Zusammenfassung
In einem sehr ausführlichen Artikel über die Behandlung von Kindern, welche sich dem jeweils anderen Geschlecht zugehörig fühlen (sog. Geschlechtsdysphorie) stellte die SonntagsZeitung fest, dass die Zahl solcher Fälle stark zunehme. Dies sei problematisch, weil die entsprechende Diagnose heute zu wenig gründlich erfolge und die häufig verschriebene Therapie mit Hormonblockern schädlich sein könne. In Grossbritannien sei eine spezialisierte Klinik deswegen geschlossen worden. Eine Beschwerdeführerin monierte, die Wahrheitspflicht sei in mehreren Punkten missachtet worden und der Text enthalte diskriminierende Passagen. Der Presserat gab einer Beschwerde gegen den Text in einem Punkt recht: Die Behauptung, in Grossbritannien sei die Abgabe von Pubertätsblockern an Jugendliche verboten worden, war falsch und verstiess gegen die Wahrheitspflicht. Der Umstand, dass die Klage einer Patientin erwähnt wurde, ohne dabei zu ergänzen, dass diese letztinstanzlich abgewiesen wurde, beurteilte der Presserat lediglich als «journalistische Unzulänglichkeit», da im Text auf das Verfahren im Einzelnen gar nicht eingegangen wurde.
In allen übrigen Punkten wurde die Beschwerde abgelehnt.
Résumé
Dans un article très détaillé concernant le traitement d’enfants qui se sentent appartenir à un autre genre (dysphorie de genre), la SonntagsZeitung a constaté que le nombre de cas augmentait fortement. Elle a jugé la situation problématique, estimant que le diagnostic était actuellement insuffisamment fondé et que la thérapie prescrite, fondée sur des inhibiteurs d’hormones, pouvait s’avérer nuisible aux enfants concernés. Elle a noté qu’une clinique spécialisée avait de ce fait été fermée en Grande-Bretagne. La plaignante a pointé plusieurs atteintes au devoir de rechercher la vérité et relevé plusieurs passages à caractère discriminatoire. Le Conseil suisse de la presse a donné raison à la plaignante à propos de l’affirmation selon laquelle la remise d’inhibiteurs d’hormones était interdite en Grande-Bretagne : cette assertion est fausse et constitue une atteinte au devoir de rechercher la vérité. Le Conseil suisse de la presse a qualifié de petit manquement seulement l’évocation de la plainte d’une patiente sans qu’il soit précisé qu’elle avait été rejetée en dernière instance. Selon lui, l’article ne se consacrait en effet nullement aux détails de la procédure.
La plainte a été rejetée sur tous les autres points.
Riassunto
In un articolo molto dettagliato la «SonntagsZeitung» si è occupata dei trattamenti usati nei casi di bambini che sentono di appartenere al sesso opposto (la cosiddetta disforia di genere), rilevando che il loro numero è in forte aumento. Questo rappresenta un problema, perché oggigiorno la diagnosi corrispondente non verrebbe effettuata in modo sufficientemente approfondito e la terapia, spesso prescritta con bloccanti ormonali, potrebbe essere dannosa. Nel Regno Unito, una clinica specializzata sarebbe stata chiusa proprio per questo motivo. Una reclamante ha lamentato come in diversi punti sia stato disatteso il dovere di dire verità e come il testo contenga passaggi discriminatori.
Il Consiglio della stampa ha accolto un punto del reclamo contro il testo: l’affermazione secondo cui in Gran Bretagna era stata vietata la distribuzione di bloccanti della pubertà ai giovani era inesatta e violava il dovere di dire la verità. Il fatto che il reclamo di una paziente sia stato menzionato senza specificare che è stato respinto in ultima istanza, viene giudicato dal Consiglio della stampa come una semplice «manchevolezza giornalistica» poiché il testo non approfondisce in dettaglio la procedura.
Il Consiglio della stampa ha respinto tutti gli altri punti del reclamo.
