Nr. 2/2026
Anhören bei schweren Vorwürfen

(Regierung des Kantons Graubünden c. «Südostschweiz»)

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Zusammenfassung

Die «Südostschweiz» hat in einem ausführlichen Artikel über Vorwürfe gegen die abtretende Leiterin des Amts für Kultur berichtet. Gemäss Richtlinie 3.8 sind Journalistinnen und Journalisten verpflichtet, eine Stellungnahme bei den Betroffenen einzuholen, wenn sie schwere Vorwürfe erheben. Die «Südostschweiz» gesteht ein, dass die gegen die Amtsleiterin erhobenen Vorwürfe schwer wiegen. Sie argumentiert, sie habe ausnahmsweise auf die Anhörung verzichten dürfen, weil die Amtsleiterin früher immer wieder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, diese aber nie genutzt habe. Dies ist für den Presserat jedoch kein genügend starkes Argument, um auf eine Anhörung verzichten zu dürfen. Da die von der «Südostschweiz» verbreiteten Vorwürfe teils jahrealt sind, hätte die Betroffene erneut angefragt werden müssen. Es kann ja sein, dass sie inzwischen bereit ist, sich zu äussern.

Hätte die Amtsleiterin erneut auf eine Antwort verzichtet, hätte die «Südostschweiz» das erwähnen müssen. So wird dem Publikum klar: Die Betroffene hatte die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, hat aber darauf verzichtet. Das schafft Transparenz.

Résumé

Dans un article détaillé, « Südostschweiz » a fait état de reproches à l’encontre de la directrice démissionnaire de l’office de la culture du canton des Grisons. La directive 3.8 impose aux journalistes de donner aux personnes concernées la possibilité de prendre position sur les reproches graves dont elles font l’objet. « Südostschweiz » reconnaît la gravité des reproches visant la directrice. Le journal avance avoir exceptionnellement renoncé à une audition, dans la mesure où la personne concernée avait eu l’occasion de se prononcer à plusieurs reprises, mais ne l’a jamais saisie. Cet argument ne suffit pas, de l’avis du Conseil suisse de la presse, à se passer d’une audition. Les reproches diffusés datent pour certains de plusieurs années et il aurait fallu proposer à nouveau à la personne concernée de prendre position. Peut-être y aurait-elle été encline.

Si elle avait décliné, « Südostschweiz » aurait dû le mentionner à des fins de transparence, pour rendre le public attentif au fait qu’elle a eu la possibilité de s’exprimer, mais ne l’a pas fait.

Riassunto

Il quotidiano «Südostschweiz» ha pubblicato un articolo dettagliato sulle accuse mosse contro la direttrice uscente dell’Ufficio della cultura. Secondo la direttiva 3.8, i giornalisti sono tenuti a chiedere una presa di posizione alle persone interessate quando muovono accuse gravi. «Südostschweiz» ammette che le accuse contro la direttrice sono gravi. Il giornale sostiene di aver potuto rinunciare all’ascolto in via eccezionale, poiché in passato la direttrice aveva avuto più volte l’opportunità di prendere posizione, ma non ne aveva mai fatto uso.
Tuttavia, secondo il Consiglio della stampa, questo non costituisce un argomento sufficientemente valido per giustificare la rinuncia all’ascolto. Poiché le accuse diffuse da «Südostschweiz» risalgono in parte a diversi anni fa, la persona interessata avrebbe dovuto essere interpellata di nuovo. È possibile che nel frattempo fosse disposta a esprimersi.
Se la responsabile dell’ufficio avesse nuovamente rinunciato a rispondere, la «Südostschweiz» avrebbe dovuto menzionarlo.
In questo modo sarebbe stato chiaro al pubblico che l’interessata aveva avuto la possibilità di prendere posizione, ma aveva rinunciato a farlo. Questo garantisce trasparenza.

