Nr. 4/2010
Unlautere Informationsbeschaffung / Plagiat

(Bolliger c. «Zürcher Oberländer»/«regio.ch»)

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 2. Juni 2009 reichte Peter Bolliger, Professor der Hochschule für Technik Rapperswil, dem «Zürcher Oberländer» unaufgefordert einen Bericht («Gossauer setzen auf Qualität im Ökoausgleich») über eine von der Hochschule mitorganisierte Flurbegehung in Gossau ein.

B. Zwei Tage später, am 4. Juni 2009, erschien der Artikel unter dem Titel «Gossauer Qualität im Ökoausgleich» in der ebenfalls zum Verlagshaus Zürcher Oberland Medien gehörenden Gratiswochenzeitung «regio.ch». Die Redaktion redigierte den Text leicht und versah ihn mit einem Lead, einem Zwischentitel sowie dem Kürzel «rp».

C. Gleichentags protestierte Peter Bolliger per E-Mail zu Handen der beiden Chefredaktoren gegen dieses Vorgehen. Er habe den Artikel für den «Zürcher Oberländer» geschrieben und sei nicht angefragt worden, ob «regio.ch» den Text übernehmen dürfe. Zudem habe «regio.ch» den Hinweis auf die Mitorganisation des Anlasses durch die Hochschule Rapperswil sowie seine Zeichnung als Autor gestrichen.

D. Einige Stunden später antwortete David Kilchör, Redaktionsleiter von «regio.ch», Peter Bolliger hätte sich selber darüber informieren müssen, dass die beiden Medien «verbandelt» seien. Der Text sei als «Mitgeteilt» ohne Honorarforderung und unaufgefordert eingereicht worden. Derartige Texte würden überall als Gratistexte behandelt und redigiert. Im Originaltext sei zwar erwähnt, dass ein Vertreter der Hochschule Rapperswil vor Ort war, nicht aber, dass die Hochschule den Anlass organisierte. Die Redaktion des «Zürcher Oberländer» habe den Bericht nicht als genügend relevant für die Tageszeitung erachtet. Deshalb sei er zum Thema für «regio.ch» geworden.

E. Am 6. Juni 2009 gelangte Peter Bolliger mit einer Beschwerde gegen «Zürcher Oberländer» und «regio.ch» an den Presserat. Das Vorgehen der beiden Redaktionen scheine ihm nicht korrekt. «regio.ch» habe sich den Text in unlauterer Weise beschafft. Die Weglassung des Autors könne zudem als geistiger Diebstahl und als Verstoss gegen die Pflicht zur Quellennennung betrachtet werden. Mithin habe die Zeitung gegen die Ziffern 3 (Quellennennung) und 4 (unlautere Informationsbeschaffung und Plagiat) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.

F. Am 8. Juli 2009 wies Christian Müller, Chefredaktor der Zürcher Oberland Medien, die Beschwerde namens der beiden Redaktionen als unbegründet zurück. Die Auswahl, Bearbeitung und Kürzung von unaufgefordert eingereichten Beiträgen liege im Ermessen der Redaktion. Als Quellenverweis habe «regio.ch» im konkreten Fall das Kürzel «rp» eingesetzt. «rp» stehe für «regiopunkt» und werde immer dann verwendet, «wenn die Redaktion die ihr zur Publikation überlassenen Informationen bearbeitet hat und kein Honoraranspruch besteht». Bei der Weitergabe des Beitrags des Beschwerdeführers von der Redaktion der Tageszeitung an diejenige der Wochenzeitung habe man sich an eine Empfehlung des Verbands Schweizer Presse gehalten. Danach sei die Weitergabe bei nach journalistischer Einschätzung unproblematischen Informationen auch ohne explizite Einwilligung des Informationslieferanten möglich, sofern dieser keinen Vorbehalt gegen einen oder mehrere Informationskanäle angemeldet hat. Diese Voraussetzungen seien beim Text des Beschwerdeführers erfüllt.

G. Am 20. Juli 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

H.Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 12. Februar 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hat in früheren Stellungnahmen festgehalten, dass unaufgefordert eingereichte Berichte grundsätzlich analog zu Leserbriefen und Medienmitteilungen zu behandeln sind (vgl. die Stellungnahmen 11/1998 und 5/2000). Danach besteht kein Anspruch auf Abdruck und die Redaktionen haben das Recht, die Texte zu bearbeiten und zu kürzen, dürfen dabei aber den Sinn nicht entstellen.

2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Text vom Beschwerdeführer nicht für «regio.ch», sondern für den «Zürcher Oberländer» bestimmt war. Durfte die Redaktion des «Zürcher Oberländer» den Beitrag des Beschwerdeführers unter diesen Umständen verlagsintern zur Publikation an «regio.ch» weitergeben, ohne die Einwilligung des Autors einzuholen oder diesen vor der Veröffentlichung zumindest darüber zu informieren?

