Nr. 29/2026
Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Online-Kommentare / Privatsphäre / Identifizierung

(X. und Y. sowie Gemeinde Sargans c. «Blick» und «blick.ch»)

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Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat heisst Beschwerden eines Nachbarpaars und der Gemeinde Sargans gegen die Berichterstattung des «Blick» über einen langjährigen Konflikt mit einem Garagisten grösstenteils gut. Der Presserat beanstandet insbesondere, dass der Artikel sowie die dazugehörigen Beiträge auf den Social-Media-Kanälen des «Blick» den Streit im Wesentlichen aus der Sicht des Garagisten darstellten und dabei zentrale Informationen falsch oder unvollständig wiedergegeben haben. Der «Blick» hatte das Nachbarpaar und die Gemeinde vor der Berichterstattung wohl kontaktiert. Deren Positionen wurden jedoch minimal und nicht angemessen wiedergegeben.

Gerügt wird auch der Umgang des «Blick» mit den Kommentaren auf seinen Social-Media-Kanälen. Darunter befanden sich ehrverletzende Äusserungen und teilweise auch Gewaltdrohungen. Anders als der «Blick» argumentiert, trägt die Redaktion auch Verantwortung für die Verbreitung solcher Kommentare auf TikTok oder Instagram und muss unzulässige Beiträge und Kommentare entfernen oder mindestens unzugänglich machen.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse a admis, sur l’essentiel des griefs, une plainte d’un couple de voisins et de la commune de Sargans contre un article de « Blick » consacré au conflit qui les oppose depuis de longues années à un garagiste. Il a noté en particulier que l’article et les contributions correspondantes de Blick sur les réseaux sociaux présentaient le conflit majoritairement du point de vue du garagiste, omettaient des informations importantes ou fournissaient des informations fallacieuses. « Blick » avait certes pris contact avec le couple et la commune avant de publier l’article, mais leurs points de vue n’avaient été exposés que de manière minimaliste et non appropriée.

Le Conseil suisse de la presse s’est également montré critique à l’égard de la manière dont « Blick » gère les commentaires relatifs à ses contributions sur les réseaux sociaux, dont certains sont diffamatoires voire contiennent des menaces de violence. Contrairement à l’argumentation de « Blick », sa rédaction est responsable de la diffusion de tels commentaires sur TikTok ou Instagram et doit retirer les contributions et commentaires illicites ou du moins empêcher qu’ils soient accessibles.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha accolto in gran parte i reclami di una coppia di vicini e del comune di Sargans contro la copertura giornalistica del «Blick» relativa a un’annosa controversia con un garagista. Il Consiglio della stampa contesta in particolare il fatto che sia l’articolo sia i relativi post sui canali social del «Blick» abbiano presentato la controversia essenzialmente dal punto di vista del garagista, riportando in modo errato o incompleto informazioni centrali. Il «Blick» aveva sì contattato la coppia di vicini e il comune prima della pubblicazione. Le loro posizioni sono state tuttavia riportate solo in minima parte e in modo inadeguato.
Il Consiglio della stampa contesta inoltre il modo in cui il «Blick» ha gestito i commenti sui propri canali social. Tra questi figuravano affermazioni lesive dell’onore e, in alcuni casi, anche minacce di violenza. Contrariamente a quanto sostiene il «Blick», la redazione è responsabile anche della diffusione di simili commenti su TikTok o Instagram e deve rimuovere i post e i commenti non ammissibili o, quantomeno, renderli inaccessibili.

 

I. Sachverhalt

A. Am 6. Dezember 2024 veröffentlichte «Blick» in seiner Printausgabe einen Artikel von Helena Graf mit dem Titel «Garagist soll umziehen – wegen Gaga-Einsprachen!». Online lautete der Titel: «‹Mein Nachbar terrorisiert mich mit Anzeigen – und jetzt soll ich wegziehen!›». Die Oberzeile lautete: «Garagist Martin Wickli (47) aus Sargans SG fühlt sich von seiner Gemeinde verraten». Im Lead heisst es: «Seit Jahren schlägt sich Garagenbesitzer Martin Wickli (47) aus Sargans SG mit Anzeigen und Beschwerden herum. Sie kommen immer vom selben Nachbarspaar. Obwohl er sich an seine Auflagen hält, muss er nun um sein Geschäft bangen.» Der Artikel erscheint auch online auf «blick.ch» und auf verschiedenen Social-Media-Kanälen. Gemäss «Blick» steht der Gewerbebetrieb an der Grenze zur Wohnzone. Es werden Beispiele von Lärm- und Lichtemissionen aufgeführt, die von den später zugezogenen Nachbarn bemängelt worden seien. Der Garagist habe zusätzlichen Auflagen zugestimmt, es habe aber immer wieder neue Anzeigen gegeben. Die Gemeinde führe aufgrund der Beschwerden regelmässig Kontrollen durch. So habe er eine Busse bezahlen müssen, weil sein Lehrling eine Zigarette geraucht habe. Zudem dürfe das Garagentor bei weniger als 25 Grad nicht geöffnet bleiben.

Vor einigen Jahren habe der Gemeindepräsident dem Garagisten vorgeschlagen, den Betrieb umzusiedeln und Bauland angeboten. Einem Bauprojekt sei zugestimmt worden, aber «plötzlich entzog der Gemeindepräsident ihm die Bewilligung wieder. Begründung: Das Land sei anderweitig vergeben.» Wickli habe zu diesem Zeitpunkt schon 100’000 Franken für das Projekt investiert, wird der Garagist zitiert. Auch bei einem weiteren Grundstück habe der Gemeindepräsident «einen Rückzieher» gemacht. Die Neuprojektierung habe nochmals einen Aufwand von mehreren zehntausend Franken zur Folge gehabt.

Die Gemeinde prüfe weitere Auflagen, so dass jegliche Arbeiten auf dem Vorplatz der Garage verboten und die Rolltore auch in der Sommerhitze stets geschlossen bleiben müssten. Der Artikel schliesst mit dem Zitat des Garagisten: «Doch nach all den Jahren gebe ich nicht einfach auf.»

Die Nachbarn, anonymisiert als Erika und Ludwig H. (Pseudonyme), wehrten sich gegenüber dem «Blick». Martin Wickli sage «nicht die Wahrheit», nehme keine Rücksicht und suche immer wieder nach «Schlupflöchern» in den Auflagen. Bezüglich des geplanten Schwimmbeckens weist Ludwig H. darauf hin, dass dies nun schon über 12 Jahre zurückliege. Das Verbot habe sich auf Sonntagnachmittage beschränkt, im Sinne einer «Verschnaufpause» bei den Lärmemissionen. Man habe mit Herrn Wickli Lösungen gesucht, sei aber auf Ablehnung gestossen.

Der Gemeindepräsident, so schreibt die Reporterin, «mag mit Verweis auf laufende Verfahren» keine Fragen beantworten. Von der Gemeinde seien «eine Woche nach der Blick-Anfrage keine Antworten gekommen».

Der Print-Artikel wird mit zwei Fotos illustriert (einem Porträt von Martin Wickli und einer Aufnahme der Garage mit dem Vorplatz), der Online-Artikel enthält eine Bildstrecke, in der das Wohnhaus zu sehen ist. Die Legende: «Gleich daneben: eine Wohnzone. Die Anwohner Ludwig und Erika H. stören sich am mutmasslichen Garagen-Larm.»

Auf mehreren Social-Media-Kanälen (TikTok, Facebook, Instagram, LinkedIn) des «Blick» ist ein Kurz-Videopubliziert, jeweils mit dem Begleittext: «Seit Jahren schlägt sich Garagenbesitzer Martin Wickli (47) aus Sargans SG mit Anzeigen und Beschwerden herum. Sie kommen immer vom selben Nachbarspaar. Obwohl er sich an seine Auflagen hält, muss er nun um sein Geschäft bangen.» Im Video wird – von einigen Memes unterbrochen – mündlich eine Zusammenfassung des Artikels vorgetragen, die vor allem auf die Position des Garagisten fokussiert. Die Position der Nachbarn wird nur ganz kurz thematisiert. Inhaltlich wird zusätzlich erwähnt, dass der Garagist auf Rechnungen von über 200‘000 Franken sitzengeblieben sei.

B. Am 3. Januar 2025 sowie mit erbetenen Ergänzungen am 3. Februar 2025 reichten die im Artikel anonymisierten Nachbarn X. und Y. eine Beschwerde gegen den Artikel, die Social-Media-Beiträge sowie gegen diverse Online-Kommentare ein.

Aus Sicht der Beschwerdeführenden enthält der Artikel zahlreiche falsche Darstellungen. Die der Reporterin zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente seien nicht berücksichtigt worden. Der Artikel sei einseitig und enthalte «offensichtliche Fehler und Fehlinformationen». So sei es nicht richtig, dass die Beschwerdeführenden die einzigen Nachbarn seien, die sich beschwert hätten. Auch die Formulierung «absurd viele Lärmklagen» im Titel sei bei nur zwei solcher Klagen seit 2010 falsch. Nicht korrekt sei der Hinweis, dass die Garage an diesem Standort eröffnet worden sei, bevor die Beschwerdeführenden dahin gezogen seien. Der Betrieb sei zuvor in einer anderen Gemeinde gewesen, während am jetzigen Standort ein Neubau erstellt wurde. Der Einzug sei dann praktisch gleichzeitig erfolgt.

Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen und Entstellen von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») geltend. Verletzt sehen sie auch die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3.1 (Quellenbearbeitung), 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) und 8.1 (Menschenwürde).

In Bezug auf Online- und Social-Media-Kommentare machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Richtlinie 5.3 (Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren) geltend. Viele Kommentare seien herabsetzend und es würden Drohungen ausgesprochen. Die Beschwerdeführenden müssten um ihre Sicherheit fürchten.

Der Artikel ist mit verschiedenen Fotos illustriert, darunter auch eine Aufnahme des Vorplatzes der Garage. Gemäss den Beschwerdeführenden ist darauf ihre Liegenschaft zu sehen, dadurch seien sie identifizierbar und ihre Privatsphäre werde verletzt (Ziffer 7 der «Erklärung», Richtlinien 7.1 (Privatsphäre) und 7.2 (Identifizierung)).

C. Am 17. Januar 2025 reichten Stefan Kohler, amtierender Gemeindepräsident, sowie Jörg Tanner, alt Gemeindepräsident, im Namen von Gemeinderat und Verwaltung der Gemeinde Sargans ebenfalls Beschwerde gegen den genannten Artikel ein.

Die Beschwerdeführer kritisieren insbesondere, dass die im Zusammenhang mit der allfälligen Umsiedlung der Garage genannten Punkte als Tatsachen dargestellt worden seien und nicht als Sichtweise einer der beteiligten Parteien. Zudem werde im Artikel impliziert, der Gemeindepräsident habe eigenmächtig gehandelt. Auch könne der Schlussabschnitt des Beitrages so gelesen werden, dass die Gemeinde aufgrund der Anfrage der Journalistin zusätzliche Massnahmen gegen den Garagisten prüfe. Dies sei falsch. Die Beschwerdeführer sehen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 3.1 (Quellenbearbeitung) verletzt.

Die Beschwerde der Gemeinde fokussiert im Weiteren auf die Frage der Anhörung und macht eine Verletzung der Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) geltend. Es sei der Reporterin bekannt gewesen, dass die Beantwortung ihrer Fragen soweit möglich in Vorbereitung sei, sie habe die zeitliche Ankündigung der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Dennoch sei der Artikel kurz vorher publiziert worden mit dem falschen Hinweis, dass keine Antwort der Gemeinde gekommen sei.