 

I. Sachverhalt

A. Am 23. Juli 2024 publizierte die «Südostschweiz» den Artikel «Die Akte Gabrielli: Chronik der Unkultur» von Carsten Michels und Gion-Mattias Durband. Der als Analyse bezeichnete Beitrag befasst sich mit der Leiterin des Amts für Kultur des Kantons Graubünden, Barbara Gabrielli. Der Artikel berichtet über Lob ihres Vorgesetzten, aber auch über Vorwürfe an Gabrielli: So wird eine namentlich nicht genannte Mitarbeiterin zitiert: «Meine Chefin schimpft permanent hinter dem Rücken ihrer Mitarbeiter (inklusive mich), macht uns schlecht und verbreitet Unwahrheiten». Es ist von «verheerenden internen Vorwürfen» die Rede, von einem Klima von Unsicherheit und von Beschwerden und laufenden Mobbingverfahren beim Personalamt.

B. Die Regierung des Kantons Graubünden reichte am 26. November 2024 eine nachgebesserte Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Die ursprüngliche Beschwerde ist vom 21. Oktober 2024 und damit fristgerecht eingereicht worden. Die Regierung beanstandet eine Verletzung der zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörenden Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen). Die Darstellung, dass gegen Gabrielli beim Personalamt Mobbingverfahren laufen würden, sei falsch. Weder beim Personalamt noch bei der vom Kanton bezeichneten Meldestelle seien formelle Beschwerden eingegangen. Zudem sei die Darstellung der Vorwürfe im Artikel «sehr tendenziös» und Gabrielli sei auf «inakzeptable Weise diffamiert» worden. Die Vorwürfe seien ohne vorgängige Anhörung von Gabrielli oder ihres Vorgesetzten veröffentlicht worden.

Am Tag der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels hat einer der Autoren Gabrielli per Mail kontaktiert und ihr angeboten, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Im Mail heisst es: Die Vorwürfe, «die wir in unserem heutigen Artikel öffentlich gemacht haben, sind heftig und erdrückend. Wir haben uns im Vorfeld entschlossen, in der Berichterstattung zunächst jenen eine Stimme zu geben, die über all die Jahre öffentlich geschwiegen haben – und mit ihren Beschwerden intern auf taube Ohren gestossen sind.»

C. Die «Südostschweiz» weist die Beschwerde in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2025 zurück; verfasst hat sie Joachim Braun, der Leiter Chefredaktion. Der Vorwurf, die Berichterstattung sei «sehr tendenziös» und auf «inakzeptable Weise diffamierend» sei schlichtweg falsch. In der Beschwerdeantwort äussert sich die Redaktion nicht zum Vorwurf, die Aussage, es laufe beim Personalamt ein Mobbingverfahren gegen Gabrielli, sei falsch. Die «Südostschweiz» bestätigt, dass Gabrielli keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Dieser Vorwurf sei «(leider) korrekt». Die Autoren seien sich angesichts der vorherigen Berichte sicher gewesen, dass Frau Gabrielli mit «kein Kommentar» auf eine Anfrage geantwortet hätte. In der Vergangenheit sei Gabrielli immer wieder direkt angesprochen worden und habe stets mitgeteilt, dass sie keinen Kommentar zu den Vorwürfen abgeben werde.

Die «Südostschweiz» schreibt, in der Spruchpraxis des Presserats gebe es eine Regel, wonach eine Ausnahme der Gelegenheit zur Stellungnahme dann gegeben sei, wenn eine solche in einer Serie von Berichten zuvor bestanden habe. Die Vorwürfe gegen Gabrielli seien bekannt gewesen. Berichte über Missstände im kantonalen Kulturamt seien über all die Jahre neben der «Südostschweiz» in weiteren Medien erschienen. Genannt werden «Bündner Tagblatt», «Neue Zürcher Zeitung», «Tages-Anzeiger» und SRG. Die «Südostschweiz» habe versucht den Fehler nachträglich zu heilen, indem sie Gabrielli ein Interview angeboten habe. Gabrielli habe dies abgelehnt.

D. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde der 3. Kammer zu. Ihr gehören Jan Grüebler (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Lena Berger, Dennis Bühler, Monika Dommann, Andri Rostetter und Hilary von Arx an.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 23. September 2025 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Die Bündner Regierung schreibt, die Behauptung, dass gegen Barbara Gabrielli beim Personalamt Mobbingverfahren laufen, sei falsch. Die Textstelle lautet: «Zum Verhängnis wurden ihr aber letztlich nicht die Beschwerden und laufenden Mobbingverfahren, sondern die seit vier Jahren gehäuft auftretenden Burn-out-
Fälle (…)». Die «Südostschweiz» äussert sich in ihrer Beschwerdeantwort nicht zu diesem Punkt. Im Artikel heisst es, eine Mitarbeitende habe sich vor zwei Jahren an die Schweizer Mobbingfachstelle gewandt und an anderer Stelle: Im Personalamt hätten sich schon 2017 nachweislich etliche Beschwerden geplagter Mitarbeitender Gabriellis angesammelt. Es ist für den Presserat anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, festzustellen, ob die Aussage, beim Personalamt würden Mobbingverfahren laufen, die Wahrheitspflicht verletzt. Offenbar gab es zumindest in der Vergangenheit Mobbingverfahren und auch das Personalamt war involviert. Beides bestreitet die Bündner Regierung nicht. Hätte die «Südostschweiz» Gabrielli mit den Vorwürfen konfrontiert, hätte dies zur Klärung beitragen können. Die Wahrheitspflicht gemäss Ziffer 1 der «Erklärung» (respektive Richtlinie 1.1 Wahrheitssuche) ist nicht verletzt.

2. Der Presserat hat immer wieder festgehalten, dass Medien nicht ausgewogen berichten müssen (siehe die Stellungnahmen 46/2024, 44/2024, 2/2022). Auch eine tendenziöse oder «sehr tendenziöse» Berichterstattung verstösst nicht gegen den Medienkodex, solange die journalistischen Regeln eingehalten werden.

Zum Vorwurf, Gabrielli sei auf inakzeptable Weise diffamiert worden: Ein Bericht kann diffamierend wirken, auch wenn er völlig korrekt ist. Entscheidend ist, dass die Fakten stimmen und die Betroffenen trotzdem fair behandelt werden.

3. Zur Fairness gehört die Anhörung bei schweren Vorwürfen gemäss Richtlinie 3.8. Diese sagt zunächst, dass Journalistinnen und Journalisten die Pflicht haben, bei Betroffenen eine Stellungnahme einzuholen, wenn sie schwere Vorwürfe erheben. Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Dass diese Pflicht zur Anhörung bei den erhobenen Vorwürfen im Grundsatz bestanden hätte, gesteht die «Südostschweiz» ein.

Sie macht aber eine Ausnahme geltend: Wenn eine betroffene Person in einer Serie von Berichten die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, dann sei die Anhörungspflicht erfüllt. Gabrielli habe immer wieder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sie habe dies aber nie genutzt. In Richtlinie 3.9 (Anhörung – Ausnahmen) heisst es: «Die Anhörung ist ausnahmsweise verzichtbar: Wenn ein Vorwurf und die zugehörige Stellungnahme bereits früher öffentlich gemacht worden sind. Zusammen mit dem Vorwurf ist die frühere Stellungnahme wiederzugeben.»

Richtlinie 3.8 verlangt auch, dass den von den schweren Vorwürfen Betroffenen die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzise zu benennen sind. Für den Presserat ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob Gabrielli früher zu allen im Artikel erhobenen schweren Vorwürfen hätte Stellung nehmen können. Falls es sich um Jahre zurückliegende Vorwürfe handeln sollte, wäre eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme ohnehin nötig gewesen. Angenommen, die Vorwürfe wären aktuell und allgemein bekannt: Selbst dann hätte die «Südostschweiz» zumindest darauf hinweisen müssen, dass Gabrielli es bisher immer abgelehnt hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vergleiche Stellungnahme 25/2021). Das verlangt Richtlinie 3.8. Ein nachträgliches Angebot für ein Interview oder für eine Stellungnahme kann dies nicht heilen. Dem Publikum muss beim Lesen des Beitrags klar werden, was die betroffene Person zu den Vorwürfen sagt. Die «Südostschweiz» hat Richtline 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) nicht beachtet und damit Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut.

2. Die «Südostschweiz» hat mit dem Beitrag «Die Akte Gabrielli: Chronik der Unkultur» vom 23. Juli 2024 die Ziffer 3 (Anhören bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.