I. Sachverhalt
A. Am 27. März 2023 erschienen im «Beobachter» zwei Artikel gezeichnet von Andrea Haefely. Der erste unter dem Titel «Administratives Verfahren gegen Psychiater Jan Gysi eingeleitet», der zweite trug den Titel «‹Das erinnert an magisches Denken, Kinderglauben, Science-Fiction›».
Der erste Text (Artikel 1) beginnt mit der Feststellung, der Berner Psychiater Jan Gysi beschreibe den Einsatz von Fussfesseln als valable Methode zum Schutz von «angeblichen Opfern von organisierter ritueller Gewalt». Das stehe in einem ausführlichen Bericht aus dem Jahr 2021. Gysi gehe dabei davon aus, dass bestimmte Tätergruppen bei ihren Opfern durch das Zufügen grausamer Schmerzen oder von Todesangst und der gleichzeitigen Anwendung von hypnotischen Techniken eine «dissoziative Störung» (DIS), herbeiführen könnten. Ziel sei es, durch «täterloyale Persönlichkeitsanteile» die totale Kontrolle über das Opfer zu erhalten und es dazu zu bringen, schlimme Taten zu begehen, ein Vorgehen, das mit «Mind Control» bezeichnet wird. Deshalb sei es wichtig, so Gysi laut «Beobachter», die Verbindung von Täter und Opfer zu unterbinden und dies notfalls mittels einer Überwachung der Bewegungen des Opfers. Die Täter, wie gegebenenfalls auch die Opfer, könnten sich allerdings einem «Tracking», dem Verfolgen allfälliger Annäherungen mit gängigen elektronischen Mitteln (Handys etc.) mittels Ausschaltens entziehen, daher die Idee, das Opfer mit einem elektronischen Ortungsgerät (elektronische Fussfessel) zu versehen, welches nicht ausgeschaltet oder abgelegt werden kann.
Es gebe jedoch keine wissenschaftlich erhärteten Hinweise, so der Artikel weiter, dass sich die Persönlichkeit eines Menschen überhaupt gezielt aufspalten und fremdsteuern lasse, wie dies die Mind Control-Theorie annehme. Dazu wird der damalige Direktor der Psychiatrie St. Gallen, Thomas Maier, zitiert, der «Mind Control» für eine Verschwörungstheorie halte. Die DIS sei zu komplex, als dass sie gezielt induziert werden könne. Die dafür aufgeführten Statistiken beruhten sämtlich nur auf Aussagen von Patienten und deren Therapeuten. Der Artikel führt weiter aus, dass in der Schweiz noch nie ein Fall von Mind Control rechtsgültig bewiesen worden sei. Dennoch sei Jan Gysi «mit seinen zweifelhaften Ansichten» als Referent bei den verschiedensten Veranstaltungen als Experte zugegen. Gysi selber wird zitiert mit der Feststellung, er orientiere sich an Wissenschaftlichkeit. Wenn Aussagen von Patientinnen und Patienten auf intensive Manipulation unter Zwangsbedingungen hindeuteten, sollte dies nicht von vornherein als Lüge, Scheinerinnerung oder gar Wahn eingestuft werden.
«Und die Fussfesseln?» fährt die Autorin fort. Gysi erklärt auf diese Frage, das Projekt zu deren praktischer Erprobung sei bereits 2021 in einer frühen Vorabklärungsphase sistiert worden. Es wäre an verschiedene Bedingungen geknüpft gewesen, sei aber aus juristischen, polizeilichen, finanziellen und therapeutischen Erwägungen als «nicht sinnvoll» erachtet worden. Die Autorin berichtet schliesslich, dass der Kanton Bern und die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich jüngst ein Verfahren gegen Gysi eingeleitet hätten wegen seiner «Nähe zu Mind Control».
