Nr. 6/2010
Wahrheitsuche / Trennung von Fakten und Kommentar / Quellen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Interview

(X. c. «Obersee Nachrichten»)

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I. Sachverhalt

A. Am 9. April 2009 veröffentlichten die «Obersee Nachrichten» auf der Frontseite (mit Fortsetzung auf Seite 5) einen Artikel von Verena Schoder mit dem Titel «Unversöhnlichkeit über den Tod hinaus». Der Lead lautete: «Um den letzten Wunsch ihrer verstorbenen Mutter (84) zu erfüllen, sah sich eine Trauerfamilie aus Tuggen genötigt, die Begräbnismesse in der Kirche Reichenburg zu feiern. Grund: Dem Wunschpfarrer Francis Ola-king-al wurde der Zugang zum Altar der Tuggener Kirche verboten.» Dem Lauftext ist zu entnehmen, der frühere Tuggener Pfarrer habe sich nach 10-jähriger Tätigkeit mit der Kirchgemeinde Tuggen überworfen und sei «vertrieben» worden. Der aktuelle Amtsinhaber, Pfarrer Zelger, der gemäss einer Auskunft aus dem Bistum Chur selber hätte entscheiden können, habe die Anfrage der Trauerfamilie an den Kirchenratspräsidenten weitergeleitet. Dieser habe «eigenmächtig» mit einem Nein entschieden.

Die Autorin kritisiert, von Seiten der Kirchgemeinde wäre eine Geste der Versöhnung gegenüber dem früheren Pfarrer angebracht gewesen. «Opfer des unsäglichen Konflikts ist die Trauerfamilie. Die Umstände, welche sie in Kauf nehmen musste (…) sind eines Pfarramts unwürdig.» Der Pfarrer Zelger habe – anstatt gegenüber der Zeitung Stellung zu nehmen – nur kurz angebunden gemeint: «So was gehört nicht in die Zeitung und es muss auch nicht alles an die Öffentlichkeit.»

B. Am 25. Juni und 7. Juli 2009 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die «Obersee Nachrichten» an den Presserat. Entgegen der Darstellung des Artikels von Verena Schoder vom 9. April 2009 habe der Kirchenratspräsident kein Verbot ausgesprochen. Vielmehr habe die betroffene Trauerfamilie den Rat von Pfarrer Zelger freiwillig befolgt, die Abdankung entweder mit ihm zu halten oder sie in Reichenburg durchzuführen. Die Journalistin habe sich nicht darum bemüht, die Wahrheit zu recherchieren. Der frühere Pfarrer sei nicht «vertrieben», sondern vom Bischof abberufen worden. Zudem stelle der Artikel blosse Behauptungen als feststehende Fakten dar. Aufgrund der Einseitigkeit des Artikels sei zu schliessen, dass der frühere Pfarrer dessen einzige Quelle darstelle. Angesichts der von den «Obersee Nachrichten» erhobenen schweren Vorwürfe wäre es jedoch unabdingbar gewesen, auch die andere Seite anzuhören. Der aktuelle Pfarrer sei zwar offenbar telefonisch interviewt worden. Obwohl er eine Aussage verweigert habe, sei er dennoch und gegen seinen Willen zitiert worden.

Mit der Veröffentlichung des Berichts hätten die «Obersee Nachrichten» die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3.1 (Quellen), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 4.5 (Interview) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Am 24. August 2009 beantragte die anwaltlich vertretene Redaktion der «Obersee Nachrichten», auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Fall werfe keine grundsätzlichen berufsethischen Fragen auf, die ein Eintreten rechtfertigten. Zudem missbrauche der Beschwerdeführer das Verfahren offensichtlich, um an die Namen von Zeugen heranzukommen.

Materiell sei die Beschwerde unbegründet. Das durch den Kirchenratspräsidenten ausgesprochene Verbot, die Begräbnismesse mit Pfarrer Ola-king-al in Tuggen durchzuführen, sei der Journalistin von zwei unabhängigen Quellen bestätigt worden. Ebenso habe der Mediensprecher des Bistums Chur ausgeführt, es sei ausschliesslich Sache des aktuellen Pfarrers, über das entsprechende Gesuch der Trauerfamilie zu entscheiden. Laut den beiden Quellen habe der aktuelle Pfarrer auf Anfrage von Angehörigen jedoch erklärt, er müsse zuerst den Kirchenratspräsidenten fragen. Der Pfarrer hätte beim Gespräch mit der Journalistin Gelegenheit gehabt, seine Sichtweise der Ereignisse darzulegen, habe jedoch darauf verzichtet. Die «Obersee Nachrichten» hätten keine schweren Vorwürfe im Sinne der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» erhoben und auch kein unautorisiertes Statement des aktuellen Pfarrers veröffentlicht. Vielmehr habe die Journalistin im Bericht lediglich festgehalten, weshalb der Pfarrer nicht habe Stellung nehmen wollen.

D. Am 25. August 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 12. Februar 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde beanstandet die Verletzung berufsethischer Normen durch die «Obersee Nachrichten». Gemäss Art. 10 Abs. 2 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat bei einem parallel hängigen Gerichtsverfahren lediglich dann auf eine Beschwerde ein, wenn der Beschwerdesachverhalt berufsethische Grundsatzfragen aufwirft. Vorliegend ist jedoch kein paralleles Verfahren hängig. Entsprechend ist auf die Beschwerde ungeachtet davon einzutreten, ob sie grundlegende berufsethische Fragen aufwirft. Zumal die Beschwerdegegner über die blosse Behauptung hinaus nicht näher darlegen, inwiefern und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer die Beschwerde missbrauchen soll, um an Beweismittel zu gelangen.

