Nr. 17/2004
Stellungnahme 17/2004 i.S. Konsumjournalismus / Unabhängigkeit

(Swissfirst Bank c. «K-Geld» / «Tages-Anzeiger») vom 26. März 2004

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I. Sachverhalt

A. «Bankenopfer Paul Accola: 100’000 Franken weg!» Unter diesem Titel veröffentlichte der Journalist Meinrad Ballmer am 27. August 2003 einen Artikel in der Konsument/innenzeitschift «K-Geld». Den erwähnten Verlust hatte der Skifahrer Paul Accola bei einem durch einen Mitarbeiter der Swissfirst Bank getätigten Anlagegeschäft mit Hochrisikopapieren erlitten. Einen Tag später erschien die gleiche Geschichte (Titel: «Zürcher Bank verspekulierte Kundengelder in Millionenhöhe») prominent auf der Titelseite und im Innern des «Tages-Anzeiger».

B. Am 8. September 2003 reichte die Swissfirst Bank AG beim Bezirksgericht Zürich eine Klage wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen die beiden Verlage und verschiedene für diese tätige Personen ein.

C. Am 11. September 2003 gelangte die Bank zudem mit einer Beschwerde gegen den Journalisten Meinrad Ballmer an den Presserat. Die Beschwerdeführerin rügte darin eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 2 (Freiheit der Information), 3 (Unterschlagung von wichtigen Elementen), 7 (Unterlassung nicht gerechtfertigter Anschuldigungen) sowie Ziffer 9 (Unabhängigkeit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Zum letzten Punkt führte die Swissfirst Bank aus, der Beschwerdegegner habe sich persönlich stark als Berater und Interessenvertreter von Paul Accola engagiert. Dies habe sich auch daran gezeigt, dass der Skifahrer den Journalisten an eine Vergleichsverhandlung mitgenommen und dort als «Rechtsvertreter» bezeichnet habe. Weiter sei die Medienberichterstattung als Druckmittel eingesetzt worden. So habe Ballmer zugegebenermassen mit der Publikation zugewartet, bis das Resultat der Vergleichsverhandlungen bekannt war und dies auch der Bank so angekündigt.

D. Am 21. («Tages-Anzeiger») und 28. Oktober 2003 («K-Geld») nahmen die beiden anwaltlich vertretenen Redaktionen zur Beschwerde an den Presserat vorerst nur formal und ähnlich lautend Stellung. Ausgehend von Art. 15 Abs. 3 des Geschäftreglements des Schweizer Presserates sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wolle offensichtlich einen Entscheid des Presserates über ethische Fragen herbeiführen, um danach im bereits hängigen zivilgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des UWG leichter eine Sorgfaltsverletzung begründen zu können, argumentierten die Redaktionen.

E. Gestützt auf Art. 15 seines Geschäftsreglements, wonach der Presserat auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn die manifeste Gefahr der Beeinflussung eines hängigen Gerichtsverfahrens durch das Presseratsverfahren besteht, hiess das Presseratspräsidium den Antrag der Beschwerdegegner teilweise gut (Schreiben an die Parteien vom 31. Oktober 2003). Der Presserat trat einzig auf die in der Beschwerde aufgeworfene grundsätzliche berufethische Frage zur journalistischen Unabhängigkeit ein.

F. In materiellen Stellungnahmen vom 22. Dezember 2003 («K-Geld») und 13. Januar 2004 («Tages-Anzeiger») bestritten die beiden Redaktionen, dass Meinrad Ballmer gegenüber der Swissfirst Bank als Interessenvertreter von Paul Accola aufgetreten sei. Ebensowenig sei der Journalist in einem engen persönlichen Verhältnis zum Sportler gestanden. Die beiden hätten sich ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Fall getroffen und das vertrauliche «Du» sei in Sportlerkreisen durchaus üblich.

G. Der Presserat wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Peter Studer (Kammerpräsident), Franco Ballabio, Luisa Ghiringelli Mazza, Pia Horlacher, Philip Kübler, Katharina Lüthi und Edy Salmina (Mitglieder) angehören.

H. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 26. März 2004 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Ziffer 9 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gebietet, keine Vorteile oder Versprechungen anzunehmen, die geeignet sind, die berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung der persönlichen Meinung einzuschränken. Ziffer 2 der «Erklärung» verpflichtet die Journalistinnen und Journalisten weiter, «die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes» zu verteidigen. Schliesslich stellt Absatz 3 der Präambel die Verantwortlichkeit der Medienschaffenden gegenüber der Öffentlichkeit über jede andere.

b) Der Presserat hat sich verschiedentlich mit dem Thema der journalistischen Unabhängigkeit befasst (vgl. die Stellungnahmen 2/1992, 13/1998, 15/2001, 31/2001, 51/2001). Herausgestrichen wurde dabei immer wieder, dass die Unabhängigkeit für Journalistinnen und Journalisten eine zentrale Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufs ist. Der Presserat hat in diesem Zusammenhang in Anlehnung an Abs. 3 der Präambel der Erklärung festgestellt, dass die Journalistinnen und Journalisten in erster Linie dem Publikum verpflichtet sind. «Ihm gilt ihre Loyalität, und diese Loyalität lässt nicht offengelegte Abhängigkeiten von Menschen und Institutionen, die Gegenstand journalistischer Berichterstattung sein können, nicht zu.» (2/1992).

Neben der Betonung der Notwendigkeit wirtschaftlicher Unabhängigkeit hat der Presserat ebenfalls bereits in der Stellungnahme 2/1992 postuliert, dass Medienschaffende, die wegen persönlicher Beziehungen bei einem Thema befangen sind, bei «grosser Nähe» in den Ausstand treten sollten. «Schliesst das Mass der persönlichen Betroffenheit eine Berichterstattung nicht grundsätzlich aus, sollte zumindest Transparenz gegenüber dem Publikum hergestellt werden» (15/2001; ebenso 13/1998 und 31/2001). Ob ein Journalist einem Thema oder einer Person zu nahe steht, kann nicht generell abstrakt geklärt werden, sondern ist von Fall zu Fall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.

Schliesslich hat der Presserat in der Stellungnahme 51/2001 darauf hingewiesen, dass Medienschaffende ihre berufliche Stellung nicht dazu missbrauchen dürfen, um nicht unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer publizistischen Tätigkeit stehende, anderweitige persönliche, wirtschaftliche oder politische Interessen fern ihrer publizistischen Arbeit zu verfolgen.

2. a) Konsumentenzeitschriften wie «K-Geld», «K-Tipp», «Saldo» und «Beobachter» haben sich dem anwaltschaftlichen Journalismus zu Gunsten der Konsumentinnen und Konsumenten verpflichtet. Sie wollen die «kleinen Leute», die keine starke Lobby hinter sich wissen, in Konsumfragen umfassend beraten, sie vor unlauteren Machenschaften von Firmen und Konzernen schützen und sie über ihre Rechte informieren. So definiert sich etwa die Zeitschrift «Beobachter» auf ihrer Homepage folgendermassen: «Er (der ÐBeobachterð) vertritt eine klare Haltung, aber keine vorgefasste Meinung. Recht und Gerechtigkeit, eine soziale Marktwirtschaft, eine solidarische Gesellschaft, eine lebenswerte Umwelt – dafür setzt sich der ÐBeobachterð ein.» Dabei will sich die Zeitschrift ausdrücklich nicht nur auf die Information beschränken, sondern sich nötigenfalls auch einmischen: «Er kämpft für ihre Rechte, schützt ihre Interessen, gibt ihnen aktuelle Tips und Ratschläge.» Auch wenn nicht alle genannten Konsumentenmagazine ihre Grundsätze derart pointiert formulieren, ist das Vorgehen bei allen ähnlich. So führt die Redaktion «K-Geld» in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2003 aus: «Die Zeitschrift K-Geld bietet ihren Lesern kostenlose Beratung zu Geldthemen an und publiziert Beiträge über relevante Fälle.» Die in der Zeitschrift abgedruckten Geschichten werden nicht bloss erzählt. Vielmehr übernimmt das Medium selber eine aktive – zumindest beratende – Rolle und ist somit oft auch Teil der Handlung. Aus Sicht der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» ist gegen diese Art von kompensierendem anwaltschaftlichem Journalismus so lange nichts einzuwenden, als sich dieser an grundlegende beru
fsethische Prinzipien hält (z.B. an die Anhörung von Betroffenen bei schweren Vorwürfen: vgl. hierzu die Stellungnahmen 27/2000, 32/2002 und 6/2004) und als solcher für das Publikum erkennbar ist.

b) Die oben umschriebene Beratungsfunktion der Konsumentenzeitschriften gibt den Leser/innen das Gefühl, dass hier jemand auf ihrer Seite steht, weshalb man diesem Medium und den für dieses tätigen Journalist/innen ganz besonders vertrauen kann. Bei dieser Doppelfunktion – Beratung in einer schwierigen Situation und unabhängige Berichterstattung – können jedoch auch Interessenkonflikte entstehen. Die meisten Konsumentenmagazine, so z.B. auch die Zeitschrift «K-Geld», lösen dieses Problem, indem sie Beratung und Berichterstattung personell trennen.

3. a) Vorliegend behauptet die Swissfirst Bank, der Journalist Meinrad Ballmer habe es im Fall Paul Accola an der geforderten Zurückhaltung und Trennung der Funktionen von Interessenvertreter und Berichterstatter fehlen lassen und es zudem unterlassen, seine Doppelrolle transparent zu machen. Die Bank untermauert ihre These einer Rollenvermischung, indem sie Ballmers Teilnahme an einer «Vergleichsverhandlung» vom 7. März 2003 zwischen der Swissfirst Bank und dem Kunden Paul Accola schildert. Nach Darstellung der Bank bezeichnete Paul Accola Meinrad Ballmer im Vorfeld der Verhandlung ausdrücklich als seinen Rechtsvertreter. Letzterer habe dann auch tatsächlich in Vertretung von Paul Accola die Verhandlungen geführt, indem er diesen angewiesen habe, nicht zu sprechen. «Nach dieser Anweisung verhandelte er ausdrücklich im Namen von Paul Accola.»

Als weiteres Indiz für die persönliche Befangenheit des Journalisten wertet die Bank folgende Passage aus einem E-Mail vom 19. August 2003: «Nachdem seit März alle Bemühungen um eine Einigung zwischen Paul Accola und der Swissfirst gescheitert sind, will die Zeitschrift ÐK-Geldð einen Artikel über die Erfahrungen Accolas publizieren.» Die Beschwerdeführerin dazu: «Ziel dieses E-mails war, die Medienberichterstattung zu erwähnen, um die Vergleichsbereitschaft zu erwirken.»

In einem weiteren E-Mail vom 22. August 2003 habe sich Meinrad Ballmer zudem dahingehend geäussert, dass er einer früheren Medienberichterstattung nicht zugestimmt habe, weil er das Resultat der Vergleichsbemühungen habe abwarten wollen. Weiter habe Ballmer darin ausgeführt, dass er «persönlich» über die Vergleichsverhandlungen enttäuscht sei. Gleichzeitig habe er nochmals die Eckpunkte eines allfälligen Vergleichs zwischen Bank und Kunden aufgezeigt.

Wie intensiv die Interessenvertretung des Journalisten für Paul Accola gewesen sei, zeige sich schliesslich auch darin, dass Meinrad Ballmer in Erwartung eines Vergleichsbschlusses Accolas Kontonummer ausfindig gemacht und an die Anwältin der Bank übermittelt habe. Schliesslich habe sich Paul Accola bei Meinrad Ballmer am 27. August 2003 ausdrücklich mit den Worten «Besten Dank für Deine Bemühungen» bedankt. Beim Wort «Bemühungen» sei es wohl kaum um journalistische Leistungen, sondern um eine «regelrechte Interessenvertretung» gegangen.

b) In ihren materiell weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen vom 22. Dezember 2003 («K-Geld») und 13. Januar 2004 («Tages-Anzeiger») bestritten die beiden Redaktionen, dass Meinrad Ballmer als Interessenvertreter von Paul Accola und Berichterstatter in der gleichen Sache tätig gewesen sei. Ebensowenig sei er in einem engen persönlichen Verhältnis zum Skifahrer gestanden. Meinrad Ballmer habe sich – wie dies in solchen Fällen üblich sei – um die publizistischen Aspekte des Falles gekümmert, während eine «K-Geld»-Mitarbeiterin und Rechtsanwältin Paul Accola als juristischer Beistand (jedoch nicht als Rechtsvertreterin) bei der Abklärung und rechtlichen Prüfung des Sachverhalts unterstützt habe.

Am Gespräch vom 7. März 2003 habe Meinrad Ballmer auf Einladung Accolas lediglich als journalistisch interessierter Beobachter teilgenommen, um sich aus erster Hand über den Fall zu informieren. Weder habe er Verhandlungen geführt noch Anweisungen erteilt. Richtig sei einzig, dass er im Rahmen dieses Gesprächs ein- oder zweimal versucht habe, Paul Accola zu beruhigen. Danach habe der Journalist erst im August 2003 im Hinblick auf die beabsichtigte Publikation wieder Kontakt mit der Bank aufgenommen. Dies nachdem die von einer «K-Geld»-Mitarbeiterin (und Rechtsanwältin) unterstützten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gescheitert seien.

Ebensowenig könne aus dem E-Mail von Meinrad Ballmer vom 19. August 2004 auf eine verminderte Unabhängigkeit des Journalisten geschlossen werden. Vielmehr belege das E-Mail, dass der Journalist bis zum Abschluss der Verhandlungen mit einer Publikation zuwarten wollte, um die Verhandlungen gerade nicht zu beeinflussen. Der Zeitpunkt der Publikation in «K-Geld» sei im übrigen von Philipp Lütscher, dem neuen Redaktionsleiter, bestimmt worden. Dieser habe keine Kenntnis von Vergleichsverhandlungen zwischen der Swissfirst und Paul Accola gehabt.

Im E-Mail vom 22. August 2003 habe sich Ballmer gegen den Vorwurf der Anwältin der Swissfirst Bank zur Wehr gesetzt, wonach er oder die Paul Accola unterstützende Anwältin mit der Publikation des Falles gedroht habe.

Schliesslich merken die beiden Redaktionen zum E-Mail von Meinrad Ballmer vom 27. August 2003 an die Anwältin der Swissfirst Bank an, der Journalist habe Paul Accola vor diesem Fall nicht gekannt. Er habe diesen ausschliesslich im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen des konkreten Falles getroffen. Private Kontakte zwischen den beiden habe es nie gegeben. Da die Duzform bei Kontakten zwischen Journalisten und Sportlern wie in anderen Bereichen häufig sei, könnten daraus ebensowenig Schlüsse auf fehlende Unabhängigkeit gezogen werden. Ballmer habe die Kontonummer von Accola auf Bitte von deren Anwältin an die Swissfirst weitergemeldet. Diese Dienstleistung habe er aus reinem Goodwill erbracht. Er sei Journalist und nicht Anwalt und deshalb nicht auf die Idee gekommen, dass diese kleine Dienstleistung später als Indiz der Vertretungsbefugnis konstruiert würde.

c) Soweit die Darstellung des massgebenden Sachverhalt durch die Parteien voneinander abweicht, weist der Presserat einmal mehr darauf hin, dass es nicht seine Sache ist, die «Wahrheit» mittels eines umfassenden Beweisverfahrens zu ermitteln (vgl. hierzu zuletzt die Stellungnahmen 1/2004, 3/2004, 12/2004). Und aus den Indizien in den Akten (insbesondere den von der Bank eingegebenen Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen den Parteien) lässt sich nach Auffassung des Presserates nicht ableiten, dass Meinrad Ballmer in diesem Fall über seine journalistische Tätigkeit hinaus auch als Rechtsvertreter von Paul Accola tätig gewesen wäre. Denn es erscheint nachvollziehbar, dass Meinrad Ballmer, der auf Wunsch von Paul Accola am Gespräch vom 7. März 2004 teilnahm, auf diesen beruhigend einzuwirken suchte, auch wenn er bloss als Journalist und nicht als Rechtsvertreter daran teilnahm. Ebenso wenig vermag die Swissfirst Bank AG den von ihr behaupteten Missbrauch publizistischer Macht zu belegen. Geht doch aus den dem Presserat eingereichten Urkunden an keiner Stelle hervor, dass der Journalist der Bank mit der Androhung der Publikation eines negativen Artikels gedroht hätte, falls diese nicht auf die Forderungen Accolas eingehe. Schliesslich mag die Übermittlung des Bankkontos von Paul Accola durch den Journalisten auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, doch liefern die beiden Redaktionen auch für diesen Vorgang eine Erklärung, die insgesamt den Schluss zulässt, dass Meinrad Ballmer auch hier die Rollenteilung zwischen Beobachter und Akteur einigermassen respektiert hat.

d) Dennoch droht in derartigen Fällen die Gefahr, dass zumindest ein Anschein verminderter Unabhängigkeit entsteht. Dementsprechend sollten Rolle und Stellung des Berichterstatters gegenüber dem Publikum möglichst genau offengelegt werden. Hinsichtlich der Konsumentenzeitschrift «K-Geld» ist für dere
n Leserschaft von vornherein klar (oben Ziffer 2), dass die darin publizierten Artikel eher die Perspektive der von einer «Ungerechtigkeit» betroffenen Konsument/innen einnehmen. Hingegen wäre es im Falle des «Tages-Anzeiger» wünschbar gewesen, dass die Redaktion die Leser z.B. auf die frühere Tätigkeit von Meinrad Ballmer als Chefredaktor von «K-Geld» und / oder auf die Entstehungsgeschichte des Beitrags hingewiesen hätte.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Anwaltschaftlicher Journalismus, gerade in Konsumentenzeitschriften, versucht die Machtlosigkeit gewisser Gruppen zu kompensieren. Er ist mit der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» vereinbar, solange sich diese Form von Berichterstattung an grundlegende berufsethische Prinzipien hält (z.B. an die Anhörung von Betroffenen bei schweren Vorwürfen) und für das Publikum als solche erkennbar ist. Da Konsumentenzeitschriften häufig gleichzeitig über Fälle berichten, in denen sie auch beratend tätig sind, empfiehlt sich aber zur Vermeidung von Interessenkonflikten, Beratung und Berichterstattung personell zu trennen.