I. Sachverhalt
A. Am 13. August 2022 veröffentlichte die «SonntagsZeitung» (SoZ) einen Artikel, gezeichnet von Bettina Weber, unter dem Titel «Lieber einen lebenden Sohn als eine tote Tochter?». Untertitel: «In Grossbritannien wollen 1000 Mütter und Väter klagen, weil ihre Kinder mit Pubertätsblockern behandelt wurden. Auch in der Schweiz fühlen sich Eltern von Fachleuten übergangen und unter Druck gesetzt.» Der Text füllt – inklusive Bebilderung – zwei Zeitungsseiten. Darin wird anhand von Statistiken, Ländervergleichen und Beispielen berichtet, dass die Zahl von Kindern und Jugendlichen, die an einer Geschlechtsdysphorie (Nichtübereinstimmung des Identitätsgeschlechts mit dem zugewiesenen Geschlecht in der Pubertät und als Erwachsener) litten und als Folge eine Geschlechtsumwandlung mittels einer Hormontherapie verschrieben bekämen, stark zunehme, auch in der Schweiz. Dabei werde vermehrt nur auf die gegenwärtige Befindlichkeit der Kinder/Jugendlichen abgestellt, ohne gründliche Prüfung anderer Faktoren und ohne ausreichenden Einbezug der Eltern. All dies sei problematisch, insbesondere weil über die Auswirkung solcher Medikamente auf die Entwicklung des Kindes zu wenig bekannt sei. In Grossbritannien, Schweden und Finnland sei deshalb vor kurzem verboten worden, Pubertätsblocker an Jugendliche abzugeben. Die Diskussion über das Thema sei aber sehr schwierig, weil kritische Stimmen schnell als «transphob» diskreditiert würden.
B. Am 12. November 2022 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel ein. Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoss gegen die Ziffer 1 (Wahrheit) und die Ziffer 8 (Schutz der Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») geltend. Zur Begründung führt sie an, die Berichterstattung diskriminiere Menschen aufgrund ihres Geschlechts (Ziffer 8 der «Erklärung»). Das zeige sich, wenn beim prominent angeführten Beispiel eines Transjungen immer wieder von «Mädchen» oder «Tochter» die Rede sei. Ebenso sei es diskriminierend, wenn berichtet werde, dass das betreffende Kind bis zum 14. Altersjahr keine Anzeichen gezeigt habe, dass es lieber ein Bub wäre, mit der Begründung, es habe bis anhin weder kurze Haare gewünscht noch mit Baggern gespielt. Diese Schilderung impliziere, dass solch völlig überholte Geschlechterrollen relevanter seien als die spätere Versicherung eines Jugendlichen, dass er ein Junge sei. Auch das Argument, dass sich das Kind noch zwei Jahre zuvor als lesbisch bezeichnet habe und sein Wunsch nach einer Geschlechtsumwandlung schon deswegen problematisch sei, entspreche einer Diskriminierung. Gegen das Diskriminierungsverbot verstosse weiter die Feststellung, ein hoher Anteil von Kindern und Jugendlichen mit einer Geschlechtsdysphorie sei traumatisiert und autistisch. Gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») verstosse der Artikel dort, wo über das Schicksal einer Betroffenen, Keira Bell, berichtet werde, welche das britische «Tavistock Centre» eingeklagt habe. Dies nachdem sie mit 25 Jahren festgestellt habe, dass sie lieber Frau bleiben wolle, jedoch aufgrund ihrer Behandlung in der Klinik an erheblichen körperlichen und seelischen Schäden zu leiden habe. Hier werde unterschlagen, dass das Centre – nach anfänglichem Schuldspruch – in letzter Instanz freigesprochen worden sei. Weiter werde der Eindruck erweckt, mit der Schliessung des «Tavistock Centre», der bis dahin einzigen Institution, die in Britannien Geschlechtsdysphorie behandelt habe, keine solchen Behandlungen mehr möglich gewesen seien. Diese Darstellung sei ebenfalls falsch und verletze entsprechend auch die Ziffer 1 der «Erklärung». Im Gegenteil habe sich mit der Schliessung des «Tavistock Centre» die Lage für die Betroffenen verbessert, weil nicht mehr nur eine Klinik verfügbar sei. Weiter sei die Darstellung falsch, wonach der starke Anstieg von Menschen, die sich als «trans» bezeichneten, Anlass für eine kritische Betrachtung sei. Der Anstieg sei darauf zurückzuführen, dass heute dank dem stärkeren Schutz von Minderheiten mehr Personen bereit seien, sich zu «outen». Schliesslich verstosse gegen die Wahrheitspflicht, dass mit der «Geschlechtsdysphorie mit raschem Wirkungseintritt» ein Konzept beschrieben werde, das keine wissenschaftliche Basis habe, sondern im Gegenteil widerlegt sei. Abschliessend stellt die Beschwerdeführerin fest, in diesem Artikel komme eine Haltung zur Geltung, die in Transmenschen eine generelle Gefahr für Sitten, Familien und Kinder sehe, gleich wie vor 40 Jahren Schwule und Lesben charakterisiert worden seien.