2. a) Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitssuche). Dazu stellt der Presserat fest, dass ein wesentlicher Teil der Fakten unbestritten ist. So insbesondere das Zerwürfnis zwischen dem früheren Pfarrer Francis Ola-king-al und der Kirchgemeinde sowie die Tatsache, dass die fragliche Begräbnismesse in Reichenburg anstatt in Tuggen stattfand. Dies weil die Kirchgemeinde Tuggen nicht wünschte, dass der frühere Tuggener Pfarrer Ola-King-Al die Messe in Tuggen zelebriere. Umstritten ist hingegen, ob Pfarrer Zelger dies bloss empfahl oder ob der Kirchenratspräsident ein entsprechendes Verbot aussprach.

b) Der Presserat weist in ständiger Praxis darauf hin, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalte zu klären (vgl. zuletzt die Stellungnahme 50/2009). Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, welche Darstellung des Sachverhalts der Wahrheit entspricht. Währenddem sich die Journalistin für ihre Version auf zwei unabhängige Quellen beruft, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die blosse Behauptung, es widerspreche den Tatsachen, dass der Kirchenratspräsident ein Verbot ausgesprochen habe. Für den Presserat ist unter diesen Umständen eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» nicht erstellt. Zumal sich Verena Schoder nebst der Befragung der genannten Quellen auch darum bemühte, ein Statement von Pfarrer Zelger einzuholen. Diesem wäre es offen gestanden, ein Verbot des Kirchenratspräsidenten zu dementieren. Wäre die Frage, ob die Zelebrierung der Begräbnismesse durch den früheren Pfarrer in Tuggen bei der Kirchgemeinde bloss unerwünscht war oder ob ein eigentliches Verbot ausgesprochen wurde, für das Verständnis der Leserschaft zentral, wäre es darüber hinaus angezeigt gewesen, zusätzlich auch den Kirchenratspräsidenten zu befragen. Für die Hauptaussage des Artikels, die Kirchgemeinde Tuggen habe ihren offenbar anhaltenden Konflikt mit einem ehemaligen Pfarrer auf dem Buckel einer Trauerfamilie ausgetragen, ist dieser Punkt nach Auffassung des Presserats jedoch nicht entscheidend.

3. Die Beschwerde beanstandet weiter, Verena Schoder trenne im beanstandeten Bericht Fakten und Kommentare nicht. Die zugehörige Begründung beschränkt sich allerdings wiederum darauf, das umstrittene «Verbot» zu dementieren.

Aus der Richtlinie 2.3 zur «Erklärung» ist keine Pflicht zur formalen Trennung von Faktendarstellung und kommentierenden Wertungen abzuleiten. Hingegen muss das Publikum in der Lage sein, Fakten und Kommentare zu unterscheiden. Letzteres ist vorliegend durch Formulierungen gewährleistet wie «Pfarrer Zelger, der scheinbar noch immer stark unter den Eindrücken des vorangegangenen Zerwürfnisses zwischen dem vertriebenen Pfarrer Francis und dem Kirchenrat steht» und «Pfarrer Francis (…) scheint in der Kirche Tuggen in priesterlicher Mission nicht mehr erwünscht zu sein». Ebenso ist der letzte Abschnitt des Berichts («Auf dem Buckel der Trauerfamilie») als kommentierende Einschätzung der Journalistin erkennbar.

4. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine Verletzung der Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung). Aufgrund des Artikels sei darauf zu schliessen, der frühere Pfarrer Ola-king-al sei die einzige Quelle der Journalistin, habe doch Pfarrer Zelger zum Sachverhalt nicht Stellung nehmen wollen. Gestützt auf die Ausführungen der «Obersee Nachrichten», wonach der umstrittene Bericht auf mehreren Quellen beruht, erscheint diese Rüge als offensichtlich unbegründet.

5. Ebenso gilt dies in Bezug auf eine Verletzung der Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen). Zwar kritisiert Verena Schoder Pfarrer Zelger und den Kirchenratspräsidenten deutlich. Sie wirft aber insbesondere dem Kirchenratspräsidenten weder ein illegales noch ein damit vergleichbares unredliches Verhalten vor, welches eine Anhörung in diesem Fall zwingend erscheinen lassen würde (vgl. hierzu die Stellungnahme 66/2008). Und Pfarrer Zelger, dem sie zumindest sinngemäss vorwirft, sich nicht an das Kirchenrecht zu halten, hat sie vor der Publikation um eine Stellungnahme gebeten.

6. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Richtlinie 4.5 (Interview) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die «Obersee Nachrichten» kein formelles Interview geführt hat. Aufgrund der Weigerung des Pfarrers, gegenüber der Zeitung inhaltlich Stellung zu nehmen, kam nicht einmal ein Recherchegespräch (Richtlinie 4.6) zustande. Hingegen durfte die Journalistin selbstverständlich vermelden, dass und weshalb Pfarrer Zelger eine Stellungnahme verweigerte.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Obersee Nachrichten» haben mit der Veröffentlichung des Artikels «Unversöhnlichkeit über den Tod hinaus» in der Ausgabe vom 9. April 2009 die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 3 (Quellen, Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 4 (Interview) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Wahrheitspflicht) nicht verletzt.