Zusammenfassung
Am 2. September 2024 veröffentlichte die «NZZ» einen Kommentar, der sich mit den Auswirkungen russischer Desinformation auf die Schweiz befasste. Sie illustrierte ihn mit einem Bild eines Fotografen der Bildagentur Keystone-SDA, auf dem eine in zwei Teile zersägte Parkbank sowie eine intakte Parkbank zu sehen waren. Die Bildlegende lautete wie folgt: «Desinformation ist schwer erkennbar, da sie oft auf Tatsachen aufbaut und diese manipuliert weiterverbreitet.»
In ihrer gemeinsamen Beschwerde machten die beiden Konzeptkünstler Frank und Patrik Riklin geltend, das Bild, das eines ihrer aktuellen Kunstwerke zeige, hätte zumindest als Symbolbild gekennzeichnet werden müssen. Weil die «NZZ» dies unterlassen habe, sei grosse Verwirrung entstanden und habe ein russisches Propagandamedium einen Artikel veröffentlicht.
Der Presserat weist die Beschwerde ab, weil das Bild seiner Ansicht nach für die überwiegende Mehrheit der Leserinnen und Leser als Symbolbild erkennbar war. Allerdings betont er, dass die NZZ es besser auch explizit als Symbolbild gekennzeichnet hätte, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen – erst recht, weil die Kunstinstallation erst in der Vorwoche errichtet worden war und es sich somit um ein aktuelles Bild handelte.
Résumé
Le 2 septembre 2024, la « NZZ » a publié un commentaire consacré aux conséquences des opérations de désinformation de la Russie en Suisse, illustré par une image d’un photographe de l’agence Keystone-ATS montrant un banc de parc coupé en deux et un banc intact. La légende était la suivante : « Desinformation ist schwer erkennbar, da sie oft auf Tatsachen aufbaut und diese manipuliert weiterverbreitet. » (La désinformation est difficile à reconnaître, car elle repose souvent sur des faits réels, diffusés après manipulation.).
Dans leur plainte commune, les artistes conceptuels Frank et Patrik Riklin ont fait valoir qu’il aurait à tout le moins fallu mentionner que l’image, sur laquelle figure l’une de leurs œuvres du moment, avait un caractère symbolique. Cet oubli de la « NZZ » a selon eux causé une grande confusion et permis à un organe de propagande russe de publier un article.
Le Conseil suisse de la presse rejette la plainte au motif que la majorité des lecteurs auront reconnu qu’il s’agissait d’une image à caractère de symbole. Il souligne néanmoins que la « NZZ » aurait mieux fait de mentionner ce caractère pour éviter d’éventuels malentendus, d’autant plus que l’œuvre avait été mise en place la semaine précédente seulement et qu’il s’agissait donc d’une image récente.
Riassunto
Il 2 settembre 2024 il quotidiano «NZZ» ha pubblicato un commento dedicato all’impatto della disinformazione russa sulla Svizzera. Il testo era illustrato da una fotografia dell’agenzia Keystone-SDA, nella quale erano raffigurate una panchina da parco segata a metà e una panchina intatta. La didascalia recitava: «Desinformation ist schwer erkennbar, da sie oft auf Tatsachen aufbaut und diese manipuliert weiterverbreitet.» (La disinformazione è difficile da riconoscere, poiché spesso si basa su fatti reali e li diffonde in forma distorta.
Nel loro reclamo congiunto, i due artisti concettuali Frank e Patrik Riklin, hanno sostenuto che l’immagine — che mostrava una loro recente opera d’arte — avrebbe almeno dovuto essere contrassegnata come immagine simbolica. Poiché la «NZZ» aveva omesso tale indicazione, si sarebbe generata una notevole confusione, tanto che un organo di propaganda russo aveva pubblicato un articolo sull’argomento.
Il Consiglio della stampa respinge il reclamo, poiché a suo parere l’immagine in questione era chiaramente riconoscibile come immagine simbolica per la grande maggioranza delle lettrici e dei lettori. Tuttavia, sottolinea che la «NZZ» avrebbe fatto meglio a contrassegnarla esplicitamente come immagine simbolica per evitare eventuali malintesi, tanto più che l’installazione artistica era stata realizzata solo la settimana precedente e si trattava dunque di un’immagine recente.
I. Sachverhalt
A. Am 2. September 2024 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) einen Kommentar der Bundeshausredaktorin Andrea Fopp, in dem diese analysierte, wie sich russische Desinformation auf die Schweiz auswirkt. Wladimir Putin setze hierzulande subtile Waffen ein, schrieb sie. «Mit verdrehten Wahrheiten versucht er, die freiheitliche Demokratie zu schwächen.» Doch eine liberale Demokratie müsse Lügen aushalten und einen vernünftigen Umgang damit finden. Dies liege in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds der Gesellschaft.
Illustriert war der Kommentar mit einem Bild eines Fotografen der Bildagentur Keystone-SDA. Darauf ist eine in der Mitte in zwei Teile zersägte Parkbank zu sehen, dahinter eine intakte Parkbank. Die Bildlegende lautete wie folgt: «Desinformation ist schwer erkennbar, da sie oft auf Tatsachen aufbaut und diese manipuliert weiterverbreitet.»
