Nr. 36/2004
Fehlende Zuständigkeit bei Beschwerden gegen ausländische Medien

(X. c. Kath.Net) Stellungnahme des Presserates vom 13. August 2004

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I. Sachverhalt

A. Am 8. Februar 2004 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den Artikel «Voodoo-Priester weihen Haiti erneut dem Teufel» an den Presserat. Der beanstandete Medienbericht wurde durch die Website www.kath.net. verbreitet, deren Redaktionssitz sich in Linz (Österreich) befindet. Gemäss seinen Angaben hat der Beschwerdeführer zuvor bereits erfolglos je eine Beschwerde an den Österreichischen (keine Zuständigkeit für Websites) und Deutschen Presserat (keine Zuständigkeit für ausländische Medien) eingereicht.

B. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Beschwerden, bei denen die Zuständigkeit des Schweizer Presserates offensichtlich zu verneinen ist. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 13. August 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hat in der Stellungnahme 36/2000 seine grundsätzliche Zuständigkeit für journalistisch bearbeitete Inhalte bejaht, die über das World Wide Web verbreitet werden. Damit wäre eine Beschwerde gegen den beanstandeten Artikel durch den Schweizer Presserat ungeachtet der ausschliesslichen Verbreitung via Internet zu behandeln, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Bejahung der Zuständigkeit gegeben wären.

2. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei kath.net allerdings um eine österreichische Website mit Redaktionssitz in Linz. Der Presserat hat in seiner Stellungnahme 22/2003 (mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass für die Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht der Wohnsitz des Beschwerdeführers, sondern vielmehr der Standort der Redaktion massgebend ist. Befindet sich der Redaktionssitz wie hier im Ausland, ist die örtliche Zuständigkeit des Schweizer Presserates zu verneinen. Zwar mag es für den Beschwerdeführer bedauerlich sein, dass der Österreichische Presserat nicht auf Beschwerden gegen Internetpublikationen eintritt, doch kann es nicht Aufgabe des Schweizer Presserates sein, derartige Lücken durch grenzüberschreitende Ausdehnung seiner Zuständigkeit zu füllen.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird wegen offensichtlicher fehlender Zuständigkeit des Schweizer Presserates zurückgewiesen.