I. Sachverhalt
A. Die in Zürich erscheinende Gratiszeitung «20 Minuten» brachte am Montag 6. August 2001 eine knappe Agenturmeldung zu Wochenend-Ereignissen in Dortmund. Unter dem Titel «Chaos-Tage: Mehr als hundert Randalierer verhaftet» vermeldete das Blatt das Geschehen zwischen der Dortmunder Polizei und den rund 500 Demonstranten. Die Tage finden seit 1995 jährlich statt; Teilnehmer sind vornehmlich Punks; in den Vorjahren hatte es zum Teil heftige Strassenschlachten gegeben. Begleitet waren die wenigen Zeilen mit einem verhältnismässig grossen Bild. Es zeigt am Boden liegende, gefesselte Demonstranten; bei einigen sind die Gesichter der jungen Leute erkennbar. Die Legende lautete: «Gut verschnürt: Die Dortmunder Polizei machte mit den Randalierern kurzen Prozess.»
B. Am 23. August 2001 beschwerte sich M. beim Deutschen Presserat über die Publikation des Bildes und die Legende. M. hatte das Foto während seines Urlaubs in der Schweiz gesehen. Nach M.s Meinung verstösst das Bild gegen die folgende Richtlinie 8.1.5 des deutschen Pressekodex: «Bei Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft der Jugendlichen möglichst Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen zu unterlassen, sofern es sich nicht um schwere Taten handelt.» M. moniert, das Bild lasse theoretisch die Identifikation zu. Erschwerend sei, dass es sich um Personen handle, die weder angeklagt noch verurteilt seien. Auch die Bildlegende hält M. für bedenklich: «Nach deutschem Recht dürfen Polizisten keine Prozesse durchführen. Zudem klingt der Duktus des Textes sehr verharmlosend – in Deutschland kann ja ernsthaft niemand hoffen, dass die Exekutive kurzen Prozess macht.» M. bat darum, die Beschwerde an den Schweizer Presserat weiterzuleiten.
C. Mit Schreiben vom 30. August 2001 übergab der Deutsche Presserat die Beschwerde seinem Schweizer Pendant.
D. Der Schweizer Presserat hat die Chefredaktion von «20 Minuten» am 12. September und nochmals am 24. Oktober 2001 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Eine solche ist bis heute ausgeblieben.
E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Catherine Aeschbacher als Präsidentin an sowie Esther Diener Morscher, Judith Fasel, Sigi Feigel, Roland Neyerlin, Daniel Suter und Max Trossmann. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 29. November 2001 und auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Für den Schweizer Presserat ist die Zuständigkeit für eine in der Schweiz erscheinende Publikation gegeben, selbst wenn der Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Ebenso ist die Zuständigkeit des Schweizer Presserates – offenbar im Gegensatz zum Deutschen Presserat – auch dann ohne weiteres zu bejahen, wenn sich eine Beschwerde gegen eine Gratiszeitung richtet.
2. Ungeachtet der Zuständigkeit des Schweizer Presserats fragt es sich aber, welche Regeln der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sinngemäss anwendbar sein könnten. Denn der Beschwerdeführer bezieht sich ja auf die oben zitierte Richtlinie 8.1.5 im deutschen Pressekodex. In der Schweizer «Erklärung» und ihren Richtlinien findet sich kein entsprechender Passus. In Frage kommen allenfalls Ziffer 7 über den Schutz der Privatsphäre und Ziffer 8 zur Respektierung der Menschenwürde.
3. Gemäss der Richtlinie 7.1 hat jede Person Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens. »Journalistinnen und Journalisten dürfen niemanden ohne Einwilligung fotografieren. (…) Diese Regeln gelten vorbehältlich eines öffentlichen Interesses». Die Richtlinie 7.4 zur Privatsphäre nennt Kinder als besonders schutzbedürftig. Die Richtlinie 7.6 schreibt vor, dass Journalistinnen und Journalisten keine Angaben veröffentlichen sollen, die eine Identifikation durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld der Betroffenen gehören. Auch hier ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung wiederum vorbehalten.
Zur Achtung der Menschenwürde hält die Richtlinie 8.4 über Bilder von Kriegen und Konflikten folgendes fest: Solche Fotos und Fernsehbilder sollten Redaktionen vor der Publikation oder Ausstrahlung daraufhin prüfen, ob die abgebildeten Personen als Individuen identifizierbar seien.
4. In einer Stellungnahme aus dem Jahr 1999 (21/1999 i.S. C. c. «L’Illustré» vom 30. November 1999, Sammlung 1999, S. 168ff.) kam der Presserat im Zusammenhang mit einem Bildbericht über die Drogenszene in Lausanne zum Schluss, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass ein Medium zum Thema Drogen recherchiere und sich auch entsprechendes Bildmaterial beschaffe. «Die Aufnahme von Bildern mit einem Teleobjektiv ist nicht per se unlauter (…), sofern sie auf einem öffentlichen Platz erfolgt und wenn die betroffenen Personen nicht absichtlich ausgestellt oder denunziert werden sollen. Wenn im selben Kontext die Identität von fotografierten Polizisten strengstens geschützt wird, sollte das Medium zumindest die gleiche Vorsicht anwenden, um die ungewollte Identifizierung der übrigen Betroffenen zu vermeiden, sei es dass deren Einwilligung nachträglich eingeholt wird, sei es dass ihre Gesichter bei der Publikation abgedeckt werden.»
