I. Sachverhalt
A. In der «SonntagsZeitung» vom 28. September 2003 äusserte sich Benedikt Eppenberger kritisch zum ersten Globi-Kinofilm. Der Titel des Artikels lautete: «Ich glaub, ich bin im falschen Film», der Untertitel: «Im Vergleich mit einem neuen französischen Trickfilm offenbart sich das Elend des ersten Globi-Streifens». Der Autor kritisiert, dass beim Versuch, ein internationales Publikum für die nur in der Schweiz bekannten Globi-Figur zu gewinnen, ein «globaler Pudding, bestehend aus viel Pokémon, etwas Lüthi & Blanc sowie einer Prise Harry Potter» herausgekommen sei. Angesichts der «globalen Story» des Films sei zu befürchten, «die SVP könnte hier gegen den Ausverkauf heimischer Werte klagen. Droht also nach dem Skandal um die VBS-gesponserte Kiffer-Parade ÐAchtung, fertig, Charlie!ð nun ein Fall ÐGlobið? Noch ist das Bundesamt für Kultur, das dieses Werk mitverantwortet, nicht aktiv geworden.»
B. Im «Züri-Tipp» Nr. 40 (2.—8. Oktober 2003) des «Tages-Anzeiger» erschien unter dem Titel «Globalisierter Globi» eine ähnlich negative Besprechung von Thomas Küng. Am Schluss des Artikels äusserte der Kritiker seine Zweifel an der Ankündigung der Filmemacher, «Globi goes global». «Wenn der Film nur schon Ðnationalð geht, ohne dass es in den Kinos Tumulte gibt, können die Globi-Macher von Glück reden.»
C. Mit Eingaben vom 25. November 2003 und 7. Januar 2004 gelangte die Fama Film AG, Zürich, die Koproduzentin des «Globi»-Films, mit einer Beschwerde an den Presserat. Die im Artikel der «SonntagsZeitung» enthaltene Aufforderung an das Bundesamt für Kultur, gegen diese Produktion tätig zu werden, stelle ebenso üble Hetze dar wie die im «Züri-Tipp» enthaltene Prognose, wonach Tumulte in den Kinos zu erwarten seien. Darüber hinaus unterschlage der Artikel der «SonntagsZeitung», in dem ein Film für Erwachsene mit einem solchen für Kinder verglichen werde, dass für letzteren ganz andere inhaltliche und formale Regeln gelten würden. Soweit der Rezensent der «SonntagsZeitung» zudem behaupte, der Film habe zu Unrecht Subventionen des Bundes erhalten, habe er gegen die Wahrheitspflicht verstossen. Weiter unterstelle er dem Bundesamt für Kultur eine inhaltliche Aufsichtspflicht, die diesem glücklicherweise nicht zukomme. Unwahr sei auch die im Artikel des «Züri-Tipp» implizit enthaltene Behauptung, die Zuschauerinnen und Zuschauer müssten sich betrogen vorkommen und daher gegen das Gebotene protestieren. Tatsache sei aber, dass Ankündigung und Inhalt völlig übereinstimmten und dass der Film dem anvisierten Zielpublikum (6 bis 12 Jahre) gefalle.
D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Mai 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 seines Geschäftsreglements ist die Zuständigkeit des Schweizer Presserates auf medienethische Fragestellungen beschränkt. Art. 8 des Reglements verlangt, dass Beschwerdeführer die Ziffern der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» angibt, die nach seiner Auffassung verletzt sind. Nachdem sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Presseratssekretariat damit begnügt hat, an einer einzigen Stelle ihrer Beschwerdeergänzung explizit eine Verletzung der Wahrheitspflicht geltend zu machen, erscheint es von vornherein fraglich, ob auf wesentliche Teile der Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Diese Frage kann aber offenbleiben, weil die Beschwerde offensichtlich auf einem falschen Verständnis der Freiheit des Kommentars und der Kritik beruht und dementsprechend ohnehin von vornherein zurückzuweisen ist.
2. Gemäss ständiger Praxis des Presserates (seit der Stellungnahme 3/96) kann aus der «Erklärung» keine Pflicht zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden. Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen zur Kommentarfreiheit zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass sich ein Kommentar in den Grenzen des berufsethisch Zulässigen bewegt, wenn sowohl die Wertung wie die ihr zugrundeliegenden Fakten für das Publikum erkennbar sind, und wenn sich die Wertung zudem auf eine genügende sachliche Grundlage stützt (vgl. zuletzt die Stellungnahme 12/2004 mit weiteren Hinweisen).
3. Die in den beiden beanstandeten Medienberichten geäusserte Kritik basiert in einer für die Leserschaft nachvollziehbaren Weise auf der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Tatsache, dass Konzept, Aufmachung und Inhalt des «Globi»-Kinofilms nicht mit den Globi-Kinderbüchern übereinstimmen. Ebenso sind die von den beiden Filmkritikern daraus abgeleiteten Wertungen ohne weiteres als solche erkennbar.
4. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, im Artikel der «SonntagsZeitung» werde wahrheitswidrig behauptet, der «Globi»-Film habe zu Unrecht Subventionen des Bundes erhalten, kann der Presserat diese subjektive Interpretation der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Vielmehr geht für den unbefangenen Leser klar hervor, dass sich die entsprechende Passage in offensichtlich ironischer Weise auf eine zuvor rund um den Film «Achtung, fertig, Charlie!» entstandene Kontroverse sowie auf die politischen Positionen der Schweizerischen Volkspartei bezieht. Ebenso wird bei der Passage mit den erwarteten Tumulten im Kinosaal im «Züri-Tipp» bloss die nach Auffassung des Autors bestehende Diskrepanz zwischen der Erwartungshaltung des Publikums und der Realität des Films ironisch zugespitzt.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.