C. Am 27. Januar 2023 bat der Presserat die TX Group, welcher die «SonntagsZeitung» gehört, um eine Stellungnahme zur Beschwerde. Dabei beschränkte er in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates die als verletzt zur Diskussion stehenden Bestimmungen der «Erklärung» auf die Ziffer 1 (Wahrheit).
D. Am 14. März 2023 nahm die Rechtsabteilung der TX Group zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Da die Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin habe nachgebessert werden müssen und die neue Variante erst am 30. November eingetroffen sei, müsse von einer verpassten Beschwerdefrist ausgegangen und nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
Falls der Presserat dennoch auf die Beschwerde eintrete, müsse er diese aus den folgenden Gründen abweisen:
Zur Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung»):
– Es werde im Artikel der Übersichtlichkeit halber bewusst nirgends über das fragliche Gerichtsurteil berichtet. Das Juristische sei im vorliegenden Kontext nebensächlich. Es werde nur gesagt, dass das «Tavistock Centre» habe geschlossen werden müssen. Es werde auch nicht behauptet, dass in der Folge Fälle von Geschlechtsdysphorie in Grossbritannien nicht mehr behandelt werden könnten. Im Gegenteil werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies künftig zwingend unter «ganzheitlicher» Beurteilung des Sachverhalts zu geschehen habe. Auch in der Passage, welche sich auf Keira Bell, eine Klägerin im fraglichen Prozess, bezieht, werde nur deren persönliche schwierige Erfahrung beschrieben, aber nicht der Verlauf oder das Ergebnis des Prozesses. Entsprechend sei es auch nicht geboten gewesen, den weiteren Verlauf des Verfahrens zu thematisieren.
– Was den Anstieg von Geschlechtsdysphorie-Fällen angehe, insbesondere die Behauptung, dass ein signifikant hoher Anteil von Umwandlungen Mädchen betreffe sowie Personen mit psychischen Störungen, seien die entsprechenden Zahlen mehrfach abgestützt. Unter anderen das «Tavistock Centre» selber wie etwa auch eine Spezialistin an der Uniklinik in Zürich bestätigten diese.
Zur Diskriminierung (Ziffer 8 der «Erklärung»): Zu den zahlreichen unter diesem Titel vorgebrachten Beschwerdepunkten nimmt die «SonntagsZeitung» – entsprechend der vom Presserat vorgenommenen Einschränkung der Beschwerde – in ihrer Antwort nicht Stellung.
E. Am 19. Juni 2023 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde von der 1. Kammer behandelt, die sich wie folgt zusammensetzt: Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Francesca Luvini und Casper Selg.
F. Die 1. Kammer hat die vorliegende Stellungnahme an ihren Sitzungen vom 8. September und 27. November 2023 sowie auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Sie ist mit Datum vom 12. November 2023 fristgemäss, einen Tag vor Ablauf der Frist (3 Monate, Geschäftsreglement Art. 11, Spiegelstrich 5) eingereicht worden. Die vom Presserat anschliessend erbetenen – vor allem Formalien betreffenden – Ergänzungen fallen für den Fristenlauf nicht ins Gewicht.
2. Zu Ziffer 1 (Wahrheitsgebot) der «Erklärung»: Die Beschwerdeführerin moniert, die Autorin habe gegen die Wahrheitspflicht verstossen, indem sie über die Klage von Keira Bell gegen das «Tavistock Centre» berichtet habe, ohne dabei zu vermelden, dass diese Klinik in letzter Instanz freigesprochen wurde. Weiter sei impliziert worden, dass junge, vom Problem der Geschlechtsdysphorie Betroffene, in Grossbritannien nach der behördlichen Schliessung des «Tavistock Centre» keine adäquate Behandlung mehr erfahren könnten. Das sei wahrheitswidrig, die Behandlungen liefen fort, nur in anderen Institutionen.
Vom eigentlichen Verlauf des Gerichtsverfahrens ist im Artikel nirgends die Rede, es ist nur – beispielhaft – von der behaupteten Fehlbehandlung von Keira Bell die Rede, wie diese sie in ihrer Klage seinerzeit beschrieben hat. Weil vom eigentlichen Verlauf des Gerichtsverfahrens gar nie die Rede war, hätte über den letztinstanzlichen Freispruch des «Tavistock Centre» grundsätzlich auch nicht berichtet werden müssen. Angesichts der aus der Klage zitierten schweren Vorwürfe an die Klinik hätte aber mindestens darauf hingewiesen werden sollen, dass diese im Fall Keira Bell letztinstanzlich freigesprochen worden ist.
