Nr. 27/2010
Quellenbearbeitung / Anhörung bei schweren Vorwürfen

(Rufi c.«Basler Zeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 15. April 2009 berichtete Valentin Kressler in der «Basler Zeitung» (Titel: «Sein bisher brisantester Fall»), die Wahl des Oberwiler Anwalts Werner Rufi (44) als Rechtsvertreter des Grossen Rats in einem Rechtsstreit mit dem Grünen Bündnis um die Kommissionswahlen sorge «für Gesprächsstoff». Die Zeitung zitiert einen «bekannten Anwalt und bürgerlichen Politiker»: «‹Ich war überrascht von der Wahl.› (…) ‹Herr Rufi ist nicht die erwartete Kapazität.› Der Anwalt hätte sich einen bekannteren und vor allem allgemein anerkannteren Rechtsvertreter gewünscht. (…) Der Fall hat schliesslich eine staatsrechtliche Dimension.»

Die Auseinandersetzung sei tatsächlich politisch brisant. «Das Grüne Bündnis, unterdessen unterstützt von der SP, greift in seiner Beschwerde ans Bundesgericht den Grossen Rat wegen den Kommissionswahlen im Februar an. Rot-Grün kritisiert, dass die SVP fast doppelt so viele Sitze erhalten hatte wie das Grüne Bündnis, obwohl beide Fraktionen gleich viele Mitglieder haben. (…) Rufi, der als selbständiger Anwalt arbeitet, ist im Zusammenhang mit dem kantonalen öffentlichen Recht bisher nicht gross in Erscheinung getreten. Er betreibt in Oberwil eine Kanzlei mit drei Mitarbeiterinnen. Er ist Mitglied in verschiedenen lokalen und regionalen Vereinen und Organisationen – etwa im Hauseigentümerverein Oberwil, wo er als Vorstandsmitglied und Rechtsberater wirkt. Im Oktober 2007 vertrat er zwei Ehepaare vor Bundesgericht, die sich gegen den Bau von neuen Mehrfamilienhäusern in Oberwil zur Wehr setzten – und verlor.» Etwas bekannter sei Rufi als Politiker. Seit 2003 sitze er für die FDP im Baselbieter Landrat, wo er bisher aber «eher unauffällig» politisiert habe. «Rufi gilt als anständig und stramm freisinnig.» Er habe aber auch schon rot-grüne Anliegen unterstützt.

«Dass die Wahl des Grossratsbüros auf Rufi fiel, ist umso überraschender, als das Grüne Bündnis mit Andreas Miescher (52) einen erfahrenen und bekannten Rechtsvertreter engagiert hat. (…) Im Streit um die Kommissionswahlen kann er [der Grosse Rat] sich zudem auf ein Gutachten von Felix Uhlmann (40), Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich, stützen.» Laut Grossratspräsident Patrick Hafner (SVP) habe Rufi bei einem Vorstellungsgespräch einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Zudem sei er unabhängig und mit den politischen Abläufen vertraut.

Angerissen wurde der Bericht bereits auf der Frontseite («Anwalt des Grossen Rats gibt in Politszene zu reden»). «Dass der Oberwiler Anwalt Werner Rufi den Grossen Rat im Rechtsstreit um die Kommissionswahlen vertritt, wirft Fragen auf. Denn Rufi gilt nicht als Kapazität im kantonalen öffentlichen Recht.»

B. Am 14. Oktober 2009 beschwerte sich der anwaltlich vertretene Werner Rufi beim Presserat über den obengenannten Bericht, der gegen die Pflicht zur Quellenbearbeitung und die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen bei schweren Vorwürfen (beides: Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») verstosse.

Der beanstandete Frontanriss und der zugehörige Beitrag suggerierten, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen fachlichen Kompetenzen für die Führung des ihm anvertrauten Mandats. «Der Beitrag (…) ist gespickt mit unterschwelligen Behauptungen, Sprachwendungen und Verdächtigungen, die in der Leserschaft reflexartig eine angebliche Inkompetenz des Beschwerdeführers suggerieren.» Zur «Untermauerung einer konstruierten Realität» zitiere die «Basler Zeitung» zwei unbekannte Quellen, obwohl es weder notwendig noch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei, die Informanten anonym zu halten. Jedenfalls wäre es unter diesen Umständen zwingend gewesen, den Beschwerdeführer vor der Publikation des Berichts anzuhören.

