wer war die (Haupt-)Informationsquelle der «Weltwoche»? War es der persönliche Kundenberater, wie dies speziell die Lektüre des Editorials von Roger Köppel («Quelle war Hildebrands persönlicher Bankberater») vom 5. Januar 2012 nahelegt?
Zwar beruft sich die «Weltwoche» in ihrer Antwort auf die Beschwerde der Bank Sarasin auf mehrere Quellen, die sie wegen des Quellenschutzes nach wie vor nicht nennen könne. Sie widerspricht damit aber der unmissverständlichen Darstellung von Urs Paul Engeler (vgl. die Artikel «Die ‹Weltwoche› im Erklärungsnotstand», «Tages-Anzeiger» vom 6. Januar 2012 sowie insbesondere: «‹Ich würde den Preis zurückgeben›», «Basler Zeitung» vom 7. Januar 2012). Danach war seine wichtigste Quelle der Anwalt Hermann Lei. Demgegenüber habe er mit dem indirekten Informanten aus der Bank Sarasin – dabei handelte es sich offensichtlich nicht um den Kundenberater Hildebrands, sondern um einen IT-Mitarbeiter – nie persönlich gesprochen.
Soweit die «Weltwoche» ihre Leserschaft mithin über die Hauptquelle ihrer Informationen täuschte, ihre indirekte Quelle aus der Bank Sarasin falsch umschrieb und es zudem unterliess, darauf hinzuweisen, dass sie nie persönlich direkten Kontakt mit dem IT-Mitarbeiter hatte, ist die Beschwerde deshalb wegen Verletzung der Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit) teilweise gutzuheissen.
b)Ist die Behauptung der «Weltwoche» aus der Luft gegriffen, wonach sich Hildebrand wegen der umstrittenen Devisentransaktion gegenüber seinem Bankkundenberater aggressiv verhalten habe? Zunächst ist festzustellen, dass dies auch andere Medien so oder ähnlich (Hildebrand habe seinen Bankberater gerüffelt, «SonntagsZeitung» vom 8. Januar 2012) kolportiert haben. Jedenfalls steht in diesem Punkt Aussage gegen Aussage; eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» ist mithin nicht erstellt.
c) Und hat der «Sarasin-Banker» wirklich Strafanzeige gegen Hildebrand eingereicht, wie dies die «Weltwoche» gestützt auf die ihr von Anwalt Lei zugetragene Information berichtete? Die «Weltwoche» sieht den diesbezüglichen Nachweis gestützt auf eine E-Mail der Zürcher Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2012 als erbracht. Der Presserat stellt dazu allerdings fest, dass in der fraglichen E-Mail lediglich von einer Anzeige, hingegen nicht von einem laufenden Verfahren die Rede ist. Zudem hält die fragliche E-Mail ausdrücklich fest, dass es sich um eine Anzeige von privater Seite und nicht um diejenige handle, die von Nationalrat Christoph Blocher angekündigt worden sei. Der Presserat kann gestützt darauf nicht zweifelsfrei feststellen, ob am 5. Januar eine Strafanzeige gegen Philipp Hildebrand hängig war. Unzutreffend erscheint aber jedenfalls der durch die «Weltwoche» erweckte Eindruck, der angebliche Strafanzeiger und «Sarasin-Banker» sei der persönliche Kundenberater Hildebrands. Auch insoweit ist die Beschwerde wegen Verletzung der Ziffer 1 der «Erklärung» deshalb teilweise gutzuheissen.
d) Nachdem sich rasch herausstellte, dass die «Weltwoche» den Urheber der Indiskretion verwechselt hatte und jedenfalls der Bankberater keine Strafanzeige eingereicht hatte, wäre sie verpflichtet gewesen, diese Falschmeldungen zu berichtigen.
7. Hätte die «Weltwoche» die im Artikel «Spekulant Hildebrand» als «Hildebrands Bankkonto» bezeichnete Illustration als «Montage» kennzeichnen müssen? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich um ein aus verschiedenen Quellen zusammengesetztes Dokument handelt. Der Wortlaut der Richtlinie 3.6 ist in diesem Fall unmissverständlich: Montagen «sind in jedem Fall deutlich als solche zu kennzeichnen, damit für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht». Vorliegend war für einen grossen Teil des Publikums zudem nicht auf Anhieb erkennbar, dass es sich beim veröffentlichten Ausriss um eine Bildmontage handelte. Eine begriffliche Kennzeichnung als «Montage» war deshalb selbst dann unabdingbar, wenn sich die Aussage der einzelnen Teile durch die Montage nicht veränderte, zumal die Illustration gemäss Darstellung der «Weltwoche» den Kern der Kritik an Philipp Hildebrand belegt: die umstrittene Devisentransaktion vom August 2011.
