I. Sachverhalt
A. „CASH“ berichtete am 5. März 1999 unter dem Titel „Viel Wirbel, ein Scherbenhaufen und alles für die Katz“ über das Vorgehen Carla Del Pontes und der Bundesanwaltschaft im „Fall Ziegler“. Der Bundesanwältin wird unter anderem „unjuristisches Vorgehen“ und ein „für sie typischer Übereifer“ vorgeworfen. Im Zusammenhang mit dem Vorgehen um die Aufhebung der parlamentarischen Immunität Jean Zieglers listet der „CASH“-Redaktor Anton Ladner vier „Fehler“ auf und kommt zum Schluss: „Carla Del Ponte hat einmal mehr auf ihren alten, juristisch fragwürdigen Arbeitsstil gesetzt: viel Wirbel und am Ende nichts.“
In zwei weiteren Artikeln („In der Justiz zum Rechten sehen“ vom 19. März 1999 und „Anwältin in eigener Sache“ vom 26. März 1999) doppelte „CASH“ nach und erhob wiederum schwere Vorwürfe an die Bundesanwältin. So etwa, dass sich Carla Del Ponte mit einem Moskau-Besuch ihren „Machterhalt“ sichern wolle. „CASH“ wirft der Bundesanwältin eine „innenpolitische Offensive mit juristischen Schwachstellen“ vor. Die Bundesanwaltschaft werde von einer Person geleitet, „die Aktionismus der Rechtsstaatlichkeit vorzieht.“ B. Mit Schreiben vom 8. März 1999 an Chefredaktor Markus Gisler (also nach Erscheinen des ersten Artikels) kritisierte Carla Del Ponte das Vorgehen von „CASH“. Es sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, um vorgängig zu den Anwürfen Stellung zu nehmen, wie es die journalistische Korrektheit und Sorgfaltspflicht verlangten. Die vier angeblichen Fehler, die ihr „CASH“ unterstellt habe, seien „unbegründet“ und beruhten teils auf „reinen Mutmassungen“ oder seien „Erfindungen des Autors“. Carla Del Ponte verlangte eine Richtigstellung der Vorwürfe. C. Nach Erscheinen der beiden Folgeartikel brachte die Bundesanwaltschaft den Fall mit Schreiben vom 16. April 1999 vor den Presserat. Zwar sei eine kritische Berichterstattung über die Aktivitäten der Bundesanwältin ohne weiteres hinzunehmen. Es verstosse aber gegen die journalistische Berufsethik, systematisch tendenziöse Artikel zu publizieren und die Berichtigung von Falschmeldungen zu verweigern. Dasselbe gelte, wenn ein Journalist wegen einer persönlichen Abneigung systematisch nicht nach der Wahrheit suche, wesentliche Informationen oder Informationselemente verschweige und sich ungerechtfertigte Anschuldigungen erlaube. Auf die Forderung der Bundesanwältin nach einer Richtigstellung auf den Artikel vom 5. März 1999 habe „CASH“ nie geantwortet, sondern habe im Gegenteil die unkorrekten Angriffe gegen Carla Del Ponte fortgesetzt. Ebenso wie der erste Artikel vom 5. März würden auch diejenigen vom 19. März und 26. März 1999 ungerechtfertigte Anschuldigungen und sachliche Fehler enthalten. Anton Ladner habe vor der Publikation der Artikel nie Kontakt mit der Bundesanwaltschaft aufgenommen.
D. Das Presseratspräsidium wies den Fall der Dritten Kammer zu, bestehend aus Kammerpräsident Reinhard Eyer, Catherine Aeschbacher, Luisa Ghiringhelli, Adi Kälin, Marie-Therese Larcher und Iwan Lieberherr. Die Kammer behandelte die Beschwerde an ihren Sitzungen vom 7. Juli 1999 und 25. August 1999. E. In einer am 8. Juni 1999 eingereichten Stellungnahme wehrte sich „CASH“-Redaktor Anton Ladner gegen den Vorwurf, nie eine Stellungnahme bei der Bundesanwaltschaft eingeholt zu haben. Nach einem im November 1996 in „CASH“ veröffentlichten Artikel über die Auseinandersetzung zwischen Bund, Kantonen und Drittstaaten über die Verteilung konfiszierter Drogengelder habe Carla Del Ponte ein Informationsembargo über ihn verhängt. Der damalige Sprecher der Bundesanwaltschaft habe ihm am Telefon erklärt, von Carla Del Ponte angewiesen worden zu sein, ihm keine Auskunft mehr zu erteilen.
