Nr. 16/1998
Berichtigung bei schwerwiegenden Vorwürfen

(B. / c. „Basler Zeitung“) Stellungnahme des Presseratesvom 15. Oktober 1998

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I. Sachverhalt

A. Am 20. März 1998 erschien in der „Basler Zeitung“ (BaZ Nr. 67) ein Artikel von Osteuropa-Korrespondent I. Unter dem Titel „Wie ein Hilfswerk in das politische Räderwerk geriet“ berichteteI. über Schwierigkeiten rund um ein Kinderheim in der rumänischen Ortschaft Odorhei. Der Autor verwendete darin Recherchen, welche er im Vormonat Februar vor Ort angestellt hatte.

In seinem ausführlichen Artikel erwähnte der Korrespondent unter anderem Gerüchte über angebliche Geldwäscherei, die in Rumänien kursierten. „In Odorhei möchte man wissen, wer die anonymen Spender hinter ‘Basel hilft’ sind. In einem Bericht im Auftrag des Bukarester Ministeriums für Minderheitsfragen wird der Vorwurf der Geldwäscherei ebenfalls als mögliche Erklärung für die undurchsichtigen Vorgänge rund um das Haus aufgestellt. Der Autor des Regierungsberichts glaubt, eine beachtliche Differenz zwischen den investierten Hilfsgeldern und den tatsächlichen Baukosten festgestellt zu haben. Angeblichen Investitionen von sieben Millionen Dollar würden Baukosten von nur fünf Millionen Dollar gegenüberstehen.“

In einem Zweitartikel auf derselben Seite gab BaZ-Redaktor W. ein Streitgespräch wieder. Die Kontrahenten waren Dr. B., Leiter des Hilfswerks „Basel hilft“ und G., Präsident der ungarischen Vereinigung „Pax romana“. Dieses Gespräch war bereits im Januar aufgezeichnet worden. In diesem Gespräch wurden auch von Seiten der ungarischen Minderheit vermutete undurchsichtige Geschäfte und „Schiebungen“ rund um das Kinderheim gesprochen. B. wies entsprechende Vorwürfe als ehrenrührig zurück. Er machte darauf aufmerksam, dass die Kasse seines Vereins von Revisuisse/Price Waterhouse revidiert werde und dass er jede Geldbewegung nachweisen könne. Aus Rumänien stamme auf jeden Fall kein Rappen.

B. Am 27. März 1998 erschien in der BaZ ein ausführlicher Leserbrief B.s, in dem er die Probleme rund um das rumänische Kinderheim aus seiner Sicht darstellte. Dabei verwahrte er sich pauschal gegen den Verdacht der Geldwäscherei, welcher sich für das Hilfswerk kreditschädigend auswirke.

C. Am 14. April 1998 wandte sich B. schriftlich an die BaZ mit der Bitte um eine Berichtigung, insbesondere in bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Die BaZ lehnte dies am 16. April 1998 in einem Brief an B. ab mit der Begründung, dass seit dem Erscheinen des bemängelten Artikels zuviel Zeit verstrichen sei. Überdies habe die BaZ den Vorwurf der Geldwäscherei nicht selber erhoben. Am 17. April 1998 gelangte B. noch einmal an die BaZ und wies darauf hin, dass er die Antwort des zuständigen rumänischen Ministers erst kurz vor dem 14. April 1998 erhalten, weshalb er das Berichtigungsbegehren nicht früher habe stellen können. Die BaZ habe den Vorwurf der Geldwäscherei zwar nicht direkt erhoben, aber durch den angeblichen Bericht des zuständigen rumänischen Ministers eine gewisse Wahrscheinlichkeit angedeutet. Erst jetzt habe sich herausgestellt, dass dieser „Bericht“ die private Stellungnahme eines Beamten sei.

D. Am 11. Juni 1998 gelangte B. mit einer Beschwerde an den Presserat. Am 24. Juni 1998 forderte ihn der Presserat auf, seine Beschwerde zu begründen und die fehlende Korrespondenz nachzureichen. Dieser Bitte kam der Beschwerdeführer am 25. Juni 1998 nach. Er bemängelte eine Verletzung der Ziff. 3 und 5 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.“ Die BaZ habe den schwerwiegenden Vorwurf der Geldwäscherei kolportiert, ohne dafür Beweise zu liefern. Insbesondere rechtfertige der Hinweis auf einen angeblichen Regierungsbericht diese Vorwürfe nicht, da es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handle, sondern um die private Meinungsäusserung eines Staatsbeamten. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die von ihm verlangte Berichtigung in der BaZ nicht erschienen sei.

E. Der Presserat ersuchte die Redaktion der „Basler Zeitung“ am 30. Juni 1998 um eine Stellungnahme. Diese erfolgte am 24. Juli 1998. Die BaZ erklärte in ihrer Stellungnahme, dass B. die Gelegenheit gehabt habe, die beiden am 20. März 1998 erschienenen Artikel vorher gegenzulesen. Bezüglich des umstrittenen Berichts hielt die BaZ fest, dass dieser im Original als regierungsoffiziell deklariert sei. Eine Distanzierung der Behörden sei erst nachträglich erfolgt. Den Vorwurf der Geldwäscherei habe nicht die Zeitung erhoben. Vielmehr habe sie in Rumänien kursierende Gerüchte in zurückhaltender Form wiedergegeben.