Rufi sei vor der Publikation des Artikels jedoch nicht kontaktiert worden. Er habe keine Gelegenheit erhalten, zu den erhobenen Anschuldigungen und Einwänden gegen seine Person Stellung zu beziehen. «Der Beitrag hat in der Region Nordwestschweiz einen grossen Wirbel um die Person des Beschwerdeführers ausgelöst und ihn in seiner beruflichen Ehre unnötig verletzt.»

C. Am 16. Januar 2010 beantragte die anwaltlich vertretene «Basler Zeitung», die Beschwerde sei abzuweisen. Die Auseinandersetzung über die Kommissionswahlen in den baselstädtischen Grossen Rat sei in Basel das politisch brisanteste Ereignis des Jahres 2009 gewesen. Entsprechend breit sei die Auseinandersetzung in der Presse thematisiert und diskutiert worden.

Die für das bundesgerichtliche Verfahren mandatierten Anwälte seien unweigerlich zu Personen des öffentlichen Interesses geworden. Beim beanstandeten Artikel sei es nicht darum gegangen, die fachliche Kompetenz des Beschwerdeführers in Frage zu stellen und ihn damit zu diffamieren, sondern vielmehr, der Frage nachzugehen, welche Gründe das Büro des Grossen Rats veranlasst haben, einen in Basel weitgehend unbekannten Anwalt für das «überaus heikle und öffentlichkeitswirksame Mandat» einzusetzen. Die «Basler Zeitung» habe keine schweren Vorwürfe erhoben und dessen berufliche Reputation in keiner Weise verletzt. Deshalb sei es auch nicht notwendig gewesen, ihn vor der Publikation des Artikels zu kontaktieren.

Der Autor des Berichts habe sich mit den beiden zitierten Quellen ausführlich unterhalten, die im Artikel zudem so genau wie möglich zitiert worden seien («bekannter Anwalt und bürgerlicher Politiker» sowie «langjähriger Beobachter des Landrats»). Von einer namentlichen Nennung habe man abgesehen. Dies einerseits auf Wunsch der Informanten, anderseits habe man «eine ungerechtfertigte Sanktionierung durch den Beschwerdeführer auf (standes-)rechtlicher oder politischer Ebene befürchtet. «Die Bedenken des Journalisten hinsichtlich einer Namensnennung haben sich letztlich bestätigt, hat der Beschwerdeführer (…) insbesondere den Namen des zitierten Anwalts verlangt, um gegen diesen rechtlich vorgehen zu können.»

D. Am 22. Januar 2010 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

E. Am 26. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer dem Presserat drei Artikel der «Basler Zeitung» vom 25. Februar 2010 («Grünes Bündnis abgeblitzt», «Eine herbe Niederlage» und «Bundesgericht tritt gar nicht ein») und einen aus der «Basellandschaftlichen Zeitung« vom 24. Februar 2010 nach («Grünes Bündnis blitzt vor Bundesgericht ab»). Den Berichten ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde des Grünen Bündnisses betreffend die Kommissionswahlen in den baselstädtischen Grossen Rat nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer bedauert, dass die «Basler Zeitung» in ihren Berichten nicht auf den beanstandeten Artikel vom 15. April 2009 Bezug nimmt. «Eine Bezugnahme auf Herrn Werner Rufi hätte die Vorwürfe der angeblichen beruflichen Inkompetenz im Nachhinein beseitigt.»

F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 25. Juni 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Gemäss Ziffer 3 der «Erklärung» veröffentlichen Journalistinnen und Journalisten nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne, deren Quellen bekannt sind. Die zugehörige Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) lautet: «Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflichten bildet die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums, sie ist vorbehältlich eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.»

b) Der Presserat hat sich schon verschiedentlich zur Frage der Verwendung anonymer Quellen geäussert und festgestellt, dass hier Güter kollidieren. Die «Erklärung» fordert einerseits eine möglichst genaue Bezeichnung der Quelle, schon im Interesse des Publikums. Anderseits gibt der Journalist Quellen vertraulicher Informationen nicht preis, nachdem er ihnen Anonymität zugesichert hat. Und ohne Zusicherung der Anonymität sind Informationen häufig nicht verwendbar. In Abwägung dieser Interessen darf deshalb von der Quellentransparenz abgewichen werden, wenn es sich a) um ein wichtiges Thema handelt, b) zentrale Informationen nur vertraulich erhältlich sind; c) die Auskunftspersonen bis nahe an die Erkennbarkeit umschrieben sind und d) die Information bestmöglich geprüft wird. Und: Der Betroffene muss Gelegenheit haben, sich zu den Hauptvorwürfen zu äussern (Stellungnahme 6/2001).