Der zweite Text (Artikel 2) mit dem Titel «‹Das erinnert an magisches Denken, Kinderglauben, Science-Fiction›» besteht im Wesentlichen aus einem Interview mit dem im ersten Text als Experte zitierten Psychiater und Gutachter Thomas Maier. Dieser bekräftigt auf entsprechende Frage der Autorin, dass es die Krankheit «dissoziative Identitätsstörung» (DIS, multiple Persönlichkeit) sicherlich gebe, wenn auch selten. Sie sei Teil einer Bewältigungs- und Abwehrstrategie nach traumatischen Erlebnissen zur Aufrechterhaltung der emotionalen Stabilität und gehe meist auf die Kindheit zurück. Die Störung sei viel zu komplex, als dass sie gezielt induziert und genutzt werden könne. Dass jemand so etwas annehme, entspringe seines Erachtens einem naiven Irrglauben. DIS manifestiere sich typischerweise im Rahmen von längeren, intensiven Therapien. Die dafür zuständigen Fachpersonen bewirkten dabei durch ihr aufmerksames und interessiertes Nachfragen in erster Linie eine Verstärkung des dissoziativen Verhaltens. Die Argumentation der Vertreter der Mind Control-Theorie, wonach Täter hohes Fachwissen, zudem Kenntnis der Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft, ausreichende finanzielle Möglichkeiten hätten, bezeichnet Experte Maier als «zirkuläre Argumentation», wie immer bei Verschwörungstheorien, und sei «deshalb nicht widerlegbar». Der Glaube an derart raffinierte Beeinflussungstechniken erinnere an Spiritismus oder Parapsychologie. Schliesslich stellt die Autorin die Frage nach der allfälligen Wirksamkeit von Fussfesseln zum Schutz der Opfer. Maier hält diese Massnahme für kontraproduktiv, allenfalls schädlich für die Opfer.
B. Am 30. Mai 2023 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Sie macht geltend, die beiden Artikel verstiessen gegen die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagen von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). In ihrer ausführlichen Argumentation begründet sie dies – zusammenfassend – folgendermassen:
Die beiden Sätze: «Aber Fussfesseln für Opfer? Das beschreibt der Berner Psychiater Jan Gysi als valable Methode zum Schutz von angeblichen Opfern organisierter ritueller Gewalt» (Artikel 1) und «Um die angeblichen Opfer zu schützen, sollen sie über elektronische Fussfesseln überwacht werden» (Artikel 2) seien so nicht wahr und unterschlügen wichtige Elemente. Die Autorin unterschlage insbesondere, dass es beim Einsatz der elektronischen Überwachung nur um einen Teil von Massnahmen im Rahmen eines Vorprojektes gegangen sei – unter anderem – zur Verifizierung von Angaben Betroffener. Sie unterschlage weiter, dass die fragliche Methode, elektronische Ortungsgeräte an den Fussfesseln, auch in anderem Zusammenhang in der Schweiz zum Schutz von Opfern sehr wohl überprüft werde.
Damit, dass die Autorin weiter im ersten Zitat von «angeblichen» Opfern schreibe, behaupte sie, dass es solche Opfer gar nicht gebe und sie schüre damit eine generelle Skepsis an Berichten von Menschen, welche von Gewalterfahrungen erzählen.
Die Formulierung «Gysi und andere Anhänger von Mind Control» unterschlage, dass Gysi in einem «Beobachter»-Interview aus dem Jahr 2021 differenziert zu diesem Thema Stellung bezogen habe und aufgrund der dortigen Aussagen gerade nicht als «Anhänger» dieser Theorie bezeichnet werden könne.
Weiter zitiere die Autorin mit Thomas Maier einen wenig qualifizierten Psychiater, der etwa behaupte: «Die Störung [DIS, der Presserat] manifestiert sich typischerweise im Rahmen von längeren, intensiven Therapien». Die von Maier damit implizierten Annahmen – DIS entstehe durch Suggestion, Therapie, übertriebene Fantasie – seien aber wissenschaftlich widerlegt. Die Beschwerdeführerin zitiert zum Beleg dafür zwei Quellen plus eine Stellungnahme der WHO: «ICD-11»: In deren Begleittext sei erwähnt, dass DIS gewöhnlich mit schweren oder chronischen Traumatisierungen assoziiert sei, dazu gehörten körperliche, sexuelle oder emotionale Gewalt.
Die Beschwerdeführerin sieht weiter die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) zur Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt, weil sich die Autorin keinen Überblick über den Stand der Wissenschaft verschafft habe. Das zeige sich etwa darin, dass sie Dr. Maier zitiere mit der Behauptung, wonach therapeutische Fachpersonen dissoziatives Verhalten mit entsprechender Aufmerksamkeit beantworteten und diese dissoziativen Mechanismen damit verstärkten. Das treffe eindeutig nicht zu. Die bereits erwähnt Richtlinie der WTO und eine weitere Quelle belegten dies. Ebenso sei falsch, wenn behauptet werde, es gehe hier um Theorien, welche lediglich auf Erzählungen von Patienten und ihren Therapeuten beruhten, die an Therapeutinnen, Pflegepersonal und Studenten weitergegeben würden. Es entspreche vielmehr gängiger wissenschaftlicher Praxis, sowohl mündliche wie schriftliche Quellen für die Erforschung von Ereignissen zu verwenden.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 beantragte der von einem Anwalt vertretene «Beobachter», die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Mit der Formulierung, Jan Gysi habe elektronische Fussfesseln als valable Methode bezeichnet, habe der «Beobachter» nicht wichtige Informationen unterschlagen. Im Text sei nicht behauptet worden, dieses sei als einzige Massnahme ins Auge gefasst worden, zudem führe Gysi in seiner Antwort im Artikel selber aus, dass Electronic Monitoring sehr wohl eine der damals ins Auge gefassten Methoden gewesen sei, welche aber aus ganz verschiedenen Gründen bald fallen gelassen wurde. Insofern sei nichts Entscheidendes weggelassen worden.
