Zusammenfassung
Das Online-Magazin «Republik» warf in einem Artikel dem Verein AMQG/AUFG vor, eine «von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda» zu verfolgen und «transfeindliche Beiträge» zu verbreiten. Der Verein reichte Beschwerde ein, weil er zu diesen schweren Vorwürfen nicht angehört wurde (Richtlinie 3.8). Die «Republik» argumentierte, der Ruf des Vereins sei bereits durch dessen eigene Äusserungen beschädigt gewesen.
Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut. Er hält fest, dass die Vorwürfe, der Verein verfolge eine «transphobe Agenda» und verbreite «transfeindliche Beiträge», schwerwiegend sind. Transfeindlichkeit gelte gesellschaftlich als verwerflich, und der Vorwurf sei geeignet, den Ruf des Vereins schwerwiegend zu schädigen. Zu diesen Punkten hätte der Verein zwingend angehört werden müssen.
Der Presserat wies die Argumentation der «Republik» zurück und stellt als Leitsatz klar: Die berufsethische Pflicht zur Anhörung entfällt nicht, nur weil eine Organisation allenfalls umstritten ist. Selbst wenn schwere Vorwürfe zutreffen sollten, müssen Redaktionen die Betroffenen dazu anhören.
Résumé
Dans un de ses articles, le magazine en ligne « Republik » a reproché à l’association AMQG d’avoir un programme transphobe fondé sur des considérations pseudoscientifiques (« eine von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda ») et de diffuser des contributions hostiles aux personnes trans. L’association a déposé une plainte, du fait qu’elle n’a pas été entendue au sujet de ces reproches graves (directive 3.8). « Republik » a fait valoir que l’association avait déjà nui à sa réputation par le fait de ses propres déclarations.
Le Conseil suisse de la presse a admis la plainte partiellement. Il a qualifié de reproches graves les affirmations relatives au programme transphobe et aux contributions hostiles aux personnes trans. La transphobie est considérée comme répréhensible au sein de la société, si bien que le Conseil suisse de la presse estime que le reproche est susceptible de nuire sévèrement à la réputation de l’association. Celle-ci aurait donc dû être entendue sur les points évoqués.
Le Conseil suisse de la presse a rejeté l’argument avancé par « Republik » et souligné sur le principe que les journalistes ne pouvaient faire fi de leur obligation d’entendre les personnes visées par des reproches graves au prétexte qu’elles sont controversées. Les rédactions doivent entendre les personnes concernées, même si les reproches graves dont elles font l’objet ont un fond de vérité.
Riassunto
In un articolo, la rivista online «Republik» ha accusato l’Associazione AMQG/AUFG di perseguire «von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda» (un programma transfobico sostenuto da pseudoscienza) e di diffondere «transfeindliche Beiträge» (contributi transfobici). L’Associazione ha presentato un reclamo perché non era stata ascoltata in merito a queste gravi accuse (Direttiva 3.8). «Republik» ha sostenuto che la reputazione dell’Associazione fosse già compromessa dalle sue stesse dichiarazioni.
Il Consiglio della stampa accoglie parzialmente il reclamo. Ritiene che le accuse secondo cui l’Associazione perseguirebbe un «programma transfobico» e diffonderebbe «contributi transfobici» siano gravi. La transfobia è socialmente riprovevole e tali accuse possono danneggiare gravemente la reputazione dell’Associazione. Su questi punti, l’Associazione avrebbe dovuto essere necessariamente ascoltata.
Il Consiglio della stampa respinge l’argomentazione di «Republik» e chiarisce, come principio guida, che l’obbligo deontologico di ascoltare le parti non viene meno solo perché un’organizzazione è controversa. Anche qualora accuse gravi risultassero fondate, le redazioni sono comunque tenute a sentire le parti coinvolte.
I. Sachverhalt
A. Am 15. Februar 2024 publizierte das Online-Magazin «Republik» den Artikel «Der Skandal sind nicht die trans Kinder» von Ronja Beck. Der Beitrag thematisiert die medizinische Begleitung von jungen trans Menschen in der Schweiz. Als Anlass für die Berichterstattung dient ein Beitrag von SRF Investigativ, wonach die Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Zürich (KJPP) PatientInnen zu rasch diagnostiziert habe und diese zu medizinischen Schritten gedrängt worden seien. Der Artikel in der «Republik» beleuchtet die Berichterstattung und die Debatte über trans Jugendliche.
Im zweiten Teil des Artikels steht der Verein AMQG/AUFG (Verein für einen angemessenen Umgang mit Fragen zum Geschlecht bei jungen Menschen) im Fokus. Dieser wird im entsprechenden Zwischentitel als «dubioser Elternverein als Treiber» bezeichnet. Im Sommer 2021 hätten die Vereinsgründerinnen zwei Genfer Ärzte bei den Behörden gemeldet, weil diese bei ihren Kindern angeblich vorschnell eine Genderdysphorie diagnostiziert hätten. In den sozialen Netzwerken falle der Verein regelmässig mit transfeindlichen Beiträgen auf. Der Verein plädiere für «explorative Psychotherapien». Dabei handle es sich gemäss dem amerikanischen Online-Magazin «Slate» um nichts anderes als eine Konversionstherapie, die LGBTQ-Personen «heilen» soll. Die Autorin vergleicht den Verein mit Gruppen in anderen Ländern, die das gleiche Muster hätten – eine von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda.
B. Der Verein AMQG/AUFG reichte am 13. Mai 2024 beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den genannten Artikel ein. Der Verein beanstandet eine Verletzung der zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörenden Richtlinie 3.8 – Anhörung bei schweren Vorwürfen. Der Verein argumentiert, der Artikel verletze seinen Ruf in gravierender Weise, indem er ihn als «dubiosen Elternverein» diffamiere und in die Nähe der Illegalität rücke. Zudem werde ihm unterstellt, er sei transfeindlich, verfolge eine «von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda» und befürworte Konversionstherapien. Letzteres sei «perfide», denn das Anliegen des Vereins sei keineswegs die «Umpolung von Homosexuellen» – mit der die Konversionstherapie primär in Verbindung gebracht werde – sondern die Zulassung einer «explorativen» Suche nach Ursachen des Unbehagens mit dem eigenen Körper und Geschlecht.
Der Verein ist der Ansicht, dass die «Republik» ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesen schweren Vorwürfen hätte geben müssen. Der Verein hatte nach Erscheinen des Artikels eine Gegendarstellung verlangt, woraufhin ihm die Redaktion die Hinzufügung eines kurzen Addendums vorschlug. Damit war der Verein nicht einverstanden.
C. Die «Republik» weist die Beschwerde in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2025 zurück. Die Co-Chefredaktorin Bettina Hamilton-Irvine argumentiert, die monierten Passagen hätten den Ruf des Vereins nicht «schwerwiegend geschädigt». Eine Rufschädigung sei nur möglich, wenn sich ein «beträchtliches Delta» zwischen dem Ruf vor und nach der Veröffentlichung ergebe. Da der Verein sich «regelmässig, explizit und öffentlich mit transfeindlichen Aussagen» exponiere, hätten die Aussagen des Artikels seinen Ruf lediglich bestätigt. Die «Republik» führt zur Begründung diverse Beispiele aus den sozialen Medien und von der Website des Vereins an, darunter die Verwendung von Begriffen wie «Verstümmelung», «gesellschaftliche Ansteckung» und «Transgender-Wahnsinn». Da es sich somit nicht um einen schweren Vorwurf handle, sei Richtlinie 3.8 nicht verletzt worden.
D. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde der 3. Kammer zu. Ihr gehören Jan Grüebler (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Lena Berger, Dennis Bühler (von sich aus in den Ausstand getreten), Monika Dommann, Andri Rostetter und Hilary von Arx an.
E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 29. August 2025 und auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) besagt, dass JournalistInnen gemäss dem Grundsatz «audiatur et altera pars» die Pflicht haben, bei Betroffenen eine Stellungnahme einzuholen, wenn schwere Vorwürfe gegen diese erhoben werden. Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Der Presserat hat somit nachfolgend zu prüfen, ob die in der «Republik» erhobenen Vorwürfe gegen den Verein AMQG/AUFG so schwerwiegend sind, dass sie eine Anhörungspflicht gemäss Richtlinie 3.8 begründen (vgl. Stellungnahmen 1/2025, 15/2025). Konkret geht es um die folgenden Vorwürfe:
a) Der Verein kritisiert, im Artikel werde ihm vorgeworfen, er befürworte Konversionstherapien. Die «Republik» stützt sich in dieser Passage auf einen Artikel des Online-Magazins Slate. Diese Quelle beschreibt die vom Verein befürwortete «Gender-Exploratory Therapy» als eine irreführende Form der Konversionstherapie, die darauf abzielt, Jugendliche von einer Transition abzuhalten. Der Verein bestreitet, Konversionstherapien zu befürworten. Er erklärt, dass er lediglich für eine explorative Psychotherapie eintrete, die es Therapeuten erlaube, nach den Ursachen für Geschlechtsdysphorie zu suchen, anstatt sich ausschliesslich auf einen affirmativen Ansatz zu beschränken. Der Verein räumt ein, politische Vorstösse zu kritisieren, die Konversionstherapien verbieten wollen. Dies aber nur, weil diese Vorstösse jede nicht-affirmative Psychotherapie strafbar machen könnten. Und nicht, weil man Konversionstherapien (Heilung von Homo- und Transsexualität) befürworte.
Der Presserat äussert sich nicht zur Frage, ob «explorative Therapie» gleich «Konversionstherapie» ist. Der Verein AMQG/AUFG sieht seine Haltung als undifferenziert wiedergegeben, er sieht im Vorwurf, Konversionstherapien zu befürworten, einen schweren Vorwurf. Die Anhörung des Vereins hätte zweifellos dazu beitragen können, dessen Standpunkt präziser wiederzugeben – ohne die Kritik an dieser Therapiemethode zu unterschlagen. Für die Durchschnittsleserin ist es schwierig, die Haltung des Vereins diesbezüglich nachvollziehen zu können. Gemäss Richtlinie 3.8 liegt dann ein schwerer Vorwurf vor, wenn dieser geeignet ist, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Dieser Vorwurf mag zwar geeignet sein, den Ruf des Vereins zu beeinträchtigen, der Presserat kommt jedoch zum Schluss, dass dieser für sich allein nicht geeignet ist, dessen Ruf schwerwiegend zu schädigen. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, wäre eine Anhörung des Vereins jedoch aus anderen Gründen nötig gewesen.
b) Der Verein macht weiter geltend, die «Republik» unterstelle ihm – zumindest indirekt über den Vergleich mit «gleichartigen Gruppen» – eine «von Pseudowissenschaft unterfütterte transphobe Agenda». Die «Republik» stützt sich dabei auf einen im Artikel verlinkten Bericht des Southern Poverty Law Center (SPLC) als Quelle – welcher den Verein AMQG/AUFG allerdings nicht namentlich erwähnt. Worin die Gleichartigkeit besteht, bleibt offen. Durch den Vorwurf, der Verein habe eine «von Pseudowissenschaft unterfütterte Agenda», wird dessen Glaubwürdigkeit – ob zu Recht oder nicht – massiv in Frage gestellt. Der Vorwurf wiegt schwer. In der Schweiz sind Diskriminierungen gestützt auf Artikel 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verboten, Transfeindlichkeit gilt in der Gesellschaft als verwerflich. Der Vorwurf, eine transphobe Agenda zu verfolgen, kann daher den Ruf eines Vereins schwerwiegend schädigen. Dies unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht. Zu beiden Vorwürfen hätte der Verein somit gestützt auf Richtlinie 3.8 angehört werden müssen.
c) Der Verein kritisiert weiter, die «Republik» werfe ihm vor, er falle in den sozialen Netzwerken mit «transfeindlichen Beiträgen» auf. Dieser Passus des Artikels ist mit einem Beitrag des Vereins auf Facebook verlinkt, die «Republik» listet in ihrer Stellungnahme mehrere Screenshots auf. Das unter b) Gesagte gilt mutatis mutandis auch für den Vorwurf, der Verein verbreite transfeindliche Beiträge in den sozialen Netzwerken. Richtlinie 3.8 ist somit auch hier verletzt.
d) Der Verein macht zudem geltend, die «Republik» bezeichne ihn in einem Zwischentitel als «dubiosen Elternverein», ohne genauer auszuführen, worin die Fragwürdigkeit/Zweifelhaftigkeit des Vereins bestehen soll. Was diesen Zwischentitel angeht, so ist festzuhalten, dass dieser klar wertend ist und dem nachfolgenden Textabschnitt eine negative Färbung gibt. Aus diesem geht jedoch nicht klar hervor, was am Elternverein genau «dubios» sein soll. Es wäre wünschenswert gewesen, eine solche Wertung mit Argumenten zu belegen und die Betroffenen damit zu konfrontieren. «Dubios» allein ist jedoch noch kein Vorwurf, der nach Richtlinie 3.8 geeignet ist, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Richtlinie 3.8 ist diesbezüglich somit nicht verletzt.
2. Dass die von ihr erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet sind, den Ruf des Vereins zu schädigen, bestreitet die «Republik» nicht. Sie macht jedoch geltend, es könne nichts Schaden nehmen, was ohnehin schon beschädigt sei und verweist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom Februar 2024. Demzufolge sei es nicht rufschädigend, jemanden mit einem Ausdruck zu beschreiben, der auf die Person zutreffe und ihren bereits bestehenden Ruf bestätige. Dieses Urteil liegt dem Presserat nicht vor, was jedoch letztlich unerheblich ist. Zu fragen ist, ob eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäss Richtlinie 3.9 (Anhörung – Ausnahmen) vorliegt. Danach kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn sich schwere Vorwürfe auf öffentlich zugängliche amtliche Quellen (z. B. Gerichtsurteile) stützen, wenn ein Vorwurf und die zugehörige Stellungnahme bereits früher öffentlich gemacht worden sind oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt (Stellungnahme 15/2025). All diese Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Viele Leserinnen und Leser des Artikels dürften zudem noch nie vom Verein AMQG/AUFG gehört haben. Es besteht insofern kein Ruf, der schon beschädigt sein könnte. Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht liegt somit nicht vor.
3. Der Presserat hält fest: Auch wenn schwere Vorwürfe zutreffen und ausreichend belegt sind, sind die Redaktionen dazu verpflichtet, die Adressaten der Vorwürfe anzuhören und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern. Die berufsethischen Pflichten entfallen nicht, weil eine Organisation allenfalls umstritten ist.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut.
2. Die «Republik» hat mit dem Beitrag «Der Skandal sind nicht die trans Kinder» vom 15. Februar 2024 die Ziffer 3 (Anhören bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.