5. Ausgehend von den angeführten Grundsätzen ist vorab festzuhalten, dass in «20 Minuten» keine Kinder, sondern junge Erwachsene im Alter von ca. 20 bis 30 Jahren abgebildet werden. Dabei sind einige der auf dem Foto von Associated Press Gezeigten als Individuen erkennbar. Und man kann die jährliche Randale an den «Chaos-Tagen» als gesellschaftlichen Konflikt, als öffentliche Auseinandersetzung begreifen, für die ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung besteht. Insofern sind die in den Richtlinien 7.6 und 8.4 zur «Erklärung» festgehaltenen Grundsätze der identifizierenden Berichterstattung vorliegend massgebend.
6. Im Gegensatz zu den Drogenabhängigen bei dem der Stellungnahme 21/1999 zugrundeliegenden Sachverhalt, bei denen nicht von vornherein anzunehmen war, dass sie mit ihrer Präsenz im öffentlichen Raum für ein bestimmtes Anliegen demonstrieren wollten, haben sich die Teilnehmer an den Dortmunder Tagen alle freiwillig mit dem Ziel dorthin begeben, die Öffentlichkeit auf die Anliegen dieser Protestbewegung aufmerksam zu machen. Die Teilnehmer haben sich also bewusst und willentlich öffentlich produziert. Wer jedoch an einer öffentlichen Demonstration oder Kundgebung teilnimmt, muss damit rechnen oder nimmt in Kauf, dass über diesen Anlass berichtet wird und dass er oder sie gegebenenfalls in Medienberichten zu erkennen ist. Demgemäss ist es auch international Usus, dass Pressefotografinnen und Kameraleute bei der Aufnahme von Demonstrierenden nicht eigens danach fragen müssen, ob sie fotografieren respektive filmen dürfen. Dies im Gegensatz zu privaten Situationen, bei denen der Schutz der Privatsphäre die Einwilligung des Betroffenen erfordert.
Hinzu kommt ein weiteres. Die Veröffentlichung dieses Agenturbildes in der Schweiz erscheint auch deshalb unproblematisch, weil kaum jemand im Verbreitungsgebiet von «20 Minuten» zwischen Zürich, Basel und Bern die Teilnehmenden an der Dortmunder Demo kennen dürfte. Der Presserat hat in seiner grundsätzlichen Stellungnahme zum Umgang mit Schock- und People-Bildern (20/1998 vom 20. Februar 1998, Sammlung 1998, S. 29ff.) darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gefühle von Familienangehörigen und Freunden höher ist, wenn Bilder aus dem engeren geografischen Verbreitungsgebiet eines Mediums gezeigt werden. Eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» durch die Redaktion von «20 Minuten» ist im Zusammenhang mit dem Abdruck des Bildes von den Chaos-Tagen 2001 in Dortmund dementsprechend zu verneinen.
7. Die auf dem AP-Foto Erkennbaren s
ind nach der Festnahme durch die Polizei zu sehen. Daraus kann noch keineswegs abgeleitet werden, dass sie damit angeklagt oder verurteilt wären, was der Beschwerdeführer richtig feststellt. In diesem Sinne wird aber auch sonst niemand das Bild interpretieren. Aus dem Umstand einer fehlenden Anklage oder Verurteilung ist aber ebensowenig zu folgern, dass damit eine identifizierende Bildberichterstattung allein schon deshalb von vornherein unzulässig wäre. Unstatthaft wäre vielmehr der hinter diesem Argument zumindest implizit stehende Umkehrschluss, wonach das Bestehen einer Anklage oder Verurteilung eine identifizierende Berichterstattung tendenziell eher zu rechtfertigen vermöchte.
8. Der Beschwerdeführer stört sich schliesslich an der Bildunterschrift «Gut verschnürt: Die Dortmunder Polizei machte mit den Randalierern kurzen Prozess.» Er macht dazu geltend: «Nach deutschem Recht dürfen Polizisten keine Prozesse durchführen. Zudem klingt der Duktus des Textes sehr verharmlosend – in Deutschland kann ja ernsthaft niemand hoffen, dass die Exekutive kurzen Prozess macht.» Auch dieser Argumentation kann der Presserat nicht folgen. Denn für jede Normalleserin und jeden Normalleser ist eindeutig, dass die Formulierung «kurzen Prozess machen» hier im übertragenen und nicht im wörtlichen Sinn verwendet wird. Niemand nimmt hier an, dass die Polizisten selbst gerichtliche Prozesse durchführen; alle lesen das so, dass die Polizei schnell und unzimperlich eingriff.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Wer im öffentlichen Raum freiwillig und bewusst für ein Anliegen demonstriert, muss damit rechnen oder nimmt zumindest in Kauf, dass die Medien über diesen Anlass gegebenenfalls mit identifizierenden Bildern berichten. Im Gegensatz zu privaten Situationen, bei denen der Schutz der Privatsphäre die Einwilligung des Betroffenen erfordert, müssen Medienschaffende in solchen Situationen nicht danach fragen, ob sie fotografieren respektive filmen dürfen.