Das nach dem Artikel vom 5. März 1999 von Carla Del Ponte an „CASH“ gerichtete Berichtigungsschreiben habe die Redaktion ihrem Hausanwalt unterbreitet. Da bei Carla Del Ponte in ihrer Funktion als Bundesanwältin davon ausgegangen werden dürfe, dass sie das Gegendarstellungsrecht kenne und das Schreiben in keiner Weise den gesetzlichen Erfordernissen einer Gegendarstellung entsprochen habe, habe der Anwalt den Rat erteilt, darauf nicht einzugehen. Das Schreiben von Carla Del Ponte gebe lediglich ihre Meinung wieder. Ebenso seien die Beanstandungen unbegründet, die die „CASH“-Artikel vom 19. und 26. März 1999 betreffen. Bei den von der Bundesanwaltschaft gegenüber „CASH“ erhobenen Vorwürfen handle es sich teilweise um Meinungen und Werturteile, teils erfolgten sie in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage. Eine Verletzung der beruflichen Pflichten liege deshalb nicht vor. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass Carla Del Ponte über die Berichterstattung von „CASH“ nicht glücklich sei, nicht abgeleitet werden, dass ein Artikel unrichtig oder von persönlichem Hass motiviert sei.
II. Erwägungen
1. Der Presserat hat in ständiger Praxis aus Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ („Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen.“) abgeleitet, dass den von schwerwiegenden Vorwürfen Betroffenen vor der Publikation Gelegenheit einzuräumen ist, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Aus dem Medienbericht sollte für das Publikum sodann ersichtlich sein, ob und wie Stellung genommen worden ist (vgl. u.a. die Stellungnahmen des Presserates Nr. 3/96 i.S. „Ablehnung des Abdrucks einer Stellungnahme in Form eines Leserbriefs“, Sammlung 1996, S. 55ff.; Stellungnahme Nr. 6/96 i.S. „Kennzeichnung unbestätigter Meldungen“, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 79ff., Stellungnahme Nr. 3/97 i.S. „Redaktionelle Bearbeitung von Artikeln“, Sammlung 1997, 36ff., Stellungnahme Nr. 6/97 i.S. „Einholung einer umfassenden Stellungnahme, Sammlung 1997, S. 61ff.). Die in der Beschwerde gerügten Berichterstattung erhobenen Vorwürfe sind durchaus geeignet, das Ansehen der Bundesanwältin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Dementsprechend wäre es für „CASH“ grundsätzlich unumgänglich gewesen, die Bundesanwaltschaft im Vorfeld der Publikation der einzelnen Artikel jeweils um eine Stellungnahme anzufragen. 2. Dieser Grundsatz wird von Anton Ladner an sich nicht ausdrücklich bestritten. Mit seinem Hinweis auf den von Carla Del Ponte gegen ihn verhängten Informationsboykott macht er aber sinngemäss geltend, dass die Pflicht zur Anhörung in einer solchen Konstellation entfalle, da der Misserfolg einer solchen Démarche zwangsläufig von Anfang an feststehe. Dieser Auffassung kann der Presserat aus mehreren Gründen nicht folgen. Vorab geht aus einem der Stellungnahme des Beschwerdegegners beigelegten Schreiben vom 17. Mai 1999 an den Pressesprecher des EJPD, Viktor Schlumpf, hervor, dass er während des Informationsboykottes in früheren Fällen bei Bedarf jeweils auf seine Arbeitskollegin Monica Glisenti zurückgegriffen habe, um seine Fragen der Bundesanwaltschaft zu unterbreiten. Es wäre für den Beschwerdegegner deshalb auch im Falle der beanstandeten Artikel zumutbar gewesen, hilfsweise auf einen Arbeitskollegen oder eine Arbeitskollegin zurückzugreifen. Und selbst wenn sich Anton Ladner selber an die Bundesanwaltschaft hätte wenden müssen, hätte er es doch zumindest – allenfalls auch schriftlich – versuchen können und hätte zudem die Leserschaft über das Ergebnis seiner Bemühungen und gegebenenfalls auch über den Informationsboykott informieren müssen. Der Versuch zur Einholung einer Stellungnahme wäre beim zweiten und dritten Bericht umso mehr angezeigt gewesen, als die Bundesanwältin mit ihrer Reaktion auf den ersten Artikel Gesprächsbereitschaft signalisiert hatte. Dementsprechend ist zusammenfassend festzustellen, dass Anton Ladner Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ mehrmals verletzt hat. 3