Die Problematik der Quellen
8. a) In Bezug auf die Quellen der beanstandeten Berichte sieht die Beschwerdeführerin die Ziffer 3 der «Erklärung» dadurch verletzt, dass die «Weltwoche» gar nie direkt mit ihrer (falsch bezeichneten) Quelle – einem Mitarbeiter des IT-Supports – gesprochen habe, sondern nur mit dessen Anwalt Hermann Lei. Der Artikel von Urs Paul Engeler insinuiere zudem in pflichtwidriger Weise, sich auf mehr als eine Quelle abzustützen. Demgegenüber behauptet die «Weltwoche» in ihrer Beschwerdeantwort, die Quellen seien ihr sehr wohl bekannt gewesen und Urs Paul Engeler habe sie als vertrauenswürdig eingestuft.
b) Gemäss Ziffer 3 der «Erklärung» veröffentlichen Journalisten nur Informationen, deren Quellen ihnen bekannt sind. In der Stellungnahme 20/2002 hat der Presserat darauf hingewiesen, dass Medienschaffende keine anonyme Anschuldigungen veröffentlichen dürfen, bei denen sie weder den Ursprung noch die Motive des Urhebers kennen. Ähnlich erachtete bereits der Entscheid 5/1997 die Grenze zwischen der zulässigen Veröffentlichung vertraulicher Informationen und der verpönten Publikation anonymer Anschuldigungen als überschritten, wenn Medienschaffende eine auch für sie unüberprüfbare Information eines unbekannten Dritten veröffentlichen. In der Stellungnahme 4/2000 hat der Presserat bei einem Kriegsbericht aus Tschetschenien demgegenüber anerkannt, dass einer Redaktion nicht in jedem Fall die Ursprungsquelle einer Information bekannt sein muss. «Die Redaktion muss lediglich ihre direkte Quelle einschätzen können.» Allerdings seien dem Publikum auch die vorangehenden Quellen bekanntzugeben, so dass dieses den Weg einer Nachricht rekonstruieren kann.
c) Was ist aus diesen Grundsätzen für die Berichterstattung der «Weltwoche» in der «Affäre Hildebrand» abzuleiten? Zunächst ist einmal festzuhalten, dass die sogenannte Zwei-Quellen-Regel, wonach bisher unbestätigte Informationen mindestens durch zwei Quellen abzusichern sind, als solche in der «Erklärung» nicht verankert ist. Trotzdem gehört dieses Prinzip zu den anerkannten Grundlagen des journalistischen Handwerks. Wie jede Faustregel kann es aber nicht schematisch auf jeden Einzelfall übertragen werden.
Im Fall der «Weltwoche» wäre es wohl schwierig gewesen, neben dem IT-Berater respektive dem ihn vertretenden Anwalt eine weitere Quelle zu finden, welche die Informationen über die strittigen Devisentransaktionen bestätigt hätte. Hätte die «Weltwoche» deshalb darauf verzichten sollen, die Geschichte zu veröffentlichen? Bei der Antwort auf diese Frage ist nach Auffassung des Presserats zu differenzieren:
– Soweit die Information wie beispielsweise, dass das Konto bei der Bank Sarasin auf den Namen von Philipp Hildebrand lautete, neben der Aussage der indirekten Quelle Hermann Lei zusätzlich durch Dokumente belegt war, durfte die «Weltwoche» diese Information veröffentlichen, sofern die Voraussetzungen für die Veröffentlichung dieser vertraulich zugespielten Information überhaupt erfüllt war (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 10). Bereits im Rahmen der Recherche war die «Weltwoche» zudem gehalten, den Wahrheitsgehalt der Information soweit möglich zu überprüfen und zumindest den Kontoinhaber und die Bank vor der Publikation mit ihrer Enthüllung zu konfrontieren.