Der Presserat sieht in dieser für die grundsätzliche Problematik nicht zentralen Unterlassung zwar keinen eigentlichen Verstoss gegen die Ziffer 1 der «Erklärung», so doch – gemäss seiner in der Praxis immer wieder vorgenommenen Unterscheidung – eine journalistische Unzulänglichkeit.
3. Weiter fragt sich, ob im Artikel zu Unrecht behauptet wurde, in Grossbritannien sei die Abgabe von Pubertätsblockern generell verboten, die Behandlung von Betroffenen unterbunden worden. Dazu wird im Artikel einleitend zum internationalen Vergleich gesagt: «Grossbritannien, Schweden und Finnland (…) haben vor kurzem verboten, Pubertätsblocker an Jugendliche abzugeben.» Später, im Zusammenhang mit Grossbritannien: «Fortan dürfen Unter-16-Jährigen diese Medikamente nicht mehr verabreicht werden.» Ein erhebliches Stück weiter im Text dann: «Neu muss in Grossbritannien die Abklärung von Kindern und Jugendlichen, die angeben trans zu sein, zwingend ‹ganzheitlich› erfolgen – es müssen also alle anderen möglichen Gründe für ihre seelischen Nöte genauso miteinbezogen werden.» Dieser letzte Satz lässt darauf schliessen, dass die Anforderungen an derartige Behandlungen in Grossbritannien geändert wurden, dass nicht mehr allein auf das Befinden des Kindes abgestellt werden darf. Die Formulierung impliziert gleichzeitig, dass die Behandlungen nicht generell verboten, sondern nur mit anderen, höheren Anforderungen verbunden worden seien. So lautet auch die Argumentation der SoZ in ihrer Beschwerdeantwort. Wenn dies aber der wirklich gemeinte Sachverhalt ist, dann waren die ersten beiden Hinweise («Grossbritannien, Schweden und Finnland (…) haben vor kurzem verboten, Pubertätsblocker an Jugendliche abzugeben» und: «Fortan dürfen Unter-16-Jährigen diese Medikamente nicht mehr verabreicht werden») gemäss den dem Presserat vorliegenden Unterlagen falsch. Entsprechend wurde in diesem Punkt die Ziffer 1 (Wahrheitssuche) der «Erklärung» verletzt.
In der Passage, welche beschreibt, dass ein starker Anstieg von Begehren nach Geschlechtsumwandlung festzustellen sei, sieht der Presserat keine Verletzung der Pflicht zur Wahrheitssuche. Die Begründung der Beschwerdeführerin dafür, dass dies sich so verhalte, leuchtet zwar ein: Mehr Menschen outen sich jetzt als Transsexuelle, da sie weniger Repressionen zu befürchten haben. Das ändert aber nichts am Sachverhalt selber. Dieser ist nicht wahrheitswidrig dargestellt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt als Verstoss gegen die Verpflichtung zur Wahrheit auch, dass es keine Belege gebe für eine ganze Reihe weiterer im Artikel genannter Probleme und Phänomene. Insbesondere bezeichnet sie den gesamten Abschnitt unter dem Zwischentitel «70 Prozent der von Geschlechtsdysphorie Betroffenen sind Mädchen» als «komplett evidenzlos». Die Autorin schildere dort den Fall von Abigail Shrier und deren Buch «Irreversible Damage». Dieses beschreibe ein Konzept (Geschlechtsdysphorie mit raschem Wirkungseintritt), welches absolut keine wissenschaftliche Basis habe.
Dazu stellt der Presserat fest, dass der Artikel auf dieses Konzept gar nicht zu sprechen kommt, es wird lediglich behauptet, dass Personen wie Shrier mit ihrer kritischen Sicht auf das Problem Geschlechtsdysphorie-Behandlung hätten mundtot gemacht werden sollen (Amazon habe ihr Buch auf Druck der «Trans-Lobby» zunächst nicht vertrieben). Da Shriers These gar nicht erwähnt wird, kann deren allenfalls mangelnde Qualität auch keinen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht begründen.
Die Beschwerdeführerin benennt im Übrigen keine der in diesem Abschnitt von ihr als wahrheitswidrig bezeichneten Elemente. Der Presserat sieht in den Angaben unter diesem Titel keinen Verstoss gegen die Ziffer 1 der «Erklärung».
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde in einem Punkt gut.
2. Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Lieber einen lebenden Sohn als eine tote Tochter?» vom 13. August 2022 die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
3. In allen übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen.