Nr. 22/2023
Unlautere Beschaffung von Informationen / Rückzug eines Interviews

(Constantin c. «kath.ch»)

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Zusammenfassung

Der Presserat hat ein Interview mit dem Autor, Regisseur und Hauptdarsteller der Fernsehserie «Tschugger» gerügt, welches das Internetportal «kath.ch» veröffentlicht hat. Zum einen hätte dem Interviewpartner fairerweise gesagt werden müssen, dass das zum Teil kirchenkritische Gespräch nicht nur wie vereinbart in einem deutschen Film-Fachmagazin erscheint, sondern auch in einem Schweizer Onlinemedium mit primär religiöser Ausrichtung. Zum anderen kritisiert der Presserat, dass «kath.ch» das Gespräch auf Ersuchen des Interviewten nicht löschte, was angesichts des Verstosses gegen den Fairnessgrundsatz angezeigt gewesen wäre. Gleichzeitig unterstreicht der Presserat, dass es freien JournalistInnen immer möglich sein und bleiben muss, einen Text verschiedenen Medien anzubieten – nur müssen Freischaffende auch offen informieren, wo sie das Interview zu publizieren gedenken.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse a critiqué une interview menée avec l’auteur, régisseur et acteur principal de la série télévisée « Tschugger », publiée sur le portail Internet « kath.ch ». Il note qu’il aurait été juste d’indiquer à la personne interrogée que l’entretien, critique vis-à-vis de l’église, serait publié non seulement comme convenu dans un magazine cinématographique allemand, mais aussi sur un média suisse en ligne d’obédience catholique. Il déplore en outre que « kath.ch » n’ait pas effacé l’interview à la demande de l’interviewé, ce qu’il aurait été indiqué de faire en vertu du principe d’équité. Il souligne dans le même temps que les journalistes freelance sont libres de proposer leurs textes à plusieurs médias, mais qu’ils doivent déclarer ouvertement où ils pensent les faire publier.

Riassunto

Il Consiglio della stampa ha rimproverato un’intervista all’autore, regista e protagonista della serie televisiva «Tschugger», pubblicata dal portale «kath.ch». In primo luogo, l’intervistato avrebbe dovuto essere informato, per correttezza, del fatto che l’intervista, in parte critica nei confronti della Chiesa, non sarebbe apparsa solo in una rivista cinematografica tedesca, come concordato, ma anche in un media svizzero in linea, con un orientamento prevalentemente religioso. In secondo luogo, il Consiglio della stampa critica «kath.ch» per non aver cancellato l’intervista su richiesta dell’intervistato, cosa che sarebbe stata opportuna data la violazione del principio di correttezza.
Allo contempo, il Consiglio della stampa sottolinea che per i giornalisti freelance deve essere — e deve rimanere — sempre possibile offrire un testo a diversi media. Tuttavia, essi devono anche informare in modo trasparente su quali media intendono pubblicare l’intervista.

I. Sachverhalt

A. Am 14. November 2022 erschien auf «kath.ch» ein Interview von Sarah Stutte mit dem Hauptdarsteller und Initiator der Fernsehreihe «Tschugger», David Constantin. Titel: «Der ‹Tschugger› kritisiert die Piusbrüder: ‹Gruppierungen, die gegen Toleranz arbeiten, finde ich ganz übel›». Thema des Interviews war der Start der zweiten Staffel der Serie sowie Constantins Beziehung zum Wallis, wo der Film spielt und er selber herstammt.

Noch gleichentags intervenierte die Produzentin der Serie bei der Interviewerin und monierte, dass das Interview nicht für «kath.ch» gegeben worden sei, sondern für das Film-Fachmagazin «deadline-magazin.de», sie solle es von «kath.ch» entfernen.

Die Journalistin antwortete, es handle sich um ein Missverständnis, sie arbeite für mehrere Medien. Bei der Anfrage für das Interview habe sie gegenüber den Veranstaltern der Präsentation der zweiten Staffel von «Tschugger» (GIFF, Genfer Filmfestival) ausdrücklich angefragt, ob sie es auch für andere Medien nutzen dürfe. Im Übrigen verwies sie auf den Chefredaktor von «kath.ch», Raphael Rauch.

Die Produzentin meldete sich umgehend bei Rauch und forderte erneut die sofortige Löschung des Interviews von der Website. Rauch verwies auf die Pressefreiheit und lehnte ab.

Zwei Tage später meldete sich der Rechtsdienst des Schweizer Fernsehens SRF (Auftraggeberin der Serie) bei «kath.ch» und verlangte ebenfalls die Löschung des Interviews, mit der Begründung, weder David Constantin noch SRF Media Relations hätten das Interview für «kath.ch» autorisiert.

Chefredaktor Rauch antwortete darauf, das Copyright für das Interview liege ausschliesslich bei der Autorin. Es stehe ihr frei, dieses nicht nur «deadline» zur Verfügung zu stellen. Sie habe bei der Interviewanfrage beim GIFF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es noch anderen Medien anbieten möchte.

Der SRF-Rechtsdienst wies in seiner Antwort darauf hin, dass es nicht um eine Copyrightfrage, sondern um die Persönlichkeitsrechte von David Constantin gehe. Die Publikation auf «kath.ch» ohne Autorisierung sei persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB. Zudem sei die Richtlinie 4.5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im Folgenden «Erklärung») verletzt worden: Die Autorin habe sich nicht als Journalistin von «kath.ch» zu erkennen gegeben; sie habe auch nicht mitgeteilt, dass das Interview dort erscheinen werde, obwohl sie bei dieser Redaktion arbeite. Damit habe sie die Pflicht zur Sorgfalt bei der Führung eines Interviews verletzt. Dies werde nötigenfalls mit rechtlichen Schritten weiterverfolgt.

B. Am 5. Dezember 2022 reichte David Constantin Beschwerde beim Schweizer Presserat ein und machte Verletzungen von Ziffer 4 der «Erklärung» (Unlautere Beschaffung von Informationen) und der Richtlinie 4.5 zur «Erklärung» (Interview) geltend.
Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus:
– Die Autorin habe mit ihm ein Interview für «deadline-magazin.ch» geführt, dieses aber auf «kath.ch» publiziert. Auch sei sie dem Beschwerdeführer gegenüber als freie Journalistin aufgetreten, während sich später aufgrund der später von ihr verwendeten Mailadresse herausgestellt habe, dass sie Redaktorin bei «kath.ch» sei. Damit habe sie ihn getäuscht und entsprechend Informationen auf unlautere Art beschafft.
– «kath.ch» habe die mehrfache Aufforderung, das Interview zu löschen, nicht befolgt.
– Die Ankündigung der Autorin gegenüber dem GIFF, dass sie das Interview möglicherweise für mehrere Publikationen verwende, sei dem Beschwerdeführer gegenüber irrelevant, da sie ihm auf seine Frage, für welches Medium das Interview sei, nur das Filmmagazin «deadline» erwähnt habe.
– Die Veröffentlichung des Interviews in einem anderen als dem angekündigten Medium sowie die anschliessende Weigerung, es dort auf Aufforderung des Interviewten zu löschen, sei «persönlichkeitsverletzend».

C. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 beantragte Raphael Rauch, der Chefredaktor von «kath.ch», auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.
Seinen Antrag auf Nichteintreten begründet der Beschwerdegegner nicht. Zur Sache selber argumentiert «kath.ch», eine Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» wegen unlauterer Beschaffung von Informationen liege nicht vor:
– Die Autorin arbeite nur in einem Teilzeitpensum für «kath.ch», in der übrigen Zeit sei sie als freie Journalistin tätig. Das Interview habe sie als Freie geführt. Dass sie auch für «kath.ch» arbeite, sei der Produktionsgesellschaft von «Tschugger» bekannt gewesen. Die Autorin habe sich schon ein Jahr zuvor im Namen von «kath.ch» um ein Interview mit Constantin beworben.
– Es habe nie eine schriftliche Vereinbarung über ein Exklusivinterview für «deadline-magazin.de» gegeben. Im Gegenteil – das Interview sei über die Medienstelle des GIFF vereinbart worden, dabei sei ausdrücklich von einer weiteren Verwertung die Rede gewesen.
– Die Frage, ob und wie Constantin von der Autorin getäuscht worden sei, betreffe «kath.ch» ohnehin nicht, da es, wenn überhaupt, eine Angelegenheit zwischen der Autorin und Constantin sei.

Auch eine Verletzung der Interviewregeln gemäss Richtlinie 4.5 liege nicht vor:
– Die Vereinbarung zwischen den Interviewpartnern gemäss Richtlinie 4.5 sei nicht verletzt worden. Die Autorin habe das Interview nicht primär für das Katholische Medienzentrum geführt. Sie habe den Text schon vor der Publikation auf «kath.ch» (14. November 2022) an die Redaktion von «deadline-magazin.de» geschickt (13. November 2022).
– Das Interview sei zu Recht nicht gelöscht worden: es sei inhaltlich nie bemängelt worden und ein Anspruch auf Exklusivität für «deadline-magazin.de» habe nie bestanden.
– Aufgrund der Interventionen von Constantin habe «kath.ch» jedoch im Text nachträglich darauf hingewiesen, dass das Interview für das Filmmagazin «Deadline» geführt worden sei und habe dieses auch verlinkt.