B. Am 9. September 2024 erhoben die beiden Konzeptkünstler Frank und Patrik Riklin gemeinsam Beschwerde beim Schweizer Presserat. Sie machen geltend, die Bebilderung des Artikels verletze die Richtlinie 3.4 (Illustrationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Denn das von der NZZ gewählte Bild zeige eines ihrer aktuellen Kunstwerke, dessen Kontext in der Bildlegende jedoch vollständig unterschlagen werde. Dies habe nicht nur in ihrem Umfeld zu erheblicher Verwirrung geführt, sondern auch zu einem Artikel in einem russischen Propagandamedium. «Unserer Ansicht nach hätte die Illustration zumindest als Symbolbild gekennzeichnet werden müssen», schreiben die Brüder Riklin.
C. Am 10. März 2025 antwortete die «Neue Zürcher Zeitung» auf die Beschwerde und beantragte, sie vollumfänglich abzuweisen. Richtlinie 3.4 der «Erklärung» unterscheide zwei Arten von Bildern, schrieb sie. Zum einen gebe es Bilder, die keinen direkten inhaltlichen Bezug zum Text hätten und bloss zur Veranschaulichung eines Themas dienten, weshalb sie als Symbolbilder erkennbar gemacht werden müssten – andernfalls könnten sie bei der Leserschaft unter Umständen eine falsche Verbindung zum Inhalt des Artikels herstellen. Zum anderen gebe es dokumentarische Bilder, für die keine Kennzeichnungspflicht bestehe, da sie in direktem Zusammenhang mit der Berichterstattung stünden und der objektiven Information oder Dokumentation dienten. Richtlinie 3.4 diene somit dem Schutz der Leserinnen und Leser vor unpassenden oder irreführenden Bebilderungen.
Im vorliegenden Fall sei eine Kennzeichnung als Symbolbild nicht angezeigt gewesen, weil das Bild eine tatsächlich existierende Szene zeige und keine willkürliche Illustration eines abstrakten Themas darstelle. Die zersägte Holzbank sei visuell stark genug, um als Metapher verstanden zu werden, ohne dass eine explizite Erklärung erforderlich wäre. «Leserinnen und Leser erkennen, dass die Darstellung keinen wortwörtlichen Bezug zur Thematik des Artikels hat, sondern eine assoziative Illustration darstellt.» Dies entspreche einer gängigen und unproblematischen journalistischen Praxis. Zudem sei die Abbildung durch die Panoramafreiheit gedeckt, die es erlaube, Kunstwerke, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen, ohne gesonderte Zustimmung zu fotografieren und zu veröffentlichen.
Ungeachtet all dieser Argumente habe die Redaktion die Bedenken der Beschwerdeführer ernstgenommen und das Bild am 5. September 2024 aus dem Onlinebeitrag entfernt, nachdem sich einer der Künstlerbrüder Riklin tags zuvor telefonisch bei der Redaktion gemeldet und um einen Bildwechsel gebeten hatte. «Diese Korrektur erfolgte aus Kulanz und Respekt gegenüber den Künstlern, obwohl dazu keine presseethische Verpflichtung bestand.»
D. Der Presserat wies die Beschwerde seiner 3. Kammer zu, der Jan Grüebler (Präsident), Annika Bangerter, Lena Berger, Dennis Bühler, Monika Dommann, Andri Rostetter und Hilary von Arx angehören. Andri Rostetter trat von sich aus in den Ausstand.
E. Die 3. Kammer des Presserats beriet den Fall an ihrer Sitzung vom 23. September 2025 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Richtlinie 3.4 der «Erklärung» hält fest: «Bilder oder Filmsequenzen mit Illustrationsfunktion, die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), sollen als solche erkennbar sein. Sie sind klar von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung einen direkten Bezug herstellen.»
2. Im vorliegenden Fall erschliesst es sich für das Publikum nicht, in welchem Zusammenhang das von der NZZ-Redaktion gewählte Bild zum Artikel steht, in dem die Auswirkungen russischer Desinformation auf die Schweiz thematisiert werden. Umso mehr dürfte es von der überwiegenden Mehrheit der Leserinnen und Leser als Symbolbild wahrgenommen worden sein. Der Presserat sieht deshalb von einer Rüge ab, auch wenn er die Wahl des Bildes für verunglückt hält und es begrüsst hätte, wenn die NZZ das Bild explizit als Symbolbild gekennzeichnet hätte, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen. Dies gilt umso mehr, als die Kunstinstallation der Gebrüder Riklin erst in der Vorwoche errichtet worden war.
3. Auch wenn der Presserat keine Rüge ausspricht, begrüsst er es ausdrücklich, dass sich die «Neue Zürcher Zeitung» aus Kulanz dazu entschieden hat, das Bild aus dem Onlinebeitrag zu entfernen (und mit einer Aufnahme des Moskauer Roten Platzes zu ersetzen), nachdem die Künstlerbrüder Riklin darum gebeten hatten.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit der Bebilderung des Artikels «Russische Desinformation zeigt: Die Schweiz ist längst im Krieg» vom 2. September 2024 nicht gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.