In der Stellungnahme 4/1994 ist der Presserat zum Schluss gelangt, eine Redaktion verletze die Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche), wenn sie ein unveröffentlichtes Dossier einer freien Mitarbeiterin ohne deren Einwilligung an eine andere Redaktion weitergibt und diese gestützt auf die darin enthaltenen Informationen weiter recherchiert. Bei Leserbriefen hat der Presserat festgehalten, Redaktionen dürften diese dann an Dritte weiterleiten, wenn dies im Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit erfolgt (Stellungnahme 24/2001; «Zürichsee-Zeitung»). Leserbriefe dürfen aber nicht – ohne ausdrückliche Einwilligung des Autors – beliebig oft und in einem veränderten Kontext oder gar in einem anderen Medium abgedruckt werden (Stellungnahme 23/2003; «4Teens»).

An diesen in erster Linie für Leserbriefe entwickelten Grundsätzen ist nach Auffassung des Presserates auch bei unaufgefordert eingereichten Artikeln festzuhalten. Es wäre für die Redaktion des «Zürcher Oberländer» zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer darüber zu orientieren, dass sie auf eine Veröffentlichung des Textes verzichte, diesen jedoch zur Veröffentlichung an «regio.ch» weiterleite. Dann hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, ein allfälliges Veto gegen den Abdruck einzulegen. Durch die Weitergabe des Artikels, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren, hat der «Zürcher Oberländer» deshalb die Ziffer 4 der «Erklärung» verletzt. Ebenso hätte sich «regio.ch» vor dem Abdruck des weitgehend unveränderten Textes darüber vergewissern müssen, dass der Beschwerdeführer auch mit der Veröffentlichung in der Gratiszeitung einverstanden oder zumindest darüber informiert war.

3. Hätte «regio.ch» den Beschwerdeführer als Autor des Berichts nennen müssen? Auch dies ist nach Auffassung des Presserats zu bejahen, selbst wenn der Informationsgehalt des Artikels nicht weltbewegend erscheint. Zwar bezieht sich der Wortlaut der Richtlinie 4.7 zur «Erklärung» (Plagiat) nur auf «Berufskollegen». Auch hier drängt sich jedoch eine sinngemässe Anwendung der für Leserbriefe geltenden Bestimmungen auf. Laut der Richtlinie 5.2 zur «Erklärung» sind Leserbriefe vom Autor vorbehältlich begründeter Ausnahmen zu zeichnen. Entsprechend wäre die Angabe des Autors – zusammen mit dem auf die redaktionelle Bearbeitung hinweisenden Redaktionskürzel – auch vorliegend angebracht gewesen. Zum einen handelte es sich nicht um eine blosse Kurzmeldung, sondern um einen dreispaltig aufgemachten Bericht mit Bild. Zum anderen verwendete «regio.ch» die Informationen nicht bloss als Rohstoff für einen eigenen Bericht, sondern übernahm die Formulierungen des Beschwerdeführers grösstenteils wortwörtlich.

4. Nicht verletzt hat «region.ch» hingegen die Richtlinie 3.1 zur «Erklärung», wonach eine Quelle zwingend genannt werden muss, wenn dies für das Verständnis des Leserschaft unabdingbar erscheint. Die Weglassung des Autors ist wie ausgeführt unter Lauterkeitsgesichtspunkten, nicht aber als Unterschlagung einer wichtigen Information im Sinne von Ziffer 3 der «Erklärung» zu beanstanden. Denn der Beitrag war für die Leserschaft von «regio.ch» auch ohne Nennung des Autors problemlos verständlich.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt gutgeheissen.

2. Die Redaktion des «Zürcher Oberländer» hat mit der Weitergabe des für sie bestimmten Berichts «Gossauer setzen auf Qualität im Ökoausgleich» an «regio.ch», ohne den Autor darüber zu informieren, Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3.«regio.ch» hätte sich vor dem Abdruck des Artikels «Gossauer Qualität im Ökoausgleich» in der Ausgabe vom 4. Juni 2009 darüber vergewissern müssen, dass der Autor mit der Veröffentlichung in diesem Medium einverstanden oder zumindest darüber informiert war. Mit dieser Unterlassung und mit der Weglassung des Namens des Autors bei der Publikation des weitgehend unveränderten Texts hat «regio.ch» die Ziffer 4 der «Erklärung» verletzt.

4.Nicht verletzt hat «regio.ch» hingegen die Ziffer 3 der «Erklärung» (Quellennennung).