F. Das Präsidium des Presserates überwies die Beschwerde an die 3. Kammer, die sich wie folgt zusammensetzt: Presseratsvizepräsident Reinhard Eyer, Catherine Aeschbacher, Adi Kälin, Marie-Therese Larcher und Christian Schwarz. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 1. Oktober 1998 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Gemäss Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ veröffentlichen diese nur Informationen, Dokumente und Bilder, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente und Bilder, noch von anderen geäusserte Meinungen.

Der Presserat hat in der Stellungnahme Nr. 4/1996 vom 30. Juni 1996 (H& Co. c. „Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg“, Sammlung 1996, S. 30ff.) aus Ziff. 3 der „Erklärung“ abgeleitet, dass die berufsethischen Pflichten verletzt werden, wenn blosse „Gerüchte“ veröffentlicht werden, ohne dass vor der Veröffentlichung eine umfassende sorgfältige Recherche seitens der Medienschaffenden erfolgt. Teil dieser Recherche ist insbesondere auch das Einholen der Stellungnahme der von schwerwiegenden Vorwürfen Betroffenen.

Der Presserat hat weiter in der Stellungnahme Nr. 7/93vom 21. Dezember 1993 (VCS c. „Weltwoche“, Sammlung 1993, S. 78ff.) unterstrichen, dass das Spendenwesen ein besonders sen-sibler Bereich ist, der dadurch zwar einerseits in besonderem Masse der Transparenz bedarf und nach Kontrolle auch durch die Medien ruft, ande-rerseits aber die Gefahr birgt, dass Anschuldigungen oder auch nur Verdächtigungen betreffend Manipulation oder Missbrauch von Spendengeldern den Ruf einer Organisation schädi-gen und deren Existenz bedrohen können. Medienschaffende haben deshalb hier besondere Sorgfalt walten zu lassen, das heisst, Begriffe wie Spendengel-der-Manipulation und -Missbrauch nicht lediglich aufgrund von Anschuldigungen Dritter zu gebrauchen. Auch wenn man demjenigen, der einem solchen Vorwurf ausgesetzt ist, die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt, entbindet dies den Journalisten nicht von der Pflicht, bei der abschliessen-den Beurteilung grösste Vorsicht walten zu lassen.

2. Der Vorwurf der Geldwäscherei wiegt ebenso schwer wie derjenige des Spendengeldmissbrauchs und muss darum entsprechend sorgfältig abgeklärt werden. Im vorliegenden Fall berichtete der Korrespondent von kursierenden Gerüchten, wonach mittels des Kinderheims Geld gewaschen werde. Im weiteren liess er einen Bürgermeister zu Wort kommen, der den Umstand bemängelte, dass sich ein Hilfswerk bei seiner Arbeit wenig transparenter Vermittlungsfirmen bediene. Den Verdacht der Geldwäscherei sah der Korrespondent auch durch einen Regierungsbericht bestätigt, der diesen Vorwurf ebenfalls erhoben hatte. Der Journalist erhob die Vorwürfe also nicht im luftleeren Raum, sondern stützte sich auf Quellen ab.

Dazu ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der verwendeten Quellen nicht über jeden Zweifel erhaben erscheint. Offenbar stammen die Vorwürfe grösstenteils von Personen, die in einer diffusen und komplexen Auseinandersetzung Parteiinteressen vertreten. Dies wird insbesondere beim zitierten Regierungsbericht deutlich, dem von einer Regierungsstelle im nachhinein der amtliche Charakter abgesprochen wurde. Zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung konnte der Journalist jedoch davon ausgehen, dass es sich um ein offizielles Dokument handelte.

Deshalb wäre die Veröffentlichung der Vorwürfe unter berufsethischen Gesichtspunkten vertretbar gewesen, sofern eine aktuelle Stellungnahme des betroffenen Hilfswerks eingeholt und diese im Artikel wiedergegeben worden wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BaZ den Beschwerdeführer immerhin im Streitgespräch zu Wort kommen liess, das auf der selben Zeitungsseite veröffentlicht wurde. Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers genügte den berufsethischen Pflichten allerdings deshalb nicht, weil das Streitgespräch mehrere Wochen vor der Veröffentlichung der Reportage stattfand, zu einem Zeitpunkt also, als die Betroffenen gar noch nicht zu den konkreten Rechercheergebnissen des Korrespondenten Stellung nehmen konnten. Diese ungewöhnliche zeitliche Abfolge ist für den Leser nicht ersichtlich, da der Zeitpunkt des Gesprächs nicht genannt wird. Zudem wurden in diesem Streitgespräch zwar gewisse heikle Punkte angesprochen, der laut dem Hauptartikel von offizieller Seite in Rumänien erhobene Vorwurf der Geldwäscherei figurierte allerdings nicht ausdrücklich darunter.

Die BaZ verweist zu ihrer Entlastung zu Recht weiter darauf, dass B. die beiden strittigen Artikel vor der Veröffentlichung gegenlesen konnte. Nach Darstellung der BAZ missfiel die Reportage von I. dem Beschwerdeführer sehr. Aufgrund seiner Intervention wurde bezüglich des angeblichen Regierungsberichts das Wort „Expertise“ durch den Begriff „Bericht“ ersetzt. Weshalb er damals nicht zugleich den Abdruck eines Dementis hinsichtlich des schwerwiegenden Vorwurfs der Geldwäscherei verlangte, lässt sich im Nachhinein vom Presserat kaum mehr klären. Dessenungeachtet wurde die Redaktion dadurch in einem solch kritischen Fall nicht ihrer Pflicht enthoben, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers wiederzugeben. Die aus Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte abgeleitete Pflicht, bei schwerwiegenden Vorwürfen eine Stellungnahme der Betroffenen einzuholen und diese im Artikel auch wiederzugeben (vgl. u.a. die Stellungnahme Nr. 3/96 i.S. U. c. „Beobachter“ vom 26. Juni 1996, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 43ff.; Nr. 4/96 i.S. H&Co. c. „Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg vom 30.6.1996, Sammlung der Stelllungnahmen 1996, S. 55ff.; Stellungnahme Nr. 3/97 i.S. Rhyner/Marti c. „Weltwoche“ vom 1. Mai 1997, Sammlung der Stellungnahmen 1997, S. 36ff.), soll nicht nur ein Minimum an Fairness gegenüber den Betroffenen garantieren, sondern dient ebensosehr dem Anspruch der Öffentlichkeit auf vollständige Information. Da der Beschwerdeführer nach Darstellung der BaZ generelle Vorwürfe betreffend der Herkunft der Spendengelder bereits im Rahmen des im Januar geführten Streitgesprächs als ehrenrührig zurückgewiesen hatte, hätte zumindest diese Stellungnahme durch die Redaktion in die Reportage von I. eingefügt werden müssen.

3. Gemäss Ziff. 5 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ haben Medienschaffende jede von ihnen veröffentlichte Meldung zu berichtigen, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist. Die Berichtigung einer Falschinformation ist nicht nur gegenüber den Betroffenen, sondern auch dem Publikum geschuldet (Stellungnahme Nr. 4/97 i.S. M. c. „FACTS“ vom 6. Juni 1997, Sammlung 1997, S. 45ff.).

Die BaZ räumt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 1998 selber ein, dass der im Original als regierungsoffiziell deklarierte Bericht nachträglich vom Ministerium für Minderheiten dementiert wurde, was aufzeige, dass man sich dort über die Affäre Odorhei auch nicht einig zu sein scheine. Die Redaktion setze minimale Kenntnisse der Leserschaft über Rumänien voraus: Die Verhältnisse seien nach wie vor sehr undurchsichtig und die Phantasie treibe wilde Blüten.

Wie bereits ausgeführt, konnte der Autor des Artikels zum Zeitpunkt der Veröffentlichung davon ausgehen, dass das umstrittene Schreiben offiziellen Charakter hatte. Aufgrund dieses Umstands war es überhaupt erst vertretbar, die vor allem von der ungarischen Minderheit verbreiteten Gerüchte über angebliche Geldwäscherei zu veröffentlichen. Selbst wenn – wie von der „Basler Zeitung“ geltend gemacht wird – regierungsoffizielle Verlautbarungen aus Rumänien kritisch zu würdigen sind, erhielt der Vorwurf erheblich mehr Glaubwürdigkeit, wenn er von einer Regierungsstelle erhoben wurde. Wenn sich nun nachträglich herausstellte, dass der Vorwurf von einem Beamten erhoben wurde, der als Privatperson handelte, ist damit eine wesentliche Grundlage der Glaubwürdigkeit des Vorwurfs weggefallen. Unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Information des Publikums wäre es deshalb angezeigt gewesen, diese Korrektur bzw. Präzisierung der Leserschaft nachzuliefern. Eine Berichtigung ist bei schwerwiegenden Vorwürfen auch dann noch angebracht, wenn die Veröffentlichung bereits längere Zeit zurückliegt.

III. Feststellungen

1. Die berufsethische Pflicht, bei schwerwiegenden Vorwürfen eine Stellungnahme der Betroffenen einzuholen und diese im Artikel auch wiederzugeben soll nicht nur ein Minimum an Fairness gegenüber den Betroffenen garantieren, sondern dient ebensosehr dem Anspruch der Öffentlichkeit auf vollständige Information.

2. Eine Berichtigung ist bei schwerwiegenden Vorwürfen auch dann noch angebracht, wenn die Veröffentlichung bereits längere Zeit zurückliegt.