Die Bezeichnung «angebliche Opfer» insinuiere nicht, dass es keine Opfer gebe, sondern sie sei zu verstehen vor dem Hintergrund, dass die Thesen zu «Mind Control» unbewiesen seien. Die von der Beschwerdeführerin zum Beleg für die wissenschaftliche Arbeit am Thema «Electronic Monitoring» angeführte Untersuchung sei im Weiteren lediglich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geführt worden. Es sei nur um das Thema Opferschutz gegangen, nicht um rituelle Gewalt im Zusammenhang mit Mind Control.
Im Übrigen gelte zum Thema «Unterschlagen wichtiger Informationen», dass eine Redaktion nicht eine ganze wissenschaftliche Diskussion abbilden könne noch müsse. Es sei Aufgabe der Redaktion, inhaltliche Schwerpunkte zu setzen. Der «Beobachter» sei nicht gehalten, einen wissenschaftlichen Diskurs unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte abzubilden.
Wenn die Beschwerdeführerin kritisiere, dass Gysi als «Anhänger von Mind Control und rituellem Missbrauch» bezeichnet werde, was gegen Ziffer 3 der «Erklärung» verstosse, so stütze sich der «Beobachter» dabei auf die Aktualität, nämlich darauf, dass gegen Gysi ein administratives Verfahren in genau diesem Zusammenhang geführt werde. Dass er sich in einem Interview vor zwei Jahren differenzierter ausgedrückt habe, stehe dem nicht entgegen. Es wäre auch nicht erforderlich gewesen, Gysi in diesem Zusammenhang nochmals anzuhören, ihm seien keine besonders schweren Vorwürfe gemäss Richtlinie 3.8 gemacht worden.
Was die angeblich mangelnde Qualifikation des zitierten Psychiaters und Psychotherapeuten Thomas Maier, des Kritikers von Gysis Thesen, betreffe, so führt der «Beobachter» dessen diverse Qualifikationen auf und bemerkt, es könne darüber hinaus nicht Aufgabe einer Journalistin sein, die so festgestellte Kompetenz eines Gesprächspartners wissenschaftlich tief zu hinterfragen. Es sei weder Aufgabe des «Beobachter» noch des Presserates, eine wissenschaftliche Streitfrage zu klären.
Was schliesslich die Kritik im Artikel betreffe, wonach Gysi Thesen als wissenschaftlich verbreite, die lediglich auf Erzählungen von Patienten und Therapeuten aufbauen, so zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, was daran wahrheitswidrig sei. Sie bestätige mit ihrer abschliessenden Bemerkung, dass die Aussagen der Patientinnen «auch wahr sein können», im Gegenteil, dass in Sachen Mind Control nichts bewiesen sei: «Wenn etwas unbewiesen ist, bedeutet es eben genau das: unbewiesen und nicht falsch.»
D. Am 13. Februar 2024 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 16. Juni 2024 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Angesichts der zur Diskussion stehenden Problematik von sich widersprechenden wissenschaftlichen Ansichten stellt er erneut klar, dass er wissenschaftliche Streitfragen weder entscheiden kann noch entscheiden soll (vergleiche auch Stellungnahme 13/2023 zum gleichen Themenkreis DIS). Wesentliche hier zur Diskussion gestellte Fragen müssen deswegen offenbleiben. Auch wird nicht auf die verschiedenen Äusserungen in der Beschwerde über die angeblichen oder wirklichen Motive der Autorin eingegangen. Aufgabe des Presserats ist es nur, zu beurteilen, ob mit einer Berichterstattung medienethische Prinzipien verletzt wurden.