D. Am 5. Mai 2023 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde der 1. Kammer zugewiesen, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Luca Allidi, Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Francesca Luvini und Casper Selg.

E. Die 1. Kammer des Presserats beriet die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 31. Mai 2023 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Chefredaktor von «kath.ch» begründet seinen Antrag auf Nichteintreten nicht, der Presserat sieht keine Gründe dafür, er tritt auf die Beschwerde ein.

2. Die vom Beschwerdeführer als verletzt angerufene Ziffer 4 der «Erklärung» besagt: «Sie bedienen sich bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden. Sie bearbeiten nicht oder lassen nicht Bilder bearbeiten zum Zweck der irreführenden Verfälschung des Originals. Sie begehen kein Plagiat.» Die Richtlinie 4.5 (Interview) zur «Erklärung» besagt unter anderem: «Das Interview basiert auf einer Vereinbarung zwischen zwei Partnerinnen / Partnern, welche die dafür geltenden Regeln festlegen. Das Grundprinzip, auf das die Abmachung aufbaut, ist das der Fairness. (…) Im Normalfall müssen Interviews autorisiert werden. (…) Die interviewte Person darf bei der Autorisierung keine wesentlichen Änderungen vornehmen (Veränderungen des Sinnes, Streichung oder Hinzufügung von Fragen). Sie kann aber offensichtliche Irrtümer korrigieren. (…) Ist keine Einigung zu erzielen, haben Medienschaffende das Recht, auf eine Publikation zu verzichten oder den Vorgang transparent zu machen.» Im Entscheid 1/1996 ergänzte der Presserat die Regelung mit einer Reihe von Präzisierungen: Unter anderem: «Bei jedem journalistischen Interview müssen Fragende und Befragte die Spielregeln vorher abmachen. (…) Es ist immer für die Öffentlichkeit bestimmt. Wer sich als Gesprächspartner oder Gesprächspartnerin auf ein solches Interview einlässt, muss wissen, dass die Aussagen, die im Laufe des Gesprächs gemacht werden, nicht privater Natur sind. (…) Interviewte haben die Möglichkeit, ein Interview in einer für die Medien angemessenen Frist noch zurückzuziehen, sofern dies vorher so vereinbart worden ist (…)».

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Autorin des Interviews habe sich in Verletzung der Ziffer 4 der «Erklärung» unlauterer Methoden bei der Informationsbeschaffung bedient, indem sie ihm verschwiegen habe, für wen sie dieses Interview wirklich führe. Ihm habe sie gesagt, das sei für «deadline-magazin.de» gedacht, während sie in Wirklichkeit bei «kath.ch» angestellt sei und den Text effektiv schon zwei Tage nach der Aufnahme auch dort publiziert habe.

Die Redaktion «kath.ch» erwidert zum einen, das treffe nicht zu, die Autorin habe das Interview für «deadline» führen wollen, es sei jener Redaktion auch vor dem Erscheinen auf «kath.ch» (14. November 2022) zugestellt worden, nämlich am 13. November 2023. Zweitens sei die Autorin nicht voll bei «kath.ch» angestellt, sondern arbeite zu einem wesentlichen Teil als freie Journalistin. Das heisst, sie habe den Interviewten nicht getäuscht. Und drittens habe sie all dies transparent gemacht, als sie sich bei der zuständigen Stelle (Pressestelle des GIFF) für das Interview beworben und dabei darauf hingewiesen habe, dass sie den Text auch anderen Redaktionen anbieten wolle.

Interviews basieren auf einer Abmachung der Beteiligten, diese muss «getragen sein vom Prinzip der Fairness» (Richtlinie 4.5 – Interview). Im vorliegenden Fall hat die Journalistin dem Medienverantwortlichen des Genfer Filmfestivals mitgeteilt, dass sie das Gespräch für «deadline» führe, dass sie es aber allenfalls auch «anderen Medien» anbieten könnte («other media too»). Dieser Teil der Kommunikation ist aber offensichtlich nicht beim Interviewpartner Constantin, dem Beschwerdeführer, angekommen. Unbestritten ist jedoch, dass er zu Beginn des Interviews die Autorin nach dem Publikationsort fragte und sie antwortete, sie führe das Gespräch für das «deadline-magazin.de».

Angesichts des Umstandes, dass die Fragen – unter anderem – das Verhältnis des Beschwerdeführers zu religiösen Sachverhalten beinhalteten, wäre es wohl zwingend und der Fairness geschuldet gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass das Interview auch für eine Schweizer Website gedacht war, die sich spezifisch mit religiösen Themen auseinandersetzt. Nur der Medienstelle des Filmfestivals in allgemeiner Form mitzuteilen, dass das Interview auch anderen Medien angeboten werden könnte, ohne spezifisch auf das katholische Medium hinzuweisen, genügt nach Einschätzung des Presserates dem Anspruch auf Fairness nicht. Dass sich die Autorin ein Jahr zuvor der Produzentin von «Tschugger» in einem Mail als Mitarbeiterin von «kath.ch» zu erkennen gegeben hat, spielt keine Rolle, weil sich die Autorin im Moment des Interviews gegenüber dem Beschwerdeführer nur als freie Journalistin vorgestellt hatte. Die Autorin hat mit ihrem Verhalten entsprechend gegen die Richtlinie 4.5 (Interview) verstossen.

Diese Feststellung ändert nichts daran, dass es freischaffenden JournalistInnen selbstverständlich weiterhin möglich sein muss, ihre Arbeiten verschiedenen Abnehmern anzubieten. Problematisch ist aber, wenn das Gegenüber explizit danach fragt und die interviewende Person das Gegenüber täuscht – ob absichtlich oder unabsichtlich – indem sie ein Medium erwähnt und ein anderes, das sich an ein anderes Zielpublikum richtet, nicht.

4. «kath.ch» weist darauf hin, dass das Interview von der Autorin als freier Mitarbeiterin geführt worden sei, «kath.ch» und damit Raphael Rauch als Redaktionsleiter könne für ihr Verhalten gegenüber dem Interviewten nicht verantwortlich sein.

Der Presserat kann dieser Argumentation nicht folgen. Das Medium, das ein Interview, einen Artikel, einen Beitrag veröffentlicht, ist für diesen vollumfänglich verantwortlich. Es widerspräche dem Prinzip der journalistischen Verantwortung ebenso wie der Funktion einer Chefredaktion, wenn diese nur für diejenigen Aspekte einer Berichterstattung zuständig wäre, die sie selber in ihrer Entstehung direkt begleitet hat.

5. Zu prüfen ist schliesslich, ob ein Rückzug des Interviews seitens des Beschwerdeführers angemessen, respektive seitens «kath.ch» geboten gewesen wäre. Dies macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er wiederholt darauf hinweist, dass er vergeblich verlangt habe, dass das Interview von der Website gelöscht werde. Grundsätzlich können laut Presseratsentscheid 1/1996 autorisierte Interviews nicht zurückgezogen werden, es sei denn, diese Möglichkeit sei zuvor vereinbart worden. Das war hier nicht der Fall und das Interview war in der Tat autorisiert. Jedoch hat der Beschwerdeführer durch seine Produzentin schon unmittelbar nach Veröffentlichung «kath.ch» gegenüber geltend gemacht, dass er einer Veröffentlichung auf «kath.ch» nie zugestimmt habe und das Interview aus diesem Grund zurückziehe, respektive dessen Löschung verlange. Er verstehe diese nie genehmigte Veröffentlichung als eine Persönlichkeitsverletzung.

In ihrer ersten ablehnenden Antwort berief sich die Redaktion auf die Pressefreiheit. Dieses Argument hält nicht stand. Die Pressefreiheit erlaubt keine wie auch immer geartete Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. In einer zweiten Antwort verwies «kath.ch» auf das Copyright am Interview, das bei der freien Mitarbeiterin liege. Und dass diese bei der Bewerbung für das Interview auf mögliche andere Publikationen hingewiesen habe. Dass das Copyright bei der Autorin liegt, trifft zu, spielt aber keine Rolle, weil sie es versäumt hat, den Interviewten korrekt über den Publikationsort zu informieren, womit sie, wie oben ausgeführt, gegen Richtlinie 4.5 verstiess. Insofern war das Anliegen des Beschwerdeführers nach Löschung des Gesprächs begründet und durch den Schutz der Privatsphäre, die Ziffer 7 der «Erklärung», und damit durch das grundsätzliche Recht am eigenen Wort gedeckt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.

2. «kath.ch» hat mit der Publikation des Interviews «Der ‹Tschugger› kritisiert die Piusbrüder: ‹Gruppierungen, die gegen Toleranz arbeiten, finde ich ganz übel›» vom 14. November 2022 die Ziffern 4 (unlautere Methode bei der Informationsbeschaffung) und 7 (Schutz der Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, weil die Autorin ein vorgesehenes Publikationsorgan nicht erwähnt hat und weil die Redaktion einem begründeten Wunsch nach Löschung eines Online-Beitrags nicht entsprochen hat.