c) Sind diese Grundsätze unbesehen auf den vom Beschwerdeführer beanstandeten Medienbericht übertragbar? Nach Auffassung des Presserats ist dies zu verneinen. Zwar zitiert die «Basler Zeitung» unbestrittenermassen zwei anonyme Quellen, einen «Anwalt und bürgerlichen Politiker» sowie einen «langjährigen Beobachter» des Landrats des Kantons Baselland. Die diesen zugeordneten Zitate («von Wahl überrascht», «Herr Rufi ist nicht die erwartete Kapazität», «Der Fall hat schliessslich eine staatsrechtliche Dimension» bzw. «Er ist ein zurückhaltender Politiker» sowie «Selbst bei juristischen Fragen ist er nicht gross engagiert» enthalten keine Sachvorwürfe, sondern kommentierende Wertungen, die für die Leserschaft als solche erkennbar sind.

Aufgrund der Umschreibung der beiden Quellen ist das Publikum zudem auch in der Lage, die Kritik einzuordnen. Vor allem aber wiegt die gegen den Beschwerdeführer geäusserte Kritik – er sei in der Öffentlichkeit bisher weder beruflich noch als Politiker besonders aufgefallen und sei insbesondere keine «Kapazität» im öffentlichen Recht – nicht allzu schwer. Denn entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aus dieser Kritik keineswegs abzuleiten, dem Beschwerdeführer fehle die für die Mandatsführung erforderliche Kompetenz. Vielmehr weisen gerade auch die im Bericht ebenfalls zitierten Äusserungen des Präsidenten des baselstädtischen Grossen Rats darauf hin, dass die Auftraggeber volles Vertrauen in den Beschwerdeführer hatten Wie sich angesichts des späteren Nichteintretensentscheides des Bundesgerichts zeigte: offenbar zu Recht.

In der mangelnden Schwere der erhobenen Vorwürfe liegt denn auch ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, welcher der Stellungnahme 6/2001 zugrunde lag: Gegen den damaligen Chefredaktor des Schweizer Fernsehens wurde anonym der Vorwurf erhoben, er gebe den Druck der SVP zunehmend an die Redaktionen weiter. Für den Verantwortlichen eines öffentlich-rechtlichen gebührenfinanzierten, zur Sachgerechtigkeit verpflichteten Senders ist das ein gravierender Vorwurf. (Vergleiche in diesem Zusammenhang auch den Entscheid 44/2006 – hier wurde aus anonymer Quelle der Vorwurf erhoben, ein Arzt habe bei einer tödlich verlaufenen Operation vorsätzlich ein falsches Herz eingesetzt, weil er glaubte, er könne den Fehler reparieren.)

Und im Gegensatz zur Stellungnahme 16/2005 (Vorwurf des übertriebenen Dogmatismus, eines übersteigerten Machtanspruchs und der Verursachung parteiinterner Querelen) führt die Kombination von nicht allzu schwerwiegender Kritik und anonymer Quelle vorliegend auch deshalb nicht zu einer zwingenden Anhörung des Betroffenen, weil die «Basler Zeitung» wie angeführt blosse Wertungen und nicht handfeste Sachvorwürfe wiedergibt.

2. a) Die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören. «Deren Stellungnahme ist im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben. (…) Der von schweren Vorwürfen betroffenen Partei muss nicht derselbe Umfang im Bericht zugestanden werden wie der Kritik. Aber die Betroffenen sollen sich zu den schweren Vorwürfen äussern können.»

b) Ebenso wie die Kritiker aus anonymer Quelle erhebt auch der beanstandete Artikel insgesamt keine schweren Vorwürfe, die eine Anhörung des Beschwerdeführers vor der Publikation unabdingbar gemacht hätten. Wer sich wie der Beschwerdeführer als Politiker engagiert und/oder als Anwalt öffentlichkeitswirksame Mandate annimmt, muss sich Kritik gefallen lassen, selbst wenn diese nicht unbedingt sachgerecht, sondern zuweilen polemisch ausfällt. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung der Anhörungspflicht (Richtlinie 3.8 zur «Erklärung») auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Auch wenn eine Anhörung nicht zwingend war, wäre es aus Sicht des Presserates aber zu begrüssen gewesen, hätte die «Basler Zeitung» auch den Beschwerdeführer im Bericht zumindest kurz zu Wort kommen lassen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Basler Zeitung» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Sein bisher brisantester Fall» vom 15. April 2009 die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Quellenbearbeitung; Anhörung bei schweren Vorwürfen) nicht verletzt.