2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Formulierungen, wonach Psychiater Gysi Fussfesseln zum Schutz der Opfer von organisierter ritueller Gewalt befürworte, wichtige Elemente von Informationen unterschlage und damit die Ziffer 3 der «Erklärung» verletze. Es werde unterschlagen, dass es bei der damaligen Versuchsanordnung auch um eine Reihe anderer Elemente zum Opferschutz gegangen sei und dass der Versuch mit Fussfesseln in einem frühen Vorstadium schon wieder abgebrochen worden sei. Zudem werde diese Methode, elektronische Fussfessel, auch in anderen Bereichen in der Schweiz ins Auge gefasst.
Dazu stellt der Presserat fest, dass diese beiden Elemente nichts daran ändern, dass Gysi damals Fussfesseln im Zusammenhang mit der Bekämpfung ritueller Gewalt und DIS befürwortet hat. Die Beschwerdeführerin macht auch gar nicht geltend, dass diese Einschätzung falsch sei oder dass er sie inzwischen geändert habe. Die betreffenden Passagen verletzen die Ziffer 3 der «Erklärung» nicht. Allerdings hält es der Presserat für unbefriedigend, dass erst gegen Schluss von Artikel 1 klargestellt wird, dass das zu Beginn des Artikels prominent geschilderte Plädoyer von Gysi für Fussfesseln aus dem Jahr 2021 gar nie praktisch umgesetzt wurde, unter anderem «aus (….) therapeutischen Erwägungen».
3. Ähnliches gilt für die Formulierung, welche impliziert, dass Gysi ein «Anhänger von Mind Control» sei. Die im Artikel verwendete Formulierung «Anhänger von Mind Control» ist zunächst absurd, keine Streitpartei unterstützt den damit gemeinten brutalen Missbrauch von Menschen. Der Ausdruck wird aber von beiden Seiten gleichermassen nicht wörtlich interpretiert, sondern im Sinne von «Unterstützen der These, wonach es ein solch schreckliches Phänomen wirklich gibt». Dass Gysi sich 2021 in einem Interview sehr differenziert zum Thema DIS, Mind Control, rituelle Gewalt und satanische Rituale geäussert hat, was die Beschwerdeführerin als unterlassene Information geltend macht, ist zwar sicher von Interesse, es ändert aber nichts am Wahrheitsgehalt der Aussage des «Beobachter», wonach Gysi Mind Control, das manipulative Herbeiführen und Ausnutzen von DIS zum Begehen von Verbrechen, für ein reales Problem hält. Darüber hinaus besteht der aktuelle Anlass für den Artikel, wie der «Beobachter» geltend macht, darin, dass eine Untersuchung gegen Gysi wegen seiner Haltung zu Mind Control eingeleitet worden ist. Auch hier wird insgesamt nichts Wesentliches unterschlagen, die grundsätzliche Aussage trifft zu, Ziffer 3 der «Erklärung» ist damit nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass mit Thomas Maier ein wenig qualifizierter Arzt Thesen einbringen könne, die wissenschaftlich widerlegt seien. Dass nämlich DIS sich typischerweise erst im Rahmen von längeren, intensiven Therapien zeige. Das stimme so nicht, das widerlegten zwei Studien und eine Richtlinie ICD-11 der WHO. Wie der Presserat in der Stellungnahme 13/2023 aufgrund der dort eingereichten Unterlagen festgestellt hat, ist diese Richtlinie in der Wissenschaft umstritten. Jedenfalls stellt sie offenbar nicht den allseits anerkannten Stand der Wissenschaft dar. Der Presserat kann die hier zur Diskussion stehende Streitfrage jedenfalls nicht beurteilen. Der «Beobachter» führt umgekehrt zum Vorwurf mangelnder Qualifikation von Thomas Maier die Stationen von dessen beruflicher Karriere an, verbunden mit dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe von JournalistInnen sein könne, die so festgestellte Kompetenz eines Gesprächspartners wissenschaftlich fundiert zu hinterfragen. Und es werde nicht hinreichend belegt, dass Maier falsch liege, wenn er behaupte, Gysi verbreite unwissenschaftliche Thesen, die lediglich auf Erzählungen beruhten. Auch hier müsste der Presserat über wissenschaftliche Streitfragen urteilen, wozu er – wie auch die Beschwerdeführerin richtig feststellt – nicht in der Lage und nicht autorisiert ist. Insgesamt sieht der Presserat kein Unterschlagen wichtiger Informationen, keinen Verstoss gegen die Ziffer 3 der «Erklärung» als erwiesen.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Der «Beobachter» hat mit den Artikeln «Administratives Verfahren gegen Psychiater Jan Gysi eingeleitet» und «‹Das erinnert an magisches Denken, Kinderglauben, Science-Fiction›» vom 27. März 2023 die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.