D. Mit Schreiben vom 7. April 2025 nahmen die Autorin sowie die Co-Chefredaktorin Steffi Buchli seitens «Blick» Stellung zur Beschwerde von X. und Y. und beantragten deren Abweisung. Bezüglich des Vorwurfs der Einseitigkeit weisen sie darauf hin, dass das Ehepaar H. Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und ihre Kritik an der Glaubwürdigkeit des Garagisten Martin Wickli wiedergegeben worden sei. Im Übrigen liege es im Ermessen der Redaktion, welche Aspekte eines Konflikts aufgenommen würden. In diesem Beitrag habe man die Sichtweise von Martin Wickli ins Zentrum gerückt. Die Formulierung «absurd viele Lärmklagen» sei nicht wie moniert im Titel enthalten, sondern lediglich in der Oberzeile des Online-Artikels. Über die Anzahl der Beschwerden sei «nach bestem Wissen und aufgrund der vorliegenden Informationen» berichtet worden und man habe sich bemüht, die Richtigkeit der Fakten zu prüfen. Der Zeitpunkt der Betriebsgründung sei von «Blick» anders dargestellt als von den Nachbarn behauptet. Bei der Bebilderung des Artikels sei darauf geachtet worden, keine identifizierbaren Elemente zu zeigen. Es sei zudem nicht spezifisch auf das Haus von X. und Y. hingewiesen worden.

Gemäss «Blick» hat sich die Journalistin um vielfältige Quellen bemüht. Den Nachbarn sei ausreichend Zeit für eine Stellungnahme eingeräumt worden. Die Stellungnahme der Gemeinde sei nicht rechtzeitig vorgelegen. Im Weiteren habe man den Vermieter des Garagisten kontaktiert, der dessen Aussagen gestützt habe.

«Blick» distanziere sich ausdrücklich von den «hasserfüllten und bedrohlichen Kommentaren in Online-Foren und sozialen Medien. Eine Moderation von Kommentaren liege jedoch «ausserhalb des direkten Einflussbereichs der Redaktion».

E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 teilte der Presserat der Redaktion «Blick» mit, dass die Beschwerden von X. und Y. sowie der Gemeinde Sargans vereinigt werden, da sie sich auf den gleichen Artikel beziehen. «Blick» wurde eingeladen, auch zur zweiten Beschwerde Stellung zu nehmen.

F. Am 6. November 2025 nahmen die Autorin sowie der Chefredaktor des «Blick» Rolf Cavalli Stellung zur Beschwerde der Gemeinde Sargans und beantragten deren Abweisung. Gemäss «Blick» wurde der Gemeinde eine «echte und angemessene Möglichkeit» für eine Stellungnahme eingeräumt. Da nur eine teilweise Antwort und kein verbindlicher Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden sei, sei die Veröffentlichung zum entsprechenden Datum gerechtfertigt gewesen.

Bezüglich der Informationen zu den Verhandlungen über Bauland stützte sich «Blick» gemäss Beschwerdeantwort auf Schreiben und eine E-Mail der Gemeinde. Die Darstellung der Ereignisse sei im Sinne einer zulässigen «journalistischen Verdichtung» korrekt. Die Fokussierung auf die Person des Gemeindepräsidenten sei gerechtfertigt, da primär dieser mit Herrn Wickli kommuniziert habe und seine Entscheidungen durch den Gemeinderat «rückwirkend bestätigt wurden».

G. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde der 1. Kammer zu. Ihr gehören Susan Boos (Kammerpräsidentin), Luca Allidi, Catherine Boss, Ursin Cadisch, Stefano Guerra, Erik Schönenberger und Casper Selg an.

H. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 3. Juli 2026 und auf dem Korrespondenzweg.

 

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 seines Geschäftsreglements ist der Presserat frei, sich in seinen Stellungnahmen auf die wesentlichen Beschwerdepunkte zu beschränken. Davon macht er vorliegend Gebrauch. Er beurteilt die beiden vereinigten Beschwerden unter dem Gesichtspunkt der Ziffern 1, 3, und 7 der «Erklärung» sowie der Richtlinie 5.3 (Zeichnung von Onlinekommentaren).