– Soweit sich Urs Paul Engeler – beispielsweise bei der Behauptung, Hildebrand habe die umstrittene Dollaranlage im August 2011 persönlich per Telefon angeordnet – bloss auf die Aussage eines für ihn anonym bleibenden Mitarbeiters verlassen konnte, verstiess die Veröffentlichung dieser Information gegen Ziffer 3 der «Erklärung», weil es ihm nicht gelang, weitere Quellen für diese Information zu beschaffen.< Die Bank nicht angehört 9. a) Wie hat sich die «Weltwoche» in Bezug auf die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verhalten (Richtlinie 3.8 zur «Erklärung»)? Im vierseitigen Artikel von Urs Paul Engeler («Spekulant Hildebrand») ist dazu zu lesen: «Auch auf hartnäckiges Nachfragen über die Zahl der analysierten Konti und Bankverbindungen sowie über Millionen-Transaktionen Hildebrands verweigert die SNB jede Auskunft. Wie Recherchen der ‹Weltwoche› zutage fördern, entspricht das SNB-Communiqué (…) nicht der Wahrheit.» Und Kurt Grüter, Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle, habe vier Tage gebraucht, bis er auf sieben konkrete Fragen der «Weltwoche» mit dem lapidaren Hinweis auf die SNB reagiert habe, die keine Fragen beantworte. Schliesslich führt Engeler aus, detaillierte Fragen, welche die «Weltwoche» vor dem Jahreswechsel schriftlich stellte, hätten Hildebrand und die SNB offenbar doch noch aufgeschreckt. Währenddem sich die «Weltwoche» offenbar mehrfach erfolglos um Stellungnahmen der SNB bemühte (wenn auch nicht klar ist, ob Engeler auch versuchte, Hildebrand direkt zu erreichen), beanstandet die Bank Sarasin hingegen, die «Weltwoche» habe es unterlassen, sie vor der Publikation anzuhören; die Redaktion habe damit die Richtlinie 3.8 verletzt.
b) Ist die von der «Weltwoche» am 5. Januar 2012 verbreitete Information, der persönliche Bankkundenberater von SNB-Präsident Hildebrand habe der «Weltwoche» in Verletzung des Bankgeheimnisses Informationen zu Bankkundendaten und zu umstrittenen Transaktionen zukommen lassen, habe sich daraufhin selbst angezeigt und Strafanzeige gegen Hildebrand eingereicht, als schwer im Sinne der Richtlinie 3.8 zu bewerten? Für den Presserat ist dies zu bejahen, stellt doch das Vertrauen der Bankkunden in die Diskretion einer Bank und ihrer Mitarbeiter eine ihrer wesentlichen Geschäftsgrundlagen dar. Wie unter Erwägung 8 ausgeführt, wäre die «Weltwoche» unter dem Gesichtspunkt der Quellenüberprüfung zudem ohnehin gehalten gewesen, die Bank Sarasin vor der Veröffentlichung mit ihrer Enthüllung zu konfrontieren. Dies selbst dann, wenn sie damit rechnen musste, dass sich die Bank auf das Bankgeheimnis berufen und eine Stellungnahme verweigern würde. Aus den dem Presserat von den Parteien eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich die «Weltwoche» erst nach Erscheinen der ersten Artikelserie um eine Stellungnahme bemühte. Daher ist die Ziffer 3 der «Erklärung (Quellenüberprüfung; Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.
Nicht unlauter recherchiert
10.a) Durfte die «Weltwoche» die ihr unter Verletzung des Bankgeheimnisses zugespielten Bankauszüge überhaupt veröffentlichen? Die Bank Sarasin sieht dadurch die Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche) verletzt und beruft sich dabei auf den Passus («Sie bedienen sich bei der Beschaffung von Informationen … keiner unlauteren Methoden»). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich Ziffer 4 der «Erklärung» auf die Methoden der Journalisten und nicht auf jene ihrer Informanten bezieht. Demgegenüber ist berufsethisch unbestritten, dass Medienschaffende ihnen zugespielte amtliche oder private Informationen unter gewissen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen.