. Dem betroffenen Journalisten ist allerdings zugute zu halten, dass er sich aufgrund des inakzeptablen Informationsboykotts der Bundesanwaltschaft in einer Situation befand, in der es nicht immer einfach ist, das berufsethisch gebotene Verhalten zu zeigen. Der Presserat hat bereits in der Stellungnahme i.S. S. c. G (Stellungnahme Nr. 2/96 vom 31. Mai 1996, Sammlung 1996, S. 30ff.) in aller Deutlichkeit festgehalten, dass es nicht angehen kann, gegenüber einem missliebigen Journalisten einen Informationsboykott aufzuerlegen, da dadurch dessen berufsethisches Recht auf unbehinderten Zugang zu sämtlichen Informationsquellen verletzt wird. 4. Hinsichtlich der von Carla Del Ponte nach Publikation des ersten Artikels verlangten Richtigstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Presserat aus Ziff 5. der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ („Sie berichtigen jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist.“) und aus dem der „Erklärung“ generell zugrundeliegenden Prinzip der Fairness ableitet, dass es unter berufsethischen Gesichtspunkten nach der Publikation eines Medienbeitrags nicht genügt, das Gegendarstellungsrecht zu respektieren bzw. ganz oder teilweise falsche Meldungen unverzüglich zu berichtigen. Vielmehr verlangt das Prinzip journalistischer Fairness generell, den durch einen Medienbeitrag in schwerwiegender Weise Betroffenen gegebenenfalls nach Publikation eines Medienberichts Gelegenheit zur Darstellung ihrer Position einzuräumen, was jedoch kein umfassendes Recht auf Selbstdarstellung beinhaltet (U. AG c. „Beobachter“, Stellungnahme Nr. 3/96, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 43ff.). Es wäre deshalb der „CASH“-Redaktion nach Ansicht des Presserats gut angestanden, die Richtigstellung Carla Del Pontes zu den vier aufgelisteten Fehlern im ersten Artikel in der folgenden Ausgabe zu veröffentlichen. Für den Presserat, der stets für eine grosszügige Haltung der Redaktionen im Umgang mit Reaktionen auf erschienene Berichte plädiert, ist es schliesslich schlicht nicht nachvollziehbar, wenn „CASH“ nicht nur auf den Abdruck einer Richtigstellung verzichtete, sondern auf das Schreiben von Carla Del Ponte mit blossem Stillschweigen reagierte.
III. Feststellungen
1. „CASH“ hat Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ verletzt. „CASH“ hätte die Bundesanwältin angesichts der gegen sie erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe vor der Publikation damit konfrontieren müssen und hätte ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen.
2. Der von der Bundesanwaltschaft auferlegte Informationsboykott verletzt das berufsethische Recht des betroffenen Journalisten auf freien Zugang zu allen Informationsquellen (Buchstabe a. der „Erklärung der Rechte der Journalistinnen und Journalisten).
3. Auch ein Informationsboykott befreit aber die davon betroffenen Medienschaffenden nicht von der aus Ziff. 3 der „Erklärung“ abgeleiteten berufsethischen Pflicht, den Urheber des Boykotts bei diesen betreffenden schweren Vorwürfen vor der entsprechenden Publikation die Gelegeneheit zu einer Stellungnahme einzuräumen.
4. Redaktionen sollten sich im Umgang mit Reaktionen auf von ihnen publizierte Berichte grosszügig zeigen. Die Berufsethik verlangt mehr als die blosse Respektierung des Gegendarstellungsrechts. Es entspricht dem der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ zugrunde liegenden Prinzip journalistischer Fairness, den durch einen Medienbeitrag in schwerwiegender Weise Betroffenen gegebenenfalls auch nachträglich Gelegenheit zur Darstellung ihrer Position einzuräumen. Das blosse Stillschweigen einer Redaktion gegenüber einem Begehren auf Richtigstellung ist berufsethisch unhaltbar.