2. Gemäss Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» sind Journalistinnen und Journalisten verpflichtet, sich an die Wahrheit zu halten. In Ziffer 3 der «Erklärung» wird ausgeführt, dass keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen oder Tatsachen entstellt werden dürfen.

Wie der «Blick» in der Beschwerdeantwort selbst festhält, hat sich die Reporterin bei der Wahrheitssuche im Wesentlichen auf die Aussagen des Garagisten Martin Wickli sowie auf die nicht genauer spezifizierten «verfügbaren behördlichen Dokumente» gestützt. Obwohl die Nachbarn X. und Y. angehört und zu einzelnen Punkten zitiert wurden, werden sie im Artikel vom 6. Dezember 2024 sowie in den Online- und Social-Media-Beiträgen als Missetäter dargestellt, die den Wegzug des Garagisten erzwingen wollen. Dieser Eindruck wird durch die Setzung der Zwischentitel verstärkt («Nachbar zeigt ihn ständig an», «Pool-Verbot für Kinder», «‹Sie wollen, dass ich verschwinde›»).

Im Artikel vom 6. Dezember 2024 wird eingangs festgehalten, dass die Anzeigen und Beschwerden «immer vom gleichen Nachbarspaar» stammen. Wie die Nachbarn X. und Y. der Reporterin mitteilten, hatten sich jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten auch andere Nachbarn beschwert und Einsprachen erhoben. Der «Blick» hat das Nachbarspaar X. und Y. jedoch als alleinige Urheber der Einsprachen und Beschwerden dargestellt und diese Eingaben als «Schikane» gegenüber dem Garagisten bezeichnet. Damit hat der «Blick» Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» verletzt. Im Video auf den Social-Media Kanälen des «Blick» ist die Darstellung der Ereignisse noch stärker verkürzt und der Fokus auf die Sichtweise des Garagisten nochmals ausgeprägter. Darüber hinaus ziehen die einschlägig platzierten «Memes» im Video die Positionen der Beschwerdeparteien ins Lächerliche und lassen sie als nicht ernst zu nehmen erscheinen. Die bereits im Artikel festgestellte Verletzung von Ziffer 1 zeigt sich somit auf Social-Media noch ausgeprägter.

Bezüglich der gescheiterten Verhandlungen zu den beiden Grundstücken für einen Standortswechsel der Garage schreibt «Blick», dass der Gemeindepräsident das Angebot im ersten Fall «plötzlich entzog» und auch im zweiten Fall einen «Rückzieher» gemacht habe. Gemäss «Blick» wollte der angefragte Gemeindepräsident nicht Stellung nehmen und die Gemeinde habe auch «eine Woche nach der Blick-Anfrage» keine Antwort gegeben.

Aus der Beschwerdeantwort geht hervor, dass «Blick» Unterlagen zu den Verhandlungen vorgelegen haben («verfügbaren behördlichen Dokumente»). Diese zeigen, dass der Gemeinderat Sargans (als exekutives Gremium) dem Garagisten im ersten Fall eine Frist gesetzt hatte, innerhalb derer er um Mitteilung gebeten wurde, ob er weiterhin am Angebot interessiert sei. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass es noch andere Interessenten gebe. In Ermangelung einer Antwort des Garagisten wurde das Angebot zurückgezogen. Im zweiten Fall wurde dem Garagisten von der Gemeinde eine andere Parzelle angeboten mit dem Hinweis, Verhandlungen über einen tieferen Landwert würden nicht geführt. Aus einem Schreiben des Gemeinderats an den Garagisten geht hervor, dass man sich bezüglich der Vertragsbedingungen nicht hat einigen können und der Garagist der Gemeinde mitgeteilt habe, dass er die Verträge nicht unterzeichnen werde. Der Gemeinderat – nicht der Gemeindepräsident – beende deshalb die Verhandlungen. In den beiden Fällen ist weder ein «plötzliches» Vorgehen beziehungsweise ein «Rückzieher» ersichtlich. Auch waren dies nicht persönliche Entscheide des Gemeindepräsidenten, wie der Artikel insinuiert. Der «Blick» hat somit die Ereignisse falsch dargestellt und folglich Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» verletzt.

3. Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verlangt, dass Betroffene bei schweren Vorwürfen angehört werden müssen, die entsprechenden Punkte «präzise zu benennen sind» sowie eine «angemessene» Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werden muss. Die Stellungnahme muss im Beitrag «fair» wiedergegeben werden.

Die Nachbarn X. und Y. wurden zwar kontaktiert. Ihre Sichtweise wurde im Beitrag allerdings so knapp zitiert, dass die Darstellung des Nachbarschaftsstreits beinahe ausschliesslich auf die Perspektive des Garagisten fokussiert. Zusammen mit den bereits gerügten – weil fehlenden – Passagen in der Berichterstattung des «Blick», und mit der noch viel kürzeren Erwähnung der Position der Nachbarn insbesondere auf den Social-Media-Kanälen des «Blick», wurde deren Stellungnahme nicht fair wiedergegeben. Damit verstösst «Blick» gegen Richtlinie 3.8 (Anhörung).

Die Gemeinde wurde von der Reporterin ebenfalls mit einem umfangreichen Fragekatalog zur Stellungnahme eingeladen, zunächst mit einer Frist von 24 Stunden. Mit der Antwort des Gemeindepräsidenten, dass man zu laufenden Verfahren keine Stellung nehmen könne, war die Reporterin nicht einverstanden und hatte eine neue Frist eingeräumt. Der Kommunikationsverantwortliche der Gemeinde teilte ihr daraufhin mit, dass man wesentliche Fragen zwar weiterhin nicht beantworten dürfe, aber bemüht sei, bis zum Ende der Woche eine Rückmeldung zu geben. Der Artikel wurde in der Nacht auf Freitag publiziert. Die Beschwerdegegnerin begründet dies mit der Tagesaktualität und vermutete den Versuch einer Verhinderung oder Verzögerung der Veröffentlichung.

Für den Presserat ist diese Argumentation der Redaktion «Blick» nicht nachvollziehbar. Eine Dringlichkeit ist bei der Berichterstattung über einen mehr als zehn Jahre andauernden Streit und weit zurückliegende Vorkommnisse kaum gegeben. «Blick» hätte die von der Gemeinde in Aussicht gestellte Frist entweder abwarten oder beim Kommunikationsverantwortlichen der Gemeinde nochmals nachfragen und allenfalls eine kürzere Frist verlangen müssen. Ausserdem hätte im Artikel deutlicher ausgeführt werden müssen, weshalb die Gemeinde zu verschiedenen Aspekten nicht oder noch nicht Stellung genommen hat. Es wird der Anschein erweckt, dass die Gemeinde und deren Präsident gar nicht haben antworten wollen. In der verkürzten Präsentation des Beitrages in den Sozialen Medien fehlt zudem jeder Hinweis auf die Anhörung oder Stellungnahme der Gemeinde. Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) ist verletzt.

4. In den Richtlinien 5.2 (Leserbriefe und Online-Kommentare) und 5.3 (Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren) zur «Erklärung» werden die Pflichten der Redaktion bezüglich Online-Kommentaren ausgeführt. Zwar soll die Meinungsfreiheit hier «grösstmöglich» gewährleistet sein, aber die Redaktion ist verpflichtet, bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzugreifen, d.h. sie muss die Inhalte der Kommentare etwa bezüglich Ehrverletzung oder Diskriminierung prüfen. Dies gilt selbstredend auch für Bedrohungen oder Gewaltaufrufe. Auf die Identifizierung der Autoren darf nur «ausnahmsweise» verzichtet werden.

Zahlreiche der den Beschwerden beigelegten und grösstenteils weiterhin zugänglichen Kommentare auf den Social-Media-Kanälen der «Blick»-Redaktion sind anonym verfasst und enthalten ehrverletzende Äusserungen und teilweise direkte oder indirekte Gewaltandrohungen (anonyme KommentarschreiberInnen schrieben u.a., man solle mit der Waffe bei den Nachbarn vorbeischauen, man könne solche Nachbarn «kostengünstig» verschwinden lassen und man solle ihnen mit Freunden einen Besuch abstatten). Die Beschwerdeführenden monieren zwar nur einen Verstoss gegen Richtlinie 5.3 (Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren), doch geht es hier grundsätzlich um die Frage der Zuständigkeit. Die «Blick»-Redaktion distanziert sich zwar klar von den unangemessenen Kommentaren, verneint aber grundsätzlich ihre Zuständigkeit für die Moderation solcher Beiträge. Die Moderation der Kommentare liege ausserhalb des direkten Einflussbereichs der Redaktion.

Diese Haltung widerspricht dem Journalismuskodex. Richtlinie 5.3 (Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren) hält unmissverständlich fest: «Online-Diskussionsforen, welche auf unmittelbare spontane Reaktionen ausgerichtet sind, können ausnahmsweise auf die Identifizierung des Autors verzichten, sofern die Redaktion die Kommentare vorgängig kontrolliert und auch hier sicherstellt, dass sie keine ehrverletzenden oder diskriminierenden Kommentare veröffentlicht».

Wie bereits in einer früheren Stellungnahme festgestellt, sind Redaktionen nicht nur für den Inhalt eines von ihnen publizierten Social-Media-Beitrages (Stellungnahme 2/2019), sondern auch für die dazugehörenden Kommentare verantwortlich (Stellungnahme 48/2024). Die Kommentare befinden sich jeweils als Anhang zum Beitrag auf dem eigenen Kanal des Mediums, das deshalb auch die Hoheit und Verantwortung für deren Inhalte hat. Auch wenn viele der Social-Media-Plattformen keine direkte Vorab-Kontrolle und Freigabe der Kommentare im eigenen Account zulassen, so ist es sehr wohl zumutbar, die Kommentare zu kontrollieren und zumindest auszublenden, falls sie gegen die «Erklärung» verstossen.

Die Redaktion von «Blick» ist also sehr wohl für die Moderation der Beiträge und deren Kommentare auf den eigenen Accounts der Social-Media-Plattformen verantwortlich zu machen. Sie hätte unzulässige, zum Teil anonyme Kommentare unzugänglich machen müssen. Hier liegt ein klarer Verstoss gegen Richtlinie 5.3 (Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren) vor.

5. Bezüglich der Richtlinien 7.1 (Schutz der Privatsphäre) und 7.2 (Identifizierung) kommt der Presserat zum Schluss, dass der Journalismuskodex nicht verletzt wurde. Eine Fotografie der Umgebung der Garage ist zulässig und hilft dem Verständnis der Geschichte. Zudem wird keine bestimmte Liegenschaft hervorgehoben. Das Bild, worauf das Haus der Nachbarn zu sehen ist, erscheint im Print nicht, in der Online-Version in einer Bilder-Galerie und im Social-Media-Video im Hintergrund und von der Präsentatorin verdeckt. Zudem wurde das betreffende Bild von öffentlichem Grund aus gemacht. Somit ist Richtlinie 7.1 (Privatsphäre) nicht verletzt. Die Namen der Nachbarn wurden durch Phantasienamen ersetzt, die keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Namen zulassen. Richtlinie 7.2 (Identifikation) ist somit ebenfalls nicht verletzt.

 

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die beiden Beschwerden grösstenteils gut.

2. «Blick» hat mit dem Beitrag «Garagist soll umziehen – wegen Gaga-Einsprachen!» (Print) bzw. «Garagist Martin Wickli (47) aus Sargans SG fühlt sich von seiner Gemeinde verraten: ‹Mein Nachbar terrorisiert mich mit Anzeigen – und jetzt soll ich wegziehen!›» (Online) und dem Video in den Social-Media-Kanälen von «Blick» vom 6. Dezember 2024 die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen; Unterschlagen wichtiger Informationselemente) und 5 (Zeichnung von Leserbriefen und Online-Kommentaren) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.