Die Richtlinie a.1 zur «Erklärung» präzisiert dazu:
Medien dürfen Informationen veröffentlichen, die ihnen durch Indiskretionen bekannt geworden sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
– die Informationsquelle muss dem Medium bekannt sein;
– das Thema muss von öffentlicher Relevanz sein;
– es muss gute Gründe dafür geben, dass die Information jetzt und nicht erst viel später publik werden soll; der Vorteil im publizistischen Wettbewerb genügt nicht als Rechtfertigung;
– es muss erwiesen sein, dass das Thema oder Dokument dauerhaft als geheim klassifiziert oder als vertraulich deklariert wird und es nicht bloss einer kurzen Sperrfrist von einigen Stunden oder Tagen unterliegt;
– die Indiskretion durch die Informantin/den Informanten muss absichtlich und freiwillig erfolgt sein, die Information darf nicht durch unlautere Methoden (Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl) erworben worden sein;
– die Veröffentlichung darf keine äusserst wichtigen Interessen wie z.B. schützenswerte Rechte, Geheimnisse usw. tangieren.
b) Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere gestützt auf die Medienmitteilung des SNB-Bankrats vom 23. Dezember 2011, den Folgeberichten von Anfang 2012 sowie ihm vom Anwalt Lei zugetragenen Informationen durfte Urs Paul Engeler davon ausgehen, dass an den ihm zugespielten Bankinformationen etwas dran war und dass die Informationen aus der Bank Sarasin stammten. Insofern ist für den Presserat die erste Voraussetzung – die Informationsquelle muss dem Medium bekannt sein – knapp erfüllt. Das Thema war zudem unbestrittenermassen äusserst aktuell, von hohem öffentlichem Interesse und die Informationen waren dauerhaft vom Bankgeheimnis erfasst. Soweit bekannt wurden die Informationen der «Weltwoche» zudem freiwillig weitergegeben. Und bei einer Interessenabwägung überwiegt für den Presserat das Interesse an einer Klärung der öffentlichen Kontroverse um private Geschäfte des Nationalbankpräsidenten den Umstand, dass ein IT-Mitarbeiter der Bank Sarasin mit seiner Indiskretion zwangsläufig das Bankgeheimnis verletzt.
III. Feststellungen
1. Die Medien – insbesondere die «Weltwoche» und der «SonntagsBlick» – sind trotz einzelner Fehlleistungen mit ihrer Berichterstattung im «Fall Hildebrand» ihrer Rolle als «Wachhunde der Demokratie» nachgekommen. Investigativer Journalismus ist für diese Aufgabe unverzichtbar. Ungeachtet der Tragweite der umstrittenen Devisentransaktionen der Familie Hildebrand und der Einschätzung der Frage, ob ein Rücktritt angebracht war, bestand an der Berichterstattung ein den Schutz der Privatsphäre überwiegendes öffentliches Interesse.
2. Auch wenn bei verschiedenen Medienberichten offensichtlich die Gefahr einer Instrumentalisierung durch Informanten im Raum stand und einiges darauf hindeutet, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit und Distanz zwischen Journalisten und Informanten fehlte, war das Publikum durchaus in der Lage, sowohl die Rolle der Hauptexponenten der Affäre wie auch diejenige der Medien zu verstehen und einzuordnen.
3. Die sogenannte Zwei-Quellen-Regel, wonach bisher unbestätigte Informationen mindestens durch zwei Quellen abzusichern sind, gehört zu den anerkannten Grundlagen des journalistischen Handwerks. Wie jede Faustregel kann sie aber nicht schematisch auf jeden Einzelfall übertragen werden. Ausnahmsweise darf ein Journalist auf die ihm zugespielte Information einer indirekten, für ihn anonymen Quelle abstellen, sofern die Information zusätzlich durch ein Dokument belegt ist, er den Wahrheitsgehalt der Information soweit möglich überprüft und insbesondere die Betroffenen vor der Veröffentlichung mit der Enthüllung konfrontiert. Zudem ist die Quellenlage möglichst transparent darzulegen.
4. Die Beschwerde der Bank Sarasin gegen die «Weltwoche» wird teilweise gutgeheissen.
5. Die «Weltwoche» hat mit dem Artikel «Spekulant Hildebrand
» und dem Editorial «Hildebrands Geschäfte» in der Ausgabe vom 5. Januar 2012 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Anonyme Quellen, Quellenüberprüfung, Montagen, Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
6. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
7. Die Weltwoche hat die